Art. 53 OG; Art. 691 Abs. 2 ZGB; right of passage under neighbor law is excluded where the claimant could successfully invoke expropriation. The amount in dispute is determined conclusively by the plaintiff's prayer for relief, even if it is pleaded only in the alternative and appears excessive. Art. 691 Abs. 2 ZGB is to be understood broadly: it suffices that the factual and legal prerequisites for expropriation are present, not that an expropriation right has already been formally granted or exclusively reserved. A private agreement without land-register entry does not create a real burden enforceable against a good-faith acquirer (consid. 1-2).
eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung und Festsetzung der von der Beklagten zu bezahlenden Entschädigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
welche die endgültig gewordene Fassung des Vorbehalts des Enteignungsrechts vorschlug. damit zum Ausdruck . bringen wollen, dass es zur Ausschliessung des Rechts auf Durch1eitung aus Nachbarrecht genüge, wenn die Voraussetzungen dafür vorliege dass der Ansprecher das Enteignungsrecht mit Erfolg geltend machen könne (vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1907 S. 90), und die von ihr gewählte Aus- drucksweise ist, mindestens im deutschen Text, zu . vieldeutig, um einen Anhaltspunkt für die gegenteilige einschränkende Auslegung der Vorinstanz abgeben zu können, während die romanischen Texte dieser Auslegung eher, wenn auch nicht zwingend, entgegenstehen ( la faculte d'etablir ces ouvrages sur fonds d'autrui ne peut tre derivee du droit de :voisinage dans les cas soumis a la legislation cantonale ou federale en matiere d'ex- propriation pour cause d'utilite publique I), queste prestazioni non possono essere richieste in virtil dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l' espropriazione I . Die Vorinstanz stellt nun aber selbst nicht als zweifelhaft hin, dass der Beklagten das Enteignungsrecht erteilt worden wäre, wenn sie die durch den Bahnumbau notwendig gewor- dene Verlegung ihrer Gas-und Wasserzu-und -ablei- tungen hätte vornehmen müssen, ohne sich hiefür auf das den Schweizerischen Bundesbahnen zustehende Expro- priationsrecht stützen zu können, und es dürfte hierüber im Ernste auch kein Zweifel bestehen können. Handelt es sich somit vorliegend um einen Fall, wo das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist und überdies angenommen werden darf, dass auch das kantonale Recht auf den Weg der Enteignung verweisen würde, sofern das Bundesrecht für die Anwendung des kantonalen Rechts noch Raum liesse, in. a. W. um einen Fall, wo sich die Beklagte bezw. die Schweize- rischen Bundesbahnen, deren Geschäfte die Beklagte führte, das beanspruchte Durchleitungsrecht auch gegen
n Willen des Grundeigentümers durch Enteignung hatten verschaffen können, so kann . die Beklagte es nicht aus Nachbanecht gemäss Art. 691 Alls. 1 und 3 ZGB beanspruchen. Darauf aber, ob allfällig die Eigentümer der Nachbargrundstücke ein Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht hätten in Anspruch nehmen können, kommt überhaupt nichts an, da die Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom Februar 1921 nicht die Geschäfte dieser Grundeigentümer führte. Somit brauchen die weiteren streitigen Fragen nicht mehr . erörtert zu werden, insbesondere nicht, ob ein Recht auf Durchleitung, das gestützt auf Nachbarrecht anspmcht werden konnte, auch dann ohne Eintragung 1m Grundbuch gegenüber dem gutgläubigen Gmnd- stückserwerber gelte, wenn es ohne amtliches Verfahren ausschliesslich durch private Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer festgesetzt wird, ferner ob. dem Ver- t:ag vom ebmar 1921 nachträglich die Bedeutung emer derartigen Vereinbarung über die Umschreibung des Rechts auf Durchleitung aus Nachbarrecht beige- messen werden dürfe, obwohl er nicht im Hinblick auf ein nachbarreehtliches Durchleitungsrecht der Beklagten abgesnhlossen worden ist, weIches die Beklagte damals gar mcht behauptet hatte, und endlich ob die Beklagte nac? arrechtliche Ansprüche in der Art der vorliegend streItIgen als Strasseneigentümerin überhaupt geltend machen könne. Aus der Verneinung eines Rechts der Beklagten auf Durchleitung aus Nachbarrecht folgt ohne weiteres, dass ihr das streitige Durchleitungsrecht nicht zusteht ; denn mangels Eintragung im Grundbuch ist die ihr vom fnher:n Eigentümer der Liegenschaft des Klägers emgeraumte DIenstbarkeit überhaupt nie zur dinglichen Grundstücksbelastung geworden (Art. 731, 781,
ZGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Vertrag vom Februar 1921 auch nicht etwa als Ex- propriationsvertrag angesehen werden, weil den Akten
kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des Expropriationsverfahrens gegen Ott vorgekehrt worden wäre ; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der Vorwurf offenbaren Rechtsmissbrauches als unbegrün- det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen Leitungen ist der einzige Rechtsbehelf, welcher dem Kläger zur Seite steht, um der Beklagten die Expro- priation aufzunötigen, die allein ihr das Recht auf den Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge- sprochen. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 30. tTrten c1.er I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1925 i. S. Weibel gegen J. I1aab i Bö1me. Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens- vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein Verstoss gegen die guten Sitten. -Verhältnis von Art. 20 OR zu Art. 21 OR. Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer übermässig hohen Konventionalstrafe. A. -Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920 die Bäckerei in Dallenwil. Da er für die Ausgestaltung des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm die Kläger, I ObHgationenreeht. N so. 163 J. Haab Söhne Neumühle Baar, am 1. Dezember 1922 ein zum üblichen Zinsfuss , für einmal 5 Yz %. verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück- zahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der ersten Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt. Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von 3000 Fr. bezw. 4000 Fr. auf Haus Nr.111 in Dallenwil, Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. . Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein ( Obligo ) und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom Beklagten ebenfalls unterzeichneter Verpflichtungs- schein folgenden Inhalts : .,. (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen- leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert, sämtliches Mehl, ) welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie eine Bäckerei betreiben, von J. Haab Söhn oder deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo- genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab- gerufen wird. ) Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich- ) neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und dauert somit bis 1. Dezember 1932. Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab Söhne zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er ) weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht, d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr. 1 Fr. per Zentner zu bezahlen. Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest- gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen oder wenn