Art. 806 OR; interruption of prescription by commencement of enforcement; bill enforcement request without production of the bills. Prescription is interrupted only by a request for enforcement that is legally capable of triggering the issuance of the payment order. In bill enforcement, the bills must be filed; otherwise the request is defective and without interruptive effect. A later cure operates only from the time the defect is remedied and does not retroactively validate the original request. The burden of proving timely receipt of the curative submission lies with the creditor asserting interruption (consid. 1).
562 Obligationenreeht. N° 85. 4. -Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn es handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver- wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die Klägerin nicht die von der Beklagten erhaltenen, in spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma- drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver- schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz Hijo auszuzahlenden Beträge ihr in laufender Rechnung zu belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco Hispano-Americano vom 13. Juli 1918); m. a. W. die Klägerin hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä- gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte, für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin der Bank in Madrid die betreffenden Beträge vorge- schossen hätte oder die Auszahlungen an Sanz Hijo mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte machen lassen. . 5. -Auch. die weitere, von der Beklagten gegenüber der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin habe durch die am 30. August. 1919 erfolgte Saldo aus- zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma Scheller Cie auf Rechnung der Beklagten zu erkennen gegeben, dass ihr aus dem bestandenen Kreditver- hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen , hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen einen solchen Parteiwillen. 6. -Danach ist in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Hauptklage gutzuheissen und die Wider- Obligationenrecht. N° 86. 563 klage abzuweisen, indem die Beklagt sowohl den mit der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90, die sie mit der Widerklage von der Klägerin zurück- fordert, schuldig ist. Auf die Klagesumme hat die Klägerin in vollem Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen, An- spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b zu Art. 402). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezener 1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSsen und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'% Zins seit 28. September 1920 an die Klägerin zu bezahlen. 86. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 15. Dezember 1995 i. S. :Bodmer gegen Hillebrand. W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames Betreibungsbegehren ist geeignet, die Verjährun.g zu unner brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetrelbnng rucht vor, solange der "Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG). A. -Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be- klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs- amtes Erlenbach für die Wechselforderungen von
Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins seit 8. Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts- vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen om. 24. April 1925 für die heiden erwähnten Beträge proVlSonsche AS 51 II -1925
564 Obligationenrecht. N0 86. Rechtsöffnung erteilt wurde. Beide der genannten Be- treibung zu Grunde liegenden Wechsel wurden am 8. Ok- tober 1924 von Oskar Heller in Kreuzlingen auf Dr. H. Richter, Apotheker daselbst, trassiert und von letzterem akzeptiert; die Abschnitte waren am 8. Februar 1925 zahlbar. Der eine lautet auf 2850 Fr. und weist folgende Notadresse auf: im Falle bei Thurgauische Kantonal- bank Kreuzlingen ; auf der Rückseite figurieren zu- nächst Blanko-Indossamente des Oskar Heller und des Klägers und dann dasjenige des Beklagten. Auf An- suchen der thurgauischen Kantonalbank als letzter Inhaberin des Wechsels wurde dieser am 11. Februar 1925 mangels Zahlung protestiert. Das zweite Akzept lautet auf den Betrag von 3075 Fr. und war zahlbar bei der Eidgenössischen Bank in Zürich; es weist auf der Rückseite ebenfalls die Blankoindossamente Hellers und des Klägers und heruach das an die Ordre der Schweizerischen Genossenschaftsbank lautende Indos- sament des Beklagten auf. Die Schweizerische National- bank in Zürich als letzte Inhaberin des Vechsels liess denselben am 11. Februar 1925 mangels Zahlung pro- testieren. Das Betreibungsbegehren des Beklagten vom 10. März
war am 12. März beim Betreihungamt Erlenbach eingegangen. Es lautet ausdrücklich auf Wechselbe- treibung, doch lagen ihm die beiden Wechsel nicht bei. Das Betreibungsamt machte .den Beklagten auf den letzteren Mangel aufmerksam, worauf er, laut einer bei den Akten liegenden Kopie, mit Datum vom 13. März antwortete, da der Schuldner nicht im Handels- register eingetragen sei, möge gewöhnliche Betreibung eingeleitet werden. Die Klage auf Aberkennung der beiden Wechsel- forderungen wurde in erster Linie damit begründet, dass die Regressansprüche des Beklagten verjährt seien. Hinsichtlich des Akzeptes von 2850 Fr. stellte sich der Kläger feruer auf den Standpunkt, der Beklagte habe Obligationenrecht. N° 86. 565 seinen Regressanspruch verloren, da der Inhaber dieses Wechsels unterlassen habe, denselben spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage dem Not- adressaten zur Zahlung vorzulegen und den Erfolg im Protest mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben vormerken zu lassen (Art. 780 OR). B. -Durch Urteil vom 8. Juni 1925 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage abgewiesen und dem Beklagten für die betriebenen Beträge definitive Rechtsöffnung gewährt. In den Er- wägungen wird festgestellt, dass sich die Verjährungs- einrede, da es sich um den Regressanspruch des Indos- santen handle, nach Art. 805 und zwar speziell Ziff. 1 beurteile. Darnach habe die Verjährungsfrist bezüglich des Wechsels von 2850 Fr. mit dem 13. Februar und bezüglich des Wechsels von 3075 Fr. mit dem 14. Fe- bruar 1925 begonnen, an welchen Tagen der Beklagte die Wechsel retour erhalten habe. Das Betreibungs- begehren sei daher vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Betreibungsamt eingegangen (12. März). Dieses Begehren sei auch rechtsgültig gewesen. Venn ihm auch, da die Wechsel nicht beilagen, nicht durch Wechselbetreibung habe Folge gegeben werden können, so sei es doch als Begehren um gewöhnliche Betreibung rechtswirksam geblieben. Übrigens habe der Beklagte mit seiner Zu- schrift vom 13. März, also noch vor Ablauf der Ver- jährungsfrist sein Begehren dahin präzisiert, dass er die Einleitung der gewöhnlichen Betreibung verlange. Der zweite Einwand des Klägers gegen die Forderung des Beklagten wird mit der Bemerkung zurückgewiesen, dass der Inhaber des Wechsels hier mit dem Notadres- saten identisch gewesen und es da, wo der Notadressat selber als Inhaber des Wechsels den Protest erheben lasse, vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, dass er den Wechsel noch gegen sich selbst protestieren lasse. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger Bodmer die
Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, event. die Sache zu neuer ,Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
, 132), sofern sie nicht recht- zeitig unterbrochen wurde. Nach Art. 806 OR wird die Verjährung u. a. durch CI Anhebung der Betreibung unterbrochen. Unter An- hebung der Betreibung ist hier nach Doktrin und feststehender Praxis die Einreichung des Betreibungs- begehrens und nicht erst der Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt zu verstehen (JAEGER, Kom- mentar zum SchKG Art. 67 .N. 1; BLuMENsTElN, Handbuch, 236; FICK, OR Art. 806 N. 3; BGE 39 11 68). Ob es dabei auf das Eintreffen des Begehrens beim Betreibungsamt oder auf die Aufgabe zur Post ankommt, kann dahingestellt bleiben (s. BGE 49 II 42) ; denn das Betreibungsbegehren des Klägers ist innerhalb der Ver- jährungsfrist nicht nur zur Post gegeben worden, sondern auch dem Betreibungsamt Erlenbach zugekommen, bei dem es am 12. März eingegangen ist. Von einer Unterbrechung der Verjährung durch Anhebung der Betreibung wird aber nur dann die Rede sein können, wenn das rechtzeitig eingegangene Begehren den wesent- lichen gesetzlichen Anforderungen genügt (SchKG Art. 67, 177), d. h. wenn es diejenigen Angaben enthält und Obligationenrecht .. N° 86. 567 Requisite erfüllt, gestützt auf welche der Betreibungs- beamte allein in der Lage und verpflichtet ist, den Zahlungsbefehl zu erlassen (JAEGER, Art. 67 N. 6; FICK, Art. 806 N. 6). Denn nur soweit das Betreibungs- begehren in diesem Sinn nach seinem Inhalt geeignet ist. das Betreibungsverfahren in Bewegung zu setzen, wird man es als Anhebung der Betreibung gelten lassen können. Weist das Begehren Mängel der gedachten Art auf, so ist die Betreibung erst als angehoben anzusehen, wenn die Mängel durch den Gläubiger gehoben sind; erst dann liegt ein rechtsgültiges, die Betreibung anhe- bendes Betreibungsbegehren vor. Man kann dabei der Hebung des Mangels nicht etwa rückwirkende Kraft beilegen in dem Sinn, dass dann das Betreibungsbegehren als von Anfang an rechtswirksam und die Verjährung unterbrechend gilt. Das hätte zur Folge, dass unter Umständen die Frage, ob die Verjährung unterbrochen oder vollendet sei, sich in der Schwebe befinden würde bis zu dem Tage, da der Gläubiger den Mangel hebt, was er beliebig lange hinausschieben kann. Ein solcher Schwebezustand würde den Anforderungen der Rechts- gewissheit nicht entsprechen, die verlangen, dass in einem bestimmten Zeitpunkte feststehe, ob die Ver- jährung eingetreten ist oder nicht. Der Beklagte hat in seinem Begehren ausdrücklich Wechselbetreibung verlangt, und es ist nach den Akten anzunehmen -das handelsgerichtliche Urteil enthält hierüber keine Feststellung -, dass der Kläger damals der Wechselbetreibung auch unterlag. In der Zuschrift ans Betreibungsamt vom 13. März hat der Beklagte zwar bemerkt, der Kläger sei nicht im Handelsregister einge tragen (wobei indessen die Möglichkeit bestehen bhe , dass seit der Bekanntmachung einer allfälligen Strel- chung noch nicht 6 Monate verflossen seien, SchKG Art. 40); die im Prozesse aufgestellte Behauptung des Klägers jedoch, dass die Voraussetzungen der 'Vechsel- betreibung vorhanden gewesen seien, hat der Beklagte
568 Obligationenreeht. N0 86. unwidersprochen gelassen (tatsächlich ist der Kläger laut Handelsamtsblatt erst am 31. Dezember 1924 im Handelsregister gestrichen worden). Entgegen der Vor- 'Schrift von Art. 177 II SchKG hat es aber der Beklagte unterlassen, die beiden Wechsel dem Betreibungsbe- gehren beizulegen. Das war ohne Frage ein Mangel im angegebenen Sinn, da es sich hiebei um ein wesentliches Requisit eines Wechselbetreibungsbegehrens handelt. Solange die Wechsel nicht vorlagen, konnte der Betrei- bungsbeamte einen Zahlungsbefehl in der Wechselbe- treibung nicht erlassen (SchKG Art. 178, 39; JAEGER, rt. 39 N. 2). Ebensowenig durfte er einen gewöhn- lIchen Zahlungsbefehl erlassen, da ja Wechselbetreibung vnrlangt war und der Schuldner dieser unterlag; denn dIe Wechselbetreibung ist von der ordentlichen Be- treibung nach Voraussetzungen und Wirkungen wesent- lich verschieden. Ein 'Vechselbetreibungsbegehren, dem er Wechsel. nicht beiliegt, kann nur dann als gewöhn- lIches Betreibungsbegehren rechtswirksam sein, wenn der Schuldner der Wechselbetreibung nicht untersteht, (was der Betreibungsbeamte von Amtes wegen zu prüfen hat). Andernfalls hat der Betreibungsbeamte den Gläu- biger auf den Mangel aufmerksam .zu machen, wie das auch hier geschehen ist, wobei dieser die Wahl hat, ent- weder den Wechsel nachträglich einzusenden oder auf die 'Vechselbetreibung zu verzichten und sich mit der ordentlichen Betreibung zu begnügen. Ein wirksames Betreibungsbegehren liegt dann aber erst vor, wenn deI' 'Yechsel oder .eine solche Erklärung beim Betreibungsamt emgegangen .lst. Damit erst ist die Betreibung ange- hoben, d. h. 1st der Betreibungsbeamte in der Lage, den ahlungsbefehl, sei es in der Wechselbetreibung, sei es m der gewöhnlichen Betreibung zu erlassen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch die Zu- schrift mit Datum vom 13. März ans Betreibungsamt Erlenbach sein ursprüngliches für die 'Wechselbetrei- bung unwirksames Begehren dahin modifiziert, dass er
569 nunmehr die ordentliche Betreibung verlangte. Bis dahin lag nach dem Gesagten kein genügendes Betrei- bungsbegehren vor, wodurch die Betreibung angehoben worden wäre. Die Verjährung wurde nur unterbrochen, wenn diese Zuschrift spätestens am 13., bezw. 14. März einging. Hierüber enthält das handelsgerichtliche Urteil keine Feststellung. Wenn es sagt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 13. März, also noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, sein Begehren dahin präzisiert ...... I), so wird dabei übersehen, dass massgebend für die Ver- jährungsunterbrechung nicht das Datum des Schreibens, sondern der Zeitpunkt seines Eingangs ist, und eine Feststellung, dass dieser am 13. März erfolgt sei, wofür die Akten auch keinerlei Anhaltspunkte bieten, kann darin nicht gefunden werden. Da jenes Eingangsdatum eine Tatsache ist, die zum Fundament der der Ver- jährungseinrede entgegengehaltenen Replik der Unter- brechung gehört, so trifft die Behauptungs-und Beweis- last dafür den Beklagten. Nach den Akten hat dieser aber sich nicht darüber ausgesprochen, wann der frag- liche Brief bei der Post oder dem Betreibungsamt einge- gangen und speziell nicht behauptet, dass dies spätestens am 13. bezw. 14. März geschehen sei. Der Umstand, dass das Schreiben nach der bei den Akten liegenden Kopie das Datum des 13. März trägt, bildet natürlich keinen Beweis für die Spedition und Ankunft. Da der Zahlungs- befehl das Datum des 18. März trägt und da er nach Gesetz (SchKG Art. 71) spätestens am Tage nach dem Eingang des Betreibungsbegehrens zu erlassen war, so spricht die Vermutung dafür, dass jener Brief nicht vor dem 17. März beim Betreibungsamt Erlenbach ein- ging und nicht vor dem 16. zur Post gegeben wurde. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Schreiben nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Betreibungsamt eingelangt und dass daher der Regress- anspruch mangels einer rechtzeitigen Unterbrechung verj ährt ist.
pour solde du prix des immeubles que M. Hintzy s'est engage a me vendre suivant promesse de ce jour. Cette somme est payable le 1 er mai 1925. B. -Hintzy s'etant refuse a passer l'acte de vente, Schaldenbrandt a ou vert action contre lui en concluant ä ce qu'il plaise ä la Cour d'appel du canton de Berne : condamner Hintzy ä passer l'acte de vente definitif aux conditions stipulees dans la promesse de vente, lui fixer un delai pour signer le dit acte, designer un tiers pour signer l'acte en cas de refus du defendeur, condamner le defendeur ä proceder dans le registre foneier aux inscriptions necessaires au transfert des immeubles, eventuellement attribuer au demandeur la propriete des immeubles, le jugement a intervenir devant servir de titre d'acquisition et tenir lieu d'autorisation de transfert, plus eventuellement, ordonner l'inscription des immeu- bles au registre foneier comme propriHe du demandeur. Hintzy a conclu au rejet de la demande en ex,cipant de la nullite de la promesse de vente, cette nullite decou- lant du fait que l'acte n'enonc;ait qu'une partie seulement du prix convenu, lequel Hait en realite de 34 000 fr., ainsi qu'il resultait des termes memes de la reconnais- sance de dette signee Ie meme jour. Le demandeur a replique que la somme de 30000 fr. correspondait bien au prix des immeubles et que la difference de 4000 fr. representait le prix du mobilier consistant dans les installations electriques et un hangar. 11 a soutenu en outre qu'une transaction etaitintervenue entre parties au cours du proces, transaction aux termes de laquelle Hintzy se declarait d'accord de donner suite ä Ia promesse de vente moyennant lt' vt'fsement d'une somme suppIementaire de 2000 fr. Le defendeur a reconnu qu'un projet de transaction