Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 und Art. 97 SchKG; Schätzung eines gepfändeten Forderungsobjekts durch die Aufsichtsbehörde. Die Anfechtung der Schätzung ist nur begründet, wenn sie ohne genügende Sachkenntnis oder entgegen Art. 97 SchKG ohne sachverständige Mitwirkung vorgenommen wurde. Ein Anspruch des Schuldners auf Durchführung eines eigentlichen Untersuchungsverfahrens besteht nicht; es genügt, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Schätzung auf sachliche Würdigung stützt. Dies gilt namentlich bei Forderungen, deren Wert wesentlich von der Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners abhängt, wobei von den Betreibungsbehörden keine erschöpfende Vermögensabklärung verlangt werden kann (consid. 1).
;114 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 29. 29. Entscheid. vom 29. Juni 1925 i. S. Brauchlin. Arf 19 und 17 SchKG : Veiterziehung der S c h ätz u n g cd n e s g c P f ä n d e t enG e gen s t a n des. Es ge- nügt, wenn die Schätzung auf sachlicher Würdigung be- ruht; darüb.er hinaus besteht kein Anspruch des Schuldners auf einen sachverständigen Untersuch. A. -In der von der Zürcher Depositenbank in Liq. gegen den Reku,rrenten angehobenen Betreibu,ng für 12,550 Fr. pfändete das Betreibungsamt Zürich II am 3. Dezember eine Forderu,ng des Schu,ldners an der Zür- cher Handelsbank in Liq. im Nennwert von 80,830 Fr., soweit die Pfändu,ng zu,r Decku,ng der Betreibu,ngsforde- ru,ng notwendig sein würde. Es schätzte den Wert der Forderu,ng zunächst auf 17,000 Fr., dann aber, auf er- folgte Vorstellu,ngen der Betreibu,ngsgläubigerin hin, nu,r noch am 100 Fr. u,nd zwar gestützt auf einen Bericht eines früheren Vizedirektors der Depositenbank. Hier- gegen . beschwerte sich der Rekurrent und verlangte, dass die u,rsprüngliche Schätzung von 17,000 Fr. wieder hergestellt werde. B. -Mit Entscheid vom 29. Mai 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbe- hörde für Schuldbetreibu,ng und Konkurs die Bnschwerde teinweise gu,tgeheissen und die gepfändete Forderu,ng au,f 8000 Fr. geschätzt. Sie hat es dabei abgelehnt, am den Bericht des frühern Vizedirektors der Betreibungs- gläubigerin abzustellen und hat ihre Schätzung am Gru,nd der veröffentlichten Bilanzen der Handelsbank. sowie eines Berichtes der American ExpressCompany vorgenommen. C. -Diesen Entscheid hat der Betreibu,ngsschuldner unter Erne1l,erung seines Antrages an das Bundesgericht weitergezQgen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29.
Di.e Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Schuldbetreibu,ngs-und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 1915 in Sachen Hibbert u,nd Genossen (BGE 41 III Nr. 75) ausgesprochen hat, kann eine von einer Au,fsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegen- standes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wnnn die Schätzu,ng ent- gegen der Vorschrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Au,fsichtsbehörde oder ohne Zu,zug eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Damit dieser Voraussetzung genügt werde, darf jedoch nicht zu viel verlangt werden. Zumal wenn es sich, wie im vor- liegenden Falle, um die Schätzu,ng einer Forderung handelt, bei der die Zahlungsfähigkeit des Drittschuld- ners au,sschlaggebend ist, kann dem Betreibu,ngsbeamten oder der Amsichtsbehörde nicht eine genaue, in alle Einzelheiten gehende Prüfung der Vermögenslage dieses Schuldners zugemutet werden. Dazu würden den Be- treibu,ngsbehörden in der Mehrzahl der Betreibungsfälle schon die notwendigen Grundlagen fehlen. Aber au,ch da, wo die Drittschuldnerin, wie im vorliegenden Falle, eine Anstalt mit öffentlicher Rechnungsabiegung ist, kann dem betriebenen Schuldner nicht das Recht zuer- kannt werden, der Schätzung vorgängig die Du,rchführung eines Untersuchungsverfahrens zu verlangen. Es handelt sich bei der Schätzung in einem solchen Falle ganz be- sonders um eine vom freien Ermessen abhängige Verfü- gu,ng, da ja auch Sachverständige ohne eine zeitraubende u.nd teu.re Untersuchung ausseI' Stande wären, irgend- welche genaue Zahlen anzugeben. Es muss daher ge- nügen und die Aufsichtsbehörden erfüllen ihre gesetzliche Pflicht, sofern sie nu,r gestützt auf sachliche Würdigu,ng ihre Schätzung vornehmen. Das aber ist hier geschehen. Wenn richtig ist, wie der
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29. Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der drittschuldnerischen Bank die in Frage stehenden Aktien und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen zur Beurteilu.ng ihres Wertes genügend Anhaltspunkte Vor, um die Schätzung vor dem Vorwu.rf zu bewahren, sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor- instanz stützte sich auf den Bericht der American Express Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge- setzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache ab, dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be- treibungen in namhaften Beträgen erhoben worden sind. Endlich darf auch angenommen werden, die Verhältnisse einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien auf dem Platze Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe- kannt. Wie sich der Rekurrent zu,dem die Vornahme des sachverständigen Untersuches über den Wert der in Betracht fallenden Mincngesellschaft, deren Mine in Schweden und deren Hauptkapital in England liegt, . vorstellt, hat er ZU sagen unterlassen. Die Kosten eines solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem Verhältnis zum Wert der gepfändeten Forderung. Jeden- falls wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss- pflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund der von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög- lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreihungs-und Konknrsrecht. N0 30.