Art. 975 ZGB; standing to sue for deletion of a land-register encumbrance requires infringement of the plaintiff's own real rights; a former owner who has alienated the burdened parcel lacks standing to seek deletion in his own name unless a valid assignment or authorization to sue on behalf of the current owner is established. Art. 837 Ziff. 1 ZGB; the statutory seller's mortgage right belongs only to the seller under the publicly notarized sale contract and only for the purchase price secured by that contract. A private, non-notarized arrangement cannot create such a right. Debt assumption does not release the original debtor absent compliance with Art. 832 and 834 ZGB (consid. 2-4).
284 Sachenrecht. N° 47. . als grundsätzlich begIüudet und ist das Urteil der Vor- instanz zu bestätigen. Doch kann sich diese Bestätigung freilich, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, nicht auch darauf beziehen, dass der Schuldbrief aus ihrer Faust- pfandverwertungsbetreibung ausfällt; vielmehr kann die Beklagte gestützt auf den rechtskräftigen Zah- lungsbefehl auch jetzt noch auf die Verwertung drin- gen, sofern sie ein Interesse daran zu haben glaubt, obwohl ihr vom Verwertungserlös nichts wird zugeteilt werden können. Ihr dies im Urteilsdispositiv ausdrück- lich vorzubehalten scheint indessen nicht notwendig zu sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 1925 bestätigt. 47. l1rteU der II. Zivila.bteUung vom a JlÜl1925 i. S. Wartmann gegen Lötscher und Babermacher A eIe. Unzulässigkeit der Ans chI U"S s b e ruf u n g des Be- klagten gegen das die Klage als unbegründet abweisende Urteil mit dem Antrag auf -Verneinung der Aktivlegiti- mation des Klägers (Erw. 1). Akt i v 1 e g i tim a t ion und Passivlegitimation für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer durch Grundpfandverschreibung versicherten Forderung und für die K lag e auf Lös c h u n g der G run d- pfandeintragung im Grundbuch nach Abtretung der Forderung und n ach Ver ä u s s e- rung des Pfandgrundstückes: kann der Verkäufer noch auf Löschung klagen 'I Art. 975 ZGB. Das g e set z I ich e G run d p fan d r e c h t des Ver k ä u f e r s steht nur dem Verkäufer laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag und nur für den öffentlich beurkundeten Kaufpreis zu. Art. 837 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4). A. -Am 10. Juli 1916 kaufte Josef Bloch, für den sein Vater Salomon Bloch als bevollmächtigter Vertreter
28S handeltet durch öffentlich beurkundeten Vertrag von Franz Müller dessen aus 4 Parzellen bestehende Liegen- schaft in Hochdorf ; als Kaufpreis wurde dabei die Summe des Verschriebenen samt Zins, berechnet auf den 15. Juli 1916 , angegeben, die an Kapital 44,949 Fr. 16 Cts. betrug. Noch bevor es zur Fertigung (Eigentums- übertragung) gekommen war, schloss Salomon Bloch als Vertreter des Josef Bloch mit der Klägerin Frau Wartmann am 31. Juli 1916 einen nur privatschriftlich aufgesetzten Vertrag ab, durch welchen er ihr die von Franz Müller erworbene Liegenschaft in Hochdorf um 58,000 Fr. verkaufte unter folgenden Bedin- gungen: Diese Summe ist wie folgt abzahlbar : 1813 Fr. durch Bloch für betriebene Zinse an das Betreibungsamt Hochdorf bis 12. August 1916, Übernahine des Gesamt- Verschriebenen inklusiv nicht betriebene Zinsen und Marchzinsen und die Restanz von zirka 10,000 Fr. bis 12,000 Fr. gemäss sich ergebender Abrechnung tilgbar durch zwei zu errichtende Grundpfandverschreibungen von ungefähr gleicher GrÖsse. Dieselben kommen in direkt nachfolgender PfandsteIle auf vier Jahre fest verzinslich a 4 % %.. . . .. Die Kündigung hat je hal )'" jährlich zu geschehen ...... )) Gleichen Tages wurde der Kaufvertrag zwischen Müller und Bloch von den Kontrahenten annulliert und ver- kaufte Müller seine Liegenschaft im Einverständnis des Bloch durch öffentlich beurkundeten Vertrag an die Klägerin Frau Wartmann, wobei als Kaufpreis wie- derum die Summe des Verschriebenen samt Zins und Marchzins, berechnet auf den 15. Juli 1916 , im er- wähnten Kapitalbetrage von 44,949 Fr. 16 Cts. ange- geben wurde, während die Belastung mit Zinsen 48,617 Fr. 42 Cts. betrug. Ebenfalls noch am gleichen Tage stellte die Klägerin folgende drei ( Bescheinigungen aus: Die unterzeichnete Frau Wartmann .... . als Liegen- schaftsnachfolgerin des Franz Müller-Zeller erklärt hie- AS 51 11 -1925
286 Sachenrecht. N° 47. mit die A.llschreibung nachfolgender Grundpfandver- schreibung haftend auf ...... (folgt die Aufführung ein- zelner Parzellen), wie anlässlich des Kaufes übernommen: (erste Bescheinigung) 5000 Fr. ang. 15. Juli 1916, verzinslich a 4 % %, lautend zu Gunsten J osef Bloch ..... . (zweite Bescheinigung) 3000 Fr. angeg. 16. Juli 1916, verzinslich zu 4 % %. lautend zu Gunsten Josef Bloch .. , .... (dritte Bescheinigung) 1400 Fr. ang. 17. Juli 1916, ver- zinslich zu 4 % %, lautend zu Gunsten Josef Bloch ..... . Dieser Titel kommt direkt in nachfolgende Pfand- steIle auf vier Jahre fest, verzinslich a 4 % % . . . . .. Die Kündigung hat halbjährlich zu geschehen ...... )J Die Fertigung des Kaufvertrages zwischen Müller und der Klägerin (Eigentumsübertragung) fand am 8. November 1916 statt, ohne dass dabei die neu zu errichtenden Grundpfandverschreibungen erwähnt worden wären; diese wurden erst am 22. April 1917 in das Hypothekarprotokoll eingetragen. Am 29. Mai bezw. 13. Juli 1917 trat Bloch die Grundpfandverschrei- bungen von 5000 Fr. und 1400 Fr. bezw. die bezüglichen Forderungen erstere an den Beklagten Lötscher, letztere an die Beklagte Habermacher . Cle ab (diejenige von 3000 Fr. ist für den vorliegenden Prozess bedeutungs- los). Schon damals war Bloch mit der Klägerin Frau Wartmann in Differenzen geraten, weil er nach ihrer Behauptung Versprechungen nicht hielt, durch welche die Klägerin zur Errichtung der Grundpfandverschl'ei- bungen zu seinen Gunsten bestimmt worden sein will ; deswegen erstattete die Klägerin im Oktober 1917 Strafanzeige, welche jedoch wegen Landesabwesenheit des Bloch bisher nicht erledigt werden konnte. Am 2. Juni 1919 sodann verkaufte die Klägerin die von Müller gekaufte Liegenschaft um 60,000 Fr. an eine Frau Lang weiter, wobei die Grundpfandverschreibungen der Beklagten von 5000 und 1400 Fr. bei der Feststellung der Summe des Verschriebenen (54,942 Fr. 71 Cts.) mit- Sachenrecht. N° 47. 287 gezählt wurden mit der Bemerkung: (( Ziff ....... sind von der Verkäuferin Frau Lina Wartmann-Eckert be- stritten. Es waltet über diese Posten gegenwärtig ein Prozess, welcher von der Verkäuferin durchgeführt werden muss ; die teils bei der Verschreibung, teils auf die Fertigung hin bar zu bezahlende Kaufrestanz wurde auf 5057 Fr. 29 Cts. bestimmt. Mit der vorliegenden, im August 1923 gegen Lötscher und Habermacher Oe angehobenen Klage verlangt Frau Wartmann Nichtigerklärung der Grundpfandver- schreibungen der Beklagten im Betrage von 5000 bezw. 1400 Fr., eventuell deren Löschung im Hypothekar- protokoll als ungerechtfertigt. Der Beklagte Lötscher verlangt mit eventueller Widerklage Bezahlung von 5000 Fr. nebst Zinsen. B. -Durch Urteil vom 22. Januar 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. -Beide Beklagte haben sich der Berufung ange- schlossen mit den Anträgen, es sei auf die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin nicht einzutreten bezw. die Beklagten seien mangels Aktivlegitimation der Klägerin nicht gehalten, sich auf die Klage einzulassen, eventuell sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, der Beklagte Lötscher ausserdem mit dem subeventuellen Antrag auf Gutheissung seiner Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auch nicht anschlussweise. Doch erheischt schon die Beurteilung der (Haupt-) Berufung der Klägerin die Prüfung jener Einrede. zumal für den Fall, dass die Klage als begründet befunden werden sollte. Dabei sind zu unterscheiden das Begehren um Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen und das Begehren um Löschung der Grundpfandrechte. Dagegen ist die von den Beklagten auch noch erhobene Einrede der mangeln den Passivlegitimation einheitlich zu beurteilen. Diese Einrede erweist sich als unbegründet, weil nach Abtre- tung der grundpfandversicherten Forderungen durch Bloch an die Beklagten nicht mehr der Zedent, sondern die Zessionare als gegenwärtige Forderungs-und Grund- pfandberechtigte die richtigen Beklagten für die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen und auf Löschung der Grundpfandverschreibungen sind. 2. -Insoweit mit der Klage die persönliche Schuld- pflicht bezüglich der durch die Grundpfandverschrei- bungen gesicherten Forderungen angefochten wird, kann die Aktivlegitimation der Klägerin nicht verneint werden. Zwar ist die Schuldpflicht (für den Fall, dass sie über- haupt besteht) als von der Iqiuferin Frau Lang über- nommen anzusehen, da sich die Berechnung der bar zu bezahlenden Kaufrestanz im -Kaufvertrag mit ihr nur so erklären lässt, und nach den vorliegenden Quittungen war es auch Frau Lang, welche die Schulden, mindestens diejenige an den Beklagten Lötscher. in den letzten Jahr- ren verzinst hat. Dagegen ist nicht einmal behauptet. weder dass die Schuldübernahme den Beklagten gemäss Art. 834 ZGB angezeigt worden sei, noch dass diese binnen Jahresfrist seit der Anzeige keine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Klägerin als Schuldnerin beibehalten wollen; infolgedessen ist letztere nach wie vor als Schuldnerin anzusehen (Art. 832 ZGB); als solche ist sie aber zur Klage auf Feststellung des -Nichtbestehens der Forderungen legitimiert. Dagegen erweist sich die Klage in diesem Punkt als unbegründet.
Insoweit nämlich die Eingehung dieser Schulden die Vergütung dafür darstellt, dass die Klägerin die in Rede stehende Liegenschaft erhalte, lässt sich nichts mehr dagegen einwenden, nachdem sie die Liegenschaft um den Betrag der damaligen Grundpfandbelastung hat erwerben können, sei es auch aus dritter Hand. worauf jedoch nichts ankommt. Die weitere Einwendung aber, dass darin auch eine Gegenleistung für besondere Zusicherungen liege, welche Bloch in der Folge nicht erfüllt habe, ist für das Bundesgericht erledigt durch die Entscheidung der Vorinstanz, dass derartige Zusiche- rungen nicht nachgewiesen seien (Art. 81 OG). 3. -Die Aktivlegitimation zur Klage auf Löschung der Grundpfandverschreibungen im Grundbuch bezw. Hypothekarprotokoll hat die Klägerin durch die Über- tragung der belasteten Liegenschaft iIifolge Verkaufs an Frau Lang verloren, da ihr seither keinerlei dingliches Recht mehr an derselben zusteht und sie infolgedessen durch die Grundpfandeinträge im Zeitpunkt der erst iange nach dem Verkauf erfolgten Klageanhebung nicht mehr in ihren dinglichen Rechten verletzt sein konnte, während Art. 975 ZGB die Klagelegitimation von der Verletzung des Klägers in eigenen dinglichen Rechten abhängig macht. Doch wäre auch denkbar, dass die Klägerin den Löschungsanspruch der gegenwärtigen Eigentümerin geltend machen will, sei es direkt gestützt auf eine Vollmacht, sei es als durch Abtretung von ihr abgeleiteten. Allein die Klägerin hat die Klage im eigenen Namen-und nicht etwa (auch) im Namen der Frau Lang -erhoben, wozu eine blosse Vollmacht ihr nicht die Befugnis hätte verleihen können, und eine Abtretung hat sie selbst nicht behauptet. Indessen ge- steht bei wesentlich gleicher gesetzlicher Regelung die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in viel- fachen Entscheidungen (vgl. . B. Band 78 S.87 ff.) auch demjenigen, welcher durch die Eintragung einer nicht bestehenden Grundstücksbelastung nicht
290 Sachenrecht. N° 47. in seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, aber sonstwie . an deren Löschung interessiert ist, das Recht zu, im eigenen Namen auf Löschung zu klagen auf Grund einer bIossen Ermächtigung des in seinen dinglichen Rechten Verletzten; dabei wird diese Er- mächtigung in Gegensatz zur Abtretung des Berichti- gungsanspruches gestellt, durch welche der Verletzte den Berichtigungsanspruch übertragen, also selbst ein- büssen würde. Diese Rechtsprechung erweckt Bedenken, sowohl aus theoretischen Gründen, weil der Rechtsord- nung ein derartiges Mittelding zwischen Abtretung und Vollmacht sonst nicht bekannt ist -die Vorinstanz nennt die Klägerin fiduziarische Vertreterin, was jedoch einen Widerspruch in sich selbst bedeutet; vgl. über den Gegensatz zwischen Vollmacht und fiduziarischer Zuwendung VON TUHR I S. 181 -, als besonders auch aus praktischen Gründen, weil sie dem mit der Löschung Bedrohten einen andern als den in Art. 975 ZGB vorge- sehenen Prozessgegner aufzwingt, was ihm wegen des Parteieides, wo ein solcher vom kantonalen Prozessrecht zugelassen ist, und namentlich wegen der Prozesskosten nicht immer gleichgültig sein kann; die gleichen prak- tischen Bedenken würden übrigens ebenfalls gegen die Zulassung der Abtretung des Berichtigungsanspru- ches geltend gemacht werden können, die sich auch theoretisch nicht leicht rechtfertigen lässt, wenn auch aus ganz anderen Gesichtspunkten. Anderseits muss zu- gegeben werden, dass die Stellung des an der Löschung interessierten Dritten d. h. nicht in seinen dinglichen Rechten Verletzten eine äusserst prekäre ist, wenn er darauf angewiesen ist, den Prozess im Namen des Ver- letzten zu führen, der nicht gezwungen werden kann, ihm dazu Vollmacht zu erteilen. Indessen braucht vorliegend nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob die Abtretung des Löschungsanspruches oder die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung eines fremden Löschungsanspruches in eigenem Namen
bei dringendem praktischen Bedürfnis auch gegen den Widerspruch des Beklagten zuzulassen sei. Denn einmal kann die Bemerkung im Kaufvertrag, dass die Käuferin die im Streite liegenden Grundpfandverschreibungen bestreite und darüber gegenwärtig ein von der Ver- käuferin durchzuführender Prozess schwebe, weder als Rückzession des Löschungsanspruches seitens der Käu- ferin und nunmehrigen Eigentümerin Frau Lang an die Klägerin, die Verkäuferin und frühere Eigentümerin, noch als Ermächtigung zur Anhebung der vorliegenden, erst Jahre nach dem Verkauf eingereichten Klage in ihrem Namen angesehen werden, zumal da Frau Lang geradezu ein Interesse daran hatte. eine solche Er- mächtigung oder Abtretung nicht zu erteilen, weil sie sich im Falle der Löschung der Grundpfandverschrei- bungen nicht mehr auf den Ausschluss der Kündbarkeit während einiger Jahre und die lange Kündigungsfrist hätte berufen können. sondern mit der sofortigen Be- zahlung der von ihr übernommenen, nun nicht mehr pfandversicherten Schulden, sei es an deren Gläubiger oder -im Falle gleichzeitiger Feststellung des Nicht- bestehens jener Schulden - an die Verkäuferin (als nicht bezahlten Kaufpreisrest oder aus ungerecht- fertigter Bereicherung) hätte rechnen müssen (vgl. AS 40 II S. 600). Sodann bestand für die Klägerin gar keinerlei dringendes Bedürfnis, die Löschungsklage selbst anstellen zu können. sondern ihr Interesse konzentrierte sich auf die Feststellung des Nichtbestehens der durch die Grundpfandverschreibungen versicherten Forde- rungen : wurde diese abgelehnt, was nun geschehen ist, so vermochte ihr die Löschung der Grundpfandver- schreibungen doch keinen Vorteil zu verschaffen. ja gegenteils war auch sie der sofortigen Geltendmachung derselben nach Wegfall der Pfandsicherung ausgesetzt, solange sie nicht als Schuldnerin entlassen war; erreichte sie aber die Feststellung des Nichtbestehens der For- derungen, so stand nichts mehr im Wege, dass sie den
entsprechenden Betrag von der Käuferin einforderte, weil dann feststand, dass diese aus der Übernahme jener Schulden nicht belangt werden und nun ihrerseits mit Erfolg die Löschungsklage bezüglich der nur noch fonnal bestehenden Grundpfandeinträge erheben konnte. Somit ist die Löschungsklage schon wegen Fehlens der Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen; dadurch würde der subeventuelle Antrag der Anschlussberufung des Beklagten Lötscher gegenstandslos, sofern er über- haupt zulässig gewesen wäre. 4. -Dagegen hätte den Urteilsgründen, aus welchen die Vorinstanz die Löschungsklage abgewiesen hat, freilich nicht beigestimmt werden können. Die Vorin- stanz ist davon ausgegangen, dass für die in Frage stehenden Forderungen ein besonderer Pfandakt im Sinne von Art. 799 ZGB nicht errichtet wurde , m. a. W. dass kein öffentlich beurkundeter Vertrag auf Er- richtung der Grundpfandverschreibungen vorliegt; sie hat dies jedoch als für die Gültigkeit der PfandbesteI- lung belanglos bezeichnet, weil dem Bloch von Gesetzes wegen (Art. 837 Ziff. 1 ZGB) ein Anspruch auf Grund- pfandversicherung der Kaufpreisrestanz zugestanden habe. Hievon kann keine Rede sein. Ein solcher An- spruch steht nach der angeführten Vorschrift nur dem Verkäufer für seine Forderu..ng, d. h. die Kaufpreisforde- rung zu. Verkäufer war aber vorliegend Müller, dem die Liegenschaft gehörte und mit dem allein die Klägerin einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag abschloss, während der mit Bloch, dem ursprünglichen Gläubiger der Grundpfandverschreibungen, abgeschlossene Vertrag mangels öffentlicher Beurkundung als Kaufvertrag nicht in Betracht fällt. Infolgedessen können die durch die Grundpfandverschreibungen gesicherten Forderungen auch nicht den Kaufpreis (-rest) darstellen. Der Umstand, dass die Summe der Grundpfandverschreibungen, 9400 Fr., dem Betrage entspricht, welchen Bloch im Falle, dass er die von Müller gekaufte Liegenschaft selbst Sachenrecht. N" 47. 293 an die Klägerin weiterverkauft hätte, über den im öffentlich beurkundeten Kaufvertrage der Klägerin mit Müller aufgeführten Kaufpreis von 48,617 Fr .. 42 Cts. hinaus gefordert haben würde, wenn die Klägerin nicht unter Aufhebung des Kaufvertrages zwischen Müller und Bloch die Liegenschaft direkt von Müller gekauft hätte, ändert hieran nichts, sondern lässt die Grund- pfandverschreibungen als Vergütung für den Verzicht des Bloch auf die Vorteile des ihm möglichen Weiter- verkaufs um die Gesamtsumme von rund 58,000 Fr. erscheinen. Sodann kann auch der Verkäufer selbst das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die durch öffent- liche Beurkundung gültig begründete und nicht für eine allfällig dissimulierte höhere (Restanz der) Kauf- p.reisforderung in Anspruch nehmen; insbesondere ergibt SIch das Gegenteil nicht aus dem von . der Vorinstanz angezogenen Urteil in AS 49 II S. 468 ff., welches sich nur über die Wirkungen der Nichtaufführung des bereits vor der öffentlichen Beurkundung bezahlten Teiles des Kanpreises im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus- spncht, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem Ausgeführten vorliegend gar nicht um eine unrichtige öffentliche Beurkundung des a n den Ver k ä u f e r (Müller) zu bezahlenden Kaufpreises handelt. Dass die Grundpfandverschreibungen zu Gunsten des Bloch trotz Fehlens eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrages im Hypothekarprotokoll eingetragen worden sind, welches gemäss Art. 9 ZGB für die durch es bezeugten Tat- s ach e n vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist, ver- schlngt nichts, nachdem gemäss eigener Feststellung der Vonnstanz ein öffentlich beurkundeter Pfandvertrag nicht vorliegt, ohne den nach dem Ausgeführten die Grundpfandverschreibungen keinen Bestand haben. Die Klage auf Löschung der Grundpfandverschreibungen würde sich sonach als begründet erwiesen haben, es wäre denn, dass sich die Beklagten infolge Gleichstellung
der luiernischen Hypothekarprotokolle mit dem Grund- buch des ZGB auf die Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter hätten berufen können (ZGB Art. 973, Schlusstitel Art. 48 Abs. 3), worüber auf Gutheis- sung der Berufung im Sinne der Rückweisung hin die Vorinstanz noch hätte entscheiden müssen. , Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Anschlussberufungen der Beklagten wird nicht eingetreten. Die Hauptberufung der Klägerin wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Januar 1925 bestätigt. 48. orten der II. ZlvUa.bteilung vom 14. Juli 1926 i. S. Lüscher gegen Ka.ttenberger und Genossen. Art. 6 5 0 Z G B. Auf heb u n g des Mit e i g e n- t ums. In die Steigerungsbedingungen zur Aufhebung des Miteigentums darf ein M i n des t p r eis zur Be- dingung des Zuschlages gemacht werden, wenn zugleich eine innert bestimmter Frist abzuhaltende z w ei t e Steigerung für den Fall vorgesehen wird, dass die erste ergebnislos sein sollte; für diese zweite Steigerung darf ein Mindestangebot nicht mehr zur Bedingung gemacht werden. . A. -Die Parteien, die iteigentümer der Liegen- schaft Nr. 1035 des Grundbuches Aarau (Interimregister Nr. 1737) sind, wollten ihr Grundstück öffentlich verstei- gern, nachdem ein freihändiger Verkauf an den Staat Aargau, der ihnen 10 Fr. für den Quadratmeter geboten hatte, nicht zustande gekommen war. Sie konnten sich jedoch auf die Steigerungsbedingungen nicht einigen. Die Kläger verlangten die Aufnahme der Bedingung, dass ein Zuschlag nur erfolgen dürfe, wenn das Höchst- angebot, ohne jede Kostenbelastung, wenigstens 10 Fr. für den Quadratmeter betrage, gleichgültig, ob das Grund- stück gesamthaft oder in Teilstücken versteigert werde ; Sachenrecht. N° 48. 295 für den Fall, dass der Staat Aargau bieten und ihm die Liegenschaft zugeschlagen werden sollte, erklärten sie sich damit einverstanden, dass er von jeder Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung, die andern Käufern zu überbinden sei. befreit werde, wenn er den Preis innert 14 Tagen bezahle. Der Beklagte jedoch erhob gegen die Festsetzung eines Mindestangebotes Einsprache, da dadurch der Erfolg der Steigerung in Frage gestellt werde, und er wollte auch die Bürgschafts-und Pfand bestellungsverpflichtung dem Staate Aargau gegenüber aufrechterhalten wissen. B. -Auf erfolgte Klage hin hat das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 1925 in Be- stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau die Steigerungsbedingungen in der Weise festgesetzt, . dass das Grundstück zuerst in Teilstücken, dann gesamthaft ausgerufen ist; der Zuschlag darf jedoch nur erfolgen, wenn das Höchstangebot einen Gesamtpreis von 10 Fr. für den Quadratmeter erreicht ; der Kaufpreis ist durch zwei habhafte. solidarisch haftende Bürgen sicherzu- stellen, vom Steigerungstag an mit 5 % % zu verzinsen und innert Monatsfrist bar zu bezahlen; bis dahin ist dafür an erster Stelle 'ein Pfandrecht auf das Grundstück zu legen; falls jedoch der Staat Aargau die Liegenschaft erwirbt, ist er von der Sicherstellung durch Bürgschaft und Pfandrecht befreit. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert sein Begehren. dass ein Mindestangebot nicht zur Steigerungsbedingung gemacht werde und lehnt die Befreiung des Staates Aargau von Sicherheitsleistungen ab. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz den Staat Aargau von der Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung ausgenommen, falls er auf die Liegenschaft der Parteien bieten und sie ihm zugeschlagen werden sollte. Er