Art. 4 BV; standing of the anonymous author or organizer of a pamphlet in a defamation action; anonymity does not, as such, exclude legal protection. A person who participates in the making and dissemination of a printed publication and is thereby objectively responsible for its content may be considered personally affected by attacks directed at that publication. For standing, decisive is not abstract intellectual authorship alone, but whether the impugned statements concern the complainant in a manner recognizable to third parties. A cantonal decision denying standing on the sole ground of anonymity or on an overly narrow conception of authorship is arbitrary where the evidence shows active involvement in publication and distribution (consid. 2–3).
konnte aber hier auf alle Fälle -auch wenn man die übrigen vom Kantonsgericht angeführten Erwägungen für sich allein als nicht genügend betrachten wollte -in . der Art gefunden werden, in der das SchKG selbst in Art. 304 die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren vor der erstinstanzlichen Nachlassbehörde und ihre Ladung zur Verhandlung vor dieser geregelt hat. Das Bundesgesetz hat damit selbst, im Interesse einer raschen und billigen Erledigung in die Ordnung des Ver- fahrens nach doppelter Richtung eingegriffen. Einmal indem es, um auch gegenüber den Gläubigern giltig ver- handeln zu können, nur die öffentliche Bekanntmachung des Verhandlungstermins, nicht die persöDliche Ladung der einzelnen Gläubiger nach den Vorschriften des Zivilprozesses fordert. S9dann indem es jene Bekannt- machung auch in der Beziehung als genügend behan- delt, dass gestützt darauf der Entscheid am angesetzten Verhandlungstermin ohne Rücksicht auf das Erscheinen oder Nichterscheinen der Gläubiger getroffen werden kann, selbst wenn dies nach kantonalem Zivilprozess- recht nicht zulässig, sondern zunächst noch eine zweite Ladung unter Androhung von Säumnisfolgen gegenüber der ausgebliebenen Partei erforderlich wäre. Ist es dem- nach Sanhe des Gläubigers sich dadurch über den Tag der Verhandlung zu unterrichten, dass er die amtlichen Anzeigen der Nachlassbehörden in den bezüglichen Publikationsorganen verfolgt,' und hat er auf eine in- dividuelle Mitteilung darüber keinen Anspruch, so darf es aber auch nur als eine folgerichtige Durchführung desselben Gedankens und der Stellung, die das Bundes- recht selbst dem Gläubiger im Verfahren zuweist, ange- sehen werden, dass es ihm obliegt, sich über den Inhalt des gefällten Entscheides rechtzeitig zu erkundigen. wenn er vom Weiterziehungsrechte des Art. 307 SchKG Gebrauch machen will. Wenn das Kantonsgericht daraus geschlossen hat, dass es nicht als im Willen des Art. 21 EG zum SchKG gelegen angesehen werden könne. die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
Geltung der zivilprozessualen Vorschriften im Nachlass- vertragsverfahren auch auf den heute streitigen Punkt zu erstrecken, und dass für den Beginn der Weiterzie- hungsfrist den Gläubigern gegenüber die mündlich Verkündung des Dispositives am Verhandlungstage aus- reinhen müsse, so mag diese Auffassung vielleicht nicht unanfechtbar sein. Als willkürlich kann sie keinesfalls bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Schuldner gegenüber die Frist nach der kantonalen Praxis erst von der (mündlichen oder schrift- lichen) Eröffnung des vollständigen, motivierten Er- kenntnisses berechnet wird. Auch die Erleichterung der Ladung durch Zulassung einer biossen öffentlichen Bekanntmachung in Art. 304 SchKG gilt nur gegenüber den Gläubigern, und darf daher nicht auf den Schuldner erstreckt werden, der nach den ordentlichen prozessualen Regeln persönlich zu laden ist (JJEGER, Kommentar zu Art. 304 SchKG Nr. 4). Die verschiedenen Anforde- rungen, welche an die Form der Mitteilung des Ent- scheides gestellt werden. finden deshalb eine Rechtferti- gung in der verschiedenen Stellung, welche das Gesetz und zwar das SchKG selbst auch sonst beiden. im Ver- fahren zuweist, sodass von einer Verletzung des Grund- satzes der Rechtsgleichheit nicht die Rede sein kann. 52. Auszug 118 dem Urteil vom 6. Dezember 1996 i. S. Xeller-Hiederer gegen Bezirksgericht Vorderl nd AppenzeU /Bh. Anonymes Flugblatt. Klagerecht derjenigen, welche es ver- fasst oder. die Drucklegung und Verbreitung veranlasst haben, gegenüber ehrverletzenden Äusserungen einer in der Presse erschienenen Erwiderung. Der Rekurrent Keller-Niederer in Heiden erhob gegen den Redaktor des Appenzeller Anzeiger Alder und
eine andere Person, Robert Weber Ehrverletzungsklage wegen verschiedener Artikel, die in diesem Blatte er- schienen waren und sich gegen ein in der Gemeinde Hei- den auf die Gemeindeversammlung vom 4. Mai 1924 hin verbreitetes anonymes Flugblatt richteten. Er machte geltend, dass dieses Flugblatt von ihm ausgegangen und er daher durch die Angriffe der Beklagten in seiner Ehre betroffen sei. Das Bezirksgericht des Vorderlandes Appenzell A.-Rh. wies die Klage wegen mangelnder Legitimation des Klägers ab mit der Begründung: Klageberechtigt kann nur ein Rechtssubjekt sein. Ein Anonymus ist weder eine physische noch eine juris- tische Person, er besitzt keine Persönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit und kein Klagerecht. Er kann auch nicht ins Recht gefasst werden, wenn er die Maske nicht lüftet und dafür sorgt, dass, wie es hier ge- schehen ist, Verleger und Drucker geheim gehalten werden und die Verteilung des Elaborates mit der nötigen Sorg- falt geschieht. Denn das appenzellische Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach Presserzeugnisse den Namen des Herausgebers oder des Verlegers, resp. Druckers unter Strafandrohung enthalten müssen. Der appenzel- lische läger wäre deshalb einem Anonymus gegenüber machtlos. Das Gericht muss sich also auf den Rechts- standpunkt stellen, dass einem solchen ein Klagerecht nicht zusteht. Aber selbst dann, wenn man dem Kläger die Aktivlegitimation zur Klage zubilligen würde, müsste diese abgewiesen werden. Die Beklagten haben wiederholt das Begehren um Edition näher bezeichneter Dokumente gestellt. Der Kläger hat die Editionspflicht bestritten mit der Begründung, er sei weder Straf-noch Zivilbeklagter. Nun kann aber auch der Kläger, sogar ein Dritter zur Edition angehalten werden. Im Bestrei- tungsfall entscheidet das Gericht über die Editions- pflicht (vgl. Art. 113 ZPO, der analoge Anwendung findet). Wenn der Kläger die Editionspflicht bestreiten wollte, hätte er hierÜber einen gerichtlichen Entscheid Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52. 373 provozieren sollen. Statt dessen hat er wenigstens einen Teil der zur Edition verlangten Akten einfach ver- nichtet. Dieses Vorgehen eines ehemaligen Gerichts- präsidenten ist befremdend. Er gibt zu der Vermutung Veranlassung, dass in der Tat hinter dem Flugblatt als intellektuelle Urheber Drittpersonen stehen. Diese Meinung wird verstärkt durch die Weglassung des Druckortes, des Verlegers und Druckers des Flugblattes und den Umstand, dass der Kläger vor der Verteilung sich bemüssigt gefunden hat, Dritten gegenüber die Erklärung abzugeben, dass er das Elaborat allein ge- macht und auf seine Kosten habe drucken lassen. Man gewinnt unwillkürlich den Eindruck, dass der Kläger alle . erdenklichen Vorsichtsmassregeln ergriffen hat, um die Urheber des Flugblattes nicht zu verraten. Durch Vernichtung einer zur Edition verlangten Ur- kunde hat er den Beklagten den beantragten Beweis dafür abgeschnitten, dass nicht er, sondern Drittper- sonen die intellektuellen Urheber des Flugblattes sind. In Würdigung all dieser Tatsachen und Umstände gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass in Tat und Wahrheit der Kläger nicht der eigentliche Verfasser des Flugblattes ist, sondern nur ein vorgeschobener Strohmann. Dass dieser kein Recht besitzt Strafklage anzuheben, leuchtet ohne weiteres ein. Wenn aber durch die inkriminierten Artikel nicht der Kläger, sondern Drittpersonen, . die vom Klagerecht keinen Gebrauch machen wollen, beleidigt worden sind, so ist die Klage abzuweisen. Einen gegen die freisprechenden Urteile gerichteten staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art! 55 BV und Rechtsverweigerung hat das Bundesgericht aus dem letzteren Grunde gutgeheissen. Begründung:
Der Grundsatz des Art. 55 BV dient zum Schutz der Presse vor ungerechtfertigter Verfolgung; er soll ver- hindern, dass 'ihr Schranken auferlegt werden, die sich mit ihrer Aufgabe nicht vertragen. Auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts bestimmt er, was als erlaubte Meinungsäusserung zu gelten habe; dagegen ist es, wenn diese Schranke überschritten ist und eine Meinungs- äusserung nicht als durch die Pressfreiheit gedeckt er- scheint, eine rein strafrechtliche Frage, ob eine strafbare Handlung vorliege, und ein Anspruch auf Bestrafung eines Presserzeugnisses kann aus der verfassungsmäs- sigenGarantie der Pressfreiheit nicht hergeleitet werden. Insbesondere lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anonymen Verfasser einer Druckschrift ein Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung eines gegen ihn ge- richteten Angriffs zustehe. Wohl wird etwa in der Literatur auf Art. 55 BV ein sog. Recht auf Anonymität gestützt (s. z. R ENDERLIN, Begriff und Schutz der Anonymität in der Presse). Allein damit wird doch nur der Schutz des Redaktionsgeheimnisses und der Ausschluss des Zeugniszwangs gegenüber der verant- wortl.ichen Redaktion gefordert, was vom Bundesgericht als mcht zum Wesen der Pressfreiheit gehörend erklärt worden st (AS 32 I S. 455 ff.), aber in den letzten Ent- würfen für ein schweiz. Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist (vgl. Art. 26 Ziff. 3 des bundesrätlichen Ent- wurfes von 1918). Keinesfalls aber verleiht ein solches Recht der Anonymität dem anonymen Verfasser eines Preneneugnisses. zugleich ein Klagerecht gegenüber demJemgen, der Ihn angegriffen hat. Die Frage, ob dem I;tenurrenten, der sich als Verfasser des anonym er- schlenennn Flugblattes bekannte, ein Strafanspruch gegen dIe Beklagten zustehe, beurteilt sich vielmehr ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts und Strafrechtsverfahrens. Und da hier das kantonale Recht von Appenzell A.-Rh. in Betracht fällt, hat das Bundesgericht nur zu prüfen; ob die in Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 375 Anwendung desselben erfolgte Freisprechung der Be- klagten eine Rechtsverweigerung und damit eine Ver- letzung von Art. 4 BV bedeute, wie der Rekurrent in mehrfacher Beziehung behauptet. 2. -Entscheidend für die Freisprechung war nach der Urteilsbegründung neben der grundsätzlichen Ver- neinung des Klagerechts des anonymen Verfassers auch noch die Annahme, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger das Flugblatt, gegen das sich die eingeklagten Artikel richteten, verfasst habe. Beide Erwägungen halten einer sachlichen Prüfung nicht stand. a) Nachdem der Kläger das Begehren auf Bestrafung der Beklagten gestellt hatte, war vom Standpunkt des Strafrechts und -verfahrens aus lediglich zu untersuchen, ob ihm gegenüber eine strafbare Handlung begangen worden sei, die ihn zur Stellung eines Strafantrags berechtigte (Art. 109 und 54 litt. c des Strafgesetz- buches). Mit der Feststellung, nur ein Rechtssubjekt könne klageberechtigt sein, ein Anonymus besitze aber keine Rechtsfähigkeit und keine Persönlichkeit, ist daher für die Entscheidung nichts gewonnen. Denn nicht ein Anonymus ist als Kläger aufgetreten, sonQern der Rekurrent. Die Frage konnte deshalb einzig die sein, ob, weil die eingeklagten Angriffe der Beklagten sich gegen das anonym erschienene Flugblatt richteten, er nicht als durch dieselben betroffen und in diesem Sinne nicht als klageberechtigt zu betrachten sei. Eine solche Auffassung lässt sich aber schlechterdings nicht ver- treten. Zunächst ist es offensichtlich unrichtig, dass einem Anonymus gegenüber der appenzellische Kläger machtlos sei. Nach Art. 33 des appenzellischen StrG haftet für Vergehen, welche durch das Mittel der Drucker- presse begangen werden, zunächst der Verfasser der Druckschrift, wenn die Herausgabe und Verbreitung ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefunden hat oder wenn er nicht ausgemittelt werden kann oder sich ausser dem Bereiche der kantonalen Strafgewalt be-
376 Staatsrecht. findet, der Herausgeber, bezw. Druckereibesitzer oder Verleger. Dass die kantonale Gesetzgebung eine Vor- schrift, die für Presserzeugnisse unter Strafandrohung . die Angabe des .Namens des Verlegers, Herausgebers oder Druckers fordert, nicht kennt, mag der EI1Ilittlung des Verfassers unter Umständen praktische Schwierig- keiten bereiten, ändert aber an seiner grundsätzlichen Haftbarkeit nichts. Und keinesfalls ist unter diesen Umständen der Schluss e contrario zulässig, dass ein Anonymus, weil er nicht belangt werden könne auch nicht klagen könne. Wenn das anonyme Auftrete vom moralischen Gesichtspunkte aus, namentlich im privaten Leben, als etwas Ungehöriges angesehen werden und in gewissem Masse mit Recht der Kritik ausgesetzt sein mag, so ginge es doch zweifellos zu weit, denjenigen, der ungenannt handelt, deshalb jedem, auch einem sach- lich unerlaubten Angriff auf seine Person preiszugeben. Es kann. insbesondere nicht allgemein gesagt werden, dass er SIch durch diese Art des Vorgehens der Gewäh- rung eines rechtlichen Schutzes seiner Persönlichkeit von vorneherein unwürdig gemacht habe. Insbesondere im öffentlichen Leben liegen dem anonymen Auftreten durchaus nicht immer verwerfliche Motive oder eine verwerflnche Gesinnung zu Grunde, wie denn dasselbe ei. Pnsserzeugnissen aller Art in weitem Umfange ubhch 1st, ohne dass es als unzulässig empfunden würde. Wie bei jeder anderen Injurienklage kann es sich viel- mehr auch bei derjenigen des aus seiner Anonymität heraustretenden. Verfassers einer Druckschrift nur fragen o? durch die Äusserung, die Gegenstand der Klag; bIldet, er, der Kläger, wirklich getroffen sei. Mit diesem Beweise mag es streng genommen werden. Im weiteren wäre zu prüfen, ob nicht dem Beklagten in einem solchen Falle die Einwendung zu gestatten sei, dass er bei seinem Angriffe einen anderen als denjenigen, der in Wirklich- keit hinter dem anonymen Presserzeugnis stand, im Auge hatte und den Kläger nicht treffen wollte. Auch Gleichheit vor dem Gesetz. N0 52.
mag vielleicht der Tatbestand einer' strafbaren Be- leidigung da ausgeschlossen werden, wo nur für den Kläger selbst erkennbar war, dass der Angriff ihm galt; es kann wohl gesagt werden, dass er in diesem Falle auch die darin liegende Kränkung hinzunehmen habe und, nachdem er zuerst seine Persönlichkeit verborgen hat, nicht aus der Anonymität heraustreten solle bloss um sich eine per s ö n I ich e Genugtuung zu verschaffen. Ihm einen Strafanspruch schlechthin zu versagen, selbst wo ein Irrtum des Beklagten der erwähnten Art nicht in Betracht kommt und die Beziehung des Angriffs auf den Kläger auch für Dritte ersichtlich war, geht nicht an, wie denn die positive appenzellische Gesetzgebung für eine solche Rechtsauffassung keine Stütze bietet. . b) Danach erweist sich auch die zweite vom kanto- nalen Richter für die Freisprechung angeführte Er- wägung als nicht haltbar. Wenn die kantonalen Gerichte hinsichtlich der Frage der Verfasserschaft des Flugblattes nicht auf die Angaben des Klägers abzustellen brauchten, sondern die Frage auf Grund des ganzen Untersuchungs- ergebnisses zu prüfen hatten, so ist es doch schon schwer verständlich, wie dem Kläger jene Eigenschaft abge- sprochen werden konnte angesichts der Aussagen der Zeugen Büchler, Manser und Lutz, wonach er ihnen' schon vor der Verbreitung des Flugblattes gesagt habe, er sei der Verfasser, und des Buchdruckers Indermaur, dass der Kläger ihm das Manuskript für das Flugblatt zugestellt, den Druckauftrag erteilt, den Probeabzug korrigiert und die Kosten bezahlt habe. Demgegenüber vermag die Weigerung des Klägers, gewisse Akten herauszugeben -einen Garantieschein für die Kosten des Flugblattes und das Manuskript desselben -wie das Zugeständnis, dass er letzteres vernichtet habe - wohl eine gewisse Vermutung dafÜr zu begründen, dass noch andere Personen bei der Abfassung beteiligt waren ; aber dass der Kläger dennoch dabei nicht wenigstens mitgeholfen habe, kann daraus kaum geschlossen werden.
378 Staatsrecht. Für die Frage einer ihm gegenüber begangenen Be- leidigung kann es aber überhaupt nicht auf jene intel..; lektuelle Urheberschaft (Verfasserschaft) sondern einzig darauf ankommen, ob er zu denjenigen gehörte, die bei der Herstellung und Verbreitung (Herausgabe) der Druckschrift in selbständiger, treibender Weise mitge- wirkt hatten und Jnfolgedessen für deren Inhalt verant- wortlich waren. Gegen diese Personen waren jedenfalls die übrigen Artikel, mit Ausnahme desjenigen des Be- klagten Weber gerichtet, in denen eine besondere Bezug- nahme auf den Verfasser (nämlich des Flugblattes) überhaupt fehlt. Sie und nicht derjenige, der den Text des Flugblattes entworfen hatte, waren aber zweifellos auch unter dem Verfasser beim Artikel Weber ver- standen. Dass in diesem Sinne der Kläger jedenfalls einer der Hauptbeteiligten war, kann nach dem Ergebnis der Untersuchung nicht zweifelhaft sein. In tatsäch- licher Beziehung ist -ganz abgesehen von seinen eigenen Angaben -erstellt, dass er für die Drucklegung sorgte (Zeugnis Indermaur) und den Auftrag zur Verteilung gab (Zeugnis Geiger). Damit wurde er aber auch rechtlich für den Inhalt des Flugblattes verantwortlich. In seiner Eingabe vom 27. Juni 1924 hatte zudem der Rekurs- bekla Alder selbst erklärt: Nicht der Kläger, 0 der wen i g s t e n s n ich t e r a 11 ein, hat sich an dem Flugblatt beteiligt. Und in dem Artikel des Be- klagten Weber war durch die Bemerkung, dem Besitzer des alten Postlokals sei es nicht zu verargen, dass er sich für seine Interessen wehre, sogar direkt auf den Kläger angespielt. Es kann demnach darüber, dass er objektiv betrachtet durch die Artikel getroffen worden ist, kein Zweifel bestehen. Was aber die subjektive Seite, den Willen und die Absicht der Beklagten betrifft, so könnte darauf, wen sie treffen wollten, höchstens dann etwas ankommen, wenn sie zu beweisen vermöchten, dass der Angriff nicht dem Kläger galt und auch nicht auf ihn bezogen wurde, wovon aber nach dem ganzen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
Sachverhalt keine Rede sein kann. Endlich liegen die Dinge auch nicht so, dass nur-der Kläger um die Heraus- geber des Flugblattes wusste. Vielmehr steht ausser Frage, dass seine Beteiligung bei der Herausgabe auch noch einer ganzen Anzahl anderer Personen bekannt war, die daher die Angriffe der Beklagten ohne weiteres auf ihn beziehen mussten, wie denn auch die Zeugen Manser und Lutz erklären, in Heiden sei man sich ziem- lich klar darüber gewesen, dass der Kläger das Flugblatt verfasst habe und dass die Angriffe ihm galten. 3. -Die beiden entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Urteile gehen demnach derart augen- scheinlich fehl, dass die darauf gegründete Freisprechung der Beklagten als willkürlich angesehen werden und die Urteile aufgehoben werden müssen. Eine Weisung für die neue Beurteilung ist damit, entgegen dem Antragt' des Rekurrenten nicht zu verbinden. Vielmehr wird diE. prozessuale Lage. abgesehen von der Unzulässigkeit einer Freisprechung aus den vom Bundesgericht als nicht haltbar erklärten Gründen, für das Bezirksgericht dieselbe sein, wie wenn eine Beurteilung in seiner In- stanz überhaupt noch nicht erfolgt wäre. Es wird dem- nach bei der neuen Entscheidung in jeder Beziehung frei und insbesondere auch durch die zu Eingang der Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Ansicht nicht gebunden sein, dass die eingeklagten Artikel, selbst unter Berücksichtigung der im Flugblatt liegenden, vom Rekurrenten ausgegangenen Provo- kation den Rahmen einer erlaubten und durch die Um- stände entschuldigten Kritik und Erwiderung über- schritten. Vielmehr wird es den Fall auch nach dieser Richtung einer neuen rechtlichen Prüfung unterziehen können.
VgI. auch Nr.56. -Voir aussi n° 56.