Art. 26 Abs. 2 KV Appenzell A.-Rh.; Begriff der Handänderung bei im Grundbuch auf die Firma eingetragenem Gesellschaftsgrundstück; Der Begriff umfasst nicht nur klassische Verfügungsgeschäfte, sondern jeden Wechsel im Subjekt des Eigentums. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind keine selbständigen Rechtssubjekte; Träger der Vermögensrechte sind die Gesellschafter. Scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer ein, so bewirkt dies am Gesellschaftsvermögen einen Eigentumswechsel. Dass das Grundbuch nur die Firma und nicht die einzelnen Gesellschafter ausweist, ändert an der materiellrechtlichen Natur des Vorgangs nichts. Die Gemeinde darf daher eine Handänderungssteuer auch auf solchen Anteilsvorgängen erheben (consid. 1-2).
im eidgen. Recht begründeten Ersatzpflicht hinaus an- gehalten wird. VgL auch Nr. 51. -Voir aus i n° 51. VIII. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES 58. Urteil vom 14. Oktober 1 i. S. aebr. Tobler lG Cle gegen legienmprat .6.ppeue1l A.-Bh. Vorschrift einer kantonalen Verfassung (Appenzell A.-Rh.), wonach die Gemeinden eine Handiinderungssteuer auf Liegenschaften einführen können. Darf als Handänderung bei Grundeigentum, als desseu Eigentümer eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft eingetragen ist, auch schon ein blosser Wechsel in der Person eines Gesellschafters be- handelt werden 'I A. -Die Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 26. April 1908 bestimmt in Art. 26 : Die Staats-und Gemeindeauslagen werden, soweit die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen, durch Steuern gedeckt. Das Nähere bestimmt das Ge- setz. Neben den im Gesetz für alle Gemeinden vorgesehenen Steuerarten ist es den Gemeinden gestattet, eine Hand- änderungssteuer auf Liegenschaften, bis auf den Betrag von 1 %, einzuführen. Die hiezu notwendigen Aus- führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten der Gemeinden ist der Gesetzgebung vorbehalten. Bestenze kantonaler Verfassungen. N° 58. 429 Die Gemeinde Teufen hat am 5. Mai 1918 eine vom Regierungsrat genehmigte Verordnung über den Bezug einer Handändernngssteuer erlassen, deren Art. 3 lautet : "Überträgt der Inhaber einer Finna ein ihm per- sönlich gehöriges Grundstück in das Eigentum seiner Firma, so ist, sofern er einziger Inhaber der Finna ist keine Handänderungssteuer zu entrichten : sind dagege mehrere Fnmainhaber vorhanden, so haben diejenigen, die bisher nicht Eigentümer waren, die Steuer nach Verhältnis ihres Anteils am Miteigentum . zu entrichten: fnr die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass dIe Fnmainhaber zu gleichen Teilen Anteilhaber seien. Diese Bestimmungen gelten analog für den Fall der Rückübertragung von Finnaeigentum in das Eigentum eines Finnainhabers und für den Fall einer Änderung im Bestande der Finnainhaber. B. -Unter der Firma Gebr. Tobler Oe bestand in Teufen eine Kollektivgesellschaft mit Fritz, Karl und Ernst Tobler als Gesellschaftern. Nach dem Tode des Letztgenannten wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, indem an Stelle des Verstorbenen, Johannes Holderegger-Tobler in Teufen aber nicht als unbeschränkt haftender Teilhaber, sondern nur als Kommanditär eintrat. Die bisherige Firma (Gebr. Tobler oe) wurde beibehalten, weshalb auch das Grundbuchamt Teufen sich zu Änderungen im Grundbuch bei den auf diese Firma eingetragenen, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken im Ge- meindebann nicht veranlasst sah. Die Gemeinde Teufen forderte von einem Drittel des auf 230,000 Fr. geschätzten Wertes dieses Grundeigentums oder 76,666 Fr. gemäss Art. 3 Schlussatz der Verordnung vom 5. Mai 1918 die Handänderungssteuer mit 1 % oder 766 Fr. 66. Eine Beschwerde der Firma über diese Auflage, womit sie die angewendete Verordnungsvorschrift als verfassungs- widrig anfocht, hat der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. am 15. Juni 1925 abgewiesen.
430 ' Staatsrecht. e. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangt die Firma Gebr. Tobler Oe die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides wegen Willkür und Verletzung verfassungsmässiger Rechte . Sie bestreitet, dass der Ein-oder Austritt von Teilhabern bei der Kommandit-oder Kollektivgesellschaft einem Wechsel in der Person des Eigentümers der auf die Gesellschaft selbst, ,d. h. unter ihrer Firma eingetragenen Grund- stücke gleichkomme. Nur bei einem solchen Wechsel könne aber von Handänderung gesprochen und nur er könne in Art. 26 Abs. 2 KV gemeint sein. Der Versuch, ihn auch schon bei biossen Veränderungen im Bestande der Firmateilhaber anzunehmen, verstosse gegen Art. 559, 575 und 597 OR. Er sei ferner unvereinbar mit der grundbuchrechtlichen Behandlung. Nach Art. 31 der eidgen. Grundbuchverordnung würden bei Grund- stücken, die zum Vermögen einer Kollektiv-oder Kom- manditgesellschaft gehören, nicht die einzelnen Per- sonen, wdche die Gesellschaft bilden, sondern die Firma als Eigentümerin eingetragen, dies im bewussten Gegen- satz zum Falle biossen Miteigentums, bei dem nach Art. 33 ebenda die Namen aller Miteigentümer mit den Ihnen zustehenden Bruchteilen aufzuführen seien. Da die Namen der einzelnen Gesellschafter überhaupt nicht im Grundbuch figurierten und zu figurieren brauchten, bedürfte es demnach auch bei Ein-und Austritten keiner Eintragung oder Vorinerkung in demselben und keines öffentlich beurkundeten Vertrages im Sinne von Art. 657 ZGB, wie er im Falle einer Eigentumsübertra- gung nötig wäre. Vielmehr vollziehe sich der Wechsel in der Person der Anteilsberechtigten ohne weiteres mit dem Verluste oder Erwerbe der Gesellschaftereigen- schaft, was die Auffassung des Vorganges als einer Hand- änderung an der Liegenschaft selbst von vorneherein ausschliesse. D. -Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. und die Gemeinde Teufen haben die Abweisung des Re-:- kurses beauftragt. Besteuenmgsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 58. 431 Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer Verkennung der rechtlichen Natur der Kollektiv-und Kommanditgesellschaft und der Rechtsverhältnisse am Vermögen einer solchen. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat (vgl. BGE 39 I S. 298; 42 III S. 39; 51 I 230/1 mit' Zitaten) ist die Kollektiv-und Kom- manditgesellschaft trotz Art. 559, 597 OR, wonach sie unter ihrer Firma Rechte, insbesondere auch Eigentum oder dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden AS 51 1-1925
432 Staatsrecht. kann, kein selbständiges, von der Person der Gesell- schafter unabhängiges Rechtssubjekt: Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Ver- bindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zu, wobei das Rechtsverhältnis in Bezug auf die dazu gehörenden Sachen, weil die Eigentumsgemeinschaft auf einer da- rüber hinausgehenden personenrechtlichen Verbindung beruht, nicht sowohl dasjenige des Miteigentums als des Gesamteigentums im Sinne von Art. 652-654 ZGB ist (ZELLER, Kommentar zu Art. 552 OR Nr. 1, Art. 590 Nr. 1; WIELAND zu Art. 652 ZGB No. 1 ; LEEMANN zum gleichen Artikel Nr. 15). Die Firma ist nichts weiter als der kaufmännische Name, unter dem die Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft auftreten. Daran ändert auch der von der Rekurrentin angerufene Art. 575 OR nichts. Es folgt daraus lediglich, dass der Aus- tritt eines Gesellschafters nicht ohne weiteres die Auf- lösung der Gesellschaft überhaupt nach sich zieht, sondern dass sie unter dnn Zurückbleibenden fortbesteht, wenn die Beteiligten dies vor dem Austritt vereinbart haben : für die Annahme eines Vermögens mit eigener Rechtssubjektivität, dessen Tr-äger nicht sowohl die einzelnen Gesellschafter, sondern ein von ihnen ver- schiedenes korporatives Rechtssubjekt, die Gesellschaft als solche wäre, lässt sich daraus nichts herleiten. Scheidet ein Gesellschafter aus, ohne' dass damit die Auflösung der Gesellschaft überhaupt verbunden wäre, so verliert er demnach seinen Anteil am Gesamteigentum zu Gunsten der Zurückbleibenden und tritt umgekehrt ein neuer Teilhaber ein, so erwirbt er damit solches neben den bisherigen Gesellschaftern. In beiden Fällen findet also ein Wechsel im Subjekt des Eigentums. d. h. ein Eigentumswechsel statt. Dass er im Grund- buch nicht zum Ausdruck kommt, weil zum Vermögen einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft gehörendes Grundeigentum gemäss Art. 31 der Grundbuchverord- I. Best mntze lumt ler Verfassungen. N0 58. 433 nung einfach auf die Gesellschaftsfirma, ohne Aufführung der einzelnen Gesellschafter eingetragen wird, ändert an der materiellrechtlichen Natur des Vorganges nichts. Es liegt darin eine einfache Folgerung aus der durch Art. 559. 597 OR für die Gesellschafter gegebenen Möglichkeit im Rechtsverkehre unter einer Kollektiv- bezeichnung, eben der Firma aufzutreten. Da die Firma andererseits nichts als der Name für die Gesamtheit der Gesellschafter in ihrem jeweiligen Bestande ist. dieser j ewe i I i g e Teilhaberbestand demnach grund- buchlich als der Eigentümer bezeichnet ist, bedarf es deshalb auch im Falle von Austritten und Neueintritten keiner weiteren Eintragung mehr, um den Anteil des Ausscheidenden auf die Zurückbleibenden übergehen oder den Neuaufgenommenen in das Gesamteigentums- verhältnis eintreten zu lassen. Im vorliegenden Falle ist zudem fraglich, ob die Vorgänge, auf denen die Erhebung der bestrittenen Handänderungssteuer be- ruht, nicht auch eine Änderung im Grundbuch hätten nach sich ziehen sollen. Denn es ist im Anschluss an den Tod des Ernst Tobler nicht etwa nur ein neuer Teilhaber in die bestehende Kollektivgesellschaft ein- getreten, sondern diese in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Nach Art. 31 der Grundbuch- verordnung gehört aber zur Bezeichnung des Eigentümers bei Eigentumseintragungen im Grundbuch, wenn es sich um Gesellschaften handelt, ausser der Angabe der Firma auch diejenige der Art der G e sei I - sc ha f t. Die Erhebung der Handänderungssteuer beim Aus- scheiden oder Neueintritt von Kollektiv-oder Komman- di tgesellschaftern auf dem Anteil, der dadurch den Zu- rückbleibenden zuwächst oder vom Eintretenden erwor- ben wird, kann somit nicht deshalb' als verfassungswidrig, d. h. über die Ermächtigung des Art. 26 Abs. 2 KV hinausgehend, bekämpft werden, weil in einem solchen Falle ein Eigentümerwechsel nicht stattfinde. Vielmehr
könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der strei- tigen Verordnungsbestimmung höchstens damit be- . gründet werden, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 26 Abs. 2 nicht an solche Eigentumsverschiebungen, sondern lediglich an die typischen grundbuchlichen Ums atz g e s c h ä f t e -Kauf, Tausch und ihnen gleichstehende Vereinbarungen -gedacht habe. Diesen Standpunkt haben denn auch die Rekurrenten im kantonalen Verfahren in erster Linie eingenommen und scheinen ihn eventuell auch heute aufrechthalten zu wollen. Doch bestehen für eine solche einschränkende Auslegung keine hinlänglichen Anhaltspunkte. Weder sind dafür Unterlagen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift beigebracht worden, noch ergibt sie sich aus dem Ausdrucke Handänderung selbst, der sprach- lich jeden Wechsel in der Person des Eigentümers oder der gemeinsamen Eigentümer einer Sache umfasst, noch spricht dafür die Natur der Abgabe. Indem die' Verfassung dieselbe ausdrücklich als Stnuer, nicht Ge- bühr bezeichnet und als Bemessungsstab den Grund- stückswert wählt, bringt sie zum Ausdruck, dass es sich nicht um ein bIosses Entgelt für die Mitwirkung der öffentlichen Organe bei der Eigentumsübertragung, hiezu notwendige Verrichtungen, sondern um die Er- schliessung einer von dem Umfange jener Bemühungen unabhängigen neuen Einnahmequelle zu Gunsten der Gemeinden durch die Belastung gewisser Vermögens- verschiebungen handeln soll. Bei diesem FehleIl eines inneren rechtfertigenden Zusammenhanges zwischen Ab- gabepflicht und grundbuchlichen Verrichtungen ist aber auch nicht anzunehmen, dass die Verfassung die Ab- gabenerhebung auf diesen Fall habe beschränken wollen. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ana- logen Rekursstreite (Urteil vom 23. Juni 1922 in Sachen Erben Zürcher) die Behandlung des Austritts oder Ein- tritts von Gesellschaftern als der Handänderungssteuer unterliegende Eigentumsänderung im Sinne des frü- BesteueJ'ungsgrundsätze kantGnaler Verfassungen. N° 58. 435 heren zürcherischen Notariatsgesetzes v.on 1875 als nicht anfechtbar erklärt (vgl. ferner allgemein WIELAND zu Art. 652 ZGB Nr. 2). Zum gleichen Ergebnis müsste man kommen, wenn man als Eigentümer des Gesellschaftsvermögens bei der Kommanditgesellschaft mit LEEMANN zu Art. 552 ZGB Randnote 15 und dem dort zitierten zürcherischen Urteile nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter betrachten und' dem Kommanditär lediglich die SteI- lung eines am Geschäfte mitinteressierten forderungsbe- rechtigten Dritten zuweisen wollte. Auch unter dieser Voraussetzung hätte hier eine Eigentumsänderung stattgefunden : zwar nicht so dass der Kommanditär Tobler-Holderegger in das Gesamteigentumsverhältnis eingetreten, aber dass der Anteil des verstorbenen unbeschränkt haftenden Teilhabers Ernst Tobler auf die beiden anderen unbeschränkt haftenden Tei1haber über- gegangen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.