Art. 2 Ueb.-Best. z. BV; cantonal motor-vehicle permit condition imposing liability and insurance beyond federal tort law. A canton may not, under the guise of a traffic authorization, alter the federal system of extra-contractual liability by compelling the vehicle owner to assume a broader private-law responsibility toward third parties. Where the federal civil code and obligations law regulate liability exhaustively, cantonal provisions that enlarge that liability are inadmissible, even if attached to the use of public roads. The same applies to an insurance requirement that merely secures the impermissibly broadened liability. The breach lies in the enactment itself and may be challenged without awaiting an individual enforcement act.
422 Staatsrecht. es dabei nicht mit einem ordentlichen Liquidationsver- fahren, das mit dem Konkurs auf gleiche Linie gestellt werden dürfte, sondern mit einer ausserordentlichen Kriegsmassnahme besonderer Art zu tun, auf die jener Grundsatz von vorneherein keine Anwendung finden und auf die in der Schweiz nur insoweit Rücksicht genommen werden kann, als sie zur Befriedigung für die Forderung geführt hat, die hier auf Grund des internen Prozess- rechts nochmals gegen den Schuldner geltend gemacht wird (vgl. das Urteil in dem analogen Falle Bach gegen Rosendahl vom 3. Oktober 1925). Dass aber das aus der Sequesterliquidation auf die Forderungen der Rekursbe- klagten fallende Treffnis auf die Schuld des Rekurrenten anzurechnen sei, wird von denRekursbeklagten ausdrück- lich anerkannt. Inwiefern allenfalls der Rekurrent aus der Art der Liquidation des Sequesters -der Behauptung, dass der Ausfall auf den Forderungen der Rekursbe- klagten nicht durch den Krieg und Währungszerfall, son- dern durch die schuldhaft unsachgemässe Verwaltung der sequestrierten Güter verursacht worden sei - Ein- wendungen gegen das Fortbestehen seiner persönlichen Haftung gegenüber den Rekursbeklagten herleiten kann, ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn man einen solchen Einwand trotz Art. 297, 298 des Friedensver- trages und 2 der Anlage zu Art. 298 desselben grund- sätzlich für zulässig und möglich erachten wollte, könnte er doch höchstens zur materiellen Abweisung der Klage oder Herabsetzung der Klagesumme führen. Die Zu- ständigkeit der zürcherischen Gerichte zur Entscheidung über die eingeklagten Forderungen vermag dadurch nicht berührt zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57. 423 VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 57. Ä11UUI aUI Um lJrteU vom 3. Oktober 1916 i. S. lt iaer. und Genossen gegen ltantonarat Zus. Bestimmung eines kantonalen Erlasses, wo:nach die Verkehrs- bewilligung für Motorfahrzeuge nur erteilt wird, wenn der Bewerber sich unterschriftlich verpflichtet, für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges herbeigeführte Unfälle in einem durch den Erlass umschriebenen, fiber die Schaden- ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu haften, und eine entsprechend ausgedehnte Haftpflichtversicherung abschliesst. Aufhebung wegen Einbruchs in das eidgenös- sische Zivilrecht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV). Am 31. Dezember 1924 hat der Kantonsrat von Zug einen nach Art. 34 KV als dringlich erklärten allgemein verbindlichen Beschluss betr. den Verkehr mit Motor- fahrzeugen erlassen. Danach sollen, obwohl der Kanton Zug dnm Konk( rdat vom 7. April 1914 über diesen Ge- genstand nicht ieigetreten ist, dessen Vorschriften unter Vorbehalt der durch den Beschluss bestimmten Ab- änderungen auch im Kanton Zug als kantonales Recht gelten. Zu diesen Abänderungen gehört u. a. 11, lautend: Die Verkehrsbewilligung für Motorfahrzeuge wird nur demjenigen Bewerber erteilt, der a) sich unterschriftlich verpflichtet, für jeden Schaden zu haften, wenn durch den Betrieb des Motorfahr- zeuges eine Sache zerstört oder beschädigt, oder ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird und der Halter des Motorfahrzeuges nicht beweisen kann, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde und
. Staatsreeht. b) gleichzeitig nachweist, dass eine Haftpflichtver- sicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesell- schaft besteht, durch die er gegen jeden Schaden versichert ist, für den er laut litt. a haftbar gemacht werden. kann.
Einen gegen diese Bestimmung gerichteten stnats recntlichen eknrs einiger zugerischer Motorfahrzeug- besltzer,wonnt SIe unter anderm geltend machten dass die Bestimmung einen unzuläSsigen Einbruch . i die bundeszivilrechtlichen Normen über die Schadenersatz- pflicht für unerlaubte Handlungen enthalte, hat das Bun desgericht aus diesem Grunde geschützt und demnach die Bestimmung insoweit aufgehoben, als darin die Über- nnhme einer Haftpflicht und der Versicherunggegnn eme solche verlangt wird, die über die bundesrechtliche Haftung hinausgeht . Begründung: Nach den anwendbaren Art. 2 ff. des Konkordates werden nur solche Motorfahrzeuge zum Verkehre zu- gelassen, für welche die dort vorgesehene Verkehrs- bewilligung eingeholt worden ist. Das Fahren ohne Verkehrsbewilligung ist demnach. gemäss 25 des an- gefochtenen Kantonsratsbeschlusses als Übertretung der Vorschriften des Konkordates II strafbar. Da die Bewnlligung ihrerseits nur gegen übernahme der in 11 Itt. a. des Beschlusses umschriebenen Verpflichtung erteIlt wJrd, so werden demnach die Rekurrenten als Inhaber von Motorfahrzeugen schon durch diese Bestim- mung an sich, unmittelbar in ihrer persönlichen Rechts- steIlung beschränkt, indem sie mit ihren Fahrzeugen für solange ,:om Verkehr ausgeschlossen bleiben, als sie sich der fraglIchen Auflage nicht unterziehen. Mit anderen Worte : die Verletzung des Bundesrechts, sofern eine solche m Betracht kommt, liegt in der Aufstellung der angefochtenen Regel selbst; es bedarf dazu nicht erst noch einer konkreten Verfügung, wodurch sie den Rekur- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 57. 425 renten gegenüber angewendet wird, weshalb ihnen auch das Recht, die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der Bestimmung schon gegenüber dem sie enthaltenden . Erlasse selbst zum Austrag zu bringen, nicht abge- sprochen werden kann. Das Eintreten auf diesen Be- schwerdepunkt bis zu einer solchen Anwendungsver- fügung abzulehnen, wäre zudem deshalb praktisch zwecklos, weil die Rekurrenten dieses Erfordernis jeder- zeit ohne weiteres dadurch herstellen könnten, dass sie an die kantonale Baudirektion ein Begehren um Ausstellung der Verkehrsbewilligung 0 h n e Übernahme der vorgesehenen besonderen Haftungsverpflichtung stellen würden, das auf Grund des geltenden Rechts abgewiesen werden müsste. Die Verbindung der durch 11 litt. a geforderten ( un- terschriftlichen Verpflichtung mit der Erteilung der Verkehrsbewilligung, als Bedingung der letzteren, ist entscheidend auch für die materielle Beurteilung. Da das Fahren ohne Verkehrsbewilligung verboten und strafbar ist, muss der Motorfahrzeuginhaber sich der Unterzeichnung unterziehen, wenn er überhaupt zum Verkehre zugelassen werden will. Die Abgabe der Er- klärung ist somit nicht das Ergebnis seines freien rechts- geschäftlichen "Willens, sondern ausschliesslich eines vom Gesetze auf ihn ausgeübten Zwanges. Sie enthält nicht die Eingehung eines Vertrages, durch den er sich (zu Gunsten zunächst noch unbestimmter Dritter) ver- pflichten würde, für durch sein Fahrzeug herbeigeführte Schädigungen in weiterem Umfange zu haften, als sich aus den einschlägigen Vorschriften des Privatrechts ergeben würde, sondern einfach die Kundgabe der Unterwerfung unter eine ihm gemachte behördliche Auflage. Was vorliegt, ist mit andern Worten eine Norm des objektiven Rechts, durch die (in verhüllter Form) die Normen der eidg. Privatrechtsgesetzgebung über aus- serkontraktliche Schadenszufügung auf einem bestimm- ten Gebiete beseitigt und durch eine andere, auf dem
426 Staatsrecht. Verursachungs-statt auf dem Verschuldensprinzip be- ruhende Haftungsordnung ersetzt werden. Der Inhalt dieser Norm i8t ein privatrechtlicher und nicht etwa ein öffentlichrechtlicher (sodass sie durch Art. 6 ZGB als gedeckt erschiene) : sie ordnet nicht das Verhältnis des Motorfahrzeuginhabers zum Staate, öffentliche Pflichten dem letzteren gegenüber, sondern seine recht- lichen Beziehungen zu Dritten, ihm gleichgeordneten Rechtssubjekten, denen aus dem Verkehre des Fahr- zeuges Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum erwachsen könnte. Der Kanton wäre deshalb, ohne Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV zu verletzen, zur Aufstellung einer solchen Vorschrift nur befugt, wenn er sich dafür auf eine besondere Ermächtigung des Bundesgesetzgebers stützen könnte, wie sie sich z. B. für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der öffent- lichen Beamten und Angestellten in Art. 61 OR und für diejenige der öffentlichrecbtlichen Körperschaften in Art. 59 ZGB findet. Soweit ein solcher Vorbehalt fehlt, muss die in Art. 41 ff. OR getroffene Regelung der Ersatzpflicht für Schädigungen aus ausserkontrakt- lichem Handeln als abschliessend betrachtet werden, sodass sie eine abweichende kantonalrechtliche Ordnung für bestjmmte Arten von Handlungen und Tätigkeiten nicht mehr zulässt. An dieser Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, dass die Auflage im Zusammenhang mit der Erlaubnis . eines bestimmten Gebrauches öffentlicher Sachen (Strassen) steht und dass der Kanton die Macht hätte, diese Art des Gebrauchs auszuschliessen. Die besonderen Gefahren und Nachteile, welche mit dem Motorfahr- zeugverkehr verbunden sind, einerseits, die gesteigerte Inanspruchnahme des Strassenkörpers, welche er mit sich bringt, andererseits, könnten allenfalls den Kanton dazu berechtigen, die Benützung seiner Strassen mit S()lchen Fahrzeugen überhaupt zu verbieten (vgl. BGE 48 I S. 283 ff., wo ein dahingehendes Gesetz des Kantons Deronsehe Kraft des Bundesredrts. Nt 57. 427 -Graubünden als nichiverfassungswidrig angesehen wurde). Es folgt daraus nicht auch die Befugnis, die an sich grundsätzlich zugelassene Benützung an Be- dingungen zu knüpfen, welche die geltende allgemeine Rechtsordnung auf einem anderen, vom Bundes-und nicht vom kantonalen Recht beherrschten Gebiete, dem- jenigen der Ersatzpflicht für schädigende Eingriffe in pr i v a t e Rechtsgüter, durchbrechen. Mit dcrdurch lllitt a festgesetzten, über das eidg. Recht hinausgehenden Haftpflicht muss auch die wei- tere Bedingung der Eingehung einer entsprechend aus- gedehnten Haftpflicht ver s ich e I' u n g fallen. Die Versicherungspflicht des Motorfahrzeuginhabers lässt sich nur rechtfertigen als Form der Kaution für die privatrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Zulassung einer bestimmten gefährlichen Tätigkeit erwachsen können. Eine solche Sicherheitsleistung wird, wie in dem analogen Falle der Kautionen für die Ausübung gewisser Gewerbe anerkannt worden ist, da zur Be- dingung der polizeilichen Bewilligung einer Tätigkeit gemacht werden dürfen, wo diese in der Tat in beson- derem, aussergewöhnlichem Masse die Gefahr der Schä- digung Dritter in sich schliesst. Es ist mit diesem Zwecke der Kautionspflicht aber zugleich auch gegeben. dass sie nicht weiter als auf die Sicherstellung solcher Schädigungen gehen kann, für die nach der mass- gebenden objektiven Rechtsordnung grundsätzlich Er- satz geleistet werden muss, die also ausser dem Bereiche des e r lau b t e n Eingriffes in private In..; teressen Dritter liegen. Darf der Motorfahrzeuginhaber für Schädigungen, die durch den Betrieb des Fahrzeugs ) herbeigeführt werden, nicht in. einem weiteren Umfang ersatzpflichtig erklärt werden, als sich aus den Normen des eidgen. Privatrechts ergibt, so kann ihm eine solche Haftung auch nicht mittelbar dadurch auferlegt werden, dass er zur Stellung von Kaution (in Form des Abschlusses eines Versicherungsvertrages) über den Rahmen jener
428 Staatsrecht. im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an- gehalten wird. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51. VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LF.S CONSTlTUTIONS CANTONALES 58. Urteil TOm 14. Oktober 1 i. S. Gebr. To'bler 10 eie gegen Begienmssrat AppeDH1l A.-Bh. Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.), wonach die Gemeinden eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung bei Grundeigentum, als dessen Eigentümer eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be- handelt werden '1 A. -Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rb. vom 26. April 1908 bestimmt in Art. 26 : Die Staats-und Gemeindeauslagen werden, soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen, durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge- setz. Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand- änderungssteuer auf Liegenschaften, bis auf den Betrag von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus- führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Einführung weiterer Spezialsteuem zu Gunsten der Gemeinden ist der Gesetzgebunglvorbehalten. Besteuenm(l lnmdsälze kantonaler Verfassungen. N° 58. 429 Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet : tJherträgt der Inhaber einer Firma ein ihm per- sönlieh gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Firma ist keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege :mehrere Firmainhaber vorhanden, so haben diejenigen, die bisher nicht Eigentümer waren, die Steuer nach Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum zu entrichten : fnr die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass dIe FlrInainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien. Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der Rückübertragung von Firmaeigentum in das Eigentum eines Firmainhabers und für den Fall einer Änderung im Bestande der Firmainhaber. B. -Unter der Firma Gebr. Tobler Oe bestand in Teufen eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode des Letztgenannten wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma (Gebr. Tobler oe) wurde beibehalten, weshalb auch das Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im Grundbuch bei den auf diese Firma eingetragenen, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im Ge- meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen forderte von einem Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine Beschwerde der Firma über diese Auflage, wOlnit sie die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs- widrig anfocht, hat der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.