Art. 20 OR; exclusive supply agreement as partial consideration for a loan; no immorality where the contractual restraint, though significant, is time-limited and does not endanger the obligor's economic existence. Art. 21 OR requires proof of exploitation of distress or inexperience and timely invocation of the defect; absent such elements, invalidity cannot be assumed merely from an alleged imbalance of exchange. Art. 163 Abs. 3 OR; in assessing an excessive penalty, the judge must weigh primarily the relation between penalty and protected interest, but also the overall circumstances, including the debtor's financial situation and the economic pressure created by the clause; reduction in equity is permissible where full enforcement would be oppressive.
162 Obligationenreeht. N° 3G. kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des Expropriationsverfahrens gegen Ott vorgekehrt worden wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden, welche besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der Vorwurf offenbaren Rechtsrnissbrauches als unbegrün- det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen Leitungen ist der einzige Rechtsbehelf. welcher dem Kläger zur Seite steht, um der Beklagten die Expro- priation aufzunötigen, die allein ihr das Recht auf den Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag zuge- sprochen. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 30. Urteil 4er I. Zivilabtell 1Dg vom 17. Februar 19a5 i. S. Weibel gegen J. Eaa.b a Söhne. Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens- vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein Verstoss gegen die guten Sitten. -Verhältnis von Art. 20 OR zu Art. 21 OR. Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer übermässig hohen Konventionalstrafe. A. -Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920 die Bäckerei in Dallenwil. Da er für die Ausgestaltung des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm die Kläger, ObIigationenreebt. N 30. 163 J. Haab Söhne Neumühle Baar, am 1. Dezember 1922 ein zum üblichen Zinsfuss , für einmal 5 Yz %. verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück- zahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der ersten Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt. Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von 3000 Fr. bezw. 4000 Fr. auf Haus Nr.111 in Dallenwil, Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. . Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein ( Obligo ) und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom Beklagten ebenfalls unterzeichneter Verpflichtungs- schein folgenden Inhalts : (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen- ) leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert. sämtliches Mehl, welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie eine Bäckerei betreiben, von J. Haab Söhn oder deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo- genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab- gerufen wird. Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich- neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und dauert somit bis 1. Dezember 1932. Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab Söhne zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht, d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr. 1 Fr. per Zentner zu bezahlen. Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest- gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen oder wenn
164 Obligationenrecht. N° 30. die Liegenschaft oder Bäckerei allein ohne vorherige Zustimmung von J. Haab Söhne verkauft oder ver- pachtet werde I), diese als berechtigt erklärt, das Dar-. lehen ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung zu künden, ohne dass dadurch an der Dauer der Mehl- bezugsverpflichtung etwas geändert würde. Wünsche der Schuldner eine Verlängerung der DarleheBSrÜck- zahlung und seien die Geldgeber damit einverstanden, so sei die Verpflichtung für Mehlbezug um die entsprechende Zeit verlängert. Im übrigen seien J. Haab Söhne verpflichtet, dem Weibel das Mehl in gleicher Qualität und Güte, wie ihrer übrigen Bäckerkundschaft, zu liefern. Auch im Obligo ist bestimmt, dass (in Bezug auf das Darlehen) eventuell die Abzahlungsbedingungen des Mehlverpflichtungsvertrages in Kraft treten und weiterhin, dass es dem Schuldner gestattet sei, grössere Abzahlungen zu machen, als die vorgesehenen, ohne dass jedoch die Dauer der Mehlverpflichtung dadurch berührt würde. . B. -Am 10. Januar 1924 kündete der Beklagte das Darlehen auf Ende Februar 1924 ; auf diesen Zeitpunkt stellte er den Klägern die 5000 Fr., nebst 5% % Zins vom 1. Dezember 1923 bis dahin zur Verfügung, gegen Rückgabe des Obligos und der Faustpfänder , ebenso den Restpreis der in den Monaten Januar und Februar 1924 bezogenen 173 Zentner Mehl, welcher unbestrit- tenermassen 4715 Fr. beträgt. Die Kläger stellten sich mit Zuschrift vom 26. April
auf den Standpunkt, dass sie den Schuldschein und die Faustpfänder nur herausgeben, wenn der Be- klagte die verbindliche Erklärung abgebe, dass er den Mehllieferungsvertrag halte. C. -Da der Beklagte sich dessen weigerte und schon Ende Februar 1924 die Mehlbezüge eingestellt hatte, hoben die Kläger beim Kantonsgericht von Nidwalden die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen : a) den restanzlichen Mehlpreis von 4715 Fr., nebst
5 % Zins seit 17. März 1924 für die eine und seit 15. April 1924 für die andere Lieferung zu bezahlen; b den Mehllieferungsvertrag . bis 1. Dezember 1932 in alleD Teilen zu halten, eventuell als Konventional- strafe wegen Nichthaltung desselben bis zum Endtermin den Betragvon 10,627 Fr. zu bezahlen (nämlich 1027 Fr. für die pro 1924 nicht bezogenen 1027 Zentner und je 1200 Fr. für das Pflichtquantum von 1925 bis 1932); c) das Obligo von 5000 Fr. mit Zins zu 5 % % seit
166 ObUgationenrecht. N° 30. 3. Die Klagebegehren a und c, letzteres mit Zins bis 29 .. Februar 1924, sind vom Beklagten anerkannt. Darüber hinausgehende Begehren werden abgewiesen. F. -Auf Appellation beider Parteien hin hat das Obergericht Nidwalden dieses Urteil am 11. Dezember
in vollem Umfange bestätigt. . G. -Gegen das Urteil des Obergerichts. hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klagebegehren seien, soweit nicht anerkannt. abzuweisen. eventuell: die Konventional- strafe sei auf höchstens 10 Rp, per Zentner Mehl herab- zusetzen. H. -Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos- sen und vollständige Gutheissung des Klagebegehrens b beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es fragt sich weiter, ob die Verpflichtung, den ganzen Mehlbedarf während 10 Jahren bei der näm- lichen Mühle zu decken, mit Festsetzung eines Mindest- quantums von 1200 Zentnern per Jahr, gegen die guten Sitten verstosse, und deshalb nach Art. 20 OR nichtig sei? Hiebei ist vorauszuschicken, dass, wenn auch nach dem Wortlaut des Verpflichtungsscheins die Bezugsverpflichtung sich auf die (( Angehörigen und die Rechtsnachfolger des Beklagten erstreckt und unabhängig ist vom Orte, wo die Bäckerei betrieben wird, die Vertragsmeinung doch nicht die ist, dass der Beklagte auch für einen Angehörigen, der während der 10 Jahre irgendwo eine Bäckerei betreibt, gebunden sein soll, sondern nur, falls der Angehörige das Geschäft fortführen sollte. Die Ausdehnung auf den Rechtsnach- folger steht im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass der Beklagte die Bäckerei nicht ohne Zustimmung der Kläger verkaufen oder verpachten darf. Wenn aber der Erwerber die Verpflichtung auf sich nähme, so bliebe nicht zugleich der Beklagte daran gebunden, falls er an einem andern Orte eine neue Bäckerei betreiben würde. Der Vertreter der Kläger hat heute bestätigt, dass eine solche Verdoppelung der Verpflich- tung nicht der Sinn des Vertrages sei. In der zehnjährigen Gebundenheit eines Bäckers an eine bestimmte Mühle ist nun zwar eine erhebliche
168 Obligationewecht. N0 30. 'Einengung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erblicken, die geeignet ist, sich in hemmender und lästiger Weise zu äussern, indem der Bäcker sich gegen- über dem Müller in einem ganz anderen Abhängigkeits- verhältnis befindet, als ein freier Kunde : er kann nicht bezüglich des Preises und der Qualität der Ware die Konkurrenz ausnützen, weder den Lieferanten wechseln, noch die Bestellungen verteilen. Dazu kommt. dass der Beklagte angesichts der Pflicht, die Zustimmung der Kläger zum Verkauf des Geschäfts einzuholen, prak- tisch die Bezugsverpflichtung dem Erwerber überbinden müsste, was einen Verkauf erschweren würde. Daraus folgt aber noch nicht, dass eine solche ausschliessliche Bezugsverpflichtung gegen die guten Sitten verstosse. Im heutigen Geschäftsleben kommen weitgehende, per- sönliche und namentlich wirtschaftliche Bindungen der Bewegungsfreiheit, insbesondere auch in Form der Ver- kettung der gegenseitigen Interessen der Kontrahenten vor. die nicht als anstössig erscheinen. Es kommt darauf an, ob die Bindung das zulässige Mass überschreite, was in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Beziehung, oder in verschiedenen Beziehungen zugleich der Fall sein kann, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem, das sittliche Gefühl verletzenden Grade im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ZG13 beschränkt sei. Die Be- schränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grund- lagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten gefährdet, wobei naturgernäss der Umstand wesentlich ins Gewicht fällt, ob der Verpflichtung eine Gegen- leistung gegenübersteht (vergl. BGE 40 II 240, OsER, Komm. Anm. IV 2 zu Art. 20 OR S. 89 f.; BECKER, Anm. 19 zu Art. 19 OR). 4. -Die Verpflichtung des Beklagten ist sowohl zeitlich als auch örtlich angemessen beschränkt. Die Bindung auf 10 Jahre hinaus mag als verhältnismässig lang erscheinen ; als übermässig kann sie umsoweniger Obligationmreeht. N° ' . 169 angesehen werden, als das Darlehen für die nämliche Dauer gewährt wurde und sogar die, Möglichkeit einer Erstreclmng derselben vorgesehen war. Im übrigen erklärt ja Art. 351 OR den Abschluss eines Rechts- geschäfts. mit w it stärkerer persönlicher Bindung, des Dienstvertra auf 10 Jahre als zulässig. Ferner fällt. in Betracht, dass nach der für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz in keiner Weise beWiesen ist, dass der Beklagte nicht ebenso gut und zu gleichen Preisen bedient worden sei, wie die übrige Kundschaft der Kläger. Der Beklagte macht indessen mit Nachdruck geltend, dass zwischen den von ihm übernommenen Verpflichtungen und der Gegenleistung der Kläger ein offenbares Missverhältnis bestehe, indem die Kläger für das in der Gewährung des Darlehens liegende Risiko durch die ausbedungenen Sicherheiten mehr als genügend gedeckt gewesen seien, sodass es an einem Äquivalent für die Mehlbezugsverpflichtung fehle. Allein der ( Verpflichtungsschein selbst bezeich- 'net die Pflicht des Beklagten zum ausschliesslichen Mehlbezug bei den Klägern als teilweise Gegenleis- tung für das Darlehen; dass dem so ist, ergibt sich auch insbesondere daraus, dass die Dauer des Darlehens mit derjenigen der Mehlverpflichtung genau überein- stimmt. Ob und inwiefern die Leistungen des Beklagten in einem ( offenbaren Missverhältnis zu den Gegen- leistungen der Kläger stehen, ist nicht zu untersuchen. Denn selbst wenn ein derartiges Missverhältnis erwiesen wäre, würde dieses Merkmal, das im Zusammenhang mit den subjektiven Voraussetzungen der Übervor- teilung den Tatbestand des Art. 21 OR ausmacht, nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügen, um die Mehlbezugsverpflichtung in Anwendung des Art. 20 OR als nichtig zu erklären, sondern es bedürfte dazu eines besonderen Grundes, der nicht schon in einem Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen gefunden werden darf (vergl. BGE 43 II 806 f.). Ein
170 Obligationenrecht. N° 30. solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Beklagte das Darlehen vorzeitig ganz zUfÜck- bezahlt hat und infolgedessen die Gegenleistung der Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus im Belieben des Beklagten stand, ob er die Darlehenssunune vor- zeitig zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er sich entschlossen hat, von diesem ihm eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, so konnte er darüber nicht im Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeitige Rückzahlung die Dauer der Mehlverpflichtung so wenig berührt werde, als durch eine vorzeitige Kündigung des Darlehens seitens der Kläger ; denn im Vertrag war das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden, dass der Beklagte imstande war, die Tragweite dieser Bestimmung ebenso gut zu ermessen, wie diejenige der ihm sonst zugemuteten Verpflichtungen. Andrer- seits geht gerade daraus, dass er das Darlehen schon nach so kurzer Zeit zurückzahlen konnte, hervor, dass von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens oder . gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlinhen Existenz jedenfalls im Zeitpunkt der Rückzahlung mcht gesprochen werden konnte. 5. - Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehl- bezugsverpflichtung als gültig zu betrachten, so fnllt auch die Anfechtung der Konventionalstrafe dahin, soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2 OR gründet. Es fragt sich nur noch, ob eine Herabsetzung der Konventional- strafe im Sinn von Art. 163 Abs .. 3 sich rechtfertige. Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist hiebei in erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe zu dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen (vergl. BGE 39 II 585; 40 II 232, 477). Da je?och das Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage, ob eme Kon- ventionalstrafe als übermässig hoch) zu betrachten sei, auf sein Ermessen verweist, muss er auch die son- stigen Umstände des Falles berünichtige?, also u A. die finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftllche Obligationenrecht. N° 31. 171 AbhängigkeitssteIIung des Verpflichteten würdigen (vergI. BGE 40 11 478, OSER Amn. 3 i. f. zu Art. 163 OR, ßECKER, Anm. 13 f. ibid.), um, wie' Art. 4 ZGB es ihm zur Pflicht macht, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz diese bundesrechtlichen Grund- sätze verletzt habe, wenn sie in Anbetracht einerseits der Strenge der Vertragsbedingungen und der Gering- fügigkeit der von den Klägern in Kauf genommenen Gefahr. andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte bei Verurteilung zur Zahlung der vollen Konventional- strafe in eine Notlage versetzt würde, zu einer Ermässi- gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf 50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. Dezember 1924 wird bestätigt. 31. Orteü der L ZivilabteilUDg vom aa, Februar 19a5 i. S. Maire gegen Lindt " Peter. L i e gen s c h a f t s kau f : Teilweise Leistungsunmög- lichkeit des Verkäufers zufolge eines Brandes. Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung an den Käufer. Art. 119 OR. A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 16. April 1924 verkaufte der Beklagte Maire der Klägerin, Firma Lindt Peter., eine Liegenschaft an der Bahn- hofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohn- haus (Nr. 33) und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuer- schatzungswerte von 64,740 Fr. um den Preis von 90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren um 33,300 Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm auf Rechnung der Kaufsumme 2 Schuldbriefe im I.