ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56; public notarization disputes and scope of appeal: In civil matters concerning the manner in which public notarization is effected, the Federal Court appeal is excluded. An exception exists only where the cantonal court has incorrectly applied federal law. If the decisive issue is governed exclusively by cantonal notarization law, the Federal Court does not review it. The characterization of the disputed question as one of cantonal law suffices to deny appellate jurisdiction; the court may leave open whether alternative arguments could have brought federal contract law into play (consid. 1).
S50 Prozessreeht. NO 56. noch ausgeführt werden,inwiefem nach der Ansicht des Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest- stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil . ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine . Eingabe, welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das hauptsächlichste Erfordernis nicht. welches an die Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk- tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor- dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere Vorbringen genügt werden könnte. steht vorliegend nicht zur Entscheidung. Demnach beschliesst das Bundesgericht (Gesamtgericht) : Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen werden dahin entschieden.
352 Prozessreeht. N° 56. es wäre denn, dass das kantonale Gericht -unrichtiger- weise -Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange- . nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra- henten enthielt . Es liesse sich vielleicht die Auffassung vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht -den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge auf Beurkundung -zu entscheiden, sondern auch unter Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen der Vertragschliessenden ; würde unter diesem Gesichts- punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach- prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters -der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton Graubünden zugleich Urkundsperson ist -vom 29. Ja- nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraC1es auf öffentliche Beurlmndungdes ihm vorgelegten Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat, dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung -zumal ohne sie widerrufen zu haben -ohne neuen Pnrteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei- ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine vnm Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück- zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts- frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be- urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die Versicherungsvertrag. N° 57. S5S Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranzjehung einer bundesrechtlichen Norm beurteilt hat. Dieser Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be- rufung als unzulässig erscheinen zu lassen. Demnach el'kennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 57. Urteil der Ir. ZivilabtEiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925 i. S. hürka.uf. Kraftloserklärung von Versicherungs- pol i zen, Art. 13 VVG: Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde, auch gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 ZUf. 4 OG (Erw. 1). Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe- ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs- wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2). Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag, auch wenn er die PoHze nie besessen hat (Erw. 3): A. -Am 20. November 1922 schloss die damals in Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver- sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver- mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel verpflichtete sich La Genevoise, diese Summe am 20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt, wenn nicht, sofort nach ihn:m Ableben an Herrn PauI