Inheritance set-off and fair compensation despite no estate assets

BGE 52 II 338Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II19.06.1926Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff, a daughter of the deceased, sought both reduction/equalization of lifetime transfers made to two siblings and fair compensation for unpaid work in the mother’s business. The estate left no assets. The Federal Court held that the appellate court was right to limit the transfers subject to accounting to 23,135 francs and to deny full equalization of the excess because the transfers were intended to favor the defendants. However, it rejected the view that the compensation claim under Art. 633 ZGB was premature merely because the estate had no assets. The appeal was therefore only partly successful: the refusal to examine the compensation claim was set aside and the case remanded for a substantive ruling.

Omnilex-Regeste

Art. 626 Abs. 2, 629 Abs. 1 und 633 ZGB; Erbuntersatzung, Ausgleichung und billige Entschädigung für geleistete Dienste. Übersteigen lebzeitige Zuwendungen den Erbanteil eines Kindes, so ist der Überschuss bei nachgewiesener Begünstigungsabsicht des Erblassers nicht auszugleichen, sondern nur dem Herabsetzungsanspruch der Miterben vorbehalten (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Fehlen Nachlassaktiven, schliesst dies eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage auf billige Ausgleichung für dem Erblasser geleistete Arbeit nicht aus; der Anspruch darf nicht durch inter vivos-Zuwendungen illusorisch gemacht werden. Solche Ansprüche können grundsätzlich gleichzeitig mit den erbrechtlichen Teilungs- und Herabsetzungsbegehren geltend gemacht und auf Grund des vorhandenen Prozessstoffes beurteilt werden (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen, mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei- wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann. Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei- lung des Beklagten festgesteHt, dass er durch seinen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz der noch nicht sechzehnjährigen Mädchen gegen ge- schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent- sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein- willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh- nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge- macht hat. Denmach erkennt das Bundesgeri-cht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926 bestätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 55. Auszug a.us dEm Urteil der Il. Zivila.bteilung vom 10. November 1926 i. S. Salfinger-Eöhner gegen :Böhner. Her a b set z u n g skI a g e, Aus g lei c h u n g. ZGB Art. 522 ff., 626 H., be . 629 Abs. 1, 633. Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb- anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so können die benacMeiligten von den begünstigten Kindern nicht nur mit der Herabsetzung klage Herntellung ihrer Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls ausnerdt,m eine billige Ausgleichung für die ihren Eltern zugewendete Arbeit. Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver- früht zurückgewic:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).

A. -Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die Klägerin und die bei den Beklagten. Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906 aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear- beitet. Drei Häuser, welche die Erblasserin be sass, hatte sie an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr., und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember 1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken- schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde anfangs 1919 wieder gelöscht. Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder verkaufen können. Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor. B. -Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar 1925 stellte die Klägerin folgende Anträge : a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage von 4000 Fr. -eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und zum Ausgleich zu bringen. b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen, gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr. -eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -zur Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei- zubringen. Zur Begründung machte die Klägerin namentlich auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch die Häuserverkäufe begünstigen wollen.

340 Erbrecht. No 55. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte: ( 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Nachlass der Frau Witwe Böhner-Hetzel 4000 Fr. zustehen. 2. Die Beklagten I und II werden verurteilt, in der Erbteilung über den Nachlass der Frau Witwe Böhner- Hetzel 30,000 Fr. zur Ausgleichung zu bringen. Gegen dieses Urteil appellierten nur die Beklagten. C. -Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt: ( 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen im Betrage von 23,135 Fr. sich an ihrem Erbanteil von je 1/6 des Nachlasses müssen anrechnen lassen. 2. Es wird ferner festgestellt, dass der über den Erb- anteil der Beklagten hinausgehende Überschuss dieser Zuwendungen zu Gunsten der Klägerin bis zu deren Pflichtteil im Betrage von 1/8 des Nachlasses der Herab- setzung unterliegt. 3. Das Begehren um einen Liedlohn von 4000 Fr. wird zur Zeit abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. ...
  2. -Der Unterschied in der Beurteilung des zweiten Klagantrages durch die Vorinstanzen ist ein doppelter. Zunächst hat das Appellationsgericht (in Dispositiv 1 seines Urteils) festgestellt, die Beklagten haben Zuwen- dungen im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB für den Betrag von nur 23,135 Fr. erhalten, nicht von 30,000 Fr., wie das Zivilgericht gefunden hatte. Da die Beklagten das Urteil des Appellationsgerichtes nicht mehr angefochten haben, ist nur noch zu entscheiden, ob der vom Appel- lationsgericht vorgenommene Abstrich gerechtfertigt war. (Wird bejaht.) -I Erbrecht. N° 55. 341 Im weitern hat das Appellationsgericht (in Disposi- tiv 2) ausgesprochen, dass die Beklagten nicht den ganzen Betrag dieser Zuwendungen zur Ausgleichung bringen müssen, wie das Zivilgericht wollte, sondern dass der Überschuss der Zuwendungen über ihre Erbanteile nur der Herabsetzung zu Gunsten der Klägerin bis zu deren Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses unterliege. Da die Klägerin selbst mehrfach behauptete, die Erblasserin habe die Beklagten niit den in Rede stehenden Zuwen- dungen begünstigen wollen, so ergibt sich die Richtngkeit der Verneinung der Pflicht zur Ausgleichung des Uber- schusses ohne weiteres aus Art. 629 Abs. 1 ZGB, welcher lautet: Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszu- gleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Ob die Voraussetzungen der Herabsetzungsklage vom Appellationsgericht mit Fug als zutreffend erachtet worden sind, braucht nicht geprüft zu werden, nachdem die Beklagten dessen Urteil nicht weitergezogen haben.
  3. -Finden sich einerseits keine Erbschaftsaktiven vor und sind anderseits die Beklagten auch nicht gemäss Art. 626-630 ZGB verpflichtet, den Überschuss der erhaltenen Zuwendungen über ihre eigenen Erbanteile hinaus in die Erbmasse einzuwerfen, sondern nur ver- pflichtet, den Pflichtteil der Klägerin herzustellen, so erhebt sich zunächst die Frage, aus welchen Mitteln der Klägerin die billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit, welche sie mit dem ersten Klagantrag über den Pflichtteil hinaus beansprucht, auszurichten ist, wenn sie ihr überhaupt gebührt. Die Antwort auf diese Frage darf jedenfalls nicht dahin lauten, dass durch den Mangel jeglicher Erbschaftsaktiven die Geltendmachung emer solchen billigen Ausgleichung für geleistete Dienste über- haupt ausgeschlossen werde. Denn dem Erblasser kann nicht zugestanden werden, einen derartigen Anspruch AS 5211 -1926 24

dadurch illusorisch zu machen, dass er unter Hintan- setzung des betreffenden Kindes sein Vermögen noch zu Lebzeiten unter seine übrigen Erben verteilt. Wenn infolge derartiger Machenschaften nicht mehr genügend Erbschaftsaktiven vorhanden sind, um einem Kind für die geleisteten Dienste eine billige Ausgleichung zu gewähren, so kann dem Anspruch darauf doch noch dadurch zum Durchbruch verholfen werden, dass die Erben, welche Zuwendungen erhalten haben, die den Betrag ihres Erbanteiles übersteigen, auch bei nachge- wiesener Begünstigungsabsicht des Erblassers nicht nur gemäss dem in Art. 629 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen Vorbehalt der Herabsetzungsklage, sondern ausserdem auch noch der auf Art. 633 ZGB gegründeten, besonders gearteten Ausgleichungsklage unterworfen werden. Dies hat dann zur Folge, dass die begünstigten dem benach- teiligten Erben nicht nur den Pflichtteil, sondern auch noch die billige Ausgleichung für die geleisteten Dienste aus ihrem eigenen -freilich durch die Zuwendungen vermehrten-Vermögen gewähren müssen. Unter diesem Gesichtspunkte erscheint es auch gerechtfertigt, dass die Klägerin ihren bezüglichen Klagantrag nicht gegen sämtliche Miterben gemeinsam -gestellt hat; übrigens haben die Beklagten keinerlei prozessuale Einrede daraus hergeleitet, dass die übrigen Miterben nicht ebenfalls in den Prozess einbezogen worden sind. Die Vorinstanz hat den ersten Klagantrag in Anleh- nung an BGE 45 II S. 1 ff. und 48 II S. 315 ff. deswegen zur Zeit abgewiesen, weil der von der Klägerin erhobene Ausgleichungsanspruch erst existent werde, wenn dessen Grundlagen, nämlich alle in billiger Weise zu berück- sichtigenden Umstände des Falles, insbesondere auch der Stand des Nachlasses, feststehen; dies sei aber erst bei der Teilung der Fall. Dieser Argumentation vermag das Bundesgericht nicht zu folgen. Auch mit dem zweiten Klagantrag hat die Klägerin ja einen Teilungsanspruch geltend gemacht, soweit sie damit Ausgleichung ver-

langte. Ihr zu versagen, gleichzeitig mit diesem Teil- lungsanspruch auch den weiteren Teilungsanspruch auf billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit einzu- klagen, m. a. W. sie auf einen zweiten Prozess zu ver- weisen, liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn die Beurteilung auf Grund des beigebrachten Prozessstoffes noch nicht möglich wäre. Solches lässt sich aber nicht sagen. Beharrt die Klägerin darauf, dass hierüber im gegenwärtigen Prozess entschieden wird, obschon ihr weiterer gegen die Beklagte Julia Böhner allein gerichteter Anspruch auf Ausgleichung, eventuell Herabsetzung der Zuwendung des Mobiliars an sie von der Hand ge- wiesen wurde, so nimmt sie damit in den Kauf, dass diese Zuwendung bei der Berechnung des Standes der Erb- schaft unberücksichtigt bleibt ...... Infolgedessen ist als Stand der Erbschaft einfach der von der Vorinst:mz fest- gestellte Betrag der Zuwendungen anzusehen, welche die Beklagten erhalten haben (Art. 475 ZGB) ..... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass Dispositiv 3 des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 1926 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des ersten Klagantrages an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange- fochtene Urteil bestätigt.

Schlagwörter

inheritancereductionequalizationcompulsory sharefair compensationunpaid worklifetime transfersprematurity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether defendants’ lifetime transfers had to be brought into account only up to 23,135 francs rather than 30,000 francs.

Extrahierter Entscheid

The appellate court’s deduction was upheld; only the amount 23,135 francs had to be accounted for.

Extrahierte Begründung

The defendants did not challenge that finding further, and the higher court accepted the appellate court’s assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the excess of the defendants’ transfers over their inheritance shares had to be equalized in full or only reduced in favor of the plaintiff up to her compulsory portion.

Extrahierter Entscheid

The excess was not subject to full equalization; it was only subject to reduction to protect the plaintiff’s compulsory share because the testatrix intended to favor the defendants.

Extrahierte Begründung

Under Art. 629(1) ZGB, excess transfers need not be equalized when the deceased intended to favor the heir, subject to co-heirs’ reduction claim.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff’s claim for fair compensation for unpaid work was premature because the estate had no assets.

Extrahierter Entscheid

The claim was not premature merely because no estate assets existed; the action could be brought now and decided on the present evidentiary record.

Extrahierte Begründung

A testator cannot defeat such a claim by distributing assets inter vivos to favored heirs. If estate assets are insufficient, the favored heirs may also be liable from their own enriched assets under Art. 633 ZGB.

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