Art. 4 BV; Art. 21 EG zum SchKG; Art. 304 and 307 SchKG; appeal period in composition proceedings: whether oral pronouncement of the dispositive suffices. The organization of the procedure before the composition authorities is, in principle, a matter for cantonal law, subject to federal special rules. Under Art. 21 EG zum SchKG, cantonal procedural rules apply only insofar as they are appropriate to the nature of the composition proceeding. Given the federal scheme, which relieves creditors from personal summons and assigns them a reduced procedural position, it is not arbitrary to require creditors to follow the public notice of the hearing and to ascertain the dispositive themselves. Different notification regimes for debtor and creditors are justified by their differing procedural status and do not violate equality before the law (consid. 1-3).
366 Expropriationsrecht. N0 50. bloss f akt i s ehe r Vorteile zu vergüten sei, sofern nur nach Lage der Dinge ohne das Dazwischentreten der Zwangsenteignung eine begründete Aussicht auf den Fortbestand des bisherigen Zustandes vorhanden war ;
v. aussi SCHELCHER, Die Rechtswirkungen der Ent- eignung p. 259 et suiv. ; RO 31 II p. 3 consid. 2, p. 368 ;
II p. 215). En l'espece. cette solution se justifie d'au- tant mieux que, si le proprietaire avait conserve lui-m n.e l'exploitation du chantier, il serait fonde a reclamer une indemnite pour le transfert et qu'il peut tre indiffe- rent aux Chemins de fer federaux de payer cette indem- nite au locataire plutöt qu'au proprietaire puisque de toute fann ils devraient reparer le dommage. 3. -(Montant ,de l'indemnite.) Le Tribunallidiral prononce: Le prononee ci-dessus transerit de Ia Delegation du Tribunal federal est enge en arrnt definitif et execu- toire tant sur le fond qu'en ce qu'j concerne les frais d'instruction et les depens.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
51. Auszug aus aem Urteil vom m. November 1996 i. S.
Bchregenberger gegen Iantonsgericht Bt. Gallen. .
Die Frage, in welcher Form der Entscheid der unteren Nach,.
lassbehörde über Bestätigung oder Verwerfung qes Nachlass:-
vertrages den Parteien zu eröffnen ist, ob die mündlfch
e
Verkündung des Dispositivs am Verhandlungstage genügt
oder eine schriftliche Mitteilung des Dispositivs oder voll-
ständigen Entscheides nötig ist, wird durch. das kantollale
Recht beherrscht. Angeblich willkürliche Missachnun.g d
selben durch die Annahme der ersten Lösung für den, an.ton
St. Gallen.
Das Gesetz betreffend die Zivilrechtspflege für den
Kanton
St. Gallen vom 31. Mai 1900 bestimmt im
I. Abschnitt Allgemeiner Teil, 12 Inhalt und Mitteilung
der Erkenntnisse und Verfügungen
unter
118. Alle Erkenntnisse sind den anwesenden
Parteien mündlich, den abwesenden schriftlich mitzu-
teilen. Wenn den anwesenden Parteien ein Erkenntnis
ohne Erwägungsgründe eröffnet
wird,so muss ihnen
das vollständige Erkenntnis schriftlich zugestellt werden.
sofern hierauf nicht ausdrücklich
verzjchtet wird.
Art. 21 des kantonalen EG zum SchKG vom 23 . ep
tember 1911 lautet , Die Vorschriften des. Gesetzes
betreffend
,die Zivilrechtspflege . finde auf die in diesem
AS 51 1-1925
368 Staatsrecht. Gesetze vorgesehenen gerichtlichen Verfahren sach- gemässe Anwendung, soweit icht im .Bundesgesetz oder in diesem Gesetze selbst eme AbweIchung vorge- sehen ist.
In einer Nachlassvertragssache trat das st. gallISChe Kantonsgericht als obere Nachlassbehörde auf die Weiter- ziehung des erstinstanzlichen Entscneides nach An:. 307 SchKG durch einen Gläubiger, der SIch der GenehmIgung des Nachlassvertrages vor der unteren Nachlassbehörde (Bezirksgericht) rechtzeitig durch schriftliche Eingabe widersetzt hatte, wegen Verspätung nicht ein. Es vertrat die Auffassung, dass für den Beginn der Weiterzi.ehungs- frist gegenüber den Gläubigern, auch den zu ers snnz lichen Verhandlung nicht erschienenen, die mundhche Verkündung des Disponitives am Verhandlungstane genügen müsse und ein Anspruch darauf, dass die Frist erst von der schriftlichen Mitteilung des voll- ständigen motivierten Erkenntnisses berechnet werden dürfe, aus Art. 21 EG zum SchKG nicht hergeleitet werden könne. Einen dagegen erhobenen staatsrechtlichen Reknrs wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und MISS- achtung klaren Rechts) hat da!!! Bundesgericht abge- wiesen. Gründe: Gleich der Bezeichnung der in Nachlassvertragssachen zuständigen Behörden (Art. 23 Ziff. 3 SchKG), ist auch die Ordnung des Verfahrens vor diesen Behörden grund- sätzlich Sache der kantonalen Gesetzgebung, soweit nicht das Bundesrecht in einzelnen Beziehungen dar- über besondere Vorschriften aufstellt. Als eine solche der kantonalrechtlichen Ordnung anheimgegebene Frage erscheint es, wie das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen Schönenberger gegen Appenzell A.-Rh. vom 22. März 1924 (nicht veröffentlicht) ausgesproche hat, insbesondere auch, in welcher Form: der EntscheId der Gleichheit vor lem Gesetz. N° 51.
Nachlassbehörde über die Bestätigung oder Verwerfung des . Nachlassvertrages den Beteiligten Zu eröffnen ist, um die Weiterziehungsfrist des Art. 307 SchKG in Bewegung zu setzen, ob dazu die mündliche Verkün- dung am Verhandlungstage genügt oder eine schrift- liche Mitteilung, sei es der vollständigen motivierten Entscheidung oder doch wenigstens des Dispositives erforderlich ist. Eine kantonale Bestimmung, welche das letztere auch für das Nachlassvertragsverfahren ausdrücklich vorschreiben würde, hat der Rekurrent nicht anzuführen vermocht. Die Tatsache aber, dass die st. gallische Zivilprozessordnung für die unter sie fallenden Streitsachen die Rechtsmittelfristen gegen- über abwesenden Parteien und ebenso gegenüber an- wesenden, wenn die mündliche Verkündung sich auf das Dispositiv beschränkte, erst von der schriftlichen Mitteilung des vollständigen Entscheides an laufen lässt, ist deshalb nicht entscheidend, weil das Nachlass- vertragsverfahren nicht zu jenen Sachen gehört, sondern unter Art. 21 des EG zum SchKG fällt. Danach gelten aber für dasselbe die zivilprozessualen Regeln nicht schlechthin, sondern es ist nur ihre sachgemässe Heranziehung vorgesehen. Es kann deshalb davon ab- gewichen werden, wenn sich deren Anwendung als nicht sachgemäss erweisen, der Eigenart und ganzen Gestaltung des Institutes des Nachlassvertrages nicht entsprechen würde, wie sie aus den einschlägigen Vor- schriften des Bundesrechts hervorgeht. Die Frage aber, ob sich eine solche Abweichung speziell inbezug auf die Form der Eröffnung des Bestätigungs-oder Verwerfungs- entscheides rechtfertige, kann vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden. Für die Abweisung der Beschwerde aus Art. 4 BV muss es genügen, dass sich dafür aus Betrnchtungen jener Art hergeleitete Gründe geltend machen lassen, die nicht von vorneherein als augen- scheinlich haltlos oder für die zu entscheidende Frage schlechterdings unerheblich erscheinen. Ein solcher Grund
370 Staatsrecht. konnte aber hier auf alle Fälle -auch wenn man die übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -in der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in Art. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver- fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver- handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung des Verhandlungstermins, nicht die persöllIiche Ladung der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt- machung auch in der Beziehung als genügend behan- delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten Verhandlungstennin ohne Rücksicht auf das Erscheinen oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess- recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem- nach Sanhe des Gläubigers sich dadurch über den Tag der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen Publikationsorganen verfolgt; und hat er auf eine in- dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes- recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange- sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt des gefällten Entscheides . rechtzeitig zu erkundigen. wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21 EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne, die Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52. 371 Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass- vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie- hungsfrist den Gläubigern gegenüber die mündlich Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus- reinhen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift- lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er- kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen Regeln persönlich zu laden ist (J .lEGER, Kommentar zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde- rungen, welche an die Fonn der Mitteilung des Ent- scheides gestellt werden, finden deshalb eine Rechtferti- gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver- fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund- satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann. 52. Auszug aus clem Urteil vom 5. Duember 1995 i. S. Xe11er-Niac1erer gegen Bezirksgericht Vor4erlancl Appenzell aJBh. Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver- fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst haben, gegenüber ehrverletzenden Ausserungen einer in der Presse erschienenen Erwiderung. Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen den Redaktor des Appenzeller Anzeiger Alder und