Art. 177 Abs. 2 und 3, Art. 248 ZGB; Arts. 213, 214 SchKG analogically applicable to a composition agreement with assignment of assets; set-off based on a spouse's claim. A declaration by a wife to transfer a claim to her husband may amount only to a promise of future assignment; even where later authority approval relates back, the transfer is not perfected before approval. As against third parties, the spouse relying on such a transaction bears the burden of proving register entry and publication under Art. 248 ZGB. The prohibitions on set-off in Arts. 213 and 214 SchKG protect equal treatment of creditors and apply by analogy in a liquidation composition agreement, irrespective of whether the set-off declaration was made before or after confirmation, and irrespective of when the claim was acquired, provided the debtor acted with knowledge of insolvency.
BGE 51 II 245 - Anfechtung beim Nachlassvertrag
Abruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)
Rang: 0% (656)
Zitiert durch:
Zitiert selbst:
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Beklagte leitet das Recht zu der seiner Auffassung n ...
Wäre aber die Abtretung auch als schon am 30. Juni ...
In quantitativer Beziehung besteht kein Streit mehr, sodass de ...
Demnach erkennt das Bandesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
Rechtsgeschäfte unter Ehegatten (Erw. 1):
Abtretung oder Verpflichtung zukünftiger Abtretung seitens der Ehefrau an den Ehemann ? Ist gestützt auf eine solche Verpflichtung der Ehemann berechtigt, die Abtretung an sich selbst vorzunehmen ?
ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3 : Die der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftigen Rechtsgeschäfte werden erst durch die Zustimmung perfekt, wirken dann aber zurück.
ZGB Art. 248: Eintragung von Rechtsgeschäften in das Güterrechtsregister und Veröffentlichung; Behauptungs- und Beweislast des Ehegatten, welcher aus einem solchen Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet.
Verrechnung bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; analoge Anwendung der Art. 213, 214 SchKG (Erw. 2).
Sachverhalt
A.
Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates der Zürcher Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Während seine Frau ein Konto-korrentguthaben an der Bank hatte, das auf 30. Juni 1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus Kontokorrent eine höhere Summe... In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30. Juni 1921, an welcher der Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine Notstundung, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen und für den Fall, dass sie nicht bewilligt würde, den Konkurs zu erklären. Gleichen Tages stellte die Ehefrau des Beklagten folgende "Erklärungen" aus : 1
"Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank erkläre ich, dass ich jederzeit mein Kontokorrentguthaben bei obiger Bank behufs Kompensation mit der Kontokorrentschuld meines Ehegatten, Herrn Dr. Kälin-Benziger, auf diesen zu Eigentum übertragen lasse." Ebenfalls noch am 30. Juni schrieb der Beklagte an die Bank unter Bezugnahme auf die stattgefundene Sitzung des Verwaltungsrates und auf eine Mitteilung des Bankkassiers, dass die Bank gewisse ihm am 4. Juni auf 1. Juli versprochene Zahlungen für seine Rechnung nicht leisten könne : "Infolgedessen sehe ich mich genötigt, meinen Konto bei Ihnen abzulösen unter Kompensation der Kontokorrentrechnung meiner Frau...." 2
Die Bank antwortete am folgenden Tage, dass sie den Brief des Beklagten ihrem Rechtsbeistand vorlegen werde, um festzustellen, ob die Ausführung seiner Wünsche vor der gerichtlichen Bestellung des Sachwalters möglich sei. Gleichen Tages schloss sie ihre Schalter, und am 5. Juli ersuchte sie die Nachlassbehörde um eine Nachlasstundung, indem sie einen Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven an die Gläubiger vorschlug, in der Meinung, dass der nach Tilgung der Passiven sich ergebende Überschuss den Aktionären auszurichten sei ; die Nachlasstundung wurde am 9. Juli bewilligt. Am 19. Juli kündigte die Bank das Konto des Beklagten zur Rückzahlung auf 30. August. Auf der Richtigbefundsanzeige vom 20. Juli bezüglich des Rechnungsauszuges per 30. Juni wies der Beklagte handschriftlich auf sein Schreiben vom 30. Juni hin und zog das Kontokorrentguthaben seiner Frau mit 17,721 Fr. ab, während diese am gleichen Tage den Auszug betreffend ihre Rechnung per 30. Juni mit einem Saldo von 17,721 Fr. zu ihren Gunsten als richtig anerkannte und ihr Kontokorrentguthaben am 23. Juli beim Sachwalter anmeldete Am 28. Juli schrieb die Bank dem Beklagten unter Bezugnahme auf seine Befundsanzeige, dass sie "dem darauf vorgeschlagenen Kompensationsgesuch" laut Mitteilung des Sachwalters nicht entsprechen könne. 3
Am 8. März 1922 bestätigte die Nachlassbehörde den von der Bank vorgelegten Nachlassvertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind : 4
"1. Die Zürcher Depositenbank überlässt ihre sämtlichen Aktiven ihren Gläubigern zur aussergerichtlichen Liquidation. Sie sichert den Gläubigern volle Befriedigung zu..... 5
Die Liquidation wird durch eine fünfgliedrige Liquidationskommission, welcher der bisherige Sachwalter als Präsident angehört, durchgeführt. Die übrigen vier Mitglieder der Liquidationskommission werden durch die Gläubigerversammlung vom 31. Oktober 1921 gewählt.... 6
Für das Liquidationsverfahren finden im übrigen die Bestimmungen von Art. 208 und ff. Sch. und K.- Gesetz analoge Anwendung....." 7
Am 10. Mai 1922 stellte die Ehefrau des Beklagten beim Waisenamt das Gesuch, " es sei ihr die Übertragung ihres Kontokorrentguthabens auf die Zürcher Depositenbank im ungefähren Betrage von 18,500 Fr..... auf ihren Gatten zu Eigentum zwecks Kompensation ihres Guthabens mit seiner Kontokorrentschuld..... zu gestatten." Daraufhin wurde am 19.Mai 1922 "der Schenkung der Frau Marie Kälin-Benziger an ihren Ehemann im Betrage von 18,500 Fr." "die waisenamtliche Genehmigung gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB erteilt". 8
Gestützt auf das bisherige Ergebnis der Liquidation ist (nach den heutigen übereinstimmenden Parteivorbringen) vorauszusehen, dass die Aktiven der Bank rund 30 % der Passiven nicht zu decken vermögen. 9
B.
Mit der vorliegenden Klage fordert die Liquidationsmasse der Zürcher Depositenbank in Liq. ihr Kontokorrentguthaben vom Beklagten..... 10
C.
Durch Urteil vom 18. Februar 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich unter Abweisung der Mehrforderung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 338 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 23. August 1921 und 1/8 % Kommission per Quartal an die Klägerin verurteilt..... 11
D.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag: 12
"Der Beklagte sei verpflichtet, an die Klägerin ausser den der letzteren zugesprochenen 338 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 23. August 1921 und 1/8 % Kommission per Quartal weitere 17,721 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 1921 und 1/8 % Kommission per Quartal zu bezahlen......" 13
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht ist an die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass die mit dem Datum des 30. Juni 1921 versehene Erklärung der Frau des Beklagten wirklich schon an diesem Tage und nicht etwa erst später abgegeben worden ist. Ihrer sofortigen Rechtswirksamkeit stand der Umstand nicht entgegen, dass sie nicht auch sofort der Zürcher Depositenbank vorgelegt wurde, sondern erst viel später. Dagegen ist das Bundesgericht in der Auslegung jener Erklärung frei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen vermag es ihr angesichts ihrer Formulierung nicht die Bedeutung einer den Forderungsübergang unmittelbar bewirkenden Abtretung beizumessen, sondern nur diejenige einer Verpflichtung zu künftiger Abtretung. Die Frau des Beklagten hat sich denn auch nach wie vor als Gläubigerin ihrer Kontokorrentforderung betrachtet, wie aus ihrer Richtigbefundsanzeige vom 20. Juli und besonders aus der Forderungsanmeldung im Nachlassvertrag vom 23. Juli 1921 zu schliessen ist. In welchem spätern Zeitpunkt die Abtretung dann stattgefunden hat, steht dahin. Jedenfalls kann nicht etwa angenommen werden, der Beklagte sei auf Grund jener Erklärung seiner Frau ermächtigt gewesen sei es rechtsgeschäftlich oder gesetzlich als Verwalter des eingebrachten Frauengutes , selbst die Abtretung vorzunehmen, und habe dies mit seiner Verrechnungserklärung vom 30. Juni implizite getan. Somit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Frau des Beklagten die Abtretung des Kontokorrentguthabens, zu welcher sie sich am 30. Juni 1921 verpflichtet hatte, ausgeführt habe, bevor sie am 10. Mai 1922 beim Weisenamt um die Zustimmung nachsuchte. Dieser Auffassung kann nicht etwa mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass die Zürcher Depositenbank, ihr Sachwalter und die Klägerin die Verrechnung nicht sofort mit der Begründung zurückgewiesen haben, es liege die erste Voraussetzung der Verrechnung gar nicht vor, dass nämlich dem Beklagten eine Gegenforderung zustehe bezw. im Zeitpunkt der Verrechnung zugestanden habe. Denn, wie bereits bemerkt, legte ihnen der Beklagte die Erklärung seiner Frau vom 30. Juni 1921 erst nach Monaten, am 12. April 1922, vor, nachdem die Zulässigkeit der Verrechnung schon längst aus anderen Gründen bestritten und diese zum Gegenstand von Erörterungen unter den Parteien gemacht worden waren. 15
Selbst wenn aber die Erklärung der Frau des Beklagten vom 30. Juni 1921 als auf eine präsente Abtretung ihrer Kontokorrentforderung gerichtet angesehen werden wollte, so war sie doch nicht geeignet, sofort deren Übergang auf den Beklagten zu bewirken. Wie der Beklagte nie in Zweifel gezogen hat, bedurfte diese Abtretung als ein das eingebrachte Frauengut betreffendes Rechtsgeschäft zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2 ZGB), und diese wurde erst am 19. Mai 1922 erteilt. Freilich wirkt die nachträgliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurück, gleichwie z.B. die nachträgliche Genehmigung der vom urteilsfähigen Bevormundeten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte durch den Vormund oder die nachträgliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu den dieser Zustimmung bedürftigen Rechtsgeschäften des Vormundes, weil, ebenso wie die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des urteilsfähigen Bevormundeten oder des Vormundes in den genannten Fällen, auch diejenigen der Ehefrau nicht einfach als nicht existierend betrachtet werden dürfen, sondern nur zu ihrer Verbindlichkeit noch der Mitwirkung einer anderen Person bezw. einer Behörde bedürfen (vgl. AS 46 II S. 350 ff.). Allein wenn die rechtlichen Wirkungen der Abtretung der Kontokorrentforderung gegen die Bank an den Beklagten auch auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Abtretungserklärung zurückbezogen werden, m. a. W. diese Abtretung so behandelt wird, als ob die Zustimmung schon damals vorgelegen haben würde, so ändert dies doch nichts daran, dass sie erst in dem späteren Zeitpunkt perfekt geworden ist, in welchem die Zustimmung erteilt wurde, und bis dahin der Übergang der Forderung auf den Beklagten noch nicht stattgefunden hatte. 16
Wäre aber davon auszugehen, dass die Kontokorrentforderung der Frau des Beklagten erst am 19. Mai 1922 auf den Beklagten übergegangen ist, so würde die Unzulässigkeit der vom Beklagten erklärten Verrechnung seiner Kontokorrentschuld mit dieser Kontokorrentforderung aus der Vorschrift des Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG folgen, für deren analoge Anwendung auf Nachlassverträge mit Abtretung aller Aktiven an die Gläubiger sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (AS 40 III S. 304 f. Erw. 3 f.; 41 III S. 149 ff. Erw. 5). Danach ist nämlich die Verrechnung ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger desselben wird. Welcher Zeitpunkt bei solchen Nachlassverträgen der Konkurseröffnung gleichzustellen sei, kann dahingestellt bleiben, weil selbst der späteste in Betracht fallende Verfahrensabschnitt, der Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrages (30. März 1922), noch früher läge als die Perfektion der Abtretung der Kontokorrentforderung an den Beklagten. 17
Nun kann sich aber der Beklagte überhaupt nicht auf diese Abtretung stützen, um seine Schuld an die Klägerin zu verrechnen. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen, bedürfen nämlich zu ihrer Gültigkeit nicht nur der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, sondern nach Art. 248 ZGB zur Rechtskraft gegenüber Dritten ausserdem der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung. Dass diese Eintragung und Veröffentlichung stattgefunden haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Freilich hat die Klägerin nicht eingewendet, dass sie fehlen ; doch kommt hierauf nichts an, weil das Vorliegen dieser Erfordernisse der Rechtskraft der Abtretung gegenüber Dritten vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen war, welcher die Verrechnung seiner Schuld an die Klägerin aus dieser Abtretung herleitete. Von diesen Erfordernissen kann vorliegend nicht etwa mit Rücksicht darauf abgesehen werden, dass die Abtretung für die Frau des Beklagten nichts weiteres als eine Änderung in der Vermögensanlage bedeutet habe, weil die Begründung eines neuen Guthabens zu ihren Gunsten bei einer andern Bank aus Mitteln des Beklagten vorgesehen gewesen sei. Nicht nur steht nämlich nichts über eine Abrede der Ehegatten fest, wonach der Beklagte seiner Frau in dieser oder jener Form eine gleichwertige Gegenleistung zu machen habe, sondern dem Waisenamt gegenüber scheint die Abtretung ausdrücklich als schenkungshalber erfolgt ausgegeben worden zu sein. Ebensowenig könnte das Fehlen der Eintragung und Veröffentlichung vorliegend als belanglos bezeichnet werden mit dem Hinweis darauf, dass sie nur den Schutz der Gläubiger der Frau des Beklagten zum Zweck haben, die allein durch diese Schenkung benachteiligt werden könnten, nicht aber den Schutz der Gläubiger des durch die Schenkung begünstigten Beklagten. Denn da die Abtretung, erfolgte, damit der Beklagte seine Kontokorrentschuld gegenüber der Zürcher Depositenbank verrechnen könne und diese Verrechnung sich als für die Klägerin nachteilig erweist, lässt sich nicht verkennen, dass es auch im Interesse der Klägerin als Gläubigerin des Beklagten liegt, wenn die Abtretung mangels Registereintragung und Veröffentlichung ihr gegenüber unwirksam erklärt wird. Endlich kommt auch darauf nichts an, dass die Abtretung der Zürcher Depositenbank und der Klägerin bekannt war. 18
Übrigens müsste die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 214 SchKG auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger auch ganz abgesehen von den vorstehenden Erörterungen über die besondere Rechtsnatur dieser Vorschrift ausgesprochen werden, und zwar gestützt auf Art. 1 ZGB. Ein dringendes Bedürfnis erheischt, dass auch beim Naehlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger die Ausplünderung der Aktivmasse, soweit sie in Guthaben besteht, durch Schiebungen der erwähnten Art verhindert und die Gleichbehandlung der Gläubiger gesichert wird. Dieses Ziel lässt sich nur durch die Anwendung des Art. 214 SchKG erreichen (in letzterer Beziehung insofern, als den Gläubigern des Gemeinschuldners die Gelegenheit zu vorteilhafter Abstossung ihrer Forderungen an dessen Schuldner abgeschnitten wird). Es kann denn auch keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass, wenn beim Erlass des SchKG das Institut des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung an die Gläubiger bereits bekannt und praktisch bedeutsam gewesen wäre wie heute, die Anwendung des Art. 214 auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger angeordnet worden wäre. 20
Ob nun die tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung der Verrechnung vorliegend zutreffen, insbesondere ob die subjektiven Momente auf Seite des Beklagten vorhanden waren, braucht nicht untersucht zu werden, nachdem sich die Klage, soweit sie noch streitig ist, bereits aus den in Erw. 1 angeführten Gründen als begründet erweist. Immerhin mag bemerkt werden, dass hier gleichwie für die Anwendung des Art. 288 SchKG schon der Eventualdolus genügt. 21
Demnach erkennt das Bandesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, Dispositiv 1 Satz 2 des Urteib des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 1925 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 17,721 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 30. Juni 1921 und 1/8 % Kommission per Quartal zu bezahlen..... 23
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).