Art. 232 Ziff. 4 SchKG; police assistance against third-party possessors of bankruptcy estate assets; where a third party possesses assets of the estate and acknowledges the bankrupt's ownership, the bankruptcy administration may, if necessary, invoke police force to obtain delivery. The provision is not limited to the bankrupt himself. The decisive factor is not the existence of a civil ownership dispute, but whether the third party merely invokes a retention or other preferential position while conceding that the assets belong to the estate. In such circumstances, the statutory duty to place the assets at the administration's disposal is enforceable by coercive police assistance, and the administration need not be referred to a civil action (consid. 1).
134 Schuldbetreibungs-und KGnkursrecht. N° 35. werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre- . tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand- forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage un:er die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus- falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver- teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu bestimmen sein...... "" Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 35. A' 1Szug a' 1S dem Entscheid vom 10. September 1926 i. S. Böni. v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei je ' Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini- mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317 Ziff. 2. Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu- gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet werden könnte (was denn auch geschehen zu sein Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 36. 135 scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 BI S. 115). Da- gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter- halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalt forderung betrifft. 36. Entscheid vom 10. September 1925 i. S. ltonkilrsa.mt Davos. SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch genommen werden. A. --Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er- suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An- spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem
SchuIdbetreibungs-und KonkUi'Sl'eeht. No 36. Pferd des Gemeinschuldners weder Faustpfand-noch
B. -Durch Entscheid vom 11. August hat der; Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die ange fochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie die An- drohung der Anwendung von Polizeigewalt enthält. C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf- hebung desselben und Abweisung der Beschwerde der Brüder Hartmann. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 232 Ziff. 4 SchKG verpflichtet unter Straffolge diejenigen Personen, welche Sachen des.Gemeinschuldllers als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, dieselben, ohne Nachteil für ihr Vorzugsrecht, dem Konkursamte zur Verfügung zu stellen. Die An- wendung dieser Vorschrift hängt also nicht davon ab, ob die Rekursgegner ein Faustpfand-oder ein (diesem gleichgestelltes, Art. 37 Abs. 2 SchKG) Retentionsrecht an dem in Betracht kommenderi Pferd beanspruchen oder ob dies nicht der Fall sei, wie die Vorinstanz laut ihrer Vernehmlassung angenommen hat. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die Rekursgegner nicht das Eigentum am Pferd für sich in Anspruch nehmen, sondern das Ei- gentumsrecht des Gemeinschuldners daran anerkennen. Wenn übrigens die Rekursgegner das Pferd des Ge- meinschuldners behalten wollen, bis ihnen ihr eigenes Pferd zurückgegeben oder aber der Kaufpreis dafür bezahlt worden sein wird, so liegt hierin die Geltend- machung eines Retentionsrechts an jenem Pferd, indem sie ihren Besitz daran als Druckmittel benützen, um die Erfüllung ihrer Ansprüche gegen den Gemeinschuldner seitens der Konkursverwaltung zu erlangen und sich auf diese Weise eine bessere Stellung gegenüber der Konkursmasse zu verschaffen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 36. 137 Indessen hat die Vorinstanz ihren Entscheid haupt- sächlich damit begründet, dass das Gesetz nicht vorsehe. die Konkursverwaltung könne die Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um zu erzwingen, dass ihr Sachen des Gemeinschuldners zur Verfügung gestellt werden, welche sich im Besitze Dritter befinden. Allein auch in diesem Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden. Jedenfalls unterliegt keinem Zweifel, dass die Konkursverwaltung die Polizeigewalt in Anspruch neh- men kann, um nötigenfalls den Gemeinschuldner selbst zu zwingen, ihr sein nicht konkursfreies Vermögen zur Verfügung zu stellen. Freilich ist auch dies im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen; doch folgt es aus der noch erheblich eingreifenderen Vorschrift des Art.
Abs. 1 Satz 3 SchKG, wonach sogar die Person des Gemeinschuldners mit Hülfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht werden kann. Hieraus darf nun zwar noch nicht auf die Zulässigkeit der Anwendung der Polizeigewalt gegenüber Dritten geschlossen werden, welche Ver- mögensgegenstände des Gemeinschuldners besitzen; so hat denn auch das Bundesgericht es jüngst abgelehnt, die Vorschrift des Art. 91 Abs. 2 SchKG, wonach das Be- treibungsamt bei der Pfändung gegenüber dem Schuldner nötigenfalls Zwangsmittel gebrauchen darf, gegenüber dem dritten Besitzer von zu pfändenden Vermögens- stücken zur Anwendung zu bringen (AS 51 III S. 39 f.). Für diese Entscheidung war jedoch von massgebender Bedeutung, dass das SchKG keinerlei Sanktion, insbe- sondere nicht eine solche strafrechtlicher Natur gegen- über dem dritten Besitzer enthält, welcher die zu pfänden- den Vermögensstücke dem Betreibungsamt nicht zur Ver';' fügung stellt. Demgegenüber statuiert Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Strafbarkeit desjenigen Drittbesitzers von Konkursmassevermögen, welcher dasselbe nicht der Konkursverwaltung zur Verfügung stellt, Im Verhältnis zu dem freilich nur indirekt wirksamen Zwangsmittel der Strafandrohung ist nun aber der direkte Zwang durch Anwendung der Polizeigewalt nicht als weitergehender
Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. No 36. Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen. zumal da wohl die Bestrafung. nicht aber die Gewalt- anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl. hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver- waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den Konkursverwaltul1gen zuzugestehen, dass sie gleichwie gegenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs- freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs- massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen wie im Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei- nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet. Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts- verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand- lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand- rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon- kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re- tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.