Art. 31 BV; patent for an alcohol-free sports-ground refreshment business; equality and limits of police regulation. A canton may, in principle, reserve the patent for natural persons, since the holder bears primary responsibility for the orderly conduct of the business. However, once legal persons are admitted in practice, equal treatment requires comparable applicants to be treated alike. For occasional sports-ground operations, the usual requirements that the patent holder reside in the premises and operate the business on own account are not justified if they exceed what is necessary for public order, safety, health, and morals. Likewise, strict premises requirements for ordinary inns may not be imposed where consumption occurs mainly outdoors and supervision can be secured by milder police conditions (consid. 1-4).
1I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DE VINDUSTRIE ET DU COMMERCE 53. 17rteU vom 4. DII bar lSI6 'i. S. h111wJ1-Club WobltD gegen .A.arpu. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei Beschwerden aus Art. 31 BV. Zulässigkeit einer Vorschrift, wonach nur natür- liche Personen ein Wirtschaftspatent erhalten können. Wahrung der RechtsgIeichheit in der Zulassung juristischer . Personen zum Wirtschaftsbetrieb. Zulässigkeit der Vor- schrift, dass der Wirt im Wirtschaftsgebäude wohnen und die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreiben müsse '1 Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Wirtschafts- räume auf Sportplatzwirtschaften. Unterstellung einer Club wirtschaft unter den Patentzwang. A. -Der rekurrierende Verein betreibt in Wohlen das Fussball-, das Tennisspiel und' die Leichtathletik. Er besi hiefür infolge einer Schenkung einen grossen Sportplatz mit einer Zuschauertribüne. In diese ist u. a. eine Küche eingebaut, wo vom hiezu an- gestellten Sportswart Tee und Kaffee gekocht wird. Am 7. Oktober 1924 stellte der Rekurrent beim G meinderat von Wohlen das Gesuch, es sei ihm die Be- willigung zu erteilen, auf dem Sportplatz an Sonntagen mit alkoholfreien Getränkev. und Gebäck zu wirten. Dabei bemerkte er, es bestehe keine eigentliche Wirt- schaftsräumlichkeit, sondern die Gäste müssten sich in der kleinen Küche selbst bedienen oder man werde allenfalls auf der offenen Tribüne Getränke und Gebäck herumreichen. Am 30. April 1925 ergänzte der Rekur- rent sein Gesuch, indem er eventuell beantragte, das Wirtschaftspatent sei dem Vorstandsmitglied Edwin Muntwyler zu erteilen. Die Polizeidirektion des Kantons Aargau wies das Gesuch am 8./9. Mai ab, indem sie ausführte : Die Erteilung eines Wirtschaftspatentes an
den Vereinsvorstand oder an ein Mitglied des Vorstandes erscheint nicht zulässig. weil die gesetzlichen Voraus- setzungen hiefür fehlen. Die Lokalitäten, die hier in Betracht falJen, entsprechen den gesetzlichen Anfor- derungen Dicht (vergI. 1 Abs. 2 und 10 des aarg. Wirtsehaftsgesetzes, ferner 7 der Vollziehungsverord- nung dazu). Es fehlen aber auch die Voraussetzungen von 8 Abs. 4 des Wirtschaftsgesetzes (Wohnen des Patentträgers im WirtschaftBge9äude und Betrieb der Wirtschaft auf eigene Rechnung). Wenn früher verein- zelt auf den Namen eines Vorstandsmitgliedes eines gemeinnützigen Vereines ein Wirtschaftspatent für eine Kaffeestube oder sonst einen alkoholfreien Wirtschafts- betrieb ausgestellt worden ist, so handelte es sich dabei eben um den ausdrücklichen Zweck des Betriebes einer alkoholfreien Wirtschaft. Das vorliegende Gesuch kann mit diesen Fällen nicht verglichen und nicht auf gleicher Basis behandelt werden. Der Fussballc1ub kann sich mit dem Inhaber eines Wirtschaftspatentes in Verbindung setzen, und dieser hat die Möglichkeit nach Massgabe von 15 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes beim Bezirksamt die Bewilligung zum Wirten auch für den Fussball-Club Wohlen einzuholen. Dabei bleibt es unbenommen, dass ein Mitglied des Vorstandes als Beauftragter des betreffenden Patentinhabers gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung die Funktionen des Wirtens übernimmt. Der Patentinhaber aber ist nach den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes für den Wirt- schaftsbetrieb verantwortlich. Eine Beschwerde, die der Rekurrent hiegegen erhob, wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 4. August 1925 mit folgender Begründung ab: Die von der Polizeidirektion vor- gelegte Zusammenstellung ergibt, dass die meisten Kantone, . die ähnliche Verhältnisse haben, wie der Aargau und überhaupt schon in die Lage kamen, zu Gesuchen, wie das vorliegende, Stellung zu nehmen, in gleicher Weise vorgegangen sind, wie die Polizei-
382 Staatsrecht. direktion vorgehen will, indem sie . die Wirtschafts- bewilligung nur an patentierte Wirte ausstellt, nicht aber an die Sportvereine. Auch der Regierungsrat hält dieses Vorgehen für das richtige. Es stützt sich, wie die Polizeidirektion bereits in ihrem Entscheide vom 8. Mai 1925 zutreffend ausgeführt hat, auf das Wirtschafts- gesetz. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Finanzdirektion früher gelegentlich -wohl mehr aus administrativen Gründen -Ausnahmen von der im Gesetz festgesetzten Regel zugelassen hat. 15 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes weist den Weg, auf welche Weise dem vorliegenden Gesuch Rechnung ge-:- tragen werden kann und den auch der Beschwerdeführer sehr wohl beschreiten kann. B. -Gegen diesen ntscheid hat der Fussball-Club Wohlen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei wegen Verletzung der Rechtsgleichheit und Gewerbefreiheit aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer als juristische Person die Bewilligung zum Wirten mit alkoholfreien Getränken und Gebäck zu erteilen sei. Eventuell sei festzustellen, dass die Bewilligung an Edwin Muntwyler zu erteilen sei und es sei die Sache in diesem Sinne zur neuerlichen Beurteilung an den aargauischen Regierungsrat zurückzuweisen. Ganz even- tuell sei festzustellen, dass der Wirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers einer Bewilligung überhaupt nicht unterstellt sei. Es wird geltend gemacht: Da dem Frauenverein von Wohlen ein Patent für eine alkoholfreie Wirtschaft erteilt worden sei, könne dem Rekurrenten ein solches nicht verweigert werden; denn ein triftiger Grund für eine verschiedene Behandlung liege nicht vor. Ganz un- begreiflich und eine grobe Verletzung des Art. 31 BYsni es aber, dass der Regierungsrat das Patent dem Ednn Muntwyler nicht erteilt habe. Die in 10 des Wirt- schaftsgesetzes und in 7 der Vollziehungsverordnung Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53. 383 enthaltenen Vorschriften über die Wirtschaftsräume könnten hier keine Anwendung finden, weil die Speisen und Getränke auf dem Sportplatz meistens im Freien genossen würden. Die Vorschrift des Wirtschaftsgesetzes, dass der Patentinhaber in der Regel im Wirtschafts- gebäude wohnen und die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreiben müsse, werde bei vielen Betrieben nicht beachtet und das öffentliche Interesse fordere auch nicht deren Anwendung auf einen solchen, wie denjenigen des Re- kurrenten, der wöchentlich vielleicht .. 10 Stunden ge- öffnet sei; werde sie hierauf gleichwohl angewendet, so liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: Der Gemeinderat Wohlen hat uns auf die Beschwerde folgenden Bericht zukommen lassen : Wir halten nach wie vor daran fest, dass die verlangte Wirt- schaft weder einem öffentlichen Bedürlnis entspricht, noch im Interesse des öffentlichen Wohls gelegen wäre. Der Gemeinderat kann jeden Sport dulden, solange er vernünftig betrieben und nicht zum Selbstzweck wird, dagegen muss er blosse sportliche Betätigung zum Zeitvertreib mit Konsumation als schädlich bekämpfen. Richtige sportliche Betätigung entspricht dem Mili- tärdienst, wo auch nicht jeder Durst gestillt werden kann. Dieser Standpunkt des Gemeinderates Wohlen ist durchaus beachtenswert und darl bei Prüfung der Frage der Patenterteilung an den Rekurrenten berück- sichtigt werden. Zu den einzelnen Punkten der Be- schwerdeschrift ist folgendes zu bemerken: Aus 1 und 8 Abs. 4 (des Wirtschaftsges.) muss abgeleitet werden, dass in der Regel nur an physische Personen, nicht an juristische Personen ein Wirtschaftspatent erteilt werden kann. Die Patenterteilung an den Frauenverein Wohlen ist nicht durch die Gesamt- regierung behandelt worden. Jene Patenterteilung . er- folgte am 7. März 1921 durch die Finanzdirektion. AS 51 I -1925
Seither ist durch.'Vei'ordnung des Gi'ossen Rates über' die Organisation und. Geschäftsführung des Regierungs- rates und' seiner' Direktionen vom 19. Dezember 1921 mitWirkung vom L;Januar'l922 an das Wirtschafts- wesen' (Erteilung von Wirtsehaftspatenten und Bezug der Wirtschaftsgebühren) der Polizeidirektion übertragen worden und die Praxis hat sich in verschiedenen Punkten geändert. Die administrativen Gründe für die Art der Patenterteilung, . die erwähnt sind, bestehen darin, dass in den Vorständen der Vereine häufige Änderungen eintreten und dass bei lEinschreibung der Namen von Vorstandsmitgliedern als Patentinhaber das Kontroll- buch leicht stark belastet werden kann Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Fällen besteht aber darin dass der Frauenverein . Wohlen in der Gemeinde- stube . Lokalitäten besitzt, die den gesetzlichen An- forderungen entsprechen und dass er einen ständigen undregelmässigen Betrieb hat, der sich leicht kontrol- lieren lässt. Daher war es wohl gerechtfertigt, im Falle des Frauenvereins Wohlen von der Ausnahme, die nach 8 Ab ', 4 des Wirtschaftsgesetzes möglich ist, Gebrauch 'zu machen. Die nämlichen Voraussetzungen sind aber beim Fussballclub Wohlen in keiner Weise vorhanden. Noch weniger Grund hat der Rekurrent sich darüber zu beschweren. dass seinem Sportwart Edwin Mun t- wyler kein Wirtschaftspatent erteilt wird. Für ein Patent, das zu Gunsten einer physischen Person lauten würde, müssten notwendig die Vorschriften der 1-,-3 und 8 des Wirtschaftsgesetzes zur Anwendung gebracht werden. Es steht aber fest, dass er nicht im Wirtschaftsgebäude wohnt und die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung betreiben würde. Mit Rücksicht auf den unregelmässigen . Betrieb wäre zudem die Kontrolle erschwert. Dass die im Areal des Fussballclubs Wohlen vorhandenen Lokali- täten den gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung eines. Wirtschaftspatentes entsprechen. davon kann gar keine Rede sein. Handels-und Gewerbefreiheit. N0 53. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
386 Staatsrecht. BV aus nichts einwenden; denn die Verantwortlichkeit für die polizeilich einwandfreie Führung einer Wirtschaft trägt in erster Linie der Patentinhaber, und es liegt gewiss im öffentlichen Interesse, dass eine bestimmt natürliche Person dem Staate gegenüber diese Verant- wortlichkeit übernimmt. Allerdings haben im Kanton Aargau auch schon juristische Personen, wie z. B. der Frauenverein von Wohlen, ein Wirtschaftspatent er- halten, und wenn der Regierungsrat und die Polizei- direktion diese Praxis nicht aufgeben, sondern weiter daran festhalten wollen, so ist es ohne weiteres klar. dass sie nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auch dem rekurrierenden Verein nicht bloss deswegen, weil er eine juristische Person ist, das Patent versagen dürfen. Erteilt aber der Regierungsrat oder die Polizeidirektion künftig keine Wirtschaftspatente mehr an juristische Personen, so können sie anderseits dem vom Rekurren- ten als Wirtschaftsleiter bezeichneten Vorstandsmitglied Muntwyler das Patent nicht deshalb verweigern, weil er die Wirtschaft nicht auf eigene Rechnung betreibt und nicht auf dem Sportplatz wohnt. Die Verpflichtung, im Wirtschaftsgebäude zu wohnen, mag sich für die Inhaber oder Leiter von täglich ohne Unterbruch ge- öffneten Betrieben im Interesse einer gehörigen Aufsicht rechtfertigen; aber bei Wirtschaften auf Sportplätzen, die nur ab und zu, z. B. Samstags und Sonntags während gewisser Stunden, geöffnet i ind, wird sie durch das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung keineswegs gefordert. Und ebensowenig erscheint es im Interesse hieran stets als geboten, dass der Patent- inhaber die Wirtschaft auf eigene Rechnung betreibt; sondern es genügt unter Umständen, dass er tatsächlich deren Leiter ist, zumal dann, wenn die Wirtschaft auf Rechnung einer juristischen Person betrieben und einer solchen grundsätzlich kein Patent erteilt wird. 3. - In der Beschwerdeantwort wird noch darauf hingewiesen, dass die Räume auf dem Sportplatz den Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53 387 gesetzlichen Anforderungen, speziell den Vorschriften über die Bodenfläche und die Höhe der Wirtschaftslokale, nicht . entsprechen. Es ist aber klar, dass es eine übnr die Sorge für die öffentliche Ordnung und GesundheIt hinausgehende Überspannung dieser Erlordernisse bildet, in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Genuss der Getränke und Speisen hauptsächlich im Freien stattfindet und die vorhandenen geschlossenen Räume nicht für ununterbrochenen stundenlangen Aufenthalt von Gästen bestimmt sind, deren Erfüllung zu verlangen. Da zudem der Regierungsrat der Ansicht Ausdruck gibt, der Rekurrent könne seinen Wirtschaftsbetrieb mit Hülfe eines im Dorfe ansässigen Wirtes durchführen, so ist offenbar der Hinweis auf die Vorschriften über die Wirtschaftslokale auch nicht ernst zu nehmen. Überhaupt gibt die Beschwerdeantwort der Vermutung Raum, der Regierungsrat habe sich wesentlich von der Rückncht auf die Haltung des Gemeinderates von Wohlen leIten lassen, der, indem er darauf hinweist, dass die geplante Wirtschaft keinem öffentlichen Bedürfnis entspreche und der rekurrierende Verein den Sport auf schädliche Art und Weise betreibe, die Erteilung des Patentes aus Gründen bekämpft, die dabei keine Rolle spielen können und dürfen. 4. -Wieso eine wirksame polizeiliche Kontrolle über den Wirtschaftsbetrieb des Rekurrenten nicht möglich sein sollte ist nicht einzusehen. Die Behörden können ihm die pflicht auflegen, es jeweilen vorher der Polizei anzuzeigen, wenn er Getränke und Speisen an Drntte abgeben will. Der Umstand, dass die Lage einer Wirt- schaft die polizeiliche Überwachung etwas erschwert, bildet keinen Grund für die Verweigerung des Patentes (BGE 49 I S. 98). . Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates 1st somit verfassungswidrig und muss daher aufgehobnn werden. Er wird nunmehr dem rekurrierenden Verem oder dem Edwin Muntwyler, sofern dieser Gewähr für
388 Staatsreefrt; eine polizeilich einwandfreie Führung der Wii1;schaft bietet das verlangte Patent erteilen müssen. 5. - Damit fällt der durch einen, besondem Antrag eventuell vorgebrachte Beschwerdegrund, dass qer Wirt- schaftsbetrieb des, Rekurrenten keiner Bewilligung be- dürfe; dahin., Übrigens mag bemerkt werden'; , dass, wenn es sich auch hiebei wegen mangelnden Erwerbszweckes nicht um ein eigentliches Gewerbe, sondern um einen idealen 'Zwecken 'dienenden ,'Geschäftsbetrieb handelt, doch der Patentzwang kaum mit Grund beanstandet werden könnte (vgI. BGE 44 I S. 133 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Aargau vom 4. August 1925 aufge- hoben. HI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 54. llrteil vom 4. l)uemlw l a5 i. S.Bisch gegen Zürich, 11 g' np . Verletzung von Art. 45 BV tlurch Abhängigmachung der Ausstellung oder Verlängerung von Auslandspässen vom Visum der Steuerbehörde. Legitimation zum Rekurse, trotzdem der Rekurrent inzwischen, nach Erfüllung dieses Erfordernisses den Pass erhalten hat. A. -Der RekurrentWerner Rischvon Waltensburg, Kanton' Graubünden, ist in Zürich niedergelassen, wo er auf eigene Rechnung ein kaufmännisches Bureau (Handel in Automobilen) :mit mehreren Angestellten betreibt. Am 5. August 1925 wollte er für eine dringliche Geschäftsreise seinen Auslandspass verlängern lassen. Das Passbureau der kantonalen Staatskanzlei ' machte Niederlas.stmg freiheit. Ne 54. 389 dieVetlängerung von der Beibringung der Zustimmung des städtischen Steueramtes, abhängig. Der, Rekurrent bemühte sich 1UJl diese und erhielt sie, nachdem er ei noch ausstehende Steuer bezahlt hatte. lnfolge deI' damit verbundenen Verzögerung in der Verlängerung :des Passes musste er nach seiner Darstellung' die Abreise um einen Tag verschieben, woraus ihm erhebIithe'Nach- teile entstanden seien. ' Eine von iluilgegen die Staatskanzleierhobene Be- schwerde hat der Regierungsrat ,des KantonS,Zürich am 17. September 1925 abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit zusammen 44 Fr. 30 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Begründung des Entscheides ist zu entnehmen: das kantonale Pa:ss- bureau pflege bei Verlängerungsgesuchen jeweilen zu- nächst das städtische . Steueramt telephonisch arizu- fragen, ob es mit der Verlängerung einverstanden sei; erhebe dieses Widerspruch, so werde der Bewerber an- gewiesen, die schriftliche Zustimmung des Steuersekre- tärs zu erwirken. Die Rückfrage geschehe lediglich zum Zwecke, den Steuerbehörden Gelegenheit zu allfäl- ligen steuerrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu geben, nicht in der Meinung, dass vor Erteilung der PassveJ:i.. längerung die Steuern bezahlt sein müssten. Wie sich jene Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle gestalten, entziehe sich der Kenntnis des Passbureaus, ,das auch zu einer Kontrolle des städtischen, Steueramts nicht kompetent sei. Der Regierungsrat seinerseits habe schon durch Schreiben vom 29. März 1923' die StMt Zürich darauf hingewiesen, dass nach geltendem Rechte eine grundsätzliche Schriftensperre wegen Steuer;" schulden nicht zulässig sei. Wenn einzelne städtische Organe diesen Grundsatz nicht genügend beachte'n sollten, wäre dagegen zunächst bei den stadtzürcheri- schen Behörden und eventuell beim StatthalteraIilt Zürich Beschwerde zu führen. Die Staatskanzlei könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden. "" '