Art. 24 LMPG; Art. 7 KunstweinG; state liability for unjustified seizure: the canton's liability is objective and is triggered by the objective lack of justification of the seizure alone; no fault of the supervisory organs is required. The reservation of recourse against the person at fault concerns only internal regress and does not qualify the third-party claim. Whether a seizure was justified is determined in principle according to the result of the administrative expertise; the cantonal court's assessment of conflicting expert evidence is binding absent violation of federal law. A post hoc lifting of the seizure does not by itself establish that the original administrative measure lacked objective basis (consid. 3-4).
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriehts des Kantons Luzern vom 3. Juni 1925 bestätigt. 79. ti'rteU eier I. ZivilabteUung vom 9. November 1995 i. S. Liubli c. Xanton Zi1rich. LMPG Art. 24, KuustweinG Art. 7. Die Ha f tun g d e ... K a n ton e für den aus einer ungerechtfertigten Beschlag- nahme entstandenen Schaden ist eine objektive: sie setzt kein Verschulden der kantonalen Aufsichtsorgane voraus. A. -Der Kläger Läubli verkaufte im Sommer 1923 an den Weinhändler Halbheer in Wald 176,57 hl roten Ungarwein, der von der Firma Palugyay Söhne A.-G. in Budapest bezogen worden war, franko transit Buchs. Nach dessen Einfuhr sandte Halbheer ein Muster an den Zürcher Kantonschemiker zur Analyse. Dieser erklärte, dass nach Untersuchung und Sinnenprüfung kein Wein im Sinne des Art. 172 der eidg. Lebensmittel- verordnung vom 8. Mai 1914 vorliege; der Wein sei vermutlich durch Kältekonzentration behandelt, auch sonst auffällig zusammengesetzt, und daher im Ver- kehr als Kunstwein zu beanstanden. Am 26. Juni 1923 bekannte sich der Kläger mündlich beim Kantonschemi- Rer als Lieferant des Weines, und ersuchte um Unter- suchung von 2 weiteren Mustern der nämlichen Sen- dung; das Ergebnis der Untersuchung deckte sich jedoch mit dem ersten Befunde. Der Kantonschemiker machte darauf der Gesundheitsbehörde von Feuerthaien (woselbst der Kläger damals wohnte) Anzeige über die 3 Befunde, mit dem Beifügen, alle Proben ergeben. dass Kunstwein im Sinne des Art. 2 litt. ades BG betr. das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912 vorliege : darauf deute der hohe Extraktgehalt und der hohe I
Gehalt an Weinsäure, während der Aschengehalt un- natürlich gering sei. Darüber, wie das Getränk erzeugt worden sei, können nur Mutmassungen geäussert werden: es handle sich offenbar um ungarischen Gefrierwein, dem durch künstliches Ausfrieren wesentliche Mengen Wasser, sowie Stoffe der verschiedensten Art, insbe- sondere fast aller Weinstein entzogen worden seien; letzterer werde künstlich durch Weinsäure ersetzt. Art. 172 der eidg. Lebensmittelverordnung sehe aber eine Konzentration des Weines nicht vor, und Art. 181 verbiete ausdrücklich den Zusatz von. eingedicktem Weinmost und Weinsäure zu Wein. Der Kantons- chemiker habe deshalb den ganzen Vorrat an diesem Kunstwein beim Inhaber Halbheer in Wald mit Beschlag belegt. Verantwortlich für die Einfuhr des Weines sei nach Art. 15 KunstweinG und Art. 50 LMPG der Kläger, gegen den das Strafverfahren einzuleiten sei. Der Kläger protestierte hiegegen, unter Berufung auf das günstige Ergebnis anderweitiger Untersuchungen des Weines, die er inzwischen bei den Kantonschemikern von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen veranlasst hatte, und ersuchte um Freigabe des Weins. Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich antwortete hierauf am 12. Juli 1923. der Kantonsehe- miker halte an seinem Befunde fest, es stehe jedoch dem Kläger frei, eine administrative Oberexpertise zu bean- tragen. Der Kläger verlangte eine solche am 14. Juli, worauf die Direktion des Gesundheitswesens am 28. August 1923 die Kantonschemiker Dr. Jeanprntre in Neuenburg und Dr. Bissegger in Solothurn, sowie Direk- tor Dr. Schwarz in Eschenz als Oberexperten ernannte. Die Oberexperten erstatteten am 20./22./26. Dezember 1923 ein Mehrheits- und ein Minderheitsgutachten. Die Mehrheit (Dr. Jeanprntre und Dr. Bissegger) kam nach erneuter Untersuchung des Weins in ihrem einlässlich begründeten Gutachten zum Schlusse, dass derselbe als Verschnittwein nach seiner Zusammensetzung nicht
508 Obligationenrecht. No 79. als naturrein betrachtet werden könne; eines der Ele- mente des Verschnittes müsse ein Wein sein, der nicht der gesetzlichen Definition von Naturwein entspreche. Da man andrerseits die Abnormitäten der Zusammen- setzung nicht der Zusetzung von Sprit oder Zucker zu- schreiben könne, den bei den einzigen Operationen, die das Gesetz dulde, müsse der Wein entsprechend dem Befund, des Zürcher Kantonschemikers als Kunstwein bezeichnet werden. Dr. Schwarz nahm dagegen in einem Minderheitsgutachten den Standpunkt ein, der Wein sei als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzusehen, und nicht zu beanstanden. Die Direktion des Gesundheitswesens erliess hierauf am 5. Januar 1924 folgende Verfügung: I. Die Beanstandung des in Frage stehenden Weines i wird auf Grund des Gutachtens der Mehrheit der Ober- experten als administrativ zu Recht bestehend be- . stätigt. Die weitere Beurteilung des Falles bezw. die Würdigung auch des Minderheitsgutachtens bleibt den gerichtlichen Behörden überlassen. 11. Die Gesundheitsbehörde Feuerthaien wird an- gewiesen, dem Antrag des Kannnschemikers vom 2. Juli 1923 auf Überweisung des verantwortlichen Lieferanten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen Folge zu geben. IH. Der Bezirksanwaltschaft Andelfingen wird an- heim gestellt, die von der administrativen Behörde ver- fügte Beschlagnahmung der in Frage stehenden Ware ihrerseits aufrecht zu halten, speziell auch mit Rück- sicht auf eine eventuelle spätere Konfiskation i. S. von Art. 44 LMPG bezw. Art. 15 KunstweinG. Die beste- hende administrative Beschlagnahmung gilt erst dann als aufgehoben, wenn die BezirkSanwaltschaft diesbezüg- lich eine Verfügung getroffen haben wird. Die gegen den Kläger eingeleitete Strafuntersuchung wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Andel- fingen vom 30. Januar 1924 eingestellt, mit der Be- gründung, es sei auffallend, dass keines der negativen
Gutachten von einem gesundheitsschädlichen Wein spreche ; das Lebensmittelgesetz verfolge in erster Linie den Schutz vor solchen Weinen. Da der Beweis, dass der vom Kantonschemiker beanstandete Wein gesundheits- schädlich sei, nicht erbracht sei, sei die Strafunter- suchung zu sistieren. Die Verfügung über die Aufhebung der Beschlagnahme werde erst nach Genehmigung der Sistierungsverfügung erfolgen. Nachdem letztere Verfügung am 4. Februar 1924 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be- stätigt worden war, verfügte sodann die Bezirksanwalt- schaft Andelfingen unterm 23. Februar 1924 : Die . von der administrativen Behörde verfügte Beschlag- nahme des in der betreffenden Untersuchungssache stehenden Weines wird hiemit aufgehoben.
Hiegegen erhob die Direktion des Gesundheitswesens Rekurs. Da jedoch die Freigabeverfügung der Bezirks- anwaltschaft bereits in Rechtskraft erwachsen, und daraufhin der Wein aus dem Kanton Zürich ausgeführt worden war, wurde der Rekurs als gegenstandslos abge- schrieben. B. -Der Kläger forderte zuerst den Kantonschemiker Dr. Baragiola in Zürich, und dann die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich auf, ihm den Schaden, der ihm aus der angeblich ungerechtfertigten Beschlagnahme des Weines erwachsen sei, im Gesamt- betrage von 5170 Fr. zu ersetzen, und als die Gesundheits- direktion das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haf- tung des Kantons aus Art. 24 LMPG bestritt, hob er die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegelu'en, der Kanton Zürich habe ihm den Betrag von 5170 Fr. nebst 5% Zins seit 26. Juli 1924 zu bezahlen. Ermachtgeltend, dass nach Art. 7 KunstweinG und Art. 24 LMPG die Kantone für den aus der objektiv ungerechtfertigten Beschlagnahme einer Ware entstehenden Schaden haften, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedürfe. Dass die Beschlagnahme des 'Veins objektiv nicht ge-
rechtfertigt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass sie nachträglich habe aufgehoben werden müssen, und , überdies aus den übereinstimmenden Gutachten der Kantonschemiker von Schaffhausen, Graubünden, Aargau und St. Gallen und des Oberexperten Dr. Schwarz. Eventuell sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. C. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. indem 'er in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers bestritt, unter Hinweis darauf, dass Halbheer allein als schadenersatzberechtigt in Frage kommen könnte. Die Klage entbehre aber auch materiell der Begründung ; denn die Mehrheit der Oberexperten habe überzeugend dargetan, dass die Beschlagnahme gerecht- fertigt gewesen sei. Zudem wäre der Nachweis eines Ver- schuldens der kantonalen Aufsichtsorgane erforderlich, um eine Haftung des Kantons zu begründen, und ein solches Verscb.ulden liege nicht vor. D. -Beide kantonalen Instanznn haben die Klage abgewiesen, das Obergericht in seinem Urteil vom 19. Mai ; 1925 mit der Begründung, dass es zwar zur Annahme ! einer ungerechtfertigten Beschlagnahme eines Verschul- dens der kantonalen Aufsichts9rgane nicht bedürfe, sondern genüge, dass die Beschlagnahme objektiv zu Unrecht vorgenommen worden sei, auch dieser Tat- bestand aber nach dem zuverlässigen Befund der Mehr- heit der Oberexperten nicht -gegeben sei. E. -Gegen dieses Urteil h8t der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, eventuell die Vorinstanz habe eine neue, gerichtliche Expertise durchzuführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Obligationenreeht. N° 79. einem durch ungerechtfertigte Beschlagnahme geschä- digten Dritten nur dann hafte, wenn die Schädigung ihm in schuldhafter Weise zugefügt worden sei. Für die Haftung der Kantone sind andere Gesichtspunkte massgebend als für die Verantwortlichkeit der kanto- nalen Aufsichtsorgane gegenüber dem Staat, der seme Beamten selbst ansteHt, ihnen zweckentsprechende An- leitung zu erteilen hat und auch über die nötigen dis- ziplinarischen Mittel verfügt, um Fehlgriffen eines seiner Aufgabe nicht gewachsenen, unvorsichtigen oder über- eifrigen Beamten nach Möglichkeit vorzubeugen. Das kantonale Recht bestimmt denn auch, inwieweit der in den zwei erwähnten Bundesgesetzen ganz allgemein vorbehaltene Rückgriff auf fehlbare Organe zulässig sei (vgl. Bbl. 1899 1625, Stenogr. BuH. d. BVers. 1899 276), und es beschränken mehrere kantonale Verant- wortlichkeitsgesetze den Regress von vorneherein auf Fälle absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung oder Vernachlässigung der Amts-oder Dienstpflichten. b) Danach müssen Sinn und Tragweite des in Art. 24 LMPG und Art. 7 KunstweinG aufgestellten Haftungs- grundsatzes aus der äusseren Veranlassung der Bestim- mung und ihrem Grund und Zweck ermittelt werden. Indem es auf diese Kriterien abstellte, hat das Bundes- gericht in dem einzigen, auf diesem Gebiet bisher von ihm gefällten Entscheid vom 27. April 1912 i. S. Bossi c. Kanton Tessin (BGE 38 II 259 ff., spez. 264) aus- gesprochen, dass es sich bei Art. 24 LMPG um eine r ein 0 b j e k t i v e Haftung der Kantone, um eine solche ex lege, handle, die kein Verschulden kantonaler Aufsichtsorgane voraussetze: sie bestehe schon ver- möge der Tatsache, dass eine Beschlagnahme zu Unrecht vorgenommen worden sei, ohne dass zu prüfen sei, ob dem dabei beteiligten Beamten ein Verschulden zur Last falle. Diese Haftung entspreche derjenigen aus Art. 15 des BGbetr. das Verfahren bei Übertretungen fis- kalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni Obligationenreeht. N° 79. 513 1849, wonach wer durch eine, gegen ihn ergriffene, unbe,. gründete Massnahme Schaden erleidet, Anspruch auf Entschädigung hat; sie rechtfertige sich im Hinblick auf die weitgehenden Machtbefugnisse, die das LMPG den staatlichen Aufsichtsorganen gegenüber Industriellen und Kaufleuten einräume, und bilde ein Korrektiv biefür. Es besteht kein Anlass, von dieser grundsätzlichen Entscheidung, die angesichts der vollständigen Über- einstimmung von Art. 24 LMPG mit Art. 7 KunstweinG auch für letzteren zutrifft, abzugehen, und es lässt sich zu Gunsten derselben noch Folgendes anführen: Hätte eine analoge Haftung eingeführt werden wollen, wie diejenige aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR; bezw. 50 ff. aOR, so hätte es nabe gelegen, eine Fassung zu wählen, die dem in Art. 41 OR und 50 aORausge;- drückten allgemeinen Grundsatz entsprochen, oder die Haftung der Kantone wenigstens in der Hauptsache an die nämlichen Voraussetzungen geknüpft hätte. Statt dessen hat der Gesetzgeber sich begnügt, ganz allgemein und ohne Einschränkung den Grundsatz aufzustellen, dass die Kantone für den aus einer ungerechtfertigten Beschlagnahme )) durch ihre Aufsichtsorgane entstande- nen Schaden haften, ohne zu bestimmen, oder auch nur anzudeuten, dass zu dem objektiven Merkmal der Un- begründetheit der Beschlagnahme ein subjektives hin- zukommen müsse, in Gestalt eines Verhaltens, das den beteiligten staatlichen Organen zum Verschulden anzu .. rechnen sei. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (Stenogr. BuH. d BVers. 1903 508) und schon im Urteil Bossi (BGE 38 ,II 264) bemerkt wurde, ist die Haftbarmachung der Kantone für die Folgen einer un- begründeten Beschlagnahme der Überlegung entsprungen, dass bei derart ausgedehnten und so tief in die Privat- rechtssphäre des Einzelnen eingreifenden Machtbefug- nissen, wie sie das LMPG und das KunstweinG den kantonalen Aufsichtsorganen in Form der Beschlag .. AS 51 II -1925
514 Obligationenrecht.' N0 79. nahme von Waren, Apparaten und Gerätschaften, ja der zwangsweisen VerWertung und Zerstörung verleihen, es der Billigkeit entspreche, dass der gegenüber. den staat- lichen Massnahmen machtlose Private den ihm aus solchen' Massnahmen erwachsenden. Schaden nicht an sich zu tragen, sondern der Staat dafür aufzukommen habe, sofern die Massnahme sich als ungerechtfertigt erweise. Die finanziellen Folgen dieses Haftungsgrund- satzes für die Kantone können nicht in Betracht fallen, zumal da die Erfahrung lehrt, dass bei vorsichtiger lind gewissenhafter Handhabung der gesetzlichen Vor- schriften durch die Gesundheitsbehörden die Fälle der Haftbarmachung 'des Kantons selten sind, und andrer- seits die auf Grund des LMPG ausgefällten Geldstrafen den.Kantonen zufallen, worauf schon die bundesrätliche . Botschaft zum GesetzeseIitwurf hingewiesen hatte (BbL . 1899 I 625). 4. -Das Schicksal der Berufung des Klägers hängt also davon ab, ob ein Fall objektiv ungerechtfertigter Beschlagnahme vorliegt oder nicht. Die kantonalen Instanzen haben das unter Hinweis darauf, dass der Befund der Mehrheit der Oberexperten denjenigen des Zürcher Kantonschemikers bestätigt hat, verneint, wobei das Obergericht noch betont hat, dass die Freigabe des Weins durch. die Bezirksanwaltschaft Andelfingen in Verkennung des Sinnes der Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens vom 5. Jltnuar 1924 und in Miss- achtung des Charakters und der Tragweite der admi- nistrativen Beschlagnahme erfolgt sei, und die Bezirks- anwaltschaft deshalb zu dieser Massnahme riur be- dingt berechtigt gewesen sei, sodass von einer Aner- kennung der Uribegrundetheit der Beschlagnahme nicht gesprochen werden könne. .. a) Ob die Bezirksanwaltschaft an sich zur Aufhebung der. administrativen Beschlagnahme zuständig war, be- .üteiltsichnach kantonalem Prozess-und Verwaltungs- cht. und entzieht sich daher der Nachprüfung durch Obligationenrecht. N° 79. 515 das Bundesgericht; Tatsache ist aber, dass die s. Z. vom Zürcher Kantonschemiker als zuständigem Aufsichts- organ und gleichzeitig als Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 9 LMPG) verfügte Beschlagnahme des Weins am 23. Februar 1924 durch eine kantonale Amts- stelle, und ohne dass innert nützlicher Frist dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre, also definitiv auf- gehoben worden ist. Es fragt sich, ob schon hieraus mit dem Kläger geschlossen werden dürfe, dass die Beschlng nahme von Anfang an objektiv nicht gerechtfertigt gewesen sei. Hiebei ist zn beachten, dass die Bezirks- anwaltschaft die Aufhebungsverfügung vom 23. Februar 1924 im Anschluss an die von ihr am 30. Januar 1924 verfügte Einstellung der Strafuntersuchung, die in- zwischen durch die Staatsanwaltschaft Zürich bestä- tigt worden war, erlassen hat, und dass sie die Sistienng des Strafverfahrens damit begründet hatte, es hege nichts dafür vor, dass der in Frage stehende Wein ge- sundheitsschädlich sei. Ob diese Begründung zutraf, und für die Einstellung der Strafuntersuchung hinreichte. kann dahingestellt bleiben; jedenfalls aber konnte sie nicht entscheidend in Betracht fallen für die Frage, ob die a d m i n ist rat i v e Beschlagnahme aufrechtzu- halten oder aufzuheben sei. Denn nach Art. 21 LMPG. Art. 7 KunstweinG und den einschlägigen Vorschriften der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 und der VollzVO z. KunstweinG vom 12. Dezember 1912 ist dafür, ob eine Beschlagnahme von Wein als vorsorgliche Administrativmassnahme anznordnen sei, nicht etwa nur auf die Gesundheitsschädlichkeit des 'Veins abzu- stellen sondern es genügt das Vorliegen anderer, hier nicht äher zu erörtender Voraussetzungen, mit denen sich die Strafuntersuchungsorgane möglicherweise gar nicht zu befassen haben. Es kann deshalb aus der Auf- hebungsverfügung der Bezirksanwaltschaft unter keinen Umständen gefolgert werden, dass die kantonalen Auf- sichtsorgane anerkannt hätten, die Annahme, es handle
51H Obligationennecbt. N° 79. sich um Kunstwein, und die deswegen . verfügte admi,. nistrative Beschlagnahme des Weins seien von Anfang in nicht begründet gewesen, wie ja auch die Direktion des Gesundheitswesens gegen die Aufhebungsverfügllng förmlich Stellung genommen und -allerdings erst nach Ablauf der Rekursfrist -dagegen Rekurs erhoben hat. (' b) Der Kläger hätte also, abgesehen von der Tatsache? dass die Beschlagnahme nachträglich aufgehoben worden ist, den Beweis zu erbringen, dass sie objektiv ungerecht,. fertigt gewesen sei. Venn nun die Vorinstanz die ver'!' schiedenen Expertisen gegeneinander abgewogen, 1,lnd hiebei dem mit dem Befund des Zürcher Kantonschewi- kers übereinstimmenden Gutachten der Mehrheit der Oberexperten, wonach der Wein den gesetzlichen Anfor:- derungell nicht genügte, den Vorzug vor dem Bef1,lnd des in Minderheit gebliebenen Oberexperten Dr. Schwatz und den vom Kläger selbst eingezogenen Untersuchungs- berichten der Kantollschemiker von Schaffhausen, Grau- bünden, Aargau und st. Gallen gegeben hat, so ist das Bundesgericht nach Art. SI OG an diese Beweiswürdigung gebunden; es könnte sich höchstens fragen, ob dieselbe bundesgeset.zliche Bestimmungen verletze, wofür indessel nichts vorlief:,rt. Das Ergebnis, zu dem die VorinstaJ;lZ gelaugt ist, steht mit dem vom Bundesgericht im Urtnil Bossi (BGE :18 II 264) aufgestel ten Grundsatz, dass die Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung einer Beschlagnahme sich nach dem Ergebnis der administra:- tiven Oberexpertise beurteile, im Einklang. Deswegen kann auch der Kläger gegen die Abweisung des Begehrens um Durchführung einer gerichtlichen Expertise im Berufungsverfahren nicht aufkommen. Denn wenn auch die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 LMPG, die eine zweite administrative Oberexpertise als unzulässig bezeichnet. nicht die Bedeutung haben kann, dass. im gerichtlichen Strafverfahren nicht eine weitere Expertise über die administrative Oberexpertis.e hinaus verlangt und an Obligationenrecht. N° 80. 517 geordnet' werden könne, so lag es d()ch im Rahmen der der Vorinstanz' zustehenden Beweiswürdigung und in ihrem freien Ermessen,' ob sie eine weitere, gerichtliche Expertise als zweckdienlich oder gar als erforderlich erachte, um zu einem sichern Schlusse zu kommen. . Konnte aber der Wein nicht als ein den Vorschriften des 'LMPG und des KunstweinG entsprechender, natur- reiner Wein angesehen werden, sb war dessen Beschlag- üahme nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu ge- boten. Demnach erkennt. das Bundesgel'icht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Qbergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1925 bestätigt .. 80. Urteil d.er L Zivila.bteUuDg vom 23. November 1925 i. S. Bächler gegen Barmann. . A u tom 0 b i I u n f a I I: Verhältnis der Ersatzansprüche , . nach Art.41 OR zu den Versicherungsleistungen der SUVAL (Erw. 1). Grobes Verschulden des Automobilisten: Überschreitun der für das Durchfahren von Ortschaften zulässigen Röchst- geschwindigkeit. Nichtherabsetzung der Fahrgeschwindig- , keit, obwohl der Autoführer keine Gewähr dafür hatte, dass 'seine Signale vom Fussgänger gehört worden waren, (-bei :zudem bestehender Möglichkeit der Verwechslung der Autosignale mit solchen des Bahnzuges -). Kausalzusam- menhang. (Erw. 2). Art. 44 ORt Mitwirkendes Verhalten des urteilsunfähigen Ge- . schädigten. Analoge Anwendung von Art. 54 OR. Herab- setzung abgelehnt unter Würdigung der konkreten Um- stände (Erw. 3). Gutheissung des erhobenen Genugtuungs- , anspruches (Erw.' 4). -Zusprechung des Schadenersatzes ,in Rentenform ; Voraussetzung (Erw. 5). ;"A. -Am 1. April 1922 wurde der im Jahre 1869 ge- borene, schwerhörige Kläger Hermann auf der Kantons,.