Art. 75 OG; process representation in federal appeal proceedings requires filing of the power of attorney with the record; a telegram is insufficient unless it shows that it bears the principal's signature within the meaning of Art. 13 Abs. 2 OR. Prior representation in cantonal proceedings does not dispense with the federal proof requirement. In the absence of authority, the Federal Court will not enter into the appeal; the representative bears the costs (consid. 2).
402 Prozessrecht. No 65. rechtlichen Beschwerde nicht grundsätzlich entrückt sind, dass immerhin die zivilrechtiliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis ein zivilrechtliches ist und die vorsorgliche Verfügung einen Einfluss auf die aus diesem Rechtsverhältnis ent- springenden Rechtsbeziehungen ausübt (BGE 51 III S. 193 ff. Erw.2 und die dort zitierten früheren Urteile), dass jedoch der vorliegende Streit ausschliesslich Zwangsvollstreckungsmassnahmen (KonkursefÖffnung, Nachlasstundung) betrifft, welche für sich allein das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis in keiner Weise verändern, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem anderen Grunde Beschwerde geführt werden könnte als aus dem in Art. 87 Ziff.1 OG genannten, nämlich wegen Anwendung kanto- nalen anstatt eidgenössischen Rechtes, dass insbesondere wegen Missachtung klaren Rechts oder Beugung des Re,chtes nicht zivilrechtliche Be- schwerde geführt werden kann, dass jedoch die angefochtene Verfügung des Kon- kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich wie gleichartige Verfügungen anderer Gerichte des Kantons Zürich (namentlich des Gesamtobergerichtes, Blätter für zürcherische Rechtsprechung. 21 Nr. 63 S. 157) und anderer Kantone (z. B. des Appellations-und Kassa- tionshofes des Kantons ern, Zeitschrift des Ber- nischen Juristenvereins 39 S. 305, des Obergerichts des Kantons Aargau, Zeitschrift für Betreibungs,:" und Konkursrecht I S. 218) auf der aus der Auslegung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gewonnenen Auffassung beruhen, es seien Vorschriften dieses Gesetzes, welche der Konkurseröffnung über einen Schuldner entgegenstehen, der um eine Nach- lasstundung eingekommen ist, dass denn auch die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, die von ihr bemängelte kantonale Praxis stütze sich auf kantonales Recht, und namentlich nicht Prozessreeht. No 66.
angibt, welche Vorschriften des kantonalen Rechtes die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Grunde gelegt haben soll, dass also die Beschwerdeführerin keinen für eine zivilrechtliche Beschwerde tauglichen Beschwerdegrund geltend macht, erkennt das Bundesgericht: Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge- treten. 66. Urteil der U. Zivila.bteilung vom 1. Dezember 1926 i. S. Cuba.snh gegen Beck. Zurückweisung der B e ruf u n g , welche ein Dritter im Namen der unterlegenen Partei eingelegt hat, 0 h n e Pro z e s s v 0 I I mac h t beizubringen, unter Kosten- folge für den Vertreter I). OG Art. 75. Tel e g r am m als Prozessvollmacht 'I A. -Durch Urteil vom 10. September 1926 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Hauptklage (Ab- erkennungsklage ) abgewiesen und die Widerklage zu- gesprochen. B. -Gegen dieses Urteil hat Dr. E. 0., der bisher noch nicht für die Klägerin gehandelt hatte, die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Aberkennungsklage und Abweisung der Widerklage. Die Berufungserklärung schliesst wie folgt: Als Vertreter-Ausweis wird vorläufig ein von der Berufungsklägerin in Marseille am 17. Oktober 1926 aufgegebenes Telegramm produziert. Prozessvollmacht wird nachträglich zu den Akten eingereicht werden.
Das Telegramm lautet: Dr. O. Luzern Appellation Dr. Beck einreichen.
C. -Zur heutigen Verhandlung hat sich nur der Beklagte eingefunden. Er hat unter Hinweis darauf,
Prozessrerht. N0 66. dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. In Erwägung: dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihre Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben, dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An- haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe- depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen habe (Art. 13 Abs. 2 OR), dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu beheben, dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O. werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen, dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto- nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen müssen, dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters, welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden kann, dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen, der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 11 S. 412 f. Erw. 2), erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Markenschutz fo,;u';7. ' I I. jiAHKENSCIIl :TZ PROTECTION DES MAHQUES 1 E FAHH IQFE 67. Auszug aus dem trrte!1 der I. Zivila.bteilung vom 6. Oktober 1926 i. S. Xaffee-llandels-A.-G. gegen IUval A.-G. i J a I' k t' II I' (' t' 11 l : Klage auf LösdulIlg 'il 'r : tarke wegel! Identilät mi t der früher eingetragenen ark(, eines DriU t'll, nur zulässig, w('nn dem Kläger ein ('hutzwürdigl''' IuLt,- resse znr Seite steht. Solches Interesse vrrn('in!, mit Hiid:- sicht darauf, dass nach Lüsdlllllg dcr ; Iarkl' das identische Zeichen des Dritt('ll bestehen bliehe. A. -Am 27 . .Januar 190i- liess die in Bremell an- sässige Kaffee-Handels-Aktit'llgt'sellschaft im schweiz. Markenregistl'r unter r. 2:- ,2J7 eine kombinierk Vol'l- hildmarke für Kafft'c, Kaj'f('t'surrogate, KoHeill, Tee etc. eintragen. Das :: Iarkellhiid ",Pis! einell Ht'tiullgs- ring anf, der YOll einem lallgentjal Yl'rlaufenden, auf die Spitzt' gestellten Quadrat umgeben ist. Im ImH'1ll des Ringes steht wagrecht das Wort Kafkt' -11. . . (;. I' lind aussl'rlwlb des Quadrates, unten, das YOl't " Ht'!- tungsring )' . .m 2. Oktober 1908 hinterk gte dk gleiche Gesellschaft beim eidg. Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 24,'103 eine weitere VOltbildmarkl'. die sich yon der erwähnten dadurch untersdlt'idel, dass dns den Rettungsring umschliessende Quadrat '011 einem auf der einen schmalen Seite ruhenden Hechteck um- geben ist, dessen Längsseiten die seiUichen Endpunkt ' des Quadrates berühren. .t !lJ dem obel'll freieH Feld des Rechteckes findet sich der Aufdruck " Coffeinfreier Kaffee) und auf dem untern die Finnabe7.t'ichnung Kaffee-Handels-Akt.-Ges. Bremen . Diese letztere Marke hat die Klägerill --eine YOIl der Kaffeehandels A.-G. in Bremen rechtlich unahhängige Unternehmung --am 15. Mai 1920 unh'r ! r. "16850 AS 52 II -1926