Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Abgrenzung Beruf und Gewerbebetrieb: Als Beruf gilt nur eine Tätigkeit, die wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht. Wo die wirtschaftliche Betätigung vorwiegend durch mechanische Hilfsmittel, Kapital, fremde Arbeitskraft oder Naturkräfte geprägt ist, liegt ein Gewerbebetrieb vor und greift die Kompetenzschutzbestimmung nicht Platz. Eine für einen solchen Betrieb notwendige Maschine ist daher nicht als unpfändbares Kompetenzstück zu behandeln (consid. 1).
124 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 31. AUDug aus dem Entscheid vom 4. Juli 1926 i. S.lurgheer. Der Betrieb einer Ob s tb ren nerei stellt einen Gewerb e- b e tri e b und keinen Beruf im Sinne von Art. 92 Zilf. 3 SchKG dar. Eine Brennereimaschine ist daher pfändbar. Nach, der ständigen Rechtssprechung des Bundesge- richts ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung als Be- ruJ im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG anzusehen. Darunter ist nur diejenige Tätigkeit Zu verstehen, die wesentlich in der handwerksmässigen Ausübung bestimm- ter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse besteht. Hievon ist Zu unterscheiden die Unternehmung oder der GewerbebetIieb, wo nicht mehr einzig die persönliche Arbeitskraft des Schuldners mit den für deren Betäti- gung erforderlichen Mitteln eingesetzt wird und die hand- werksmässige Ausübung bestimmter persönlicher Fertig- keiten oder Kenntnisse in Frage konimt, sondern wo da- neben noch m e c h a n i s c h e H ü I f s mit tel i n g r ö s s e rem U m fan g e, welche ein kapitalisti- sches Element darstellen (oder fremde, gemietete Ar- beitskraft, oder elementare Naturkräfte) verwendet wer- den. Auf diese letztere Art der wirtschaftlichen Betätigung findet die Schutzbestimmung des Art. 92 SchKG keine Anwendung, und es kann daher eine für einen solchen Gewerbebetrieb benötigte Maschine nicht als Kompetenz- stück im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG angesprochen werden (vgl. AS 23 S. 963 f.; S. 1268 f.; 42 III S. 108 f.; JAEGER, Kommentar zu Art. 92 Note 8 S. 261 f.). Ein derartiger Gewerbebetrieb liegt aber hier vor, indem der Hauptnutzeffekt der vom Rekurrenten betriebenen Bren- nerei durch die mechanische Tätigkeit der Brennerei- m a sc hin e (die den ansehnlichen Wert von 2300 Fr. besitzt) erzielt wird. während die persönliche Arbeits- kraft hiebei nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Dass der Schuldner den Betrieb allein ausübt, ändert an mMl.KORklllSl'ecbt. N0 32. 12 der' Qualifikation desselben als Gewerbebetrieb .nichts. Der Kompetenzansprn,ch ist daher von der Vonnstanz Init Recht abgewiesen worden. 32. AUSzuS -aus dem Entscheid vom 7. Juli 1926 i. S. Xöcke. SchKG Art. 92 Ziffer 3: Der K ass e n s ehr a k ein . s GoI d s c h m i e des ist pfändbar, sofern diesem dafur eine feuer-und diebstahlsichere K ass e t t e zur Ver- fiigung gestellt wird. Hinsichtlich des K ass e n s c h r a n k e s hat die Vorinstanz ausgeführt: da dem Rekurrenten zum Ein- schliessen von Wertsachen Koffern und Kasten zur Verfügung ständen und durch Miete eines Bankfaches wenigstens teilweise Sicherheits ersatz möglich sei, könne der im Wert doch ziemlich hoch stehende Kassenschrank nicht als notwendiges Gerät der Beru,fsausübung be- zeichnet werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Ein Goldschmied muss in der Lage sein, sowohl die von ihm verarbeiteten als auch die ihm zur Reparatur übergebenen Wertgegenstände und ferner auch die von ihm zur Verarbeitung benötigten wertvollen Rohmate- rialien wie Edelmetalle und Edelsteine, f e 11, e r-und die b t a hIs ich e r verwahren zu können. Hiezu taugen aber weder gewöhnliche Schränke noch Koffern. Die Miete eines Bankfaches aber (das an sich jenen Anfor- derungen entsprechen würde) kommt deshalb nicht in Frage, da ein Goldschmied jederzeit und sofort über seine Rohmaterialien und Wertgegenstände verfügen und sie auch, selbst bei der kürzesten Arbeitsunterbre- chung, sicher verwahren können muss. Es ist n ler dings zu bemerken, dass es hiezu nicht notwendIg eInes teuern Kassenschrankes bedarf. Es genügt auch eme feuersichere K ass e t t e, die zur Sicherung gegen Diebstahl auf eine feste Unterlage aufgeschraubt werden kann. Der Einbezug des Kassenschrankes in die Konkurs-
126 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33. masse ist daher für so lange u,nzulässig, als nicht dem Schuldner eine derartige Kassette zur Verfügtmg ge- stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als Goldschmied au,ch ohne den streitigen Kassenschrank au.szu.üben. 33. Entscheid vom S. Juli lSa5 i. S. G. Schen rc1ll4 OIe, Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache nachträglich ein Pfandrecht geltend. so ist dem Schuldner eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand- rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be- streitung. . A. -In der von der Firma G. Schenardi Oe in Roveredo gegen W. Billeter in Luzern angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als die Firma G. Schenardi Oe an diesem Nussbaumholz Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge- stellten Abschrift der Pfändungsurkunde Frist zur Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi Oe im Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... an. Gegen diese Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibul)gsamt habe ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge- pfändete Nussbaumholz zu setzen. E. -Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des von der Firma G. Schenardi Oe beanspruchten Pfandrechts einzuräumen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 33. 127 C. -Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche- nardi Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, er sei aufzuheben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt, geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver- lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be- gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be- treibung mit Bezug auf diesen Gegenstand in eine Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar- chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung, sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach- träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn . der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge- sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte. Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertun betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch