Art. 24 Abs. 1 ZGB; Art. 376 Abs. 1 ZGB; einmal begründeter Wohnsitz bleibt trotz Entzug der Niederlassungsbewilligung bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Der unfreiwillige Verlust der Niederlassungsbewilligung lässt den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht dahinfallen; das Gesetz kennt keinen wohnsitzlosen Zustand. Für die Zuständigkeit zur Entmündigung ist der bei Einleitung des Verfahrens bestehende Wohnsitz massgebend; eine spätere Wohnsitzverlegung berührt die bereits begründete Zuständigkeit nicht bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Beweislast für die geltend gemachte Zuständigkeitsverneinung trägt, wer sich auf die Aufhebung des bisherigen Zustandes beruft (consid. 2).
42 Famillenreeht. N° 8. Begründung erhob Hauser gegenüber der gerichtlichen Entmündigungsklage die Einreden der örtlichen U nzu- ständigkeit und der abgeurteilten Sache. B. -Das Bezirksgericht Zürich hat am 7. März 1923 die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen, und das Obergericht Zürich hat den vom Bezirksrat hiegegen geführten Rekurs am 20. September 1924 abgewiesen. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Zürich zivilrechtliehe Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zu materieller Behandlung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
II S. 97 f. E. 2). 2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Zürcher Wohnsitz des Beschwerdegegners durch die Entziehung der Niederlassung seitens des dortigen Stadtrates am 18. Mai 1921 dahingefallen sei, in einem Zeitpunkt also, da noch keinerlei auf die Entmündi- gung des Beschwerdegegners wegen lasterhaften Lebens- wandels abzielende Schritte getan wurden; zufolge dieser MassnaIime hätte die Weiterführul1g der wegen Freiheits- strafe über den Beschwerdegegner verhängten Vor- mundschaft an die heimatliche Vormundschaftsbehörde übertragen werden sollen. Die Auffassung der Vorinstanz steht jedoch im Wider- spruch zu Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal be- gründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohn- sitzes bestehen bleibt. Dass diese Vorschrift nur im Falle freiwilliger Aufgabe des Wohnsitzes, dagegen nicht im Falle unfreiwilligen Verlustes der Niederlas- sung am bisherigen Wohnort durch Entziehung der Bewilligung dazu seitens der Polizeibehörde zutreffe, kann nicht angenommen werden. Das ZGB lässt nicht zu, I Familienrecht. N° 8. 43 dass jelIland ohne zivilrechtlichen Wohnsitz sei. Dies ergibt sich vor allem auch aus Art. 24 Abs. 2 ZGB, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ist, oder wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufge- geben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist. Somit behielt der Beschwerdegegner seinen Zürcher Wohnsitz, den er durch die Unterbringung in der Straf- anstalt Regensdorf nicht verloren hatte (Art. 26 ZGB) , trotz des Entzuges der Niederlassungsbewilligung bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bei, d. h. bis er anderswo mit der Absicht dauernden Verbleibens Aufenthalt nahm. Ebensolange blieben auch die stadt- zürcherischen Behörden zur Bevormundung des Be- schwerdegegners und zur Führung der Vormundschaft über ihn zuständig. Insbesondere lässt sich dem ZGB kein Anhaltspunkt für die von der Vorinstanz ange- nommene Zuständigkeit der Behörden der Heimat zur Bevormundung oder zur Vormundschaftsführung entnehmen, sofern sie nicht aus einer kantonalen auf Art. 376 Abs. 2 ZGB gestützten Vorschrift hergeleitet werden kann, was vorliegend nicht zutrifft. Daher kommt auf das Eingreifen des WaiseIiamts Wädenswil überhaupt nichts an. Dass der Beschwerdegegner in Höngg oder Baden Wohnsitz begründet habe, hat er selbst nie behauptet, und hätte er auch. nicht mit Fug behaupten können. Vielmehr machte er in seiner Eingabe an das Bezirks- gericht vom 30. Januar 1923 nur geltend, sein Domizil befinde sich heute in Bern. Hiefür schlüssige Tatsachen nachzuweisen lag dem Beschwerdegegner ob, weil er seine Zuständigkeitseinrede aus der Aufhebung eines bisher bezw. früher bestehenden Zustandes herleiten will (vgl. AS 38 I S. 255 E. 3). Dieser Beweis kann nicht als erbracht erachtet werden. Freilich ist unbestreitbar, dass sich der Beschwerdegegner im Spätsommer 1922 einige Zeit in Bern aufgehalten hat. Allein dass er dies
nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens .tat, darf daraus geschlossen werden, dass er keine von der Geschäfts- adresse verschiedene Wohnadresse angab, seine Heimat- schriften nicht hinterlegte und sich überhanpt nicht polizeilich anmeldete, vielmehr seinen Aufenthalt alsbald nach Basel verlegte, wo er sich dann polizeilich anmeldete und die Heimatschriften hinterlegte. So ist denn auch die städtische Polizeidirektion von Bern in einem freilich erst vor Bundesgericht vorgelegten und daher als Be- weismittel nicht mehr in Betracht fallenden Bericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdegegner in Bern nie festen Wohnsitz hatte, sondern Domizil in Basel bezog. Letzteres ist aber erst geschehen, nachdem die vom Waisenamt Zürich veranlasste Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Vormundschaftsbehörde Bern bereits stattgefmlden hatte. War aber die Zustän- digkeit der Zürcher Behörden zur Entmündigung im Zeitpunkt dieser Massnahme gegeben, so blieb sie auch, ungeachtet des späteren Erwerbs eines neuen Wohn- sitzes durch den Beschwerdegegner, bis zur vollständigen Durchführung des Entmündigungsverfahrens bestehen (AS 50 II S. 98 ff. E. 3). Daraus, dass das Waisenamt und der Bezirksrat in einem erst später liegenden Zeit- punkt, als ihnen übrigens die Verhältnisse noch nicht näher bekannt waren, selbst glaubten, der Beschwerde- gegner habe nun in Bern Wohnsitz, wie aus der über- tragung der Vormundschaftsführung an die dortige Vormundschaftsbehörde geschlossen werden muss, kann der Beschwerdegegner nichts herleiten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1924 aufgehoben und die Sache zu mate- rieller Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.
Das von einem verheirateten Mann erzeugte aussereheliche Kind kann jenem auch dann nicht mit Standesfolge zugesprochen werden, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst worden ist. A. -Mit der vorliegenden am 7. März 1924 ange- strengten Vaterschaftsklage verlangen Rosine Baum- gartner und deren am 19. Dezember 1923 geborenes aussereheliches Kind Gertrud, dass letzteres dem Be- klagten mit Standesfolge zugesprochen werde, der zur Zeit der Schwängerung verheiratet war, dessen Ehe jedoch am 11. Februar 1924 geschieden wurde. Die Erstklä- gerin macht geltend, sie habe dem Beklagten die Bei- wohnung erst auf dessen Eheversprechen hin gestattet und erst später erfahren, dass er bereits verheiratet sei. ß. -Durch Urteil vom 28. Oktober 1924 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Vaterschaftsklage abgewiesen, soweit sie auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtet war, im übrigen jedoch gutgeheissen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Zweitklägerin sei dem Beklagten mit Standesfolge zuzusprechen; Das Bundngericht zieht in Erwägung: Nach Art. 323 Abs. 2 ZGB ist gegenüber einem Ehe- manne die Zusprechung mit Standesfolge ausgeschlossen, wenn er zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war. Vorliegend steht zur Entscheidung die Frage, ob die Zusprechung mit Standesfolge auch ausgeschlossen sei, wenn die zur Zeit der Erzeugung des ausserehelichen Kindes bestehende Ehe des Vaters zur Zeit der Klage- anhebung (oder der Urteilsfällung) aufgelöst war. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Zusprechung