204 Strafrecht.
gefahr-und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal
des Art. 24 lit. c MSchG angenommen werden muss,
keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den doppelten
Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum
zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer
zugleich eine Verletzung des Individualrechts des
Markenberechtigten
und des Grundsatzes von Treu
und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten
müssen (vgl.
BGE 33 I 209).
8.--Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-
klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,
als auch der Marke
Roche gegen Bundesrecht, so
muss das Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer
Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Dabei
hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter
obliegt, zu prüfen, ob
und inwieweit der Kassations-
kläger,
trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-
ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten
bei
der Kostenverlegung Rechnung zu tragen ist.
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 27. --Voir N° 27.
IMPRlMERIES RtUNIE8 s A. LAUSANNE.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
28. Urteil vom 14. :Ma.i 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti
gegen Solothurn, Oberrekurskommission.
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der
Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der Nachlass:"
vcrtragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und
dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-
preise als Gewinn der Masse. Willkür, wenn solche Liegen-
schaftsgewinne nach dem kantonalen Recht nicht durch
eine besondere "Vertzuwachssteuer, sondern nm mit der
allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.
A. -Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:
Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte
Abgaben sind Sache der Gesetzgebung. Eine direkte
Steuer
kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug
aller Schulden)
und auf das reine Einkommen verlegt
werden.
Nach 5 des geltenden Gesetzes betreffend
die direkte Steuer von 1895 wird als
Einkommen
angesehen
der geldwerte Ertrag des Vermögens, der
Unternehmung
und der Lohnarbeit nach Abrechnung
der Geschäftsunkosten, worunter auch die
Zinsen schul-
diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten
und
persönliche Auslagen verstanden sind. Die 10
Ziff.
3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss 44
des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung, in der
neuen Fassung vom 15.
Februar 1912 lauten:
AS 52 I -1926
- Zur Berechnung des Einkommens fallen in
Betracht... . h
- bei der Veräusserung
von Liegenschaften SIC
ergebende Reingewinne. .
14 a. Als Liegenschaftsgewinn ist anzusehen dIe
Differenz zwischen dem Veräusserungsprelse.
und dem
früheren Erwerbspreise. .. Davon können In Abzug
gebracht werden, die
in der Zeit zwischen Erwerb und
Veräusserung an Boden oder Gebäuden gemachten
ausserordentlichen Aufwendungen, welche
zur Mehrung
des Wertes der Liegenschaft beigetragen haben,
so ...
Der Übergang einer Liegenschaft info:ge rbfolge oder
Schenkung gilt nicht als Veräusserung
1m. SInne des 10
Ziff. 3 der Verordnung.
'Vird jedoch dIe LIegensc ft
vom Erben oder Beschenkten weiter veräussert, so fallt
bei Berechnung des Gewinns diejenige
Summe als Er-
werbspreis in Betracht, um welche der Erblasser bezw.
der
Schenker die Liegenschaft erworben hat.
( 32. Die Steuererhebung geschieht inmer für as
Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wIrd; das. Enn
kommen des Vorjahres dient gegebenenfalls ledIglIch
als Masstab für das laufende.
. Der reine Liegenschaftengewinn ( 10 Ziff. 3 der
Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgenden
Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teIlenden Erb-
schaft oder Konkursmasse gegenüber kann dagegen der
Steueranspruch sofort nach der Veräusserung geltend
gemacht werden.
.
B. Franz Menotti, Bauunternehmer In Olte , hat
durch einen vom Amtsgericht Olten am 5. Mal 924
bestätigten Nachlassvertrag seine gesamten AktIven
seinen Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen zur
Liquidation abgetreten. Die zur Liquidationsmasse ge-
hörenden Liegenschaften in Olten wurden vom Sa?h-
walter aus freier Hand verwertet. Dabei ergaben sIch
in einigen Fällen Überschüsse über di.e frnher vom
Nachlassschuldner bezahlten Erwerbspreise,
die zusam-
Gleichheit V lf dem Gesetz. N0 28.
men 42,943 Fr. betrugen. Noch vor der Vermögens-
abtretung, zu Anfang 1914, hatte Menotti selbst zwei
Liegenschaftsverkäufe vorgenommen, bei denen der
Veräusserungspreis den Erwerbspreis
um 6500 Fr.
überstieg. Am 20. Juni 1925 stellte die Kreissteuer-
kommission Olten der Liquidationsmasse Menotti eine
Taxation
für den Steuerbezug des Jahres 1925 zu,
wonach die Masse
für die beiden Summen von 42,943
6500 Fr., zusammen 49,443 Fr. einkommenssteuerpflichtig
erklärt wurde und dafür eine Steuer von 1482 Fr. ent-
richten sollte. Der Sachwalter erklärte sich bereit, den
Steueranspruch
für die Verkäufe, die Menotti noch
selbst abgeschlossen hatte, als Forderung an den Nach-
lassschuldner in 5. Klasse zu kollozieren. Dagegen be-
stritt er für die von der Liquidationsmasse vorgenom-
menen Veräusserungen jede
Steuer-und Zahlungspflicht;
Die Bezirkssteuerkommission, an die er in diesem Sinne
rekurrierte, bestätigte die Verfügung der Kreissteuer-
kommission. Eine dagegen erhobene Beschwerde
an die
kantonale Oberrekurskommission hat diese durch Ent-
scheid vom 10. November 1925 abgewiesen, mit der
Begründung: Die in Betracht fallenden Liegenschafts-
gewinne sind zahlenmässig nicht bestritten. Die
Rekur-
rentin anerkannte nach der Rekursschrift die Steuer-
forderung für die Verkäufe, welche Menotti noch selbst
abgeschlossen
hatte. Die Frage, ob dieselbe in die Masse
als Gläubigerforderung falle oder als Masseschuld zu
gelten habe,
ist schuldbetreibungsrechtlich und kann
im Steuerverfahren nicht entschieden werden. Es ist
denn auch im Rekurs deutlich ausgedrückt, diese Ge-
winne werden von ihm nicht betroffen. Es bleibt sonach
llur die Frage zu entscheiden, ob eine
Liquidations-
masse überhaupt zur Liegenschaftssteuer herangezogen
werden könne.
Unter den in 2 des Steuergesetzes vom
- März 1895/29. März 1925 aufgeführten Steuersub-
jekten figuriert eine Liquidations-oder Konkursmasse
nicht. Dahingegen erwähnt der 32 der Vollziehungs-
verordnung vom 30. Mai 1896/21. Juli 1925 die Kon-
kursmasse als Steuersubjekt, demgegenüber Liegen-
schaftsgewinne sofort geltend
gemacht werden können.
Die Verordnung spricht von der Konkursmasse. Die
Vorschrift
ist aber in analoger Weise auch auf die nach
gleichen Normen vorzunehmende Nachlassliquidation,
wie diejenige des
Franz Menotti eine ist, anwendbar.
Ob der 32 der V. V. in Ergänzung des 2 des Steuer-
gesetzes die Konkursmasse als Steuersubjekt hat be-
zeichnen wollen,
ist eine Frage der Auslegung. Nach der
Meinung der Oberrekurskommission ist das der Fall.
Damit ist die Steuersukzession durch die Konkurs-
bezw. Liquidationsmasse nach dem solothurnischen
Recht angenommen. Wenn also diese letztere in die
Steuerpflichten des Schuldners sukzediert, so hat sie
die steuerbaren Gewinne, welche
in der amtlich kon-
trollierten Verwaltung
und Liquidation der Güter der-
selben erreicht werden,
auch an Schuldners Stelle zu
versteuern. Hiezu ist nicht dringend nötig, dass sie
Subjekt im Sinne des Sachenrechts ist (gemeint ist:
Eigentümer des zur Liquidationsmasse gehörenden Ver-
mögens).
Für die Steuern ist der wirtschaftliche Faktor
im Vordergrund. Vichtiger als die Form des abge-
schlossenen Kaufgeschäfts
ist für die Steuer dessen
wirtschaftlicher Erfolg. Dieser
ist da : Die Liquidations-
masse
hat durch Liegenschaftsverkäufe unbestritten
einen Gewinn erzielt. Sie ist als Sukzessor des Schuldners
für diesen Erfolg steuerpflichtig. Hiefür ist belanglos,
dass die Grundstücke
von der Masse ohne Festsetzung
eines Übernahmepreises übernommen worden sind
und
dass diese nach herrschender Auffassung nicht Eigen-
tümerin geworden ist. Das zeigt die besondere Stellung,
welche die Liquidationsmasse sachenrechtlich
einnimmt
und sie befähigt, die Liegenschaften ohne Eigentümer
zu sein und ohne Mitwirkung des Schuldners zu ver-
äussern. Das Steuerrecht ist nicht formenstrenger als
das Konkursrecht. Wie hier, so zwingen auch dort die
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 209
Vorgänge des Wirtschaftslebens über die ordentlichen
Formen des Eigentumsrechts hinauszugehen. Wenn
demnach die Liquidationsmasse als Steuersubjekt an-
genommen ist, so muss der vorliegende Rekurs abge-
wiesen werden.
C. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission
hat die Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren
Menotti,
vertreten durch den Sachwalter, den staats-
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen
dass die Beschwerdeführerin keine
Staatssteuer zu be
zahlen habe. Sie macht geltend, dass die VolIziehungs-
verordnung des
Kantonsrats zum Steuergesetz in der
Umschreibung der Steuersubjekte und -objekte nicht
über das Gesetz und dieses nicht über Art. 62 der Ver-
fassung
habe hinausgehen können. 2 des Steuerge-
setzes, der die Steuersubjekte erschöpfend aufzähle,
kenne
aber als solche bloss Kantonseinwohner, im:
Kanton bestehende Korporationen, Genossenschaften,
Kollektiv-,
Kommandit-und Aktiengesellschaften, Ver-
eine und Stiftungen, auswärts wohnhafte Personen
bezüglich
ihrer im Kanton Solothurn ge egenen Liegen-
schaften
und Geschäfte . Von der Konkursmasse oder
Liquidationsmasse
im Nachlassvertragsverfahren sei, wie
der angefochtene Entscheid zugebe, darin nicht die Rede;
sie könnten auch nicht unter eine jener gesetzlichen
Kategorien
gebracht werden. Sollte 32 der Vollziehungs-
verordnung wirklich
den von der Oberrekurskommission
angenommenen
Sinn haben, so wäre er also schon aus
diesem Grunde gesetz-
und verfassungswidrig. Und was
die möglichen
Steuer 0 b j e k t e betreffe, so könnten
die Gewinne auf Liegenschaften, solange nicht durch
Gesetz eine eigentliche Wertzuwachssteuer eingeführt
sei,
nur als Teil des Einkommens des Veräusserers
besteuert werden. Die Einkommensbesteuerung wie-
derum sei durch die Verfassung auf das reine Ein-
kommen beschränkt. Von einem ( Reineinkommen )
10: Staatsrecht.
oder von Einkommen überhaupt, das die Liquida-
tionsmasse
durch den Verkauf von Liegenschaften de
Schuldners zu einem höheren als dem vom Schuldner
selbst früher ausgelegten Erwerbspreise erzielen
würne,
könne aber nach dem Inhalt des Einkommensbegriffs
schlechterdings nicht die Rede sein.
Der Versuch der
Oberrekurskommission, ein solches Einkommen
unter
Zuhilfenahme von 32 der Vollziehungsverordnung
zu konstruieren, müsse als Willkür bezeichnet wernen
Die angenommene Steuersukzession laufe in WIrk-
lichkeit
auf die Einführung einer besonderen, vom
Einkommensbegriff losgelösten Wertzuwachssteuer hin-
aus, die nach Art.
62 KV nur auf dem Wege der Gesetz-
gebung geschehen könnte. Die versuchte Besteuerung
sei überdies innerlich
im höchsten Masse ungerecht:
sie lasse sich durch keine vernünftigen sachlichen Er-
wägungen rechtfertigen und verstosse auch aus diesem
Grunde gegen Art. 4 BV. Endlich verletze sie den
rund
satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, mdnm
schon das eidgen. Betreibungs-und Konkursrecht eme
solche Belastung der Masse mit einer eigenen Steue:-
pflicht (als Masseschuld)
nicht zulasse. Inbezug auf .. dIe
noch von Menotti selbst abgeschlossenen Verkaufe
erkläre der Entscheid
allerdings: die Frage, ob es
sich dabei
um eine gewöhnliche Forderung an den Ge-
meinschuldner oder
um eine Masseschuld handle, könne
als betreibungsrechtliche nicht im Steuerverfahren
entschieden werden. Trotzdem werde
dann die Be-
schwerde mit der beantragt worden sei festzustellen,
dass die Rekurrentin, d. h. die Liquidationsmasse keine
Staatssteuer zu bezahlen habe, kurzerhand in allen
Teilen abgewiesen. Die angefochtene
Taxation habe
aber auch bezüglich dieses Postens auf die Liquidations-
masse
und nicht auf den Gemeinschuldner gelautet.
Zwischen dem Dispositiv des Entscheides und der
Begründung bestehe demnach ein offenbarer innerer
Widerspruch, was nach konstanter
Praxis eine Ver-
letzung von
Art. 4 BV darstelle. Zudem liege insoweit
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.
eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin
habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt werde,
wer der Steuerschuldner sein solle, ob sie oder
der
Gemeinschuldner, wozu nur die Steuerbehörden zuständig
sein könnten.
D. -Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-
thurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Sie stellt fest, dass schon die Bezirkssteuerkommission
in der Vernehmlassung an die Oberrekurskommission
es als ihre Auffassung bezeichnet habe, dass
für die
Steuer aus den noch von Menotti vorgenommenen
Veräusserungen
nur die Kollokation in 5. Klasse in
Betracht kommen könne. Dies sei auch die Meinung
der Oberrekurskommission, womit
der Streit über diesen
Punkt als erledigt angesehen werden dürfe. Im übrigen,
d. h. inbezug
auf die Verkäufe der Liquidationsmasse
selbst wird
an der im angefochtenen Entscheide vertre-
tenen Rechtsauffassung festgehalten
und bestritten, dass
die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz in dieser
Auslegung über das Gesetz oder die Verfassung hinaus-
gehen würde. Die Liquidationsmasse werde dabei als
Steuersukzessor eines Kantonseinwohners, also eines
unzweifelhaft steuerpflichtigen Subjekts, als
an seiner
Stelle steuerpflichtig angesehen, was auf eine sinnge-
rnässe Auslegung des
2 des Gesetzes und keineswegs, wie
behauptet, auf die Abänderung desselben hinauslaufe.
Eine solche Nachfolge nehme die Vollziehungsverordnung
auch nach anderer Richtung, nämlich für die
Erben
an, indem nach 3 der Nachlass bis zur Teilung als
eine Steuereinheit behandelt werde; Der angefochtene
Entscheid
enthalte denn auch keine Neuerung ; er ent-
spreche der langjährigen Praxis des Regierungsrates
als früherer Rekursbehörde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Soweit sich der Rekurs auf die Steuer für die
noch
von Menotti selbst abgeschlossenen LiegenschaftSo-
käufe bezieht, ist er durch die Erklärung der Rekurs-
antwort gegenstandslos geworden, dass insoweit auch
nach der Auffassung der Oberrekurskommission nur
eine in 5. Klasse zu kollozierende Forderung an den
Gemeinschuldner
in Betracht kommen könne. Es braucht
deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Oberrekurs-
kommission im angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz,
hierüber eine verbindliche Entscheidung zu fällen, mit
Recht verneint habe und ob nicht unter dieser Voraus-
setzung zwischen dem auf gänzliche Abweisung der
Beschwerde lautenden Dispositive des Entscheides
und
dessen Motiven ein Widerspruch bestehe.
2. -
Zu der danach allein noch im Streite liegenden
Besteuerung der von der Liquidationsmasse vorgenom-
menen Liegenschaftsveräusserungen führt die Rekur.s-
antwort aus: durch die Bejahung der Steuerpflicht
der Liquidationsmasse für die Überschüsse, die hiebei
über die früher vom Schuldner bezahlten Erwerbspreise
erzielt wurden, habe der anderen Frage nicht vorge-
griffen werden sollen, ob
man es bei dem betreffenden
Steueranspruch mit einer gewöhnlichen Konkursfor-
derung oder einer Masseschuld zu tun habe : dem Sach-
walter bleibe es unbenommen, hierüber einen Entscheid
der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon-
kurs herbeizuführen, indem er die Forderung bei der
Verteilung des Liquidationserlöses
nur in 5. Klasse
einstelle
und so den Staat auf den Weg der Beschwerde
'nach Art. 17 SchKG verweise. Es frägt sich, ob diese
Deutung des Entscheides sich mit seinem Inhalt ver-
trägt oder ob nicht schon die Behandlung der Liquida-
.tionsmasse als
Steuersubjekt für den streitigen Gewinn,
auf der der Entscheid beruht, notwendigerweise auf die
Behauptung einer Masseschuld in der Höhe des fest-
gestellten
Steueranspruchs hinauslaufe. Wäre dem so,
so könnte auch der Rekurrentin die Befugnis wohl
kaum abgesprochen werden, die Frage der Vereinbarkeit
der
so aufzufassenden Steuerauflage mit den Grund-
sätzen des eidgen. Betreibungs-
und Konkursrechts
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 213
schon heute, durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die
Steuerveranlagung wegen Verletzung
von Art. 2 Über-
gangsbestimmungen
zur BV, zum Austrag zu bringen.
Doch
braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden.
Massgebend ist, dass nach der Begründung des ange-
fochtenen Entscheides auch s t e u e r r e c h t I
ich
b e t r ach t e t die Rekurrentin nicht etwa eine
entsprechende Verpflichtung des Gemeinschuldners er-
füllen soll, sondern sie selbst, die Liquidationsmasse es
ist, in deren Person als
Steuersubjekt, infolge eines
von
ihr vorgenommenen Veräusserungsaktes und eines
Gewinnes, den sie dabei gemacht haben soll, die Steuer-
pflicht eingetreten wäre. Die angenommene Sukzession )
in die Stellung des Gemeinschuldners hat nur die Be-
deutung, dass bei Berechnung
der Höhe des Gewinns )
von den Preisen ausgegangen wird, die der Nachlass-
vertragsschuldner s. Z. für die Liegenschaften bezahlt
hat, und nicht etwa von dem Werte, den sie zur Zeit
der Abtretung an die Gesamtheit der Gläubiger im Nach-
lassvertragsverfahren
hatten. Ist jene Annahme einer
die Masse selbst treffenden
Steuerpflicht unzulässig
und verfassungswidrig, so muss demnach schon diese
Feststellung ohne weiteres zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides führen, ohne Rücksicht darauf,
ob allenfalls eine entsprechende
Steuerpflicht des Nach-
lassvertragsschuldners
mit den daraus für die Beteiligung
am Liquidationserlöse sich ergebenden Folgen ange-
nommen werden könnte. Aus den nachstehenden Aus-
führungen wird sich übrigens ergeben, dass auch dies
nicht der Fall ist.
3. -Das geltende solothurnische
Steuergesetz kennt
als Steuerarten nur die allgemeine Vermögens-und
Einkommenssteuer. Weitere Steuern, insbesondere eine
solche
auf dem bei der Veräusserung von Liegenschaften
. zu Tage tretenden Wertzuwachse sind darin nicht vor-
gesehen.
Da neue Steuern nach Art. 62 KV und übrigens
schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen
214 Staatsrecht.
nur auf dem Wege der Gesetzgebung eingeführt werden
können,
ist daher heute eine Besteuerung solcher bei
der Veräusserung von Liegenschaften sich ergebender
Gewinne
im Kanton Solothurn nur so möglich, dass
sie als ein Teil des
Einkommens des V eräusserers
betrachtet und demnach in die durch 5 ff. des Gesetzes
vorgesehene allgemeine Einkommenssteuer einbezogen
werden. Diesen
Weg hat denn auch die neue Fassung
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze von 1912 in
den 10 Ziff. 3, 14 a und 32 beschritten. Der Begriff
des
Einkommens ist aber ein engerer als derjenige der
geldwerten Güter, die jemanden zufliessen. Es ist ?an:nter
die Summe an solchen Gütern zu verstehen, dIe emem
Steuersubjekte zur Befriedigung seiner persönlichen
Bedürfnisse,
für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft
während einer bestimmten Periode ohne Schmälerung
seines
Vermögens zur Verfügung stehen. Nicht alle
Personengemeinschaften
und -verbände sind danach
fähig, ein Einkommen zu besitzen. Es scheiden dabe
von vorneherein diejenigen Gemeinschaften aus, beI
denen von einer Wirtschaft, die durch sie geführt würde,
und folglich von der Verwendung von Einnahmen für
die laufenden Bedürfnisse dieser 'Wirtschaft schon nach
Wesen und Zweck der Gemeinschaft nicht die Rede
sein kann. Nur in dem eben umschriebenen Sinne kann
der Ausdruck Einkommen auch in Art. 62 KV und 5
des
StG. von Solothurn gemeint sein. Beide geben eine
nähere,
davon abweichende Bestimmung des Begriffes
nicht ; es muss daher angenommen werden, dass sie ihn
in der allgemein üblichen, in der Steuerlehre festste-
henden Bedeutung verwenden. Darauf weist denn auch
2 des Gesetzes hin, der als Steuersubjekte'ausschliess-
lieh solche Personengemeinschaften
und -verbände auf-
führt, bei denen das verlangte Erfordernis zweifellos
zutrifft. Nur so wird überdies eine Abgrenzung des Ver-
mögens
vom Einkommen möglich, die gerade für das
solothurnische Recht wegen des Nebeneinanderbestehens
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.
von Einkommens-und Vermögenssteuer nicht entbehrt
werden kann. Die Erwägung, dass sich im Einkommen
im eben bestimmten Sinne die ökonomische Leistungs-
fähigkeit des Trägers,
das Mass der Beiträge an die
öffentlichen
Lasten, die ihm zugemutet werden können,
am vollkommensten ausdrückt, ist es, die zur Ver-
drängung der alten Ertragssteuern und zu ihrer Ersetzung
durch die allgemeine Einkommenssteuer als Hauptsteuer
mit ergänzender Vermögenssteuer geführt hat, wie sie
dem solothurnischen
StG zu Grunde liegt.
Danach könnte aber eine Einkommenssteuerpflicht
der Konkursmasse oder, was dem gleichsteht, der Liqui-
dationsmasse beim Nachlassvertrage mit Vermögens-
abtretung höchstens insofern allenfalls angenommen
werden, als es sich
um Einnahmen handelt, die aus
der Fortsetzung des vom Schuldner betriebenen Handels
oder Gewerbes während der Liquidation (Art. 237
Ziff.2 SchKG) herrühren. Im übrigen muss sie als schon
durch den Einkommensbegriff ausgeschlossen gelten.
Der Zweck des Konkursverfahrens oder Liquidations-
verfahrens beim Nachlassvertrag mit Vermögensab-
tretung erschöpft sich in der Versilberung des Masse-
vermögens,
um daraus die Gläubiger des Gemein-oder
Nachlassvertragsschuldners
zu befriedigen. Von einer
Wirtschaftsführung einer solchen Masse, bezw. der
durch die Gesamtheit der daran beteiligten Gläubiger
dargestellten Personengemeinschaft
und damit auch von
einer laufenden Wirtschaft derselben, für welche der
Versilberungserlös Verwendung finden könnte, kann
nicht die Rede sein. Die Einnahmen aus solchen Ver-
käufen vermögen deshalb
auch dann kein Einkommen
der Masse zu bilden, wenn sie den Betrag über-
steigen, den
der Schuldner früher für die Anschaffung
des Vermögensobjektes ausgelegt
hatte. Da es zur
Durchführung des Konkursverfahrens oder zu einem
Nachlassvertrage
mit Vermögensabtretung nur bei In-
solvenz des Schuldners kommen wird, ist auch ohne
weiteres klar, dass der Umfang des Liquidationserlöses
keineswegs zugleich den Ausdruck einer entsprechenden
steuerlichen Leistungsfähigkeit der Masse bildet, worauf
die Einkommenssteuer nach dem Gesagten
in ihrem
Grundgedanken beruht. Sollten die Bestimmungen der
Vollziehungsverordnung,
auf die sich die Oberrekurs-
kommission für die Annahme einer derartigen Steuer-
pflicht
stützt, wirklich diesen Sinn haben, so gehen sie
damit augenscheinlich über das Gesetz hinaus, das eine
Besteuerung der Liegenschaftsgewinne
nur im Rahmen
der allgemeinen Einkommenssteuer und damit des Ein-
kommensbegriffes zulässt. Die Einkommenssteuerpflicht
der Konkurs-oder Liquidationsmasse könnte sich
dann
auch nicht auf diese Eingänge beschränken; sie müsste
in gleicher Weise auch für sonstige Erträgnisse der zur
Masse gehörenden Vermögensobjekte, z. B. die während
des Liquidationsverfahrens eingehenden Zinsen
auf For-
derungen des Gemeinschuldners bestehen. Dass diese
Folgerung
je gezogen worden oder zu ziehen versucht
worden wäre,
behauptet aber der angefochtene Ent-
scheid nicht. Es genügt sie sich zu vergegenwärtigen,
um die Unhaltbarkeit auch der hier streitigen Steuer-
auflage zu Tage
treten zu lassen.
Dazu kommt, dass bei der Unterstellung der Liegen-
schaftsgewinne
unter die allgemeine Einkommenssteuer
es für die Zulässigkeit der Besteuerung
überhaupt noch
nicht genügen kann, dass sich bei der Vergleichung
des Veräusserungspreises der Liegenschaft
mit dem
Erwerbspreise ein Überschuss ergibt. Es müssten dabei
die gesamten Verhältnisse des Steuersubjektes
in Be-
tracht gezogen werden, sodass auch ein solcher Über-
schuss nicht für sich allein, getrennt
der Besteuerung
unterworfen werden kann, sondern
nur dann, wenn
nach Abzug der
Posten, die gemäss 5 des Steuerge-
setzes
zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens
von den Roheinnahmen abzuziehen sind e Geschäfts-
unkosten
mit Einschluss der Zinsen schuldiger Ka.;.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 217
pitalien usw.), noch ein Plus verbleibt. Will man die
Konkursmasse oder Liquidationsmasse für die Frage
der subjektiven Einkommenssteuerpflicht einem der in
2 des Gesetzes aufgeführten Steuersubjekte gleich-
stellen oder an dessen Stelle treten lassen, so müsste
ihr deshalb die Gleichstellung auch nach der erwähnten
Richtung gewährt und ihr gestattet werden, von den
bei den Liegenschaftsveräusserungen erzielten Über-
schüssen ihre
(e laufenden Ausgaben (aus der Durch-
führung der Konkursliquidation erwachsene Kosten)
abzuziehen. Die Veranlagung des Liegenschaftsgewinnes
ohne Rücksicht auf diese übrigen Verhältnisse, ist mit
dem Begriffe der Einkommenssteuer nicht vereinbar. Sie
bedeutet eine sachlich schlechterdings nicht haltbare und
deshalb willkürliche Ausdehnung dieser Steuer über den
ihr durch das Gesetz gezogenen Rahmen und kommt, wie
die Rekurrentin richtig geltend macht, in Wirklichkeit
der Erhebung einer Sondersteuer vom Wertzuwachse
auf Liegenschaften gleich, die heute mangels einer
gesetzlichen Grundlage nach Art. 62 KV ausgeschlossen
ist. Dass ähnliche Entscheide der kantonalen Admi-
nistrativbehörden in früheren Fällen anscheinend unan-
gefochten geblieben sind, vermag jene fehlende gesetz-
liche Grundlage nicht zu ersetzen.
Ob eine b es 0 nd ere W ertzu wach ss teue r
da,
wo sie durch das Gesetz eingeführt ist, auch von der
Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlass-
vertragsverfahren gefordert werden könnte oder ob
dem nicht allenfalls konkursrechtliche Hindernisse
ent-
gegenstehen würden, ist nicht zu prüfen. Solange die
steuerliche Belastung der Liegenschaftsgewinne nicht
in jener Form, sondern nur im Zusammenhang mit der
allgemeinen Einkommenssteuer erfolgt, müssen die Kan-
tone auch die Nachteile auf sich nehmen, die sich aus
dieser technisch unvollkommenen Ausgestaltung infolge
der Beschränkung des Einkommensbegriffes ergeben.
Auch
von einer Steuerpflicht des Gemeinschuldners
218 Staatsrecht.
für den beim Verkauf im Liquidationsverfahrenerzielten
Überschuss
über den Erwerbspreis kann bei diesem
System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum
an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff
folgenden Voraussetzung, nämlich
an einem Eingange,
der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie-
digung seiner Bedürfnisse zufliessen
und zur Verfügung
stehen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene
Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo-
thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin
für Gewinne aus den von ihr abgeschlossenen Liegen-
schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig
erklärt wird.
29.
Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1926
i. S. Sohinz gegen Obergerioht Zürioh.
Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem
Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung
durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts-
verweigerung. Abweisung.
Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli
waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland
(Petersburg).
Im Februar 1919 verliess der Rekurrent
Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben.
In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen
Prozesse
auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die
Prokuristen des Rekurrenten
Birk und Pettai im April
und September .1919 in dessen Namen in Petershurg
beim Rekursbeklagten aufgenommen
hatten bestritt
der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün-
dung: Nach den im April und September 1919 geltenden
Dekreten der Sovietregierung
hätten Darlehensverträge
gÜtig nur bis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 29. 219
sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von
Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta
verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15; April
und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück-
zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl
des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen
Kronen, jedoch nicht
unter 20 Oere per Rubel zu er-
folgen habe).
Das
Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen
und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan-
tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations-
gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der
darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats-
rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV
(Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü nd e :
Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten
Beschränkungen der Vertragsfreiheit -Zulassung von
Darlehensverträgen
nur bis zu 10,000 Rubel und Aus-
schluss von Valutageschäften -
ist vom Obergericht
als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel
darüber
hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher
Beweis dafür damals schon geleistet war. Das
Urteil
nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf
deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die
Sovietregierung weder
de jure noch de facto anerkannt
habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re-
gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich-
ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen
zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon
aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Es ist zuzugeben,
dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch
zum Entscheide
der II. Zivil abteilung des Bundes-
gerichts vom 10. Dezember 1924
in Sachen Hausner
(BGE 50 II S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder-
lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen
der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung
der Bankbetriebe die Persönlichkeit
und infolgedessen