Art. 290 SchKG; Anfechtungsklage gegen den durch den Empfänger der anfechtbaren Leistung befriedigten Drittgläubiger; Begriff des Dritten und Bösgläubigkeit. Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG sind nicht schlechthin alle Dritten, sondern Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der vom Schuldner befriedigten Person; ein bloss mittelbar Begünstigter fällt nicht darunter, sofern er nicht als Vertreter oder Strohmann des Befriedigten erscheint (consid. 2). Eine Erkundigungspflicht des Empfängers besteht gegenüber dem Schuldner seines Schuldners grundsätzlich nicht. Eine Haftung nach Art. 50 OR setzt eine Beteiligung an der Benachteiligung der Gläubiger voraus; sie entfällt, wenn lediglich eine eigene Forderung beglichen wird. Die Berufung auf einen Verlustschein vermag die fehlenden subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nicht zu ersetzen (consid. 3).
204 Schuldbetreibun un Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N'" 52. der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende anS tel I e des C 0 m p t 0 i r zu beziehen. Dieser Anspruth aber ist nach dem Aus- gefühnen unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines Uberschusses an ihn in Frage kommt. im Hinblick auf welche sich die Kollokation pro memoria recht- fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres ; denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 52. Urteil der II. Zivilabteüung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmas3e Walter Keller gegen von Botz. A n f e c h tun g 5 k lag c. Art. 285 ff., namentlich Art. 290 SchKG. Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung?
Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3). Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205 A. -Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf. in Samen. in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar- lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge- währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er- öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück- zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch nichts zurückbezahlen ; er wurde betrieben, und seine Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72.032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65,000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn- baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil seiner andem Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus- setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf. B. -Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon- kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sacht' AS 51 III -1925
206 SchuldbetretbuDgS-und Konkursrec:ht (ZivilabteßuligeD). Ne 62. zur neuen Feststellung und neuen Beurteilung an das kantomlle Gericht zurUckzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
208 ,Schuldbetreibunp-und Konkursrecht (Zivilabteilun en). N0 52. ruhinlmg .. nu günstige Auskunft gegeben haben WIrd.Dle Klagerm wendet allerdings ein, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sich Keller in einer unhaltbaren Geschäfts-und Vennögenslage befunden habe. Die Vor- instanz stellt indessen das Gegenteil fest, ohne dass von einer Aktenwidrigkeit gesprochen werden könnte. Aus dnn Akten ergibt sich lediglich, dass damals das Gerücht gmg, Keller stehe nicht gut. und dass dieses Gerücht auch dem Beklagten zu Ohren gekommen ist; dieser rde etwns beunruhigt und nahm mit Graf Rücksprache. mnem er ihn zur Vorsicht mahnte, auf Rückzahlung semer Darlehen bestand und etwa einen Monat vor ftem Ausbruch des. Konkurses Keller Sicherstellung ver- langte. Aus diesen Umständen kann aber nicht ge- sc?Iossen ,;erden. die schlnchte Vennögenslage Kellers seI allgemem und namentlich auch dem Beklagten be- kannt gewesen. Dieser ist ein hochbetagter Landwirt er zurückgezoge lebt und derart geschäftsunkundi 1St, dass er von SICh aus das wirtschaftliche Schicksal Kellers nicht vorauszusehen vermochte. Wenn es auch rinhtig !st, dass der Gläubiger, der eine Zahlung erhält, dIe PflIcht hat, sich über die Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen, fans nach den Umständen zu. befürcnten steht, dieser könnte ihn zum Nachteil semer. ünnge Gläubiger bevorteilen. so ginge es doch u welt? Ihm eme solche Erkundigungspflicht auch gegen- über emem Schuldner seines Schuldners auferlegen zu ollen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass SIch der Beklagte ausser bei Graf, in den er unbegrenztes Vertrnuen hatte, auch bei andern, namentlich beim Betreibunnsamt. über Keller kätte erkundigen sollen. Unter dIesen Umständen kann auch nicht angenom- m erden, der Bnklagte stehe zur Benachteiligung der laublger Kellers Irgendwie als Anstifter oder Gehülfe in Beziehung, sodass seine Mithaftung für den diesen Glä1. bigern enntandenen Schaden, gemäss Art. 50 OR, zum vorneherem von der Hand gewiesen werden muss. Scl1uldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivila,bteilungen). N° 52. 209 3. -Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sie auf dem Verlustschein der Klägerin gegen Graf beruht. Denn auch im Verhältnis zwischen Graf und dem Be- klagten lagen keinerlei Umstände vor. die diesen hätten veranlassen können, die Zahlung Grals nieht anzunehmen. Er wusste allerdings, dass das Geld VOll Keller. kam und Graf nicht im Stand war, die ganze Summe aus eigenen Mitteln zu bezahlen und somit die Zahlungsfähigkeit Grals von der Kellers abhing. Allein da Graf bezahlte, hatte er keinen Grund mehr, um dessen Zahlungsfähig- keit besorgt zu sein und anzunehmen,. dieser wolle ihn zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger begünstigen. Die Geschäftslage Kellers kannte er nicht und war nicht verpflichtet, sie zu kennen ; er konnte daher un- möglich wissen, dass die Zahlung Kellers anfechtbar sei und Graf verpflichtet werden könne, sie zurückzuzahlen ; das ist erst auf Grund einer mühsamen Strafunter- suchung festgestellt worden. Die subjektiven Voraus- setzungen der Anfechtungsklage auf Grund des Verlust- scheines der Klägerin gegen Graf sind somit beim Be- klagten nicht gegeben ; diese ist daher abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer solchen Klage geprüft zu werden brauchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 25. Julij4. August 1925 bestätigt.