Art. 287 SchKG; computation of the six-month avoidance period where bankruptcy is preceded by one or more moratoria. The six-month period is to be treated analogously to a limitation period: it is suspended for the duration of the moratorium and consequently extended backward by the total length of the preceding moratoria. This applies irrespective of whether there was one moratorium or several and regardless of whether the bankruptcy petition followed immediately after the last moratorium. The decisive criterion is the temporal reach of the protected period, not the diligence of the creditors in seeking bankruptcy (consid. 1).
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 13. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 13: A uazug aUI dem Urteil cler II. ZiTilabteüung vom 11. Februar 1926 i. S. 1J'hrenfabrik Liga Ä.-G. igegen Gindrat und Chf.tewn. SchKG Art. 286, 287. Berechnung der sechsmonatlichen Frist, wenn der Konkurseröffnung me h re re Nachlasstun- dungen vorangegangen sind. Sowohl die untere als auch die obere kantonale Instanz haben die vorliegende -Anfechtungsklage auf Grund von Art. 287 SchKG deshalb abgewiesen, weil die angefochtene Hingabe an Zahlungsstatt (welche im Dezember 1921 erfolgte) nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der (am 6. Dezember 1922 erfolgten) Konkurseröffnung stattgefunden habe, da der vom Bundesgericht in seiner neuesten Praxis ausgesprochene Grundsatz, dass die 6-monatIiche Frist um die Dauer eines der Konkurs- eröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde (vgl. AS 48 III S. 232 f.), nur auf die letzte der Konkurseröffnung unmittelbar voran- geh end e Stundung Bezug haben könne. (Im vor- liegenden Falle sind der Konkurseröffnung z we i Nach- lasstundungen vorausgegangen, wovon die erste vom 20. Januar bis 20. Mai, die zweite vom 1. August bis
50 Schuldbetreibungs-und K()nkursrecht (Zivilabteilungen). N° 13. fristen geltenden Berechnungsart dem Wesen der sechs- monatlichen Frist des Art. 287 SehKG nicht vollständig gerecht wird, und man könnte sieh daher fragen, ob es sich rechtfertige, diese Art der Berechnung auch auf den Fall einer vorangehenden Na chi ass stundung anzuwenden, wo sie vom Gesetz -entgegen dem Falle der Not stundung (Art. 317 g SchKG) -nicht a1 S- drücklich vorgeschrieben ist. Indessen kann diese Frage hier offen bleiben, denn, wenn man die vorerwähnte Regelung nicht für anwendbar erachten wollte, so könnte es sich nur darum handeln, dass die 6-monat- liehe Frist dann vom Datum der ersten der der Kon- kurseröffnullg vorangegangenen Nachlasstundungen an zurückberechllen wäre, von der Erwägung ausge- hend, dass durch eine -Nachlasstundung die Überschul- dung in gleicher Weise dokumentiert werde, wie durch eine Konkurseröffnung. Die von der Klägerin angefoch- tenen Rechtshandlungen fallen somit auf alle Fälle noch in die 6-monatliche Frist des Art. 287 SrhKG. o -, OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursnite et faiIlite. J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETR.- UND KONKURSKAMl fER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 14. Arrit du ae ianvier lSa5 dans la eause Leu et Da.eppen.