188 Scltuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtei!ungen). N-49.
par le second jugement se revelant insuffisante pour
assurer la reparation
du donunage Bubi. il faudrait alors
donner
au creancier le droit d'attaquer une troisieme pOs
une quatribne. peutntre rnem.e U1Ie cinquieme fois son
debiteur en justice. Pour toutes ces raisons, le cours de
l'echeance apparait. des lors. comme inapplicabJe lorsque
la monnaie
etrangere a subi une hausse posterieurement
a Ja mise en demeure.
4.
--'-Une disposition relative a Ia poursuite ne peut
avoir pour effet de reduire le montant de Ja dette dont
cette poursuite a precisement poul' but d'assurer I'exnu
tion. La poursuite intentee pour obtenir en Suisse, l'ac-
quitternent d'une dette payable d: fe/ranger, en monnaie
etrangere, doit doncprocurer. d'emblee, au creancier,
une somme qui. immediatement convertie en valeur
etrangel'e, produise. autant que possible. le montant exact
qui Iui est dA dans cette monnaie.
Seul le
cmirs du jour de la distribution des deni(r.-;
l'epondrait
a une teile exigence. Mais il ne peut tre
adopte, pour des raisons pratiques developpees dans un
pl'ecedent aITnt, auquel il suffit de se referer (RO 43 IH.
p. 272).
On doit, des lors, a ce defaut, prendre pour base le
cours du jour de la requisition de poursuüe qui, mieux
que celui de
l'echeance, pennet au creanerer de rece-
voir, en fin de compte, l'equivalent de sa creance. Une
fois determinee en francs suisses, Ja somme pour laquelle
la poursuite
est intentee doit. toutefois, rester immuable.
Le change peut, sans doute, subir, ulterieurement des
fluctuations diverses
dont le creancier beneficiera ou
pätira: ce risque, qu'il n'est malheureusement pas pos-
sible d'eliminer. n'est, cependant. pas de nature a faire
abandonner une solution repondant. par ailleurs, aux
exigences de requite. La dette constatee. ä. la charge dc
L. Dubail et Oe, par jugements des tribunaux tchecoslo-
vaques, doit done, pour l'etablissement du commande-
ment de payer, etre convertie en francs au cours du jour
Dg:s-aud K-.kWllrll'edlt (Zivu.bteihmgen). N° 50. 1.
de la requisition de pow-sWte. 11 se justifie, ileanmoins.
en I'espeoo, de donner ade aux defendeurs de 1a declara-
tion de Ieur partie adverse,. rappelee sous litt. D du pre-
sent arrft.
U Tribunal jediral prunonce :
Le recours est admis et le jugement du Tribunal de
cOIIiI See du canton de Derne. GU 26 janvier 1925,
reforme eil ce sens que V. Mandelik et oe et C. J. Lisy
SOllt d6eIares fondes a indiquer en valeur legale suisse au
OOUl'S du jour de la requisition de poursuite. les sommes
dom. Louis Dubail et Oe ont ete reconnus debiteurs par
!es jugements du Tribunal de commerce de Prague. du
18 janvier 1923, du Tribunal supeneur,. a Prague. du
17 man 1923. etdu Tribunal supreme, a BI ülln. du 10
juiIlet1923, jugements declares executoires par deci-
sion de la Cour d'appeI du canton de Berne, du 11 juillet
1924.
5O Urteil c1er II. ZivUabtei1ung vomJS. Oktober 1926
i. S. Iürchmeier gegen Schenk.
Z i v i Ir e c h t Ii heB e s c h wer d e. Begriff der Zivil-
sache. im Sinne von Art. 87 OG. -Auch eine vorsorg-
liche
Besitzesschutzverfügung in einer pendenten Zivil-
streitigkeit ist eine solche q Zivilsache t.
Ein s tel I u n gei n erB e t r e i b u n g. Eine auf
Grund kantonalen Prozessrechtes gerichtlich verfügte Ein-
steUung einer Betreibung infolge Erhebung einer Klage über
den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, auf Grund
dessen . die Betreibung erfolgt, stellt einen unzulässigen
Eingriff in das ausschJiesslich vom Bundesrecht geregelte
Betreibungsverfahren dar. -Anfechtbarkeit mittels der
ziviJreehtliehen Beschwerde gemäss Art. 87 OG.
A. -August Schenk in Alleschwanden schuldete der
St. Gallischen
Kantonalbank, Filiale ViI, ein Darlehen
von
19.000 Fr., zu dessen Sicherung er ihr einen auf seiner
Liegenschaft
in Alleschwanden lastenden Schuldbrief
AS 51 III -1925
190 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 50.
(Nr. 344) im gleichen Betrage zu Faustpfand gegeben
hatte. Ausserdem
hatten sich für diese Forderung zwei
Bürgen, worunter Daniel Kirchmeier in Dottenwil.
verbürgt.
Im Jahre 1924 wurde Schenk von der Kantonalbank
für rückständige Zinsen
auf Faustpfandverwertung be-
trieben, wobei der erwähnte Schuldbrief
zur Verwer-
tung kam und von Kirchmeier bei der Steigerung zum
Preis von
2000 Fr. erworben wurde. Gestützt auf den
Pfandausfallschein, der der Kantonalbank für den un-
gedeckt gebliebenen Betrag ihrer Forderung ausgestellt
worden war, hob diese gegen Schenk Betreibung auf
Pfändung an, worauf das Betreibungsamt Lütisburg
die Liegenschaft des Schuldners
in Allenschwanden
pfändete. Dieser Pfändung müssen sich noch andere
Gläubiger angeschlossen haben. Inzwischen
hatte die
Kantonalbank den Pfandausfallschein
an Kirchmeier
abgetreten, der in der Folge, nachdem ein Begehren
des Schenk
um Bewilligung des nachträglichen Rechts-
vorschlages abgewiesen worden war, die Verwertung
verlangte. Das Grundstück wurde zu
50,100 Fr. ver-
steigert, sodass nicht nur alle Pfandlasten
mit Einschluss
des von Kirchmeier ersteigerten Titels von
19,000 Fr.,
samt Zinsen und Kosten gedeckt werden konnten,
sondern sich überdies noch ein Reinerlös von 17,676 Fr.
20 Cts. ergab, den das Betrnibungsamt im Kollokations-
plan der Verlustscheinsforderung Kirchmeiers, als des
einzigen Gläubigers der ersten in Betracht fallenden
Gruppe, zuwies.
Gegen diese Zuweisung beschwerte sich Schenk bei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs
mit dem Antrag: die Verlustscheinsforderung
Kirchmeiers sei aus dem Kollokationsplan wegzuweisen,
da Kirchmeier durch die volle Deckung seines Grund-
pfandtitels für Alles bezahlt sei, was
er seinerseits ge-
leistet habe. Eine derartige Verteilung des Verwertungs-
ergebnisses, wie sie hier vorgenommen worden sei,
SeJmlcIbet.reibuags-und Konkursreeht (Zivilabtnilungen). No 50. 191
verstosse daher gegen die guten Sitten, da KircIWeier
durch die Deckung der Verlustscheinsforderung unge-
rechtfertigt bereichert werde. Schenk wurde
jedoch mit
,se Beschwerde von allen Instanzen bgewiesen. von
der chnldbetreibungs-und Konkurskammer, des Bundes-
gerichts mit Urteil vom 7. Juli 1925, unter Hinweis
rauf. dass ihm. wenn er das Ergebnis als ungerecht-
fertigt erachte,
nichts anderes übrig bleibe, als gemäss
Art. 86 SchKG nach Durchführung der Vollstreckung
auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag
zurückzufordern.
Neben diesem Beschwerdeverfahren
hatte Schenk
auch, das
Verfahren um Aufhebung der Betreibung
gemäss Art. 85 SchKG eingeleitet. Sein Begehren
wurde jedoch vom Rekursrichter des Kantonsgerichtes
St. Gallen
mit Entscheid vom 9. Juli 1925 zur Zeit
abgewiesen. Ein gegen diesen Entscheid erhobener staats-
rechtlicher Rekurs wurde vom Bundesgericht
mit Ur-
teil vom 9. Oktober 1925 ebenfalls abgewiesen.
Am 2. Juni 1925 hatte Schenk sodann beim Vermitt-
leramt Lütisburg K
lag e gegen Kirchmeier eingereicht
mit dem Begehren: Der Kläger verlangt gerichtliche
Feststellung. dass dem Beklagten auf Grund des Pfand-
ausfallscheins vom
25. Juli 1924 der Betreibung Nr. 696
des Betreibungsamtes Wil eine Forderung an den Kläger
nicht zusteht,
und dass infolgedessen das Betreibungs-
amt Lütisburg in Be'treibung Nr. 1138 den Beklagten
im Verteilungsplan
vom 27. April 1925 mit der geltend
gemachten Forderung von 17,839 Fr.
70 Cts, nicht zu
berücksichtigen, sondern den Erlös der Versteigerung
an die restlichen Gläubiger gemäss ihren Forderungen
auszubezahlen
hat.
Auf Grund dieser Klage stellte Schenk am 5. Juni
1925 beim Bezirksamt Alttoggenburg das Begehren um
Erlass einer vorsorglichen Verfügung gemäss
Art. 269
der st. gallischen ZPO, wonach das Betreibungsamt
Lütisburg anzuweisen sei, in der fraglichen Betreibung
192: Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (ZivUabteUungen). N° 50.
No. 1153/1924 keine Auszahlungen zu machen, bevor
die gerichtliche Klage des
. betriebenen Schenk gegen
den Gläubiger Kirchmeier erledJgt sei.
.
B. ---" Mit Verfügung vom 8. Juni 1925 hat der Bezirk -
ammann von Alttoggenburg dem Begehren entsprochen.
worauf Kirchmeier
an das Justizdepartement des Raa-:.
tons St .. GaUen rekurrierte, welches jedoch den Rektlrs
mit Entscheid vom 20. Juli 1925 abwies.
C. -Hiegegen hat Kirchmeier rechtzeitig (gemäss
Art. 87 Ziff.
lOG) die zivilrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben, weil die Vorinstanz zu Un-
recht: kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet
habe.
Durch die angefochtene auf Grund des kantonalen
Prozessrechtes erlassene Verfügung sei in unzulässiger
Weise-in das ausschliesslich vom eidgenössischen Recht
geregelte Betreibungsverfabren eingegriffen und der Be-
schwerdeführer dadurch um seinen wohlerworbenen
Anspruch
. auf die Auszahlung des Betreibungserlöses
gebracht
worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher:
- es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
- es sei das Betreibungsamt gehalten, in der Betreibung
NI'. 1157 (sollte wohl heissen 1153) Lütisburg Auszah-
lungen
geIiläss Kollokationsplan zu machen und damit
die Betreibung durchZuführen.
D. -In seiner Beschwerdeantwort beantragt der
Beschwerdebf klagte die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung des
angefochtennn Entscheides unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde.,.
führers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Beschwerdebeklagte stellt sich in erster Linie
auf den Standpunkt: die Voraussetzungen für eine
zivilrechtliche Beschwerde. seien
im vorliegenden Falle
gar
nicht gegeben, da der angefochtene Entscheid weder
ein Ietztinstanzlicher noch ein Entscheid in einer
Zivilsache sei. Der erste Einwand ist ohne weiteres
BDd KeakwSIf eH (Zivilabteihmgen). N° SO. 193
.unhaltbar. Denn wenn auch mit der Beschwerde nach
J rt.' 336 der st. gallischen ZPO, die wegen. eines vom
Justizdepartement begaogeBea Missbrauches der Amts-
gewalt heim Regienmgsrat angebracht werden kann,
nicht nur eine formelle. sondern auch eine materielle
Renhtsverweigerung (entsprechend dem staatsrecht-
lichen Rekurs an das Bundesgericht wegen VerIei;zung des
Art. 4 BV) sollte angefochten werden kÖRnen, . so würde
es sich
hiebei doch auf alle Fälle . nur um ein. ausser
ordentliches, die Rechtskraft des angefochtenen Ent-
scheides in keiner Weise hemmendes, Rechtsmittel han-
deln. Durch diese Möglichkeit der allfälligen Erhebung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde .gemäss Art. 336
der st. gallischen ZPO wird daher dem angefochtenen
Entscheid des Justizdepartements, der
an sich rechts-
l(räftig und mit keinem ordentlichen kantonalen Rechts-
mittel mehr anfechtbar ist, der Charakter eines
im Sinne
von Art. 87 OG letztinstanzlichen ) Entscheides nicht
genommen.
. .
2 .. Aber auch der Einwand, das angefochtene Er-
kenntnis stelle keinen Entscheid in einer. Zivilsache
dar, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass hier
nicht ein Erkenntnis vorliegt, das endgültig über
Rechte
und Pflichten aus einem Privatrechtsverhältnisent-
schieden hat, vielmehr stellt der streitige Entscheid
lediglich eine vorsorgliche Verfügung
zur . Erhaltun
eines bestehenden Rechtszustandes dar, um emer ParteI
die Möglichkeit der Rechtsverfolgung zn sichern.
Nun
hat aber die staatsrechtliche Abteilung des Bundes-
gerichts schon
in ihrem Entscheid in Sachen Lönch
gegen Obrist vom 14. Juli 1914 (AS 40 I S.433 ff.) SIch
dahin ausgesprochen, dass der Begriff der Zivilsache ))
gemäss Art. 87 OG nicht demjenigen der Zivilstreitig-
keit, wie ihn die Rechtsprechung
auf Grund von Art. 56
OG verwendet, gleichgestellt werden könne, von der
Erwägung ausgehend, dass eine solche Gleichstellung
dem bei der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Be-
1!t4 Schuldbetreibungs-und Konk1ll:"Srecht (Zivilabteilungen). N° 50:.
schwerde verwaltenden Zweckgedanken : der mÖglich:.. .
sten Beschränkung des staatsrechtlichen Rekurses auf
rein: staatsrechtliche Streitfragen, nicht gerecht WÜrde.
Sie hat daher auch blosse Inzidententscheide, wodurch
lediglich über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen,
wie z. B. die örtliche Zuständigkeit, geurteilt wird,
als Entscheide in einer Zivilsache
im Sinne von Art. 87
OGerachtet (vgl. auch AS 45 I S. 325 ff.). Dieser Auf-
fassung hat sich die . U:' Zivilabteilung, nachdem sie
anfänglich einer strengeren Ansicht gehuldigt
hatte
(vgl. AS 42 II S.529 f.; 43 11 S.453 f.), in ihrem Ent-
scheide in Sachen Hugenin gegen' Pressnell vom 29.
September 1920 (AS 46 U S. 335 f. Erw. 1) angeschlossen,
indem sie erklärte, dass auch Inzidententscheide als
Entscheide in einer
Zivilsache im Sinne von Art. 87 OG
zu betrachten seien, sofern das ihnen zu Grunde liegende
Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher Natur sei.
An dieser Auffassung ist seither in ständiger Rechts-
sprechung festgehalten worden (vgi.
AS 47 II S. 112 ;
4G I S.233 f. ; 50 IX S. 412 f.). Bei dieser weiten Fassung,
die der Begriff der Zivilsache im
Sinne von Art. 87
OG durch die Praxis erhalten hat, besteht nun aber kein
Zweifel, dass auch das vorliegende Begehren um An-
ordnung einer vorsorglichen V.erfügung gemäss Art. 269
der st. gallischen ZPO als eine Zivilsache im Sinne
von Art. 87 OG erachtet. werden muss. Denn nicht
nur ist das der streitigen Verfügung zu Grunde liegende
Streitverhältnis zivilrechtlicher
Natur, sondern es übt
auch die Verfügung selber (wenn auch nur vorüber-
gehend) zivilrechtliche Wirkungen aus, indem dadurch
in das Besitzesverhältnis an dem fraglichen Steigerungs-
erlös eingegriffen wurde. Dass die Verfügung von einer
Administrativbehörde erlassen wurde,
ist auf eine Be-
sonderheit des st. gallischen Zivilprozesses zurückzu-
führen; dadurch wird aber am Charakter dieser Ver-
fügung als einer in einer Zivilsache erlassenen
Verfügung
nichts geändert.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 50. 195
Muss somit die angefochtene Verfügung als ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Zivil-
sache . . erachtet werden, so sind, da es sich hiebei nicht
um ein der Berufung unterliegendes Haupturteil handelt,
die Voraussetzungen
für die zivilrechtliche Beschwerde
gegeben.
Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3. -
In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,
dass die Rechtsmittel, die einem
Schuldner zur Hem-
mung oder Aufhebung einer gegen ihn angehobenen Be-
treibung zustehen, im Schuldbetreibungsgesetz selber
erschöpfend geregelt sind. Hat der Schuldner versäumt,
dieselben rechtzeitig zu ergreifen, oder
ist er damit
unterlegen, so ist das Vollstreckungsverfahren zu Ende
zu führen, und es kann der Schuldner die Exekution
nicht
dadurch hemmen, dass er das der in Betreibung
gesetzten Forderung zu Grunde liegende Rechtsverhält-
nis
zum Gegenstand eines neuen, ordentlichen, vom Be-
treibungsgesetz nicht vorgesehenen Rechtsstreites macht.
Dieses kann vielmehr in einem solchen Falle nur noch
Gegenstand einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86
SchKG bilden (vgl. AS 22 S. 316 f. Erw. 4; 29 I S.87 f.;
31 I S. 544 ff.). Eine derartige in unzulässiger Weise
in den Gang des Vollstreckungsverfahrens eingreifende
Klage liegt
nun aber hier gerade vor. Was der Schuldner
im vorliegenden Falle verlangt, ist im Grunde nichts
anderes als ein Begehren um Abänderung des Kollo-
kationsplanes. Hiezu sind aber gemäss
Art. 140 SchKG
ausschliesslich die Gläubiger berechtigt. Der Schuldner
hätte, nachdem eine Hemmung respektive Aufhebung
des Betreibungsverfahrens
mit den nach dem Betrei-
bungsgesetz
zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln
nicht erwirkt werden konnte, das Ende des Betreibungs-
verfahrens abwarten sollen,
um dann allenfalls eine
Rückforderungsklage gemäss
Art. 87 SchKG anzu-
strengen, wie
ihm bereits von der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Ent-
scheide vom 7. Juli 1923 bedeutet worden ist. Das
196 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). NQ 50.
hat aber zur Folge, dass auch die auf Grund jenes un-
möglichen KIagebegehrens erwirkte vorsorgliche Sis-
tierung der Ausbezahlung des Betreibungserlöses an
den Gläubiger als bundesrechtswidrig bezeichnet werden
muss. Denn wenn ein
Schuldner eine Hemmung des
Betreibungsverfahrens
nur mit den im Betreibungs-
gesetz selber vorgesehenen Rechtsmitteln erwirken kann,
so schliesst das ohne weiteres auch aus, dass er zur
Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in einem
Prozess um einen dem Betreibungsgesetz widerspre-
chenden Klageanspruch eine
Sistierung der betreffenden
Betreibung erwirke. Die Vorinstanz
hat allerdings den
Standpunkt eingenommen, das Betreibungsverfahren sei
im Momente des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bereits abgeschlossen-
gewesen; der Steigerungserlös
sei vorhanden.
und es bestehe ein Streit nur noch darüber,
wem derselbe ausgehändigt werden müsse. In diesem
Stadium stehe aber einer zivil-oder strafprozessualen
vorsorglichen Massnahme. wonach die Ausrichtung des
Treffnisses
an einen Gläubiger untersagt werde, nichts
entgegen; die vorliegende Verfügung stehe daher mit
Bundesrecht nicht in Konflikt. Dieser Auffassung kann
nicht beigetreten werden. Wie bereits von der Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichtes
in ihrem (ungedruckten) Entscheide in Sachen Meyster
vom 22. Dezember 1908 ausdrücklich festgestellt worden
ist,
kann ein Betreibungsverfabren erst mit dem Moment
als abgeschlossen
erachtet werden, in dem der Betrei-
bungserlös
dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt
wurde; denn erst dadurch ist der Zweck der Zwangs-
volJstreckung, nämlich die Befriedigung des Gläubigers,
erreicht.
Es muss daher jeder vom S c h u I d n e r
vor erfolgter Auszahlung des Betreibungserlöses zur
Verhinderung der Exekution der betreffenden in Betrei-
bun! gesetzten Forderung versuchte Eingriff in das
pendente Betreibungsverfahren als unzulässig erklärt
werden, sofem dieser nicht unter Anwendung von Rechts-
SdlalII: lJeihuIIp-and K8IDkllFSJ'eeht (zn.ilabteiluBflen). N so. 197
mitteln erfolgt. die vom Betreibuagsgesetz selber vor-
gesehen sind. Richtig ist allerdiDgs -diesen Fan
schfoint die Vorinstanz mit dem vorliegenden zu ver-
woc,hselo -dass ein D r i t t e r infolge einer ihm
dem Betn"ibungsgläubiger gegeniiber zustehenclen For-
derung, oder entueI! auch der Betreibungsschuldner
selber auf Grund einer a n der n als der Fordnrung,
deren zwangsweic;e Befriedigung in dem betreffenden
pendenten Betreibungsverfahren verfolgt
",ird, allen-
falls (durch Erwirkung eines Arrestes) eine Einstellung
der Auszahhmg des Betreibungserlöses an den G äu
biger erwirken kann. Das hat aber mit dem vorliegenden
Falle nichts zu tun.
4. -Regelt sich somit die Frage, welche Abwebr-
mittel einem Schuldner gegen die Exekution einer gegen
ihn in Betreibung gesetzten Forderung zustehen, aus-
schliesslich
nach dem eidgenössischen Recht, so erscheint
der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 OG (die An-
wendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes)
in der Tat gegeben, wenn hier die Vorinstanz auf Grund
einer Vorschrift des
kantonalen Prozessrechtes in den
Gang des Betreibungsverfahrens eingegrüfen
hat, obwohl
das
der streitigen Verfügung zu Grunde liegende Klage-
begehren
des Schuldners dem eidgenössischen Rechte
widerspricht, eine Hemmung des Betreibungsverfahrens
daher nach eidgenössischem Recht gar nicht möglich
gewesen wäre.
5. -
Unter den -obwaltenden Umständen hätte der
Gläubiger allerdings die Möglichkeit gehabt, allenfalls
auch ohne dass die streitige Verfügung
vorher gerichtlich
aufgehoben worden wäre,
vom Betreibungsamt bezw.
den Aufsichtsbehörden
trotz der erfolgten. gerichtlichen
Sistierung die Auszahlung seines Betreibungsbetreff-
nisses
zu verlangen, da nach konstanter Praxis die
Betreibungsbehörden
das Recht für sich in Anspruch
nehmen. gesetzliche Eingriffe
der Gerichtsbehärden
in das Betreibung3verfahren nicht zu beachten (vgl. auch
198 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivnabteilungen). N0 51.
die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts).
Das schliesst
aber nicht aus, dass der Gläubiger durch
Anfechtung der streitigen Verfügung selber
mit einem
ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene
Rechtswidrigkeit
zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut
heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Besch-
werde die angefochtene Verfügung des Bezirksammans
von Alttoggenburg vom 8.
Juni 1923 aufzuheben.
6. -Dagegen kann dem weiteren vom
Beschwerd
führer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt
anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo-
kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden,
da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts-
behörden fallen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutg
lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerd
führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch
nicht eingetreten wird.
51. UrteU aer II. Zivila.bteUung vom 3. November 1926
i. S. Konkursmasse Weill A.-G. gegen Fels.
Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung
einer
Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2
(Erw. 1).
Zulässigkeit verspäteter Konkursefngaben und KoI1okations-
klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251
(Erw. 2).
OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt-
schriften durch den Nichtt igentümer zur Sicherung aller
Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme
dieser Werhchriften zur Deckung einer vom Verpfänder
geleisteten Bürgschaft. Bebandlung des Eigentümers der
Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3).
A. -Samuel Weill, welchem der Kläger, sein Schwa-
ger, sein Wertschriftenvermögen
im Werte von ungefähr
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtenungen). N° 51. 199
300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter-
legte dasselbe -gleich seinen eigenen
Wertschriften
(Depot 1) -im eigenen Namen beim Basler Sitz des
Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot 11). Am 19.
September 1919
räumte WeiH dem Comptoir für alle
gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen an ihm
Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, welche
ich jeweilen bei ihm ..... .liegen habe . Am 27. Oktober
1920 leistete Samuel Weill zusammen
mit zwei anderen
Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der
Schuh
fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir
bis
zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.
Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in
Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen
in höherem Betrage als
500,000 Fr. an und nahm es
auch
die im Depot II hinterlegten Wertschriften als
Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte
Klage
auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen
welche
das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht
gestützt auf seinen guten Glauben erworben, ,wurde
am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach
das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der
Kläger
auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da-
maligen) Beklagten Verzicht leistete
und seine Klage
zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften
erzielten Erlös machte sich
das Comptoir zunächst
für seine Kontokorrentforderung
an Samuel WeiH. und
sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im
Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel
Weill
aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken
Weill A.-G.
und damit für die verbürgte Forderung
an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das
Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh-
fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe-
benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach
Ausrichtung einer Dividende
von 10 % auf alle un-
versicherten Forderungen. einschliesslich diejenigen des