Art. 67 Abs. 3 OG; Zulässigkeit der Berufung bei unbestimmtem oder unrichtig angegebenem Streitwert; ist der Streitgegenstand nicht eine bestimmte Geldsumme und lässt sich aus den Akten nicht sicher feststellen, ob der Streitwert die Berufungsschwelle erreicht, so muss der Berufungskläger den Streitwert in der Berufungserklärung angeben. Unterlässt er dies oder bezeichnet er einen nicht dem wirklichen Streitwert entsprechenden Betrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten, sofern der Streitgegenstand nach seiner Natur nicht überhaupt keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt.
152 Prozessreeht. N° 28. du 25 juin 1891 (art. 87 eh. 2), mais en invoqu,ant unique- ment une fausse interpretation desart. 23 a 25 et 144 du code civil. Aussi bien est-il constant que la Cour de . justiee s'est bornee a l'examen de la qnestion ?e savo!r si la demanderesse, eomme elle le soutIent, etalt fondee a se mettre au benefiee de l'art. 144 Ce, et si elle a eru devoir eiter l'art. 7 lit. 9 de la loi de 1891, ce n'est pas que la demanderesse eftt invoque cette disposition, .mai au contraire pour lui indiquer la voie qu'elle auralt du suivre. Le Tribunal fMiral prQllOl1Ce : 11 n'est pas entre en matiere sur le recours. 28. A.uszug a.us dem Urteil der n. Zivila.bteUung vom 9. A.pril 19 G i. S. Piea.rd gegen Ha.yma.nn. Organisation der Bundesrechtspflege Art. 67 Abs. 3 : Unwirk- samkeit der Berufung mangels Angabe des Streitwertes bezw. wegen unrichtiger Angabe des Streitwertes .in der Berufungserklärung, wenn den sonstigen Akten kem A.Il- haltspunkt dafür entnommen werden kann,. ob der StreIt- wert wenigstens 4000 Fr. betrage oder mcht. . In seiner Berufungserklärung ist der Kläger zutref- fend davon ausgegangen, dass sich der Streitwert nach der Höhe des auf Moos entfallenden Gesellschafts- liquidationsanteiles bemesse: der nach seiner eigenen Angabe die Hälfte des auf die Gruppe Moos-Jung ent- fallenden Liquidationsanteiles ausmacht. Dagegen hat der Kläger zu Unrecht die letztere Summe auf 8628 Fr. 65 Cts. plus 1255 Fr. 60 Cts... 10,084 Fr. 25 Cts. und folgerichtig die erstere auf 10,084 Fr. 25 Cts ... : 2 . 5042 Fr. 12,5 Cts. beziffert. Denn wie der Klager m seiner Eingabe vom 31. August 1923 an das Oberge?cnt selbst bemerkte, sind zur Bestimmung der resp. Llqm- dationsanteile noch die Liquidationskosten abzuziehen, von denen die Gruppe Moos-Jung 2/
zu tragen hat. Prozessrecht. N° 28. 153 Diese Kosten erschöpfen sich nun nicht etwa in dem dort angegebenen Betrage von 2810 Fr. 25 Cts. bezw. für die Gruppe Moos-Jung in 2/ s davon 1873 Fr . 50 Cts., sondern es sind noch hinzuzurechnen die Kosten der in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 1924 vorgesehenen, wiederum den Parteianwälten übertra- genen Liquidation der noch nicht liquidierten Aktiven, über deren Betrag den Akten auch nicht etwa bloss eine Mutmassung entnommen werden kann. Besteht somit der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geld- summe und stellt insbesondere weder die in der Beru- fungserklärung angegebene, noch die aus der Beru- fungserklärung in Verbindung mit der Eingabe vom 31. August 1923 zu ermittelnde Differenz den Wert des Streitgegenstandes dar, so musste der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in der Berufungserklärung den Streit- wert angeben. Da er dieser Obliegenheit nicht nachge- kommen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, als Streitwert einen Betrag namhaft zu machen, welcher in Wahrheit nicht dem auf Moos entfallenden Liquida- tionsanteil entspricht und daher nach dem Gesagten nicht den Streitwert darstellt, und auch nicht etwa der Fall gegeben ist, dass der Streitgegenstand nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegen würde (vgl. BGE 42 II S. 301 f. Erw. 3), so ist nach ständiger Rechtsprechung auf seine Beru- Jung nicht einzutreten (vgl. z. B. das oben zitierte Ur- teil und die Entscheidung des Gesamtgerichts in BGE 51 II S. 346 oben).