Art. 28 ZGB; Art. 48 OR; protection of industrial catalogues and trade designations; unfair competition by catalogue imitation. A catalogue system, once it has become customary normalisation in the trade, passes into the common stock of the branch and can no longer be claimed exclusively as an individual sign under personality protection. Where the relevant customer circle consists of wholesale and industrial buyers with adequate discernment, substantial similarities in the arrangement of a catalogue do not suffice for unlawful competition if the overall presentation and business context still allow recognition of the source (consid. 1-2).
350 Schlusstitel zum ZGB. N° 57. früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu- lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent- scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An- wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden) ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor- bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran- lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB enthält die (( allgemeine Bestimmung (vgl. das Marginale zu Art. 1 If.): (( Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab- hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben wird, also namentlich die DienstbarI eiten, auch nach dem Inkrafttreten des ZGB nach dem bisherigen kanto- nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind (unter Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim;- mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien, speziell der Beklagte, erst nach dem Inkrafttreten des ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten Liegenschaften erworben haben, ist nicht von Belang, weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir- kung auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht den Art. 973 ZGB an ; denn da laut dem vorgelegten sog. Grundbuchauszug das eidgenössische Gnmdbuch im
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht eingeführt und ihm das zürcherische Grundprotokoll auch nicht etwa gleichgestellt worden war, galt die ange führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton Zürich .274; BGE 52 n S. 20 f. Erw. 3). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. V.OBLIGATIONENRECHT DROlT DES OBLIGATIONS 58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1926 i. S. von ioll'sche Eisenwerke A.-G. gegen Gebr. 'l'üscher Oie, Art. 28 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In- stal1atlonsartikel für elektrische Fernleitungen .. Verwendung der darin enthaltenen Serien-, Gewichts-und Massangaben im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter- lassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nach- geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden ist. Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die übrigen Unterschiede der bei den Kataloge und die besondere Art des in Betracht kommenden Kundenkreises. A. -Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen Eisenwerke A.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmied- eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu- auflagnn durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlnch erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein bestimm- ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
ObligaUonenrec:ht. N° 58. einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die einzelnen Modelle werden mit Nummern bezeichnet. denen die betreffenden Dimensionen Gewichts.. und , Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels beigefügt sind. Seit dem Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23 und letzt- mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte- rem mit der Beifügung: Hammerwerk und Gesenk- schmiede. ) Das Format und der Umfang dieses Preis- kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-
Gewichts-und Massangaben in gleicher Anordnung. wie in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate (Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil- dungen sind typographisch in der Art der Darstellung (Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin. B. -Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten die weitere Verwendung ihres Kataloges zu untersagen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend: Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit Mass-und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger Arbeit zusammengetragen, und es seien dieselben im Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen neuen Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht Obligatiollenrecht. N° 58. 353 ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen innezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen. DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden seien. Es treffe daher auch Art. 48 OR zu. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Die Klä rin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der elektrnschen Branche allgemein üblich, also schon längst Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata- loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab- bildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins- besondere habe auch die Klägerin selber den Zwischen- hännlern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen bedmgungslos, namentlich ohne Angaben über die rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung uberlassen und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon unter- cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf- genommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen, als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des von Roll'schen Preiskurants darin gar nicht enthalten sei. C. -Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen Berufung bestätigt, aus folgenden Erwägungen :
die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver- öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor- stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh- rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezial- bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat, denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin, wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaf- fung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden. Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf Obligationenrecht. N° 58. 355 Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden, ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten so kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:' sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden dinses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme 'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien-und Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge gestattete und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver- fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte, als sie sich 1918 auch, auf diesen Fabrikationszweig verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich- nungen aufnahm. 2. -Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver- wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund- schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und
356 Obligationenrecht. N° 58. dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten dne , Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe geschäftlichen Verhältnisse der Beklanen geschaffen werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten ausnütze. Richtig ist, dass der Katalog der. Bnklagten in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen Dnrstellun gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l unter- geordneten punkten (Anbringun de Gegenntan?e an festen Unterlagen) bis in alle Details mIt dnn I?agnnschen übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des Textes der in deutscher und französischer Sprache zu den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten. Unbestreitbar hat die Beklagte den Katalog der Klägerin insoweit lediglich nachdrucken lassen. . Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch sein grösseres Format und seinen um mehr als die halbe Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIenes am Ko.pfe in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der Mntte in kreisförmiger Umrahmung die Initianen ( TG trngt. Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe FlrmnbezeIch nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt. findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er Beklagten in der Beifügung:. Hammerwerk. EndlIch enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 19 9 und 1922/23, im Gegensatz zu den klägerinchen, 1m Emgange keine Verkaufsbedingungen. Erst 1m Katalog vom Januar 1925 sind solche bekannt gegebe , und zwa.r in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil materiell anderem Inhalt. Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich als Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrs- kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag,
: 57 es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen- händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi- tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die, wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien- tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen- händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon- kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. An diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle (BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun- gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru- fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus, dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen, zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da- bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge- handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten, während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden, so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer bestimmten ProveIlienz. erWa . gem, cht 1;lnd dadurch. den Händler m.ilen GlauSen. veJjet hatten, . es . , , , ,. l,-, ' - -' -, . ., -. . , " ' .,.--. - ' AB 52 11 -1926 25
358 Obligationenrecht:N° 59. ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin. ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge- stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu verlangen. 59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e i. S. N. gegen Seyser. Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der Ver- tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln steht die exceptio doli entgegen. A. -Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel- bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, -und S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der Brennmaterialien-A.-G., -deren einziges Verwaltungs- ratsmitglied er war, -senhs Solawechsel aus (fünf lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend. In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er- öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel- deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse kolloziert. B. --:-Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G . Obligationenrecbt. N° 59. 359 das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor- derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent- lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter- schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge- wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb das Indossament der A.-G. verlangt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Be- klagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: