Art. 17, 160, 172 Ziff. 1 und 173 Abs. 2 SchKG; örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes bei der Konkursandrohung; eine von einem territorial unzuständigen Amt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Für den Inhaber einer Einzelfirma bestimmt sich der Betreibungsort nach dem tatsächlichen Wohnsitz, nicht nach Geschäftssitz oder Handelsregistereintrag (vgl. Erw. 1). Wegen der zwingenden, dem öffentlichen Interesse und den Drittinteressen dienenden Vorschriften über den Ort der Konkurseröffnung und -durchführung kann die Unzuständigkeit des Amtes noch bis zur Konkurseröffnung mit Beschwerde geltend gemacht werden; die Beschwerdefrist der Art. 17-19 SchKG steht dem nicht entgegen (vgl. Erw. 2). Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit allein berufen; der Konkursrichter kann lediglich im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG sistieren und überweisen.
156 Sanierung von Hotel-und StiekereililntenlebmungeD. N" 42- teil seiner durch das Pfandnachlassverfabren ohnehin schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sieh aus- . nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde- rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand- rechtes die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge- deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen im all gern ein e n keine Veränderung der Ver- zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist nicht einzusehen, warum im Falle einer Neusehätznng hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies (zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt. Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung, d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch- stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von ..... zu ersetzen. A. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. Poursuite eL faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHilffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entscheid. vom SO. September 1925 i. S. Feld.er. Gegen eine von einem unzuständigen Betr ibungsamt er1assene Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer- den. solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist. SchKG Art. 17. 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2. A. -Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe Oe den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfinna eingetragenen Schuldner Frit Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung (Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt. B. -Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts- behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben, weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und -unter Aufrechterhaltung seinnr dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. m Allschwil Wohnung bezogen habe. C. -Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bundns gericht erklärte unter Wiederholung des bel der Vonn- stanz gestellten Beschwerdeantrages. AS 51 III -1925
158 Schuldbetreibung -und Konkmsreeht. Ne. 43. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :