Art. 142 ZGB; divorce for deep breakdown of marital relations; the existence of circumstances objectively apt to destroy a marriage does not suffice. The court must examine whether, in the concrete case and in light of all circumstances, those facts have in fact so affected the claimant's marital attitude that continuation of the marriage cannot reasonably be demanded. Long continued cohabitation and maintenance of marital relations despite knowledge of the impugned conduct militate against a finding of irretrievable breakdown (consid. 2).
316 Familiel1recht. N0 49. Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe in der Art in die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur Unterstützung Bedürftiger verwendet und für sich nur soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt unumgäng- lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom Gesichtspunkte des egoistischen Lebensgenusses aus betrachtet zweckwidrig erscheint, darf als unsinnig ein- geschätzt werden ; es sind bei der Beurteilung mensch- licher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen Fortkommens auch die Masstäbe einer idealen und al- truistischen Weltanschauung nicht ausser acht zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein . Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son- , dem, wie sich aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen 'durchaus emstzunehmenden Erklärungen ergibt, zur Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht, sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln. Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken an den unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens. Sollte sich eine Person, geschehe es auch aus religiösen Beweggründen, des letzten Restes ihres Vermögens und der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür- digen Daseins entäussern wolle , ohne in der religiösen Gemeinschaft, der sie angehört, für die Zeit der Krank- heit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunter- halt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig ; ihre Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer unterstützungspflichtigen Verwandtschaft oder Ge- meinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung des Art. 370 ZGB ein Einschreiten der Vormundschafts- behörden gebotell. FamilienrechL :.." JI'. 50. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1926 i. S. X gegen X. S ehe i dun g weg eilt i e f erZ e r r ii t t 11 n g g e- m ä s s Art. 1 4 Z G B. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nicht, dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu v( rnichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch 'lirklich derart zerstörend auf (He eheliche Gesinnung des klagenden Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Font setzung der Ehe nicht zugemutet ,,,erden kann -(I n c asn Ehebruch des beklagten Ehegatten) . A.llS dem Tatbestand. Die Parteien heirateten im Jahre 1901. Nachdem rier Kläger schon im Jahre 1903 mit einer .- ngestcHten die Ehe gebrochen hatte trat er im Jahre 1913 mit einer gewisnen X in ehebl:echerische Beziehungen. Ungefähr zur gleichen Zeit knüpfte die Beklagte mit eim'm Y ein intimes Verhältnis an. Seither lebten beide Parteien mit den genannten Personen in fortgesetztem Ehebruch. Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916 und 1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal aeschlechtlich verkehrt zu haben. Trotz dieser von beiden t Parteien unterhaltenen ehebrecherischen Beziehungen, die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten diese auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht und zwar unbestrittenermassen bis zum .Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage vor der Einreichung der Scheidungsklage. Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungs- klage ein, die er auf die Art. 137, 138 und 1422GB stützte. Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hin- sichtlich des vom Kläger geltend gemachten Scheidungs- grundes der tiefen Zerrüttung folgendes ausführte.
318 Familienrecht. N0 50. Aus den Erwägungen : Es bleibt somit noch zu untersuchen, ob dem Kläger eine Klage auf Grund von Art. 142 ZGB, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe, zustehe. Auch das ist -entgegen der Auffassung der bei den Vorinstanzen -zu verneinen. Nach Art. 142 ZGB kann eine Scheidung dann verlangt werden, wenn eine so tiefe Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse eingetreten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nun aber nicht, dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu vernichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Falle, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich derart zerstörend auf die eheliche Gesin- nung des klagendes Ehegatten eingewirkt haben, dass ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Diese letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben, Es steht fest, dass der Kläger, obwohl ihm die ehebrecherischen Beziehungen der Beklagten zu Y schon seit dem Jahre 1914 benannt waren, weiter im Frieden mit der Beklagten zusammen- gelebt und den ehelichen Verkehr mit ihr aufrecht erhalten hat, letzteres nach seiner eigenen Zugabe bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis acht Tage vor Einreichung der Scheidungsklage. Es steht weiter fest, dass der Kläger der Beklagten noch bei Anlass des Sühnevorstandes einen Kuss gegeben hat, nachdem die Beklagte ihn darum gebeten und dass die Parteien auch nachher noch in einem Tone miteinander brieflich verkehrten, der mehr als nur die unter gebildeten Menschen übliche Höflichkeit bewies. Da also der Kläger Jahre lang das ihm widerfahrene Unrecht -das er übrigens auch seinerseits in gleicher Weise der Beklagten zufügte -verwunden hat, ohne dass deshalb die gegen- seitige ehelinhe Gesinnung vollständig zerstört worden Familienrecht. N° 51. 319 wäre, muss ihm auch zugemutet werden, die Ehe mit der Beklagten weiter fortzusetzen, nachdem ihm diese die Zusicherung gegeben, dass sie das Verhältnis zu Y abge- brochen habe. Eine andere Lösung hätte sich dann allen- falls rechtfertigen lassen, wenn der Kläger noch weitere, erhebliche Tatsachen anzuführen vermocht hätte, die ihm erwiesenermassen erst um die Zeit der Klageeinlei- tung zur Kenntnis gelangt wären. Das ist jedoch nicht 1( ' Fall. 51. Extr30it de l'arret de 130 IIe Section ein1. du 7 octobre 1926 dans la: cause SchIlIchtelin contre.Vicarino. Respollsabilite du tuteur (426 ces). La conversion de certaines creances eu placements surs (402 CeS) est soumise a l'agrement de l'autorite tutelaire. Il en est de meme de l'ouverture d'un compte courant debitenr (421 chiff. 4 ces). Le tuteur doit gerer les biens du pupille en administrateur diligent (413 CeS), soit en bon pere de familIe. Sa mission est essentiellemcnt de COllserver la substance du patri- moine qui lui a ele confie et d'ecarter, dans la niesure du possihle, les risques de depreciation. Il doit, des lors, agir avec la plus grande prudence et s'abstenir rigoureusement de tonte speculatioll. La faute concomitante des autorites de tutelle ne libere pas le tuteur de la responsabilite personnelle qu'il a pu en- courir, conformement a rart. 426 ces. Les organes offi- ciels ne repondent, en effet, que subsidiairement du dom- mage (429 al. 1 CeS). 2. -Agissant en sa qualite de tuteur des enfants Vicarino et pour leur compte, Arthur Schrechtelin, aujourd'hui decede, a souscrit, le 14 aout 1919, aupres de la Banque commerciale de Bale pour 300 000 francs de Bons de caisse 5 % de Ia Confederation 1919, serie n, au cours de 98 % %. Le prix d'achat de ces valeurs etait de 297 541 fr. 65. N'ayant pas de fonds disponibles, Schrechtelin se fit ouvrir a la Banque commerciale un compte, au taux de 6 Yz % d'interets plus Y4 % par