Art. 8 und 314 ZGB; Beweiswert einer unter Strafandrohung abgegebenen Parteiaussage in der Vaterschaftsklage. Verletzt das kantonale Gericht die bundesrechtlichen Beweisvorschriften nicht, wenn es den Geschlechtsverkehr aufgrund einer Beweisaussage der Klägerin feststellt, welche unter Strafandrohung für den Fall der Unwahrheit abgegeben wurde. Eine derartige Parteierklärung kann — ähnlich Eid oder Zeugnis — für sich allein Beweiskraft entfalten. Ist der Richter nach kantonalem Prozessrecht an diese Aussage gebunden, kann ihre Beweiskraft nur durch strafgerichtliche Verurteilung wegen falscher Aussage, nicht aber durch die Rüge der Aktenwidrigkeit entkräftet werden. Steht ihm dagegen freie Beweiswürdigung zu, so ist seine Würdigung für das Bundesgericht verbindlich; auch die Heranziehung von Indizien neben der Parteiaussage ist bundesrechtlich unerheblich und der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen.
der bernischen Zivilprozessordnung zu (BGE 4G II 348). Gegen eine sokhe Parteiaussage vermag, wie gegenüber dem Eid, die vom Beklagten erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit nicht aufzukommen. Die Aussage hat hier für sich allein Beweiskraft; es ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob der Richter darauf abstellen muss, oder ob ihm deren freie 'Vürdigung zu- steht. Ist der Richter an die Aussage gebunden, so kann sie nur durch ein strafgerichtliches Urteil wegen falscher Aussage, nicht aber wegen Aktenwidrigkeit in ihrer Famillenrecht. N0' 60. 369 Beweiskraft zerstört werden. Steht dem Richter aber, wie nach dem bernischen Prozessrecht (Art. 281), die freie Beweiswürdigung auch gegenüber einer Beweisaus- sage zu, so ist seine 'Vürdigilllg verbindlich und kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Es war daher überflüssig, wenn die Vorinstanz neben der Beweisaussage der Klägerin für den Beweis des behaupteten Geschlechtsverkehrs auch noch auf ver.,. schiede ne Indizien abgestellt hat. es sei denn, sie habe damit angesichts der ihr auch gegenüber einer Beweis-. aussage zustehenden freien Würdigung die durch die Parteiaussage gewonnene nur teilweise Überzeugung noch verstärken wollen. Es ändert somit nichts am Be- weisergebnis, wenn die herangezogenen Indizien auch nicht alle zwingend erscheinen, und sich die Klägerin auch in verschiedene Widersprüche verwickelt hat; in jedem Falle ist die Überprüfung der Anzeichen auf ihre Beweiskraft und ihre Abwägung bei bestehenden Widersprüchen Sache des Tatsacbenrichters. Sein Beweis- ergebnis kann vor Bundesgericht nicht mehr gerügt werden, namentlich nicht mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit ; denn wenn der Tatsachenrichter von verschiedenen ahweichenden Darstellungen eine als wahr annimmt, so liegt dies in seinem freien Ermessen.