Art. 146 Abs. 2, Art. 219 lit. c und Art. 88 Abs. 2 SchKG; Kollokationsrang im Betreibungsverfahren und Fristenlauf für privilegierte Lohnforderungen. Die Betreibungsbehörden besitzen im Betreibungsverfahren die sachliche Kompetenz zur Rangbestimmung nach den konkursrechtlichen Prioritätsregeln; die Verfügung des Betreibungsamts ist bei Verneinung des geltend gemachten Privilegs grundsätzlich endgültig. Der Zeitraum, für welchen Lohnforderungen das Konkursprivileg zukommt, wird durch den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag nicht rückwirkend um die Dauer des Klageverfahrens verlängert. Wer das Privileg wahren will, hat nach gerichtlicher Erledigung des Streits ohne Verzug das Fortsetzungs- bzw. Pfändungsbegehren zu stellen; ein in einer früheren Betreibung erhobener Rechtsvorschlag wirkt auf eine spätere Betreibung nicht fort.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 7. gemacht und auf die entspreehenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird aber auch -bei einiger Über- legung, die dem Schuldner zugemutet werden darf ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der For- derung" aber auch nicht gegen den ArrestvoIlzug richtet, sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik Bestreitung des Arrestgrundes nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend bezeichnet werden; denn dort wird in Klammer gan allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also a?-ch die negative VQraussetzung, dass die Forderung nIcht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art. 271 SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist. Die dem Arrestformular beigedruckten (Bemerkungen haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschrän- ken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung des einzuschlagenden Verfahrens enthalten. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
32 Schuldbetreibungs-und Konkurs.reeht. NI S. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: