VZEG Art. 40 Ziff. 1; Art. 40 Ziff. 6: In railway liquidation, object taxes on land and buildings accruing after opening of the liquidation are liabilities of the estate and rank as liquidation costs. The decisive factor is not the debtor’s solvency, but the fact that the liquidation estate is the tax subject after the opening of proceedings. Pre-liquidation tax claims do not become liquidation costs merely because their collection was hindered by the moratorium. Cantonal statutory mortgage privileges for ground taxes do not apply to real estate belonging to railway operating assets.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 53. 'O'rten der II. Zivilabteilung vom 4. November 1926 i. S. Stadtgemeinde Erig gegen Kassaverwalter der Purkabahngeaellschaft. Eis e nb ahn - Z w an g s Ji q u i d a t ion. Rangordnung der Forderungen : VZEG Art. 40 Ziff. 1 : Die nach der Liquidationseröffnung aunaufenden Objektsteuern sind MasseverbindJlchkeiten. Masseverbindlichkeiten sind Liquidationskosten (Erw. 2). VZEG Art. 40 Ziff. 6: Verneinung des (kantonal-) gesetzlichen Grundpfandrechts für Grundsteul'm bezüglich der zum Eisen- bahnbetriebsverrnögen gehörenden Liegenschaften (Erw. 3). A. -In dem am 20. Dezember 1923 eröffneten Zwangsliquidationsverfahren Uber die Furkabahngesell- schaft, welchem ein am 21. Juli 1922 eröffnetes Nach- lassverfahren unmittelbar vorausgegangen war, machte die Gemeinde Brig folgende Steuerforderungen geltend : Für 1922 Fr. 1659.90. Für 1923 (Rest) Fr. 1265.80 (bereits bezahlt 1500Fr.) Für 1924 Fr. 3028.-. Der Masseverwalter liess diese Steuern in der siebenten I?asse zu. Hiegegen erhob die Gemeinde Brig Einsprache ; SIe verlangte Zulassung in der ersten, eventuell in der sechsten Klasse. Gegen den die Einsprache abweisenden Entscheid des Masseverwalters hat die Gemeinde Brig Zwang llquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. 211 an das Bundesgericht rekurriert mit den Anträgen, dass die Steuern für 1923 und 1924 in der ersten, even- tuell dass die Steuern für 1922, 1923 und 1924 in der sechsten Klasse zuzulassen seien. Der Masseverwalter hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. B. -Die geltend gemachten Steuern sind auf fol- gender Grundlage berechnet : Steuerpfikhtiges I. Kategorie. Vermögen. ! r. GrundgUter 25,772 Gebäude . . . . . 232,214 Kapitalien . . . . 18,666 Auswärtiges Vermögen für 1923. . für 1924 .. II. Kategorie. Fr. 25.772 232.214 18.666 236.913 312.232 C. -Von den massgebenden Vorschriften des Ge- meindesteuerrechts des Kantons Wallis sind die fol- genden hervorzuheben : Gesetz vom 29. Wintermonat 1886 über die Verteilung der Munizipallasten usw. : Art. 21 Abs. 2: Die Munizipalsteuer geniesst das gleiche Privilegium wie die Staatssteuer. Finanzgesetz vom 10. November 1903 : Art. 22 : Der Abzug der Hypothekar-u. Chirographar- schulden wird in den vom Gesetze über den Abzug der Schulden vorgesehenen Fällen und Formen nur für die Kantonssteuer gewährt. Art. 41 Abs. 1 : Jede Liegenschaft haftet hypothe- karisch für die Bezahlung der Grundsteuer der zwei letzten Jahre. Diese Hypothek hat den Vorrang vor jeder andern. Art. 70: Die Gesellschaften jeglicher Art und Orga- nisation haben eintretenden Falls dem Kantone und der Gemeinde zu entrichten :
212 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 53. Do.s Bundesgericht zieht in Erwägung :
Ziff.l den allfälligen Verlust auf dem Betriebe während der Liquidation, welcher als hauptsächlichste Masse- verbindlichkeit in Betracht kommt, ausdrücklich in die Liquidationskosten einrechnet, gleichwie im all- gemeinen Konkursrecht die Masseverbindlichkeiten nur als zu den Konkurskosten gehörend haben Berück- sichtigung finden können (vgl. JlEGER, Note 2 zu Art. 262 SchKG). Steuern sind nun freilich Verbindlichkeiten, welche der Masseverwalter nicht eingeht, sondern welche ohne sein Zutun das Konkursmassevermögen belasten, wenn es als Steuersubjekt angesehen wird. Allein auch das allgemeine Konkursrecht anerkennt als Masse- verbindlichkeiten nicht nur die vom Konkursverwalter eingegangenen Schulden. sondern l raft der positiven Vorschrift des Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken namentlich auch die Handänderungs- steuer. Gegen die Subsumtion von Steuern unter die Liquidationskosten ergibt sich nichts aus dem vom re- kursbeklagten Masseverwalter angezogenen Urteil in AS 4 S. 146 f., wo die Liquidationskosten nur im Gegensatz zu den Parteikosten gekennzeichnet und nicht eigentlich definiert wurden. Ebensowenig lässt sich das Gegenteil herleiten aus der Vorschrift des Art. 40 Ziff. 2 VZEG. welche die Gebäudeassekuranzbeiträge in die zweite' Klasse verweist; denn damit können nur die Kosten der Versicherung für die Zeit vor der Eröffnung der
214 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 53. Zwangsliquidation gemeint sein, weil sich von selbst versteht, dass die Aufwendungen für die Versicherung nach diesem Zeitpunkt als zu den Liquidationskosten gehörend in der ersten Klasse am Konkursergebnis teilnehmen. Endlich erweist sich auch der Hinweis des rekursbeklagten Masseverwalters darauf, dass der Betrieb nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel habe während des Liquidationsverfahrens aufrecht erhalten werden können, als unbehelflich, weil die Belastung der Liquidationsmasse mit einer Objektsteuer unab- hängig davon erfolgen durfte, ob der Betrieb weiter geführt werde oder nicht. Da das Zwangsliquidationsverfahren über die Furka- bahngesellschaft am 20. Dezember 1923 eröffnet worden ist, die Steuerpflicht der Konkursmasse nach dem Aus- geführten nur für die Zeit der Dauer des Verfahrens bis zur Veräusserung des Steuerobjektes besteht und die Verwertung erst in das Jahr 1925 fällt, erweist sich - unter Ausserachtlassung der noch 'auf das Jahr 1923 entfallenden wenigen Tage der Konkursdauer -das Hauptrekursbegehren bezüglich der für das Jahr 1924 geforderten Grund-(einschliesslich Gebäude-) Steuer als begründet, im übrigen aber als unbegründet. Ins- besondere kommt nichts darauf an, dass, wie es scheint, mindestens die zweite Hälfte der Steuer für 1923 erst am letzten Tage dieses Jahr.es, also erst nach der Kon- kurseröffnung fällig geworden ist, da zur Zeit, als diese Steuer auflief, noch die Furkabahngesellschaft Steuer- subjekt war. Ebensowenig kann die Rekurrentin ihren Hauptantrag mit dem Hinweis darauf begründen, dass es ihr durch die Nachlasstundung verunmöglicht worden sei, die Steuern für 1922 und 1923 einzutreiben ; denn dieser Umstand vermag jene Steuern nicht zu Liqui- dationskosten im Sinne des Art. 40 Ziff.l VZEG zu stem- peln. Übrigens hätte die Rekurrentin die Bezahlung der während des Nachlassverfahrens, also vor der Liqui- dationseröffnung fällig gewordenen Steuern wohl auf Zwangsllquid. u. Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. No 53. 215 administrativem Wege zu erlangen vermocht, weil die der Furkabahngesellschaft während des Nachlassver- fahrens zu teil gewordene Hilfeleistung gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 auch zur Steuerzahlung in Anspruch genommen werden konnte (vgl. Art. 2 Abs. 2 l. c.) ; so ist die Steuer für 1923 zum grösseren Teil auch wirklich bezahlt worden. Endlich hat der Masseverwalter auch nicht etwa behauptet, das besteuerte auswärtige Vermögen umfasse ausser- kantonale Liegenschaften, wie denn ja die Rüge bundes- verfassungswidriger Doppelbesteuerung schon im Ver- anlagungsverfahren hätte erhoben werden müssen. :-t -Der eventuelle Rekursantrag geht davon aus, dass die Steuern (für 1922 und 1923) Konkursforderungell seien, welche ein Vorrecht geniessen. Allein das VZEG sieht ein Vorrecht für rückständige Steuern nicht vor, und für die vom kantonalen Recht gewährtt Vorzugs- hypothek ist bei zum Eisenbahnbetriebsvermögen gehö- renden Liegenschaften kein Raum (AS 47 III S. 177 ff. Erw. 2 b). Gegenüber letzterer Einwendung des Masse- verwalters hat die Rekurrentin auch nicht etwa den Standpunkt eingenommen, die besteuerten Liegen- schaften bezw. einzelne davon gehören nicht zum Eisen- bahnbetriebsvermögen. Demnach erkennt das Bundesgel"icht : Das Hauptrekursbegehrell wird bezüglich der Grund- (einschliesslich Gebäude-) Steuer für das Jahr 1924 zugesprochen; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern