Art. 32bis Abs. 1 Satz 3 BV; Art. 1 und 4 AlkG; Abgrenzung zwischen ausgenommenem Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen und monopolpflichtiger Herstellung von Spiritus und Sprit; der Verfassungsvorbehalt erfasst nur die herkömmliche Branntweinbrennerei aus den genannten Stoffen, nicht aber die fabrikmässige Erzeugung hochgradiger, gereinigter Destillate. Ein bundesrätlicher Vollziehungsbeschluss, der diese Herstellung der Bewilligungspflicht unterstellt, bewegt sich innerhalb von Gesetz und Verfassung, sofern er lediglich die bundesrechtliche Monopolregelung vollzieht. Für die Auslegung ist auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang, Zweck der Monopolordnung und die historischen Materialien abzustellen; bei mehrdeutigen Begriffen ist der verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben. Wer trotz solcher Verordnungsvorschrift produziert, erfüllt Art. 24 lit. a AlkG vorsätzlich, wenn er die Norm kennt und bewusst missachtet.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL ALKOHOLGESETZ -LOI SUR VALCOOL 60. Urteil des Bandeastra.fgerlchts vom 6. -7. November 1. i. S. Buudeuawaltschaft gegen Dolder. Der Vorbehalt von Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG, bezieht sich nur auf die Herstellung von Brannt- wein (Schnaps) aus den hier erwähnten Stoffen (Obst Obstabfällen usw.), nicht auf deren Verarbeitung zu Spi ritus und Sprit, die dem Monopol untersteht. Befugnis des Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzmässigkeit einer dies feststellenden Vollziehungsverordnung des Bundesrats im Fiskalstrafverfahren wegen unbefugter El'zeugung ge- brannter Wasser. Das Bundesstrafgericht hat auf Grund a) de Verfügung des eidgen. Finanzdepartements vom 22. Mai 1925, wodurch der Angeklagte in eine Busse von 10,000 Fr., unter Nachlass eines Viertels im Falle der Unterziehung innert nützlIcher Frist, verfällt worden ist, b) der Erklärung des Angeklagten vom 30. Mai 1925, dass er sich der Bussenverfügung nicht unterziehe, c) des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Juni 1925, wodurch der Fall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung überwiesen worden ist, d) der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 1925, e) der Akten und des bei der Hauptverhandlung durch- geführten Beweisverfahrens. Alkoholge8etz. N0 60.
sowie nach Anhörung der Parteivortrige, bei denen folgende Schlussanträge gestellt worden sind: vom Vertreier der Bundesanwal.tschaft: der Ange- klagte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen Art. 24 litt. a des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 in Verbindung mit dem Bundesrats- beschlusse betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundes- gesetzgebung vom 28. Juli 1922 und zu verurteilen:
bestimmung, am 28. Juli 1922 erlassenen Beschluss betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hoch- gradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetz- gebung (Gesetzessammlung 38 S. 479), lautend: CI Für die . Gewinnung von Spiritus und Sprit von mehr als 75 Graden Alkoholgehalt bedarf es einer Bewilligung des eidg. Finanzdeparlements. Letzteres. bestimmt die Vor- aussetzungen und Bedingungen unter denen Bewilli- gungen erteilt werden. Da dem Angeklagten ohne solche Bewilligung ein Recht zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht zugestanden habe, liege der Straf tat- bestand des Art. 24 litt. a AlkG, d. h. eine unbefugte Erzeugung gebrannter Wasser vor. Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dem erwähnten Bundesratsbeschluss zuwidergehandelt zu haben, be- streitet aber, dass er dadurch eine strafbare Handlung begangen habe. Die Stoffe, aus denen er den Sprit her- gestellt habe, gehörten zu den in Art. 32bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten. Ihre Ver- wendung sei durch diese Bestimmungen schlechthin, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt und die Gehrauchs- bestimmung des Erzeugnisses freigegeben, unterstehe also der Bundesgesetzgebung .und insbesondere dem Fabrikationsmonopol des Bundes überhaupt nicht. Die Beschränkung, welche der BRB vom 28. Juli 1922 in dieser Beziehung aufstelle, finde in der BV und im AlkG keine Grundlage. Der BundeSrat habe damit in Wirklich- keit das Gesetz ergänzt und das Monopol über den nach Verfassung und Gesetz zulässigen Rahmen hinaus ausgedehnt, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. Da der Angeklagte lediglich von einer ihm durch bnide gewährleisteten Freiheit Gebrauch gemacht habe, sei demnach auch der Tatbestand des Art. 24 litt. a AlkG nicht erfüllt. 2. -Streitig ist somit die Rechtsbeständigkeit einer bundesrätlichen Verordnung, nämlich die Frage, ob sich dieselbe inhaltlich innert der Verfassung und des Alkobolgesetz. N° 60. 451 Gesetzes halte oder darüber hinausgehe und sich als Aufstellung eines neuen Rechtssatzes darstelle, zu welcher es einer besonderen Ermächtigung (Delegation) des Gesetzgebers bedurft hätte, deren Bestehen hier nicht behauptet wird. Zur Prüfung dieser Frage ist das Bundes- gericht nach feststehender Praxis befugt, da sich die Vorschrift des Art .. 113 letzter Absatz BV ausschlies lich auf die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, nicht auf die Verordnungen (Beschlüsse) des Bundesrates oder Beschlüsse der Bundesversammlung nicht allgemein verbindlichen Inhalts bezieht (BURCKHARDT, Kommen- tar, 2. Auf I. S. 803; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 443 Nr.8 mit Zitaten). Aus dem dort aufgestellten Grundsatze, wonach Gesetze und allgemein verbindliche Bundesbe- schlüsse für das Bundesgericht schlechthin, ohne Rück- sicht auf ihre Verfassungsmässigkeit massgebend sind, folgt andererseits immerhin, dass es auch für die Rechts- beständigkeit des heute streitigen BRB genügen muss, wenn er in dem darin angerufenen AlkG eine Grundlage findet, auf die blosse Vollziehung, Erläuterung eines darin ausgesprochenen Rechtssatzes hinausläuft. Ist dies der Fall, so muss er als verbindlich anerkannt werden, selbst wenn das AlkG durch jenen Rechtssatz die dem Bundesgesetzgeber durch Art. 32 bis BV für die Regelung der Materie gezogenen Schranken über- schritten haben sollte. Denn wenn dem Richter die Möglichkeit das Gesetz aus diesem Grunde als unver- bindlich zu behandeln entzogen ist, kann auch dessen Vollziehung nicht unter Berufung darauf gehemmt werden. Die Interpretation der letzteren Verfassungs- vorschrift spielt deshalb für die Entscheidung des vor- liegenden Streites nur insofern eine Rolle, als sie Material für die Auslegung des dazu erlassenen Ausführungs- gesetzes, eben des AlkG vom 29. Juni 1900 zu liefern geeignet ist. Da nicht zu vermuten ist, dass der Bundes- gesetzgeber sich bei Erlass eines solchen Ausführungs-
gesetzes von der Verfassung habe entfernen wollen, muss auch, wo die Bestimmungen des Gesetzes verschiedener Deutungen fä?ig sind, einer der Verfassung entspre-! ehen den und emer anderen, aus der sich ein Widerspruch zwischen Verfassung und Gesetz ergeben würde im Zweifel der ersteren der Vorzug gegeben werden.' . 3. -Nach Art. 32 bis Satz 1 BV ist der Bund befugt, Im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabri- kation und den Verkauf gebrannter Wasser aufzustellen I). abei sollen, nach Satz 2, Erzeugnisse, welche ausge- fuhrt werden oder eine den Genuss ausschliessende Zu- bereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unter- worfen werden. Satz 3 fährt fort: Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundes- gesetzgebung. Das geltende AlkG, wie schon das frühere von 1886, hat diese Ermächtigung, was die Fabrikation betrifft, in Gestalt eineS Herstellungsmono- pols des Bundes ausgeführt, eine Lösung, die schon bei der Beratung der Verfassungsvorschrift eventuell mit ins Auge gefasst worden war (vgI. u. a. die Botschaft ?es R ;om 20. Nov. 1884 Bbl. 1884 IV S. 481) und l Hmb!lck .auf die damals Art. 31 der Verfassung durch dIe heutIge htt. b ergänzt wurde. Es bestimmt in Art. 1 : Das Recht zur Herstellung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde Zu. Von diesem Rechte aus- genommen ist einzig das Brennen von einheimischen Trauben, Weinen, Weintrestern, Weinhefen Kern- Stein-oder Beerenfrüchten, Obstabfällen, Enzi:nwurzel und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft. Indem der BRB vom 28. Juli 1922 für die Gewinnung von Spiritus und Sprit mit über 75 Graden Alkohol- gnhalt . auch aus solchen Stoffen eine Bewilligung des Fmanzdepartements und die Einhaltung der von diesem daran geknüpften Bedingungen verlangt, will er die verfassungsmässige und gesetzliche Ausnahme auf die AIkoht lgesetz. N° 00. 453 Herstellung des als Branntwein zu bezeichnenden Er- zeugnisses aus denselben und den dazu erforderlichen Herstellungsprozess beschränken. Er geht davon aus, dass einzig die Verarbeitung hierauf durch Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG habe freige- geben werden wollen, dass aber der Alkoholgehalt eines noch als Branntwein zu bezeichnenden Erzeugnisses aus den streitigen Stoffen nicht über 75 Grade hinausgehe und ein höhergradiges Erzeugnis nicht mehr solchen, sondern -je nach dem Umfange der Reinigung von anderen Bestandteilen als Aethylalkohol -entweder Spiritus oder Sprit darstelle. Die Verteidigung bestreitet, dass sich eine solche Grenze zwischen Branntwein und Spiritus ziehen lasse. Sie macht geltend, dass auch Destillate mit a Grad Alkoholgehalt und darüber, ins- besondere in der Schweiz im allgemeinen Sprachge- brauch und in demjenigen des Handels, immer noch als Branntwein bezeichnet würden, wie sie es ferner nicht gelten lassen will, dass man es beim Branntwein einer- seits, Spiritus und Sprit andererseits mit dem Ergebnis verschieden gearteter Fabrikationsprozesse zu tun habe. Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und dem dabei von dem zugezogenen Experten (Chemiker) abgegebenen Berichte müssen indessen diese Behauptungen als unzu- treffend angesehen werden. Es darf danach Folgendes als festgestellt gelten : Als Branntwein pflegt und pflegte auch schon in den
er Jahren, zur Zeit der Aufnahme des Art. 32 bis' in die BV, nur bezeichnet zu werden das Destillat von in der Regel geringerem Alkoholgehalt, das, wie sein Name besagt, unmittelbar für den Verbrauch als Getränk bestimmt ist. Die besondere Eignung dazu erhält es durch die Nebenbestimdteile, die bei der Destil- lation aus dem Destillationsgute (der Maische) neben dem Aethylalkohol in das Destillat übergehen und ihm Geruch und Geschmack (das Bouquet) geben. Diese Nebenbestandteile und damit das Bouquet sind je nach dem Stoffe, der destilliert wird, verschieden, sodass durch
454 Strafrecht. die Herkunft aus einem bestimmten Stoffe auch das Erzeugnis für den Konsum charakterisiert wird. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Name Sprit das Erzeugnis von hohem Alkoholgehalt (über 90 Grad), das sozusagen nur noch aus einem Gemisch von Aethylalkohol mit Wasser besteht und praktisch gesprochen keine Neben- bestandteile (Verunreinigungen) mehr enthält, infolge- dessen auch die Herkunft aus einem bestimmten Rohma- terial nicht mehr erkennen lässt und keinen charakte- ristischen, für den Trinkvnrbrauch in Betracht kom- menden Geschmack mehr aufweist. Unter der Bezeich- nung Spiritus dagegen wird das hochgradige Erzeugnis (von über 75 Grad) verstanden, das (im Gegensatz zum Sprit), zwar ausser Aethylalkohol und Wasser noch gewisse Nebenbestandteile enthält, die aber nicht, wie beim Branntwein, das Erzeugnis charakterisieren und deshalb gesucht, sondern etwas Unerwünschtes und nach Möglichkeit zu Entfernendes sind. Für beideEr- zeugnisse, Sprit und Spiritus, spielt demnach das Roh- material, aus dem sie erstellt worden sind, keine Rolle. Beide kommen überdies auch schon wegen ihrer Stärke unmittelbar, ohne Zusätze für den Trinkverbrauch nicht in Betracht. Den hervorgehobenen Unterschieden in den Eigenschaften und der Gebrauchsbestimmung des Erzeugnisses entspricht -ein Unterschied in der Herstellungsweise. Während die gewöhnliche einfache Destillation der Maische nur Branntwein liefern kann, ist. für die Herstellung von Spiritus eine mehrmalige WIederholung der Destillation in Apparaten, welche es gestatten diese Operation innert des nämlichen (konti- nuierlichen) Fabrikationsprozesses, bevor das Erzeugnis den Apparat verlässt, durchzuführen notwendig, für die Herstellung von Sprit überdies noch eine weiter- gehende Reinigung, die sogenannte Rektifikation, die ebenfalls einer dazu besonders konstruierten, vom ein- fachen Destillationsapparat verschiedenen Apparatur be- darf. Mit einem einfachen Destillationsapparate könnte Alkoholgesetz. N° 60.
Spiritus nur durch vielfaches Wiederbrennen des gewonnenen Destillates in einem dementsprechend je- weilen unterbrochenen und wiederaufgenommenen Fa- brikationsverfahren und infolgedessen mit Kosten, bei denen diese Herstellungsweise unter normalen Um- ständen wirtschaftlich nicht in Betracht kommt, Sprit überhaupt nicht erzeugt werden. Auch auf diesem Wege erzeugter Spiritus würde zudem niemals die Gradstärke aufweisen, welche mit den eigentlichen Spiritusfabri- kationsapparaten erzielt werden kann. Die Verteidigung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art. 7 Abs 2 AlkG. Der Artikel handelt von der Ein f uhr ((gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen ; sie soll nach Abs. 1 im Gegensatz zur Einfuhr der beiden letzteren Erzeugnisse, zu den vom Bundesrat aufzu- stellenden Bedingungen und gegen Entrichtung einer Monopolgebühr von a Fr. per Meterzentner Brutto- gewicht auch Privaten gestattet sein. Wenn Abs. 2 fortfährt: Enthalten solche gebrannte Wasser mehr als 75 Grade Alkoholgehalt, so kann für die Mehrgrade eine besondere Gebühr von a Rp. per Grad und Meterzentner Bruttogewicht bezogen werden , so hat er damit gewisse ausländische Spezialitäten (Qualitätsspirituosen) im Auge, die infolge des zu ihrer Herstellung verwendeten - besonders hochwertigen Destillationsmaterials noch immer die oben umschriebenen charakteristischen Merk- male des Branntweins, das durch die Provenienz gerade aus diesem Rohmaterial und die ihm entstammenden Nebenbestandteile bedingte eigentümliche Bouquet auf- weisen, obwohl der Gehalt an Aethylalkohol über 75 Grad (bis a Grad) geht (Rhum). Aus den in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AlkG erwähnten einheimischen Stoffen kann, wie als festgestellt zu be- trachten ist, ein so hochgradiges Erzeugnis, das noch jenen Erfordernissen des ( Branntweins entsprechen würde, nicht gewonnen werden.
456 Strafrecht. 4. -Wenn Art. 32 bis Abs. 1 S atz 1 BV vom Erlasse gesetzlicher Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf ge b ra n n t e r Was 8 er spricht, a um- fasst die darin enthaltene Ermächtigung an den Bundes- gesetzgeber zweifellos, von der Ausnahme des Satzes 3 abgesehen, alle Erzeugnisse der Destillation, das Ergebnis der einfachen gewöhnlichen Destillation, d. h. den Brannt- wein, wie der technisch vervollkommneten Destillation und der Rektifikation, Spiritus und Sprit. Dass die Bestimmung in diesem weiten Sinne verstanden werden muss, ergibt sich nicht nur aus Abs. 4 des Verfassungs- artikels, der für die eingeführten gebrannten Wasser an Stelle der von der inländischen Fabrikation zu er- hebenden Steuer entsprechende Zollzuschläge als Form der fiskalischen-Belastung vorsieht: denn der grösste Teil der Einfuhr von alkoholhaltigen Destil- laten entfiel schon damals nicht auf Branntweine (Schnaps), sondern auf Spiritus und Sprit ( Weingeist ), wie die in der bereits erwähnten Botschaft des Bundes- rats (Bbl. 1884 IV S. 379/80) darüber gemachten Angaben zeigen. Es folgt auch daraus, dass schon in jener Zeit in der Schweiz die Herstellung von Spiritus aus mehl- haitigen und Hackfrüchten (Kartoffeln) neben derjenigen von Branntwein nach den ebenda (S. 382) enthaltenen Nachweisen einen erheblichen Umfang angenommen hatte. Bei den fiskalischen. Zwecken, welche mit der Verfassungsrevision ausser den volkshygienischen ver- folgt wurden, erscheint es aber als ausgeschlossen, dass man diesen Zweig der Alkoholgewinnung -von der Be- lastung hätte ausnehmen wollen, zumal dafür, soweit es sich um zu nachheriger Verarbeitung auf Getränke be- stimmte Ware handelt -die für technische Zwecke be- stimmte, durch Denaturierung für den Genuss ungeeignet gemachte bleibt ja ohnehin nach Art. 32 bis Satz 2 von der Belastung frei - auch irgend ein innerer Grund gefehlt hätte. Der Ausdruck gebrannte Wasser ist denn auch zweifellos weit genug, um diese allgemeine AlkoboJgesetz. No 60. 457 Deutung zuzulassen. Angesichts der sachlichen Gründe, welche dazu nötigen, kann daher nichts darauf ankommen. dass der französische und italienische Verfassungstext indem sie von boissons distillees , bevande distillate I) sprechen, den Rahmen der Ermächtigung scheinbar enger ziehen, sondern darf für die Auslegung ohne Bedenken auf die deutsche Fassung als die ursprüngliche abgestellt werden. Auch im französischen und italie- nischen Texte ist übrigens doch nicht bloss von eau de vie 11 acquavita die Rede, was sonst offenbar die gegebene Ausdrucksweise gewesen wäre. Tatsächlich ist auch bisher eine andere Auffassung nicht geltend gemacht worden. Die Verteidigung selbst tut es im vor- liegenden Falle nicht. Sie vertritt nicht etwa den Stand- punkt, dass die Herstellung von Spiritus und Sprit überhaupt nicht unter die Bundesgesetzgebung lind das Bundesmonopol fallen, sondern will lediglich anderer- seits auch die Ausnahme des Art. 32 bis Abs. 1 S atz 3 BV auf alle Erzeugnisse der Destillation irgendwelchen Alkoholgehalts und jeder Beschaffenheit aus den be- treffenden Stoffen, Spiritus und Sprit wie Branntwein bezogen wissen. Dass auch das in Art. 1 Abs. 1 des Alkohol g e set z e s vorgesehene Herstellungsmono- pol des Bundes nach dem Willen des Gesetzes denselben weiten Umfang wie die Ermächtigung des Satz 1 von Art. 32 bis BV haben soll, zeigen unzweideutig die Art. 2 und 4 des Gesetzes, wo die Beschaffung eines Viertels des Landesbedarfs an S p i r i t u s und S p r i t durch Vergebung entsprechender Brennlose an in ländische Brenner vorgesehen wird und die inländische Produktion monopolpflichtiger gebrnnnter Wasser in anderer als der durch Art. 2 Alinea 2 festgesetzten Form, also auch von Spiritus und Sprit, nur gegen Ent- richtung von Monopolgebühren und unter Einhaltung der vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen zu lässig erklärt wird ; ferner die Regelung des Einfuhr- monopols in Art. 6 und dem bereits oben behandelten
Art. 7 des Gesetzes. Auch hier behauptet übrigens die Verteidigung selbst etwas anderes nicht, sondern be- . schränkt sich auf die Einwendung, dass davon die Ver- arbeitung der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV vorbehalte- nen Stoffe angesichts der ausdrücklichen Aufnahme die- ses Vorbehalts in Art.l Abs. 2 AlkG nicht betroffen sein könne. Daraus, dass die R e gel des Art. 32 bis Abs. 1 Satz 1 BV in dem erwähnten weiten Sinne zu verstehen ist, folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass dasselbe auch für die Aus nah m e von Satz 3 ebenda gelten müsse : Im Gegensatz zu Satz 1 ist hier nicht mehr allge- mein von der Fabrikation gebrannter Wasser aus den betreffenden Stoffen die Rede ; vielmehr ist es aus- schliesslich ( das B ren n e n derselben, das frei- gegeben, von der Bundesgesetzgebung ausgenommen wird. Der Sinn dieses Ausdrucks (gleich dem des im französischen Texte verwendeten distillation ) ist aber ein engerer als derjenige des Begriffes der Fabri- kation gebrannter Wasser , der lediglich besagt, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die den Prozess des u Brennens durchgemacht haben, ohne auszuscbliessen, dass dazu noch weitere Prozesse hinzugetreten sind und für die Erstellung hinzutreten mussten. Es pflegt als Brennen schlechthin beim Gewerbe der Alkohol- gewinnung, wie nach den Verhandlungen und dem Exper- tengutachten als erwiesen angenommen werden muss, regelmässig, wo nicht etwa der Ausdruck in einem ganz besonderen Zusammenhang und mit Zusätzen verwendet wird, die einen anderen Sinn erkennen lassen, im allge- meinen Sprachgebrauch wie in demjenigen der Chemiker doch nur die gewöhnliche einfache Destillation (distil- lation simple), die zum Branntwein führt (Branntwein- brennerei), nicht auch das technisch vervollkommnete, kompliziertere und eine entsprechende besondere Appa- ratur voraussetzende Verfahren, dessen es zur Fabrika- tion von Spiritus bedarf, und die zur Gewinnung von Alkoholgesetz. N° 60. 459 Sprit nötige Rektifikation verstanden zu werden (wenn schon in einem weiteren Sinne gesprochen die Bezeich- nung schliesslich auch hiefür noch verwendet werden kann und gelegentlich verwendet wird). Damit stimmen denn auch z. B. überein die Begriffsbestimmnngen und Ausführungen bei Meyer Konversationslexion (6. Auf I. ) s. v. ( Spiritus (und Spiritusfabrikation), die als Aus- druck des allgemeinen Wissens und Sprachgebrauchs auf dem Gebiete von Bedeutung sind. Es heisst hier: Früher als noch der Spiritus grösstenteils zum Genuss in der Form von Branntwein zubereitet wurde, war dieser Industriezweig hauptsächlich B r a n n t w e i n- b ren n e r e i (Brennerei). Der neuere Betrieb (S p i r i- t u s f a b r i kat ion) unterscheidet sich von letzterer durch das Arbeiten in grösserem Masstabe und auf alko- holreichere Destillate. Branntweine enthalten ...... ; die zu anderen Zwecken dienenden, bis über 96 Volumen- prozent Alkohol enthaltenden Destillate heissen Spiritus. Bei dem Branntwein hat der je nach dem Ursprung ver- schiedene Geruch und Geschmack Einfluss auf de Handelswert ...... ; beim Spiritus kommt allein der Alkoholgehalt in Betracht, die fremden riechenden Stoffe, die als Nebenprodukte bei der Alkoholbildung auftreten, werden bei Herstellung von hochgradigem Spiritus möglichst entfernt. Das Produkt heisst dann gereinigter Spiritus (S p r i t) ...... In manchen Gegenden bildet die 0 b s t b r e 11 n e I' e i eine ländliche In- dustrie, die in kleinerem oder grosserem Masstabe betrieben wird: es werden aus den einzelnen Obstarten zum Teil sehr geschätzte Tri n k b r a n n t w ein e hergestellt, die durch bestimmten Geschmack gekenn- zeichnet sind. Die Verarbeitung der Abfälle der Brauerei und der Weinfabrikation sowie der Erzeugnisse der kleinbäuerlichen Obst-und Weinbauwirtschaften fasst man als M a t e I' i alb ren n e I' e i zusammen. Dass auch die Verfassung mit dem ( Brennen nur diese beschränkte, dem allgemeinen Sprachgebrauch entspre-
chende Bedeutung verbinden wollte, folgt zwingend aus einer Reihe von Momenten. Einmal ist an Hand der Akten und Verhandlungen als festgestellt zu erachten, dass zu jener Zeit eine andere Verarbeitung dieser Stoffe als durch die gewöhnliche Brennerei auf Branntwein, d. h. zu den daraus gewinnbaren und durch die Herkunft aus einer bestimmten Rohmaterie charakterisierten und individualisierten Schnäpsen überhaupt nicht bekannt war, und dass die Entwicklung der Fabrikation von Spiritus und Sprit aus Obst eine Folge der Kriegs-und Nachkriegszeit, insbesondere der während dieser ein- getretenen ausserordentlichen Verteuerung des aus anderen, monopolpflichtigen Stoffen erstellten Spiritus und Sprits in Verbindung mit den seit 1885 in diesem Zweige der Technik gemachten bedeutenden Fort- schritten ist. Ohne diese Verteuerung und die durch die Einführung des Bundesmonopols auf den übrigen Alko- hol anderer Provenienz gelegte fiskalische Belastung hätte sie überhaupt nicht in Betracht kommen können weil sie sich bei der erheblich geringeren Ausbeut; an Alkohol, den das Obst gegenüber anderen, unter das Monopol fallenden Stoffen liefert, niemals hätte lohnen können. Der Angeklagte hat denn auch selbst ursprüng- lich, noch in seiner Beweisein,gabe vom 31. Juli 1925 nicht behauptet, dass schon um 1885 etwas anderes als Branntwein (in dem oben umschriebenen Sinne) aus den streitigen Stoffen hergestellt worden sei, sondern nur, dass die Branntweinerzeugung (Brennerei) daraus bereits damals an einer Anzahl Orten in grösseren gewerb- lichen Betrieben, nicht bloss als Nebenzweig der Land- wirtschaft ausgeübt worden sei, was für die hier zu entscheidende Frage unerheblich ist. Erst zum Schlusse der Verhandlungen hat er dann die Konfrontation des Experten mit den Zeugen Hostettler Vater und Sohn (dem früheren und gegenwärtigen Inhaber des unter diesem Namen in Bern bestehenden Destillationsbe- triebes) darüber verlangt, ob nicht schon vor 1885 in Alkoholgesetz. N0 60. 461 grossen Brennereien Alkohol von a Grad und darüber aus Obst hergestellt worden sei. Doch bestand kein Anlass diesem Antrage Folge zu geben. Zunächst ist er zu allgemein gehalten, als dass einer ihn bestätigenden Aussage der Zeugen gegenüber den übrigen aktenmässigen Momenten, die gegen diese Behauptung sprechen, Be- weiskraft zukommen könnte: zu einem zu berücksich;.. tigenden Beweisangebote hätten zum mindesten nähere Angaben darüber, welches diese Unternehmungen waren, und über ihre Betriebsverhältnisse, technischen Anlagen usw. gehört. Sodann sind auch die beiden Zeugen als Mitbeteiligte an einer der hauptsächlichen Obstsprit- fabrikationsaulagen zu sehr am Ausgange des Streites interessiert, als dass auf ihre Erklärungen ohne schlüs- sige, sie stützende andere Umstände abgestellt werden dürfte (eine Bemerkung, die übrigens auch für ihre sonstigen Aussagen oder diejenigen anderer Zeugen, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden, gilt). Dazu kommt, dass das eigene frühere Verhalten des Vaters Hostettler, mit der Behauptung, die er bezeugen soll, in offenbarem Widerspruch steht. Wäre die Sprit- fabrikation aus Obst tatsächlich schon früher in dieser Weise betrieben worden, so würde er zweifellos als mit den Verhältnissen wohl vertrauter Geschäftsmann, als er sie seit 1900 in den Jahren besonders reicher Obst- ernten, Überproduktion an Obst in einem gewissen, immerhin auch nach seinen Angaben noch bescheidenem Masse aufnahm, nicht um die Bewilligung der Alkohol- verwaltung dazu nachgesucht und sich zur Entrichtung von Abgaben (Gebühren) dafür bereit erklärt haben, wie noch zu erörtern sein wird. Bestand aber zur Zeit der Verfassungsrevision etwas anderes als die Herstellung von Branntwein aus diesen Stoffen als Nebenzweig der Landwirtschaft und daneben vielleicht in einer gewissen Anzahl gewerblicher Betriebe (Kirschbrennereien und dergI.) überhaupt nicht und konnte es nach dem damaligen Stand der Preise auf dem
462 Strafrecht. Alkoholmarkte, des Obstbaus und der Brennereitechnik praktisch nicht in Betracht kommen, so kann auch mit dem in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BV freigegebenen Brennen nur diese -bisher allein geübte -Art der Verwendung gemeint sein. Die Materialien der Verfassungsrevision bieten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man dem Vorbehalte eine darüber hinausreichende Tragweite hätte geben wollen. Die Botschaft des Bundes- rats, der das gleiche Ergebnis dadurch erreichen wollte, dass er der Bundesgesetzgebung, was die Fabrikation und deren fiskalische Belastung betrifft, nur die Gewin- nung gebrannter Wasser aus mehlhaitigen und Hack- früchten zu unterstellen beantragte, begründete dies mit der (damals angenommenen) geringeren Fusel- haltigkeit und Schädlichkeit der aus Stein-und anderem Obst, Weintrestern und dgl. hergestellten gegenüber den aus jenen anderen, der Bundesgesetzgebung zu unter- stellenden Stoffen stammenden B r a n n t w ein e n (Schnäpsen) und damit, dass sie bereits den höheren Preis hätten, der bei diesen erst durch Besteuerung geschaffen werden müsse (Botschaft a. a. O. S. 478/79). Und die nationalrätliche Kommission, welche demgegen- über (mit einigen wenigen, sachlich unerheblichen Ab- weichungen) die heutige Fassung vorschlug, bemerkt in ihrem Berichte (auf S. 13) zum Vorbehalte des Art. 32 bis Satz 3: Ebenso geht die Kommission mit dem Bundesrat darin einig, dass den Bundesvorschriften 'das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzian- wurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht unterstellt werden soll. Die Gründe dafür sind in der Botschaft angeführt. Wir fügen bei, dass ein Verbot dieses Brennens, das in Obst-und Weingegenden eine erwünschte Beschäftigung für die Winterszeit bildet und die gewinnbringende Verwertung der Abfälle aus der Most-und Weinbereitung erlaubt, auf unübersteigliche Hindernisse stossen müsste ...... Die bäuerliche Klein- brennerei, mit Rücksicht auf die demnach der Vorbehalt Alkoholgesetz. N° 60.
wesentlich aufgenommen worden ist, kann aber in ihren Anlagen von vorneherein nur Branntwein, nicht Spiritus oder Sprit erzeugen. Es darf in diesem Zusammenhang, von anderen Zeugnissen abgesehen, auch noch auf das Protokoll der nationalrätlichen Kommission für das erste Alkoholgesetz von 1886 verwiesen werden, dem deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil damals die Absich- ten, die mit dem Vorbehalt des Art. 32 bis Satz 3 ver- bunden wurden, noch in frischer Erinnerung standen und weil der Kommission zum grössten Teile dieselben Mitglieder wie vorher derjenigen für die Verfassungs- vorlage angehörten. Die Kommission beantragte, neben dem Monopol des Bundes für die Herstellung gebrannter Wasser, abgesehen vom Brennen der in der Verfassung vorbehaltenen Stoffe, ein absolutes Monopol der Ein- fuhr, ein s chI i e s s I ich der aus solchen Stoffen stammenden Erzeugnisse, einzuführen, ähnlich wie es jetzt nach Art. 6 des geltenden AlkG besteht, wobei aber immerhin (entsprechend dem heutigen Art. 7 in etwas anderer Fassung) die Einfuhr von Qualitätsspiri- tuosen zu vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen und g en Bezahlung von Monopolgebühren auch den Privaten gestattet sein sollte. Dazu führt das Kommis- sionsprotokoll aus: Nach Ansicht der Subkommission ist die Verfassungsmässigkeit eines Einfuhrmonopols für alle Arten von Spirituosen unzweifelhaft. Denn die in Art. 32 bis BV (gemeint ist Satz 3) für Qua I i t ä t s- spirituosen gemachte Ausnahme be- zieht sich nur auf die Regelung der Fabrikation und der Besteuerung, nicht der Einfuhr ...... Unter den Quali- tätsspirituosen (deren Einfuhr unter den eben er- wähnten Voraussetzungen auch Privaten erlaubt sein sollte) sind erstlich verstanden all e, w eIe he hinsichtlich der Fabrikation nicht u n t erd i e B und e s g e set z g e b u n g f a l- I e n, ferner alle jene feineren Trinkbranntweine, wie z. B. Kornbranntweine, mit deren Vertrieb sich der Bund aus AS 51 I -1925
464 Strafrecht. verwaltungstechnischen Gründen nicht leicht würde befassen können. Als Qualitätsspirituosen, auf die sich danach der Vorbehalt der Verfassung beziehen soll, . können aber von vorneherein nur Branntweine, die noch die Provenienz aus einem der betreffenden Stoffe, die dadurch bedingten charakteristischen Geschmackbe- standteile aufweisen, nicht Spiritus und Sprit in Betracht kommen. Wäre die Möglichkeit ins Auge gefasst worden, dass die Bestimmung auch auf die industrielle Verarbeitung zu den beiden letzteren Erzeugnissen bezogen werden könnte, so würde man zweifellos für den Vorbehalt eine andere Fassung gewählt haben, die diese Auslegung von vorneherein ausgeschlossen hätte. Denn die freie Her- stellung von Spiritus und Sprit aus den streitigen Stoffen neben dem Monopol des Bundes für die Verar- beitung anderer Stoffe dazu, müsste, was auch dem Ver- fansungsgesetzgeber unmöglich hätte entgehen können, bel den Mengen, welche mit den dazu erforderlichen Anlagen hergestellt werden können, zu einer eigentlichen Sabotage der mit dem Monopol angestrebten Wirkungen, sowohl des volkshygienischen Zweckes den Trinkver- b.rauch an gebrannten Wassern durch deren Verteuerung emzuschränken, wie des damit verbundenen fiskalischen Nebenzweckes führen. Der vom Bund beschaffte und durch die Monopolauflagen verteuerte Spiritus und Sprit würde so durch ein Erzeugnis verdrängt, das diesen uflagen nicht unterliegt und darum entsprechend bil- lIger abgegeben werden kann. Dieselbe' Folge hätte notwendig, wenn die Möglichkeit einer solchen Ausdeh- nung des Vorbehalts überhaupt in Betracht gezogen worden wäre, auch für den Fall der Ausführung des Verfassungsartikels in Gestalt einer biossen Besteuerung der dem freien Wettbewerb anheimgegebenen Fabri- kation gebrannter Wasser vorausgesehen werden müssen. Neben den besteuerten Spiritus und Sprit aus den nicht unter den Vorbehalt des Satz 3 fallenden Stoffen wäre Alkoholgesetz. N° 60, 465 dann der nicht besteuerte aus den letzteren Stoffen ge- treten, um ihm den Absatz abzugraben. Gegen eine solche andere Fassung, die die heute von den Obstspritfabrikanten beanspruchte Auslegung des Vorbehalts von vorneherein unmöglich gemacht hätte, würden auch keine referendumspolitischen Bedenken bestanden haben. Sie dürften allerdings, wie die oben wiedergegebene Stelle aus dem Bericht der nationalrät- .lichen Kommission für die Verfassungsvorlage zeigt, der Hauptbeweggrund gewesen sein, um der herge- brachten und allgemein verbreiteten Schnapsbrennerei aus den betreffenden Stoffen das in Satz 3 des Artikels liegende Zugeständnis zu machen, während die übrigen, in der Botschaft des Bundesrates angeführten Gründe wohl mehr nur eine unterstützende Bedeutung hatten. Dagegen hätten sie in keiner Weise gegen eine Redaktion gesprochen, welche sich ausdrücklich darauf be- schränkt hätte, i n die s erB e z i e h un g den her- gebrachten Zustand festzuhalten, weil mit der daraus folgenden unzweideutigen Begrenzung der Ausnahme auf die Branntweinfabrikation damals angesichts der Unbekanntheit und wirtschaftlichen Unmöglic4keit der heute streitigen anderen Verwendung zur Spiritus-und Spritfabrikation keine Interessen verbunden waren , die hätten verletzt werden können. Wenn alle diese Erwägungen vielleicht dann nicht entscheidend sein könnten, falls der Verfassungsgesetz- geber den Text des Vorbehalts selbst in einer Weise formuliert hätte, die die beabsichtigte beschränkte Bedeutung desselben nicht zum Ausdruck bringen würde, dazu schlechterdings ungeeignet wäre, so dürfen sie doch massgebende Bedeutung beanspruchen, wenn es sich um die Auslegung eines von der Verfassung selbst verwendeten Ausdruckes handelt, der wie der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 gebrauchte des Brennens verschiedener Deutung, einer engeren und weiteren fähig ist. Sie unterstützen in zwingender Weise den
466 StrafEeeht. schon durch die Verwendung dieser Ausdrucksweise statt der in Satz 1 gebrauchten der Fabrikation ge- brannter Wasser nahegelegten Schluss, dass es einzig die unter diesem Ausdruck gemeinhin, nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch verstandene Tätigkeit der einfachen Destillation und ihr Erzeugnis der Brannt- wein waren, die nach dem Willen der Verfassung von der Bundesgesetzgebung ausgenommen wurden. Einer be- sonderen, ausdrücklichen Einbeziehung der Herstellung von Spiritus und Sprit aus den betreffenden Stoffen unter die Bundesgesetzgebung bedurfte es daneben nicht, um dieselbe unter anderen als den durch diese Gesetzgebung aufzustellenden Bedingungen als unzu- lässig erscheinen zu lassen. Sie war bereits in Abs. 1 Satz 1 des Verfassungsnrtikels enthalten, der den zu erlassenden Vorschriften grundsätzlich jede Herstellung gebrannter Wasser überhaupt unterwirft und von dem eine Ausnahme eben nur in dem Umfange, als sie durch Satz 3 vorgesehen wird, für die Herstellung von Schnaps (Branntwein) aus den hier erwähnten Stoffen besteht. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht etwa, dass in dem Vorbehalte neben dem Brennen auch wieder der Ausdruck Fabrikation verwendet wird (c( Das Brennen 'von Wein, Obst usw. fällt betreffend die Fahri- kation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetz- gebung ). Es sollten damit nicht etwa ausser der Brennerei auch andere Fabrikationen freigegeben werden, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Freiheit sich nur auf die i m B ren n e n I i e gen d e F a b r i kat ion s t ä t i g k e i t und ihre Belastung, nicht auf den Ver kau f der durch diese Fabrikation gewonnenen Erzeugnisse beziehe (der in Art. 17 AlkG mitgeregelt ist). Dass nur dies die Mei- nung ist, zeigt klar der französische Verfassungstext : La distillation du vin, des fruits ... est exceptee des prescriptions federales concernant la fabrication et AlkohoJgesetz. N° 60. 467 l'impöt. Das Wort Fabrikation steht demnach einfach für. Herstellung, den durch das Brennen dargestellten Herstellungsprozess; um nicht das gleiche Wort ' Bren- nen wiederholen zu müssen, wird das allgemeinere Fabrikation gewählt. Und ebensowenig kann ein Argument für die von der Verteidigung vertretene weitere Auslegung des Vorbehalts daraus hergeleitet werden, dass nach der bundesrätlichen Vorlage für die Verfassungsrevision der Bundesgesetzgebung nur die Herstellung und der Verkauf gebrannter Wasser aus . mehlhaltigen und Hackfrüchten unterstellt werden sollte. Wenn bei dieser Fassung allerdings im Erfolge auch die Fabrikation von S p r i t und S p i r i t u s aus Obst als' frei hätte betrachtet werden müssen, weil die Ver- fassung eben das Eingreifen des Bundesgesetzgebers auf den Fall der Verwendung ganz bestimmter Stoffe zur Herstellung beschränkt hätte, so war damit dort keineswegs eine dahingehende Absicht verbunden. Viel- mehr erklärt sich der Vorschlag einfach daraus, dass man an die Herstellung dieser Erzeugnisse aus anderen als den nach der Vorlage in den Verfassungsartikel einzubeziehenden Stoffen überhaupt nicht dachte, weil sie damals nicht bekannt war und nicht in Betracht fallen koimte. Es lässt sich somit auch daraus, nachdem an Stelle des vom Bundesrat beantragi:en der heute geltende Text Gesetz geworden ist, kein Schluss auf einen solchen angeblichen Willen des Verfassungsgesetz- gebers ziehen. Dies umsoweniger als die nationalrätliche Kommission die heute geltende Fassung Aes Art. 32 bis Satz 1 gerade auch zu dem Zwecke vorgeschlagen hat, um j e d e Gewinnung gebrannter Wasser, ausser der durch Satz 3 vorbehaltenen Tätigkeit des Brennens. der hier erwähnten Stoffe, mit Einschluss bis jetzt nicht geübter, neuer Erstellungsweisen den bundesgesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen, wie aus der nachfol- genden Stelle auf S. 14 ihres Berichtes hervorgeht: Im Ferneren konnte die Einbeziehung der mehlhaltigen
468 Strafreeht. und der Hackfrüchte zwar als für den gegenwärtigen Stand der Brennerei zulänglich erachtet werden. Es ist aber nicht zu übersehen, dass schon jetzt andere Er- . zeugungsarten des Alkohols bekannt sind: wer kann angesichts der mannigfachen Fortschritte der chemischen Technik behaupten, dass nicht binnen kurzer Frist diese anderen Erzeugungsarten genügend vervollkommnet sind, um sich zur fabrikmässigen Ausbeutung zu eignen. Gegenüber einer solchen neuen Fabrikationsweise wäre die bundesrätliche Fassung des Art. 32 bis wirkungslos. Die neue Redaktion baut in dieser Richtung vor. 5. -Das hinsichtlich der Auslegung der Ver f a s- s u n g gewonnene Ergebnis wäre nun freilich für sich allein nicht entscheidend. Denn Art 32 bis BV ermäch- tigt lediglich den Bundesgesetzgeber die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser innert der darin gezogenen Schranken zu regeln ; er stellt diese Regelung nicht selbst auf. Massgebend für die Frage der Rechts- beständigkeit des streitigen Bundesratsbeschlusses muss deshalb der Umfang sein, in dem das G e set z tat- sächlich von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat und der auch hinter derselben zurückbleiben könnte. Für eine solche Absicht bietet aher zunächst jedenfalls Art. 1 Abs. 2 des geltenden AlkG keinen Anhalt. Er wiederholt einfach, unter etwas näherer namentlicher Aufzählung der begünstigten Stoffe, die Fassung des Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 der Verfassung. Im übrigen aber enthält gerade das Gesetz eine Anzahl anderer Vor- schriften, ;elche die beschränkte, dem Sinne der Ver- fassungsnorm entsprechende Bedeutung, die der frag- lichen Ausnahme auch nach dem Willen des Gesetzgebers zuJ,commen soll, unzweideutig hervortreten lassen. So zunächst die bereits in anderem Zusammenhange er- wähnte Bestimmung des Art. 2, wonach annähernd ein Vierteil des L a n des b e dar f san S p r i tun d S P i r i t u s durch Lieferungsverträge beschafft werden soll, welche der Bund mit inländischen Brennern Anoholgesetz. N0 60. 469 abzuschliessen hat. Sie ist nur unter der Voraussetzung verständlich, dass das Monopol des Bundes grundsätzlich jede Herstellung dieser Erzeugnisse gleichgil:tig aus welchen Stoffen umfasst. Wäre daneben auch ellle vom Monopol des Bundes freie Herstellung, nämlich aus den in Art. 1 Abs. 2 genannten Stoffen möglich, so würde der Verwaltung schon die Möglichkeit fehlen überhaupt den Landesbedarf daran und damit die Menge, deren Herstellung in . der erwähnten Weise zu vergeben ist, irgendwie zuverlässig festzustellen. Es hätte dann .fol- gerichtig und vernünftigerweine dnr Bun auch nIcht verpflichtet werden können, elll. VIertel dneses Landes- bedarfes, sondern höchstens elllen geWIssen Bruch- teil des Bedarfes für den von ihm ausgehenden Verkauf monopolpflichtiger Ware so zu decknn. .r t. 18.sodann verpflichtet die Kantone die AufSIcht über dIe er stellung mon 0 pol f r eie r B r a n n t w eIn e und über den Privathandel mit gebrannten Wassern aller Art zu führen, während im übrigen der Vollzug des Gesetzes nach Art. 19 dem Bundesrat obliegt. Käme neben der Branntweinerzeugung noch ein anderer Zweig monopolf r eie r Herstnllun genrannter Wasser, nämlich die Spiritus- und Spntfabnkation III Betracht, so hätte notwendigerweise jene gewerbe-und gesund- heitspolizeiliche Beaufsichtigung durch die antone auch hiefür vorgeschrieben werden müssen, da SIe afur nicht minder notwendig ist (die eidgen. Lebensmlf:tel- gesetzgebung, aus der sich die entspr:.chende PflIcht allenfalls auch sonst hätte ergeben konnen, bestand damals noch nicht). Wenn das Gesetz sie nur für den monopolfreien Branntwein vorgesehen hat, so lässt sich dies nur aus der Voraussetzung erklären, dass er das einzige Erzeugnis sei, das überhaup ausserhnlb ?es Monopols gewonnen werden dürfe. Es hegt dann ellle durch das Gesetz selbst gegebene Auslegung des in Art. 1 Abs. 2 verwendeten Ausdruckes Brennen , die jeden sonst allenfalls noch möglichen Zweifel über dessen
Bedeutung beseitigt. Auf der gleichen Voraussetzung beruht ferner augenscheinlich Art. 12 Abs. 4, der den und verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm m. den Ver hr genrachten Wasser genügend gereinigt selen. Es hatte kemen Zweck gehabt eine solche Reini- gu für den von. ihm verkauften Monopolsprit und -SPIrItuS vorzuschreiben, wenn daneben in freier Privat- tätigkeit erstellte, von der Vorschrift nicht betroffene unbeschränkte Mengen bei der auf den Markt geworfen und so der :om Gesetz verfolgte gesundheitspolizeiliche Zw.eck vereitelt werden könnte. Dass Art. 12 Abs. 4 gleIchwohl nur von einer entsprechenden Pflicht des Bundes spricht, kann nur auf der Annahme dass er der einzige Verkäufer alles in der Schweiz übenhaupt in dnn Handel gebrachten-Spiritus und Sprits sei, d. h. emes lückenlosen Monopols für beide Erzeugnisse, be- ruhen. Demgegenüber sind die Argumente, welche die Ver- teidigung aus anderen Bestimmungen für die entgegen- gesetzte Auffassung herleiten will, nicht schlüssig. So vnr allem der Umstand, dass Art. 2 des Gesetzes die LIeferanten, an die die Herstellung eines Teiles des Landesbedarfes an Spiritus und Sprit in Form der hier vorgeseh.enen Lose zu vergeben ist, als Brenner die einzelne Betriebsperiode als Brennjahr und die' ent- sprechenden Betriebe als Brennereien bezeichnet Es geschieht dies eben in einem ganz bestimmten Zusam enhange, welcher durch die Verbindung mit dem ubrIgen Inhalt der Bestimmung erkennen lässt, dass das Wort dabei nicht mehr in hergebrachten, verbrei- teten, sondern in einem weiteren, an sich auch noch möglichen Sinne verwendet wird: ein Rückschluss darauf dass ihm auch in Art. 1 Abs. 2, wo es für sich allei gebraucht ist, jene weitere uneigentliche Bedeutung zukonen soU, kann daraus gerade angesichts des sonnbgen nhalts des Art. 2 selbst, der durchaus dagegnn sprIcht, rucht gezogen werden. Aehnliches gilt von der Alkoholgesetz. N° 60. 471 Vorschrift des Art. 17 Abs. 4, wonach Landwirte, deren Eigenproduktion aus monopolfreiem E i gen g e w ä c h s 40 Liter nicht übersteigt, das Erz eu g n i s in Mengen von je wenigstens 5 Litern frei verkaufen dürfen . Es kann hier, trotzdem das Gesetz es ausdrücklich nicht sagt, schon nach dem Zu- sammenhang nur an Branntwein gedacht sein, weil Produzenten, die nur über so geringe Mengen zu ver- arbeitender Stoffe verfügen, von vorneherein höchstens solchen, nicht Spiritus oder Sprit herstellen werden. Das frühere AlkG von 1886 sprach dies denn auch unzweideutig aus, indem es in Art. 8 bestimmte: Brenner jedoch, welche im nämlichen Jahre höchstens 40 Liter n ich t b und e s s t e u e r p flic h t i gen B r a n n t w ein darstellen, dürfen ihr Erzeugnis in Quantitäten von mindestens fünf Litern frei verkaufen. Wenn im neuen Gesetz eine andere Fassung gewählt wurde, so geschah dies nicht auf Grund einer abweichen- den Auffassung über die durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes freigegebenen Produktionszweige, sondern aus einer ganz anderen Erwägung, die aus der vom Kommissions- referenten im Nationalrat gegebenen nachf9lgenden Erläuterung (Stenogr. Bulletin 1899 S. 904) hervor- geht: Der Wortlaut des bestehenden Gesetzes passt für die heutigen Verhältnisse nicht mehr recht. Ganz im Stillen hat sich überall in den Wein-und Obstgegenden bei der Verwertung der Trester zu Konsumwein ein Umschwung vollzogen. Der Landwirt braucht heute keine Brennereieinrichtung und kein Brenngeschirr mehr. Er ist nicht mehr Brenner. Ambulante Brennereiwagen durchziehen das Land ; der Landwirt bringt ihnen seine Trester und nimmt einige Stunden später den daraus gezogenen B r a n n t we i n in Empfang . Auffallender ist allerdings, dass die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. Dezember 1900 in Art. 1 ausschliesslich zwischen monopolpflichtigen und monopolfreien Roh- s t 0 f f e n unterscheidet und, indem sie in Abs. 2
472 Strafrecht. bestimmt: Monopolfrei sind einzig die aussehliessIicb aus diesen einheimischen Robstoffen (Trauben, Trauben- oder Obstwein, Trauben-oder Obsttrestern, Wein-oder . Mosthefe, Kern-, Stein-oder Beerenobst und Enzian- urzeln) gewonnenen einheimischen Erz e u g n iss e , Jede yerarbeitung dieser Stoffe auf alkoholhaltige Er- ze.ugmsse ohne Rücksicht auf Alkoholgehalt und sonstige EIgenschaften als frei zu betrachten scheint. Doch darf auch hinr wiederum nur eine zu weite, ungenaue AusdrucksweIse angenommen werden, die darauf zu- rückzuführen ist, dass das Problem einer Konkurrenzie- rung des Monopols durch Herstellung anderer Destillate als Bra?ntwein daraus sich damals praktisch überhaupt noch rucht stellte. Da es sich ausschliesslich um eine im Verornnungswege erlassene Vollziehungsvorschrift handelt, hmderte andererseits den Bundesrat nichts auf dieselbe zurückzukommen und sie durch eine andere Fassung zu ersetzen, wie er es durch den Beschluss vom 28. Juli 1922 getan hat, solange er sich dabei innert des Rahmens einer biossen Ausführung des richtig verstan- denen Gesetzes, der in diesem aufgestellten Rechtssätze hielt. 6. -Der Angeklagte hat denn auch nicht darzutun vermoch , dass die Verwaltung iIi der Praxis bis zum Kriege je eine von der vorstehend vertretenen abwei- chende Auslegung des Gesetzes betätigt hätte. Ins- besondere ist nicht nachgewiesen, dass der dafür als Zeuge angerufene Hostettler Vater mit W i I I e n und W iss end e r Ver wal tun g vor dem Jahre 1900 in seinen Anlagen etwas anderes als 0 b s 1- b r a n n t w ein, vielleicht gelegentlich hohen Grades, erzeugt oder nachher, schon vor dem Kriege mit anderen paraten . Spiritns . oder Sprit aus Obst hergestellt hatte als mIt demJemgen, der ihm zur Verarbeitung der aus dem Betriebe der Zuckerfabrik Aarberg stammenden Melasse zu diesen Erzeugnissen auf Grund des ihm von der Alkoholverwaltung nach Art. 2 AlkG vergebenen Alkoholgesetz. N0 60. 473 entsprechenden Brennloses diente. Die Fabrikation mit diesem Apparate aber fällt (gleich der einmal, in einem besonders reichen Obstjahre durch die konzessionierten Kartoffelspiritus- Brenner (Losinhaber) für die Alkohol- verwaltung zu den Bedingungen ihrer Pflichtenhefte durchgeführten Verwertung von Obstüberschüssen) des- halb ausser Betracht, weil sie unter der Kontrolle der Alkoholverwaltung, auf Grund einer besonderen Bewilli- gung derselben und gegen eine von ihr festgesetzte Abgabe (Gebühr), also in der durch Art. 4 AlkG vorgesehenen Form einer monopolpflichtigen Produktion geschah. Daraus, dass jene Gebühr nur auf 11 Fr. 25 Cts. statt auf den in Art. 7 der Vollziehungsverordnung für Bewil- ligungen nach Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen ordent- lichen Ansatz von 90 Fr. per Hektoliter absoluten Alko- hols festgesetzt wurde, ist allerdings herzuleiten ver- sucht worden, dass es sich nicht um eine Monopolabgabe, sondern bloss um eine Verwaltungsgebühr gehandelt habe (bestimmt die Kosten der Kontrolle darüber zu decken, dass nicht als von der Alkoholverwaltung zu übernehmender Melassesprit solcher aus Obst, für den eine Übernahmepflicht nicht bestand, mitunterschoben werde). Allein abgesehen davon, dass von diesem Ge- sichtspunkte aus der Ansatz offenbar wieder erheblich zu hoch wäre, stehen dieser Deutung auch die vom Direktor der Alkoholverwaltung bei seiner Einvernahme vorgelegten Urkunden entgegen. Als im September 1908 Hostettler wieder Obstüberschüsse auf Spiritus zu verarbeiten wünschte, schrieb er am 22. September 1908 unter Bezugnahme auf vorangegangene Verhand- lungen mit der Alkoholverwaltung an diese: Daher werde ich von Ihrer E r lau b n i s Gebrauch machen und meinen Destillationsapparat benutzen und vom erzeugten Obstspiritus per Hektoliter absoluten Alkohols 11 Fr. 25 Cts. S t e u er bezahlen, wie in den Jahren 1900 und 1904. Vor Inbetriebsetzung des Apparates werde ich zwecks Plombage desselben die Verwaltung
474 Strafncht. benachrichtigen. Im Jahre 1910 wurde dann aie Erlaub- nis zur Benutzung des Melassespiritus-Fabrikations- apparates für die Herstellung von Obstspiritus unter Kontrolle der Alkoholverwaltung und gegen die Abgabe von 11 Fr. 25 Cts. in die neue Konzession (Brennlos- vergebung nach Art. 2 AlkG) für diese Melassesprit- lieferungen an den Bund aufgenommen. Als es sich im Jahre 1913 um die Verlängerung der letzteren Konzession handelte, berichtete der mit der Behandlung des Ge- schäftes betraute Beamte der Alkoholverwaltung : Die Gebühr von 11 Fr. 25 Cts. für das Brennen monopol- freier Stoffe ist 1/
der Monopolgebühr : sie müsste dem- nach mit Rücksicht auf die (seither vom Bundesrat be- schlossene) Erhöhung der Monopolgebühr auf 12 Fr. 50 Cts. gesetzt werdeJ;l. Am Rande findet sich die folgende Weisung des Direktors der Alkoholverwaltung vom 26. Juli 1913: Schliessen Sie auf Grund des bis- herigen Spirituspreises und einer Mon 0 pol g e- b ü h r von 12 Fr. 50 Cts. mit Hostettler und der Zucker- fabrik einen Vertrag bis 30. Juli 1914 ab. Die Ermässi- gung der Abgabe bis auf diese Ansätze erklärt sich offen- bar aus dem Bestreben, die Fabrikation überhaupt möglich zu machen, die sonst bei den damaligen Ver- kaufspreisen für monopolpflichtigen Spiritus nicht hätte in Betracht kommen können, an der aber andererseits wegen der vorhandenen, nicht verwertbaren Obstüber- schüsse ein gewisses allgemeines Interesse bestand. Irgend ein anderes Verhältnis aber, bei dem mit W i s- sen und Will end e r Alk 0 hol ver w a 1- tun g in dieser Periode f r e i, ohne solche Bewilligung, Kontrolle und Abgaben im Sinne von Art. 4 AlkG Obst- sprit hergestellt worden wäre, hat nicht dargetan werden können. Dass im Gegenteil die Praxis der Verwaltung bis dahin eine durchaus feste, der oben vertretenen Gesetzesauslegung entsprechende war, zeigt die Aus- sage des Zeugen Iseli, Präsidenten des Verbandes der konzessionierten Brennlosinhaber. Danach hatten die Alkoh61gesetz. N° 60. 475 letzteren, nach dem einmal gemachten Versuche, auch später wieder um die Erlaubnis nachgesucht, ihre An- lagen zur Verarbeitung von Obstüberscbüssen verwenden zu dürfen: als die Alkoholverwaltung dies abschlug, standen sie ohne' weiteres von ihrem Vorhaben ab, weil auch sie auf Grund der bisherigen Handhabung des Gesetzes der Überzeugung waren, dass Spiritus und Sprit selbst aus solchen Stoffen nur mit Zustimmung der Alkohol- verwaltung, als monopolpflichtige Produktion, herge- stellt werden dürfen. Damit stimmt ferner überein die Aussage des Zeugen Regierungsrat Dr. Moser : die land- wirtschaftliche Schule Rüti, deren Leiter er war, hatte eine fahrbare Brennerei für die Verwertung der Obst- trester angeschafft; es erschien dann ein Kontrolleur der Alkoholverwaltung, der darauf aufmerksam machte, dass aus den Trestern nur Schnaps, kein Sprit hergestellt werden dürfe, woran sich die Leitung der Schule hielt. Wenn in den späteren Kriegsjahren, nach 1916 - für die Zeit von 1914 bis dann ist wiederum etwas der- artiges nicht dargetan -die Vollziehung des Gesetzes insofern etwas ins Schwanken geriet, als gegen die hie und da auftauchende Verarbeitung von Obstweinen. und Obsttresterschnäpsen zu Spiritus ohne Bewilligung und Monopolabgaben nicht eingeschritten wurde, so lässt sich dies aus der damals infolge der stockenden Einfuhr bestehenden Spritnot verstehen, die dazu bewegen mochte,' nicht auf dem Buchstaben des Gesetzes zu bestehen und selbst Zuwiderhandlungen gegen dasselbe in den Kauf zu nehmen, wenn damit jenem für die Volks- wirtschaft nachteiligen Mangel abgeholfen werden konnte. Es darf daraus sowenig auf die Überzeugung der Ver- waltung geschlossen werden, dass es sich um eine Tätig- keit handle, die sie' auf Grund des Gesetzes nicht zu hindern vermöge, wie auf anderen Gebieten, wo man sich unter dem Drucke der Verhältnisse, um nicht höhere Interessen zu gefährden, zu einer Lockerung bestehender gewerbepolizeilicher und anderer Schranken entschliessen
476 Strafrecht. musste. Angesichts der Verlügung des Volkswirtschafts- departementes vom 27. Oktober 1917 betreffend den Handel mit Obstbranntwein (Gesetzessammlg. 33 S. 894) und der Tatsache, dass im Jahre 1917/18 auf Grund der- selben die Alkoholverwaltung selbst. sehr grosse Mengen Obstbranntwein bei den Obstverwertungszentralen an sich zog, um sie auf Sprit zu rektifizieren, kann übrigens auch jene private Spirituserzeugung damals noch keinen bedeutenden Umfang angenommen haben. Seit 1919 aber lag der Antrag des Bundesrates auf Revision des Art. 32 bis BV bei den Räten, der bei An- nahme durch das Volk mit der Ausdehnung der Bundes- gesetzgebung auf jede Fabrikation gebrannter Wasser, auch auf die heute freie Herstellung von Branntwein aus den in Satz 3 des geltenden Art. 32 bis genannten Stoffen, sogar den Bereich des Monopols noch weiter ge- zogen hätte. Gerade die bezügliche Botschaft vom 27. Mai 1919 liefert aber für die Auffassung, dass dem Ver- halten der Verwaltung während der Kriegsjahre das von der Verteidigung behauptete Motiv zu Grunde gelegen hätte, keinerlei Stütze. Es wird darin allerdings als ein Mangel bedauert, dass nicht der Verlassungsgesetzgeber im Jahre 1885, wie das bernische Gesetz von 1884, das Privileg des Art. 32 bis Satz 3 auf die (( nicht gewerbs- mässige, bäuerliche Kleinbrennerei beschränkt und damit auch die industrielle, grossbetriebliche Obstbren- nerei der gleichen Ungebundenheit habe teilhaftig werden lassen. Die weiteren Ausführungen zeigen aber klar, dass dabei nicht etwa an die Obstsprit-und Spiritus- fabrikation, sondern ausschliesslich an die gewerbliche Herstellung von Tri n k b r a n n t w ein, wie sie sich als Mittel der Tresterverwertung bei den Mostereien inzwischen ins Grosse gesteigert hatte, gedacht war. Es ist darin aus s chi i e s s I ich und immer nur vom Obstbranntwein (Schnaps) die Rede, dessen Unter- stellung unter die Bundesgesetzgebung und damit die Beseitigung der unzähligen zu dessen Herstellung Alkoholgesetz. N° 50. 477 dienenden Brennereibetriebe, insbesondere der Brennerei im Bauernhaus als das Ziel der Revision bezeichnet wird. Nirgends findet sich auch nur eine Andeutung, dass es einer solchen auch bedürlen würde, um die Sprit- und Spirituserzeugung aus diesen Stoffen auszuschliessen. Im Laufe des Jahres 1919 -und nicht früher nach seiner eigenen Aussage -hatte dann Hostettler seinen Bren- nereibetrieb durch Anschaffung der entsprechenden Apparate auf die Herstellung. von Obstsprit im Grossen umgestellt und es traten seither auch anderwärts solche Anlagen auf. Schon am 1. Juni 1920 gab darauf die Alkoholverwaltung dem Justizdepartement die Absicht kund, einen Bundesratsbeschluss zu veranlassen, durch den die Herstellung aller gebrannten Wasser mit mehr als 75 Volumenprozent Alkohol ausdrücklich als monopol- pflichtig erklärt werden sollte: das Departement er- widerte damals, dass es keine Bedenken hiegegen sehe, wobei es immerhin aus politischen Rücksichten ein schonendes Vorgehen empfahl. Die abwartende Haltung, die die Alkoholverwaltung in der folgenden Zeit zunächst einnahm, lässt sich abgesehen davon auch aus der in Beratung befindlichen Verlassungsrevision verstehen, die jede Meinungsverschiedenheit über die heute strei- tige Frage von vorneherein ein Ende gemacht hätte und deren schleppender Gang nicht vorausgesehen werden konnte. Als dann die Verabschiedung der Ver- fassungsvorlage durch die Räte noch immer auf sich warten liess, wurde der heute in Betracht kommende Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 erlassen. Schon die Tatsache, dass dies neben dem Abschluss der Über- einkunft mit dem Obstspritfabrikantenverband be- treffend die Ablieferung der aus inländischem Kernobst, Obstsaft, Obstmost, Obsttrestern und Obstdrusen stam- menden gebrannten Wasser an die eidg. Alkoholver- waltung und am gleichen Tage wie deren Genehmigung durch den Bundesrat geschah, lässt die Schlüsse, welche die Verteidigung aus dieser Übereinkunft ziehen will,
478 Strafrecht. als nicht haltbar erscheinen. Vollends werden sie wider- legt durch das Referat des Direktors der Alkoholver- waltung über diesen Gegenstand, das in dem vom Ange- klagten selbst vorgelegten Protokoll der Sitzung der Alkoholkommissionen der Räte vom 7./8. Juli 1922 ent- halten ist. Es wird darin der Erlass eines solchen Bundes- ratsbeschlusses n e ben der Übereinkunft bereits ange- kündigt und vorgesehen und die Übereinkunft nicht etwa zu dem Zwecke als nötig erklärt. um überhaupt eine Macht über die Obstspiritus-und Spritfabrikation zu erlangen; vielmehr wird sie ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt einer Form des Vollzuges der durch den Beschluss festzustellenden Konzessionspflicht gewertet und hervorgehoben, dass sie ausserdem, weil damit die Inhaber bereits bestehender solcher Fabrikationsbetriebe zufrieden gestellt würden, den Vorzug habe, ihren Wider- stand gegen jene Massnahme auszuschalten. Wenn im Eingang der Übereinkunft die darin vorgesehenen Bestimmungen als Ergebnis freier Vereinbarung zwischen beiden Teilen bezeichnet werden, so kommt somit darin höchstens zum Ausdruck, dass die betei- ligten Obstspritfabrikanten ein gesetzliches Recht der Alkoholverwaltung, sie solchen Beschränkungen zu unter- stellen, schon damals nicht anerkennen wollten, keines- wegs, dass die Alkoholverwaltung umgekehrt sich den Standpunkt der Fabrikanten zu eigen gemacht hätte. dass sie zu ihrer Tätigkeit auch ohne Konzession und Einwilligung der Verwaltung befugt wären. Sachlich aber wurde durch diese Übereinkunft kein anderes Verhältnis begründet, als es nach Art. 2 AlkG für die konzessionierten Losinhaber, denen die Deckung eines bestimmten Teils des Landesbedarfs an Spiritus und Sprit zu übertragen ist, besteht. Die beteiligten Obst- spritfabrikanten erhielten ein bestimmtes Kontingent von Spiritus und Sprit zur Herstellung zugeteilt; sie verpflichteten sich, dasselbe gegen Ersatz des durch die Übereinkunft bestimmten Ankaufspreises für den Alkobolgesetz. N° 60.
zu verarbeitenden Obstbranntwein und einen ebenfalls durch die Übereinkunft festgesetzten Lohn für dessen Rektifikation zu Spiritus und Sprit an die Alkoholver- waltung abzuliefern und anderen Spiritus, Sekunda- sprit und Feinsprit als für die Alkoholverwaltung nicht herzustellen (Art. 7 litt. b), stellten also ihre Anlagen für die Dauer der Vereinbarung in den ausschliesslichen Dienst der Alkoholverwaltung und des Monopols. Dass die Verwaltung für diese Regelung formell den 'Veg des Vertrages, der zweiseitigen Vereinbarung und nicht der einseitigen Verfügung, Konzession wählte, erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Frage der Zulässig- keit einseitiger Auflagen dieser Art zwischen ihr und den Fabrikanten streitig war und zu ihrer Abklärung Zeit erfordert hätte, während andererseits. eine Ordnung, die die Verwertung der zu erwartenden ausserordentIichen Obsternte des Jahres bis zu einem gewissen Grade er- leichterte und sicherte, dringlich schien und damit nicht bis zu einem solchen Entscheide zugewartet werden konnte. Es ist daher, angesichts dieser Vorgänge offenbar unzutreffend, wenn die Botschaft des Bundes- rates vom 10. Dezember 1923 zum Postulat des Nationalrates über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die der Alkoholverwaltung aus der Durchführung der Übereinkunft mit den Obstspritfabrikanten erwachsenen Kosten bei Zurückweisung dieses Postulates die Über- einkunft als ein Mittel bezeichnet, durch das die Konkur- renz der ohne sie freien Obstspritfabrikation habe beseitigt, eine Lücke der Alkoholgesetzgebung aus- gefüllt und das Ergebnis der Revision der letzteren gewissermassen vorausgenommen werden sollen. Und es kann aus einer solchen gelegentlichen Äusserung, die mit den aktenmässig belegten wirklichen Motiven und Zwecken der Transaktion im Widerspruch steht, umso- weniger etwas hergeleitet werden, als kurz nachher, bei Auflösung der Übereinkunft auf die Ankündigung der Obstspritfabrikanten.dass sie sich nunmehr als berechtigt AS 51 1-1925
erachteten ihren Betrieb ohne Beschränkungen auf eigene Rechnung wieder aufzunehmen, die Alkoholverwaltung ihnen eröffnete, dass in diesem Falle auf Grund des Bundes- ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 strafrechtlich werde vorgegangen werden. Noch viel weniger kann unter diesen Umständen darauf Gewicht gelegt werden, dass die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1921 an einer Stelle von monopolfreiem Obstsprit )l spricht. Es geschieht dies im Laufe einer statistischen Aufstellung über die Deckung des Jahresbedarfes an gebrannten Wassern ll, sodass man es dabei augenschein- lich mit einer einfachen Rubrik zur Bezeichnung gewisser Vorräte zu tun hat, die von subalternen Beamten her- rührt und unmöglich als Meinungsäusserung der mass- gebenden Stellen über diese Streitfrage angesprochen werden kann. Selbst wenn übrigens die Verwaltung zeitweise der Ansicht gewesen sein sollte, dass ihr die bestehende Gesetzgebung infolge des VorbehaltS von Art. 1 Abs. 2 AlkG eine Handhabe zum Einschreiten auch gegen die Verarbeitung der hier erwähnten Stoffe auf Spiritus und Sprit nicht gebe, und wenn ihr Verhalten beim Auf- treten dieses Geschäftszweiges' in einzelnen Punkten auch einer anderen Deutung als der vorstehenden fähig sein sollte, wäre dies unerheblich. Es könnte darauf nur dann etwas ankommen, wenn sie sich dabei auf bestimmte Unterlagen gestützt hätte, welche die in Erw. 4 und 5 vertretene Auslegung der Verfassung und des Gesetzes als unzutreffend erscheinen zu lassen geeignet wären und bei dieser nicht berücksichtigt worden wären, oder wenn es sich dabei um unmittelbar an den Erlass des Gesetzes anschliessende Meinungsäusserungen handeln würde, die infolgedessen als Ausdruck der zur Zeit die- ses Erlasses bestehenden Auffassungen angesehen werden müssten. Gerade für jene Periode liegt aber irgend eine Handlung der Verwaltung, die dem heute von ihr ein- genommenen Standpunkte widersprechen würde, nicht Alkontgesetz. N° 00. 481 vor. Ein Irr t u m der vollziehenden Behörde in der Handhabung des Gesetzes kann sie nicht hindern bei späterer besserer Erkenntnis auf ihre Praxis zurückzu- kommen und diese im Sinne' des wirklichen Gesetzes- willens zu berichtigen. 7. - Fällt die Herstellung anderer Erzeugnisse als von Branntwein aus den in Art. 1 A b s. 2 AlkG genannten Stoffen, die Spiritus-und Spritgewinnung daraus, nicht unter diesen Vorbehalt, sondern wird sie durch das in A b s. 1 ebenda ausgesprochene Monopol des Bundes erfasst, so konnte sie aber auch im Sinne des Bundes- ratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 dem darin aufge- stellten Bewilligungszwang unterworfen werden und es stellt sich diese Anordnung nicht als eine Ergänzung des Gesetzes, sondern als eine einfache Vollziehung der letzterwähnten Vorschrift (Art. 1 Abs. 1 AlkG) und des Art. 4 ebenda dar, der die Produktion monopolpflich- tiger gebrannter Wasser in anderer Form als in der der in Art. 2 vorgesehenen Losvergebung nur unter den vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen zulässt. Durch die Herstellung der im Strafprotokoll vom 19. März 1925 erwähnten Mengen Obstsprit hat der Angeklagte demnach den Tatbestand des Art. 24 litt. a AlkG ver- wirklicht, d. h. unbefugterweise gebrannte Wasser . er- zeugt. Auch das Vorliegen eines Verschuldens, soweit es überhaupt zur Annahme einer Übertretung im Sinne dieser Bestimmung nötig sein sollte, trotzdem es sich um ein Verwaltungsdelikt handelt, kann in einem Falle nicht bezweifelt werden, wo, wie hier, einer ausdrück- lichen und dem Täter bekannten Verordnungsvorschrift zuwidergehandelt worden ist. Der Angeklagte wusste, dass durch Beschluss des Bundesrates als der zur Voll- ziehung des AlkG zuständigen Behörde die Erstellung von hochgradigem Spiritus und Sprit auch aus den von ihm verwendeten Stoffen ohne Einholung einer beson- deren Bewilligung verboten worden war: Wenn er den- noch, von der subjektiven Auffassung ausgehend, dass
der Bundesrat ein solches Verbot auf Grund des Gesetzes rechtsgiltig nicht habe "erlassen können, es beWusst nicht beachtete, nahm er damit auch die Folge einer darin . liegenden Gesetzesübertretung für den Fall einer anderen Entscheidung jener Frage durch den Richter auf sich und in den Kauf. Es liegt daher nicht blosse Fahrlässig- keit, die bereits genügen würde, sondern sogar eventueller Vorsatz vor. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltung frühere Strafprotokolle gegen andere Personen wegen des gleichen Tatbestandes hatte ver- jähren lassen, weil sie, bevor sie es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen liess, zunächst untersuchen wollte, ob nicht eine Ordnung des Verhältnisses auf anderem Wege erreicht werden könne, und die Rechtslage durch juristische Sachverständige nochmals von Grund aus prüfen lassen wollte. Der Angeklagte war umso weniger berechtigt daraus zu folgern, dass die Verwaltung zum Entschlusse gekommen sei, auf die Durchführung der durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 vor- gesehenen Konzessionspflicht zu verzichten, als gegen ihn bereits vor dem Strafprotokoll, das dem heutigen Verfahren zu Grunde liegt, am 7. Oktober 1924 ein solches wegen in den Tagen vorher vorgenommener Sprit- fabrikation aufgenommen worden war. Setzte er im Anschluss daran gleichwohl diese Tätigkeit fort, so musste er sich deshalb auch bewusst sein, dass die Ver- waltung ihren Standpunkt hinsichtlich der Unzulässig- keit der freien Obstspritbrennerei nicht aufgegeben habe und sich vorbehalte, ihn durch die entsprechenden rechtlichen Schritte zu wahren. 8. -Bei der Strafausmessung ist in Betracht zu ziehen, dass es sich um die Lösung einer bestrittenen verwaltungsrechtlichen Frage handelt, die zum gericht- lichen Austrag zu bringen den Obstspritfabrikanten ein anderes Mittel als dasjenige der Übertretung des Bundesratsbeschlusses nicht zu Gebote stand. Ferner dass auch die Bedeutung des Falles für die Verwaltung nicht Alkoholgesetz. N0 60. 483 sowohl in einem Ausgleich für den durch die eingeklagte Übertretung dem Fiskus erwachsenen Schaden als in der Erlangung eines grundsätzlichen Urteils über jene Frage liegt (weshalb denn auch die überweisung auf den vorliegenden Fall beschränkt worden ist). Es rechtfertigt sich deshalb die Busse gegenüber dem in der Bussen- verfügung des Departements bestimmten Ansatze er- heblich herabzusetzen. Für die Kostenverlegung sind die Art. 183 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, 220 und 214 Ziff. 3 OG massgebend. Demnach hat das Bundesstra gericht erkannt: