Art. 92 Ziff. 3 SchKG; distinction between profession and business enterprise; exemption from seizure of occupational tools. Only activities essentially consisting in the manual exercise of personal skills or knowledge qualify as a protected profession. Where the debtor conducts an enterprise in which mechanical means, capital equipment, hired labor, or other non-personal factors play a substantial role, the protection of Art. 92 SchKG does not apply. A machine indispensable for such a business is not a competency item merely because the debtor operates the business alone (consid. 1).
124 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 31. AUSlug aus dem Entscheid. '10m 4. Juli 1926 i. S. !urgheer. Der Betrieb einer 0 b s tb ren nerei stellt einen Gewerb e- b e tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daht'r pfändbar. Nach, der ständigen Rechtssprechu,ng des Bundesge- richts ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als ( Be- ruf im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen. Daru,nter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm- ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht. Hievon ist zu unterscheiden die Unternehmung oder der GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti- gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand- werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig- keiten oder Kenntnisse in Frage kommt, sondern wo da- neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n g r ö s s e rem U m fan g e, welche ein kapitalisti- sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar- beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer- den. Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine Anwendung, u,nd es kann daher eine für einen solchen Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz- stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen werden (vgl. AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.; JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren- nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei- m ase hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr. besitzt) erzielt wird, während die persönliche Arbeits- kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an SeJm:ld und Konklmil"eeht. N° 32. 125. der Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts; Der Kompetenzansneh ist daher von der Vonnstanz mit Recht abgewiesen worden. 32. A.uazu! - 111 d.em Entscheid vom 7. Juli 1925 i. S. ltöcke. SchKG Art. 92 Ziffer 3; Der K ass e n s ehr a k ein . s GoI d s c h mi e des ist pfändbar, sofern diesem dafur eine feuer-und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver- fiigung gestellt wird. Hinsichtlich des K ass e n s ehr a n k e s hat die Vorinstanz ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein- schliessen von Wertsachen Koffern u,nd Kasten zur Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank nicht als notwendiges Gerät der Berufsau,sübu,ng be- zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl die von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur übergebenen Wertgegenstände u,nd ferner auch die von ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate- rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e u e r-und die b t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern. Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor- derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in Frage, da ein Goldschmied jederzeit u,nd sofort über seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen u,nd sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre- chung, sicher verwahren können mu,ss. Es ist mnn ler dings zu bemerken, dass es hiezu, nicht notwendIg eInes teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme feu,ersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen Diebstahl au1 eine feste Unterlage aufgeschraubt werden kann. Der Einbezu,g des Kassenschrankes in die Konku.rs-