Art. 210 ZGB; compensation claim of the wife for contributed matrimonial property in the husband’s bankruptcy; scope of reduction and family-maintenance use of the assets. The wife’s reimbursement claim covers the entire contributed property that is no longer extant, subject only to deductions for the husband’s counterclaims. The fact that contributed assets were consumed to meet the ordinary needs of the common household, because the husband lacked sufficient means, does not create a compensating claim of the husband nor justify a proportional reduction of the wife’s reimbursement claim. Art. 161 Abs. 2 ZGB imposes no financial duty on the wife beyond the matrimonial property rules; the husband remains liable as usufructuary-like administrator for overuse or dissipation of contributed property (consid. 1-2).
418 Familienrecht. N° 70. PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen- behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung der Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge- meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf- gehoben werden. 70. Auszug aus dem Urteil der IL ZivUabteilung vom 2S. Dezember 1926 i. S. Studer gegen Greppen. Befugnis der antragstellenden Vet:wandtcn im Bevormun- dungsverfahren. Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange- fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch (entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs- verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 11 637 ff.).
gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2-- 233) 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg- weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu- sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr. B. -Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich erkannt: Die von der Be- klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen- gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen wird die Forderung abgewiesen. )
420 Familienreeht. N° 71. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf . gänzliche Wegweisung der Frauengutsforderung aus dem Kollokationsplan. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
anzusehen, wenn einerseits feststeht, dass die Ehefrau zur Zeit der Eheschliessung Vermögen besass oder während der Ehe solches erhielt, anderseits als gewichtig erachtete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Vermögen für die Bedürfnisse des gemeinsamen Haus- haltes oder zngunsten des Ehemannes verwendet wurde. Im Gegenteil könnte man sich fragen, ob eine Besitz- übertragungshandlung der Ehefrau unter allen Um- ständen erforderlich sei, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, damit gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB ihr bares Geld in das Eigentum des Ehemannes übergeht und sie dafür eine Ersatzforderung erhält, bezw. ob es hiefür nicht genügt, dass der Ehemann, obwohl er vom Vor- handensein des Geldes Kenntnis hat, sein Recht nicht aunübt, nderseits aber auch seine Pflicht vernachlässigt, es m seme Verwaltung zu nehmen, sondern diese seiner Frau belässt ... Rechtsfrage ist es, welches die Rechtsfolgen der Zins- zahlungen an Direktor Bon im Betrage von 625 Fr. seien, mögen diese nun aus Vermögen der Beklagten erfolgt sein, das sie dem Manne ebenfalls vorenthalten hatte, oder aber aus dessen Erwerbseinkommen. In- dessen ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizu- stimmen, dass die Verzinsung von Schulden, welche die E:henrau hat e.ingehen müssen, um die Vermögenswerte, dIe Ihr zur Zeit der Eheschli ssung gehörten, überhaupt erlangen zu können, in analoger Anwendung der Vor- schriften ü?er die Lastentragung bei der Nutzniessung, und zwar mcht so sehr des Art. 765 als vielmehr des Art.
ZGB dem Ehemann obliegt. Rechtsfrage ist auch, welchen Einfluss die vom Konkursant der Beklagten zugestandene Aussonderung von Fahrmsgegenständen - im Schätzungswerle von
Fr. -auf die Kollokation der von der Beklagten geltend gemachten Frauengutsersatzforderung auszu- üben vermöge. In dieser Beziehung hat die Vorinstanz ausser acht gelassen, dass das Konkursamt die Aus- Familienrecht. N° 71. 423 sonderung unabhängig von der Zulassung einer Ersatz- forderung von 8000 Fr. vorgenommen hat, also davon ausgegangen ist, das eingebrachte Frauengut habe ausser nicht mehr vorhandenen 8000 Fr. auch noch aus diesen Fahrnissachen oder allfällig ihrem Gegenwert bestanden. Nachdem der Kläger die Aussonderungsverfügung nicht angefochten hatte, durfte sie nicht auf dem Umweg über den Kollokationsprozess dadurch wieder in Frage gezogen werden, dass die Ersatzforderung um den Wert dieser Fahrnissachen reduziert wurde. Zudem ist eine solche Operation nicht mit dem Grundsatz des Güter- verbindungsrechtesvereinbar, dass eine Ersatzforderung der Ehefrau überhaupt nicht entsteht, soweit die ein- gebrachten Vermögenswerte im Eigentum der Ehefrau verbleiben und von ihr als Eigentümerin zurückge- nommen werden können. Mangels Berufung der Beklagten muss es jedoch bei dem daherigen Abzug das Bewenden haben. Die Aussonderung und insbesondere die Bewer- tung der von der Ehefrau als Eigentümerin zurück- genommenen Vermögenswerte ist für die Kollokation der Ersatzforderung nur insofern von Bedeutung, als sich danach bestimmt, welcher Teil derselben in der vierten . Klasse zugelassen werden kann. Dabei muss aber der Wert des eingebrachten Frauengutes regelmässig da- durch gewonnen werden, dass zur Ersatzforderung nicht die Summe der Konkursschätzung, sondern derjenige Wert hinzugezählt wird, welchen die zurückgenommenen Gegenstände zur Zeit der Eheschliessung oder des spä- teren Vermögensanfalles hatten, bezw. im Falle späterer Anschaffung (vgl. Art. 196 Abs. 2 ZGB und BGE 52 11 S. 9 ff. Erw. 4) der Anschaffungswert, da der Ehemann für die durch ordnungsmässigen Gebrauch verursachte Wertverminderung nicht verantwortlich ist (Art. 201 Abs. 1 und 752 Abs. 3 ZGB), und nur insoweit dieser Wert nicht die Hälfte des derart gewonnenen Gesamtbe- trages des eingebrachten Frauengutes ausmacht, geniesst die Ersatzforderung für die Differenz bis zur Hälfte das
424 Familienrecht. N° 11. Konkursvorrecht. Indessen könnte eine Korrektur in die- sem untergeordneten Punkte nur auf dem Wege der Rückweisung zur Feststellung des massgebenden Wertes stattfinden; mangels eines Rückweisungsantrages mag es jedoch auch in diesem Punkte bei dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden haben. 2. ---'-Nachdem feststeht, dass das von der Beklagten eingebrachte Frauengut zum Teil deswegen nicht mehr vorhanden ist, weil es mangels Vermögens und ausrei- chenden Erwerbseinkommens des Ehemannes zur Be- streitung der laufenden Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten hat in Anspruch genommen werden müssen, erhebt sich die Frage, ob nicht aus diesem Grunde der Beklagten die Geltendmachung der Frauengutsersatzforderung in entsprechendem Umfange versagt werden müsse. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Ersatzforderung, welche die Ehefrau im Konkurse des Ehemannes geltend machen kann, nach Art. 210 ZGB grundsätzlich das ganze eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauen- gut umfasst, und dass einzig Gegenforderungen des Ehemannes einen Abzug zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere sieht Art. 210 ZGB nicht vor, dass die im Konkurs geltend zu machende Ersatzforderung der Ehefrau dann und insoweit herabzusetzen sei, als diese einen Rückschlag des ehelichen Vermögens verursacht oder durch Ehevertrag zu' tragen übernommen hat (vgl. Art. 214 Abs. 2 und 3 ZGB). Danach spitzt sich die Frage dahin zu, ob dem Ehemann der Beklagten deswegen, weil er nicht ein zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes genügendes Erwerbseinkommen und auch kein Vermögen hatte, welches er hiefür hätte verwenden können, eine Forderung gegen die Beklagte darauf erwachsen sei, dass sie aus der Substanz ihres einge- brachten Frauengutes der Familie Unterhalt gewähre, ohne dafür später Ersatz beanspruchen zu können. Als Norm, aus welcher eine solche Forderung des
Ehemannes . hergeleitet werden könnte, kann einzig Art. 161 Abs. 2 ZGB angerufen werden, wonach die Ehe- frau dem Manne mit Rat und Tat zur Seite steht und ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen hat. Indessen war von vorneherein erklärt worden, dass mit dieser Vorschrift der Ehefrau keinerlei finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden wollen, die nicht im ehelichen Güterrecht ihre Begrün- dung finden (Erläuterungen zum Vorentwurf S. 144/5; zweite Ausgabe I S. 155/6; so entsprechen dem dort erwähnten Beispiel die Art. 214 Abs. 2, 240 Abs. 2,
ZGB). Hievon abgesehen bietet deren Fassung keinen Anhaltspunkt dafür, dass, wenn der Ehemal1l1 ausser stande ist, für den Unterhalt von 'Veib und Kind in gebührender 'Veise zu sorgen, wie Art. 160 Abs. 2 ZGB es ihm zur Pflicht macht, nicht nur seine Unter- haltspflicht zessiere (vgI. BGE 51 11 S. 102), sondern die Unterhaltspflicht geradezu an seiner Stelle von der Ehefrau zu tragen sei. Wie übrigens das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, kann die Ehefrau nicht nachträglich, zumal nicht im Konkurs des Ehemannes, deswegen eine Forderung geltend machen, weil dieser der Familie den Unterhalt nicht gewährt hat (BGE 51 11 S. 98 ff. und 52 11 S. 330 ff.); umsoweniger darf dem Ehemann eine Forderung darauf zugestanden werden, dass gegebenenfalls die Ehefrau der Familie den Unter- halt gewähre -eine Forderung, die bei der Kolloka- tion der Frauengutsforderung im Konkurs zu einem Abzug führen könnte (vgl. auch VON TUHR, Obligationen- recht S. 11). Damit ist dem Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht jede rechtliche Bedeutung abgesprochen: Nicht nur darf sich die Ehefrau der Inanspruchnahme der Substanz des eingebrachten Frauengutes nicht widersetzen, wenn ein derartiger Kapitalanbruch notwendig ist, um den Unterhalt der Familie zu bestreiten, sondern soweit zu den hiefür erforderlichen Verfügungen über das eingebrachte Frauengut ihre ausdrückliche Zustim-
426 Familienrecbt. Ne 71. mung notwendig ist, darf sie dieselbe nicht verweigern (vgl. Art. 169, 184 Ziff.2 ZGB). Dagegen hat der Kapital- anbruch auch in solchen Fällen zur Folge, dass der Ehefrau eine Ersatzforderung erwächst, weil er über die dem Nutzniesser zustehenden Befugnisse hinaus- geht, der Ehemann für das eingebrachte Frauengut aber gleich einem Nutzniesser verantwortlich ist (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Ist die Ersatzforderung bereits vorher entstanden, weil das eingebrachte Frauengut aus barem Geld, anderen vertretbaren Sachen oder nur der Gattung nach bestimmten Inhaberpapieren bestand (Art. 201 Abs. 3 ZGB), so geht sie nicht insoweit unter, als der Ehemann diese in sein Eigentum übergegangenen Ver- niögenswerte verbrauchen muss, um seiner Familie Unterhalt gewähren zu können, weil es ihm an anderen Mitteln fehlt. Eine andere Lösung rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn der Mann die Verwaltung des einge- brachten Frauengutes der Frau überlassen hat und diese es in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes verausgaben muss, weil ihr der Mann nicht genügend Haushaltungsgeld zu geben vermag. Nichts gegenteiliges lässt sich aus Art. 246 ZGB herleiten, wonach unter dem' Güterstand der Güter- trennung der Ehemann verlangen kann, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen an- gemessenen Beitrag leiste, ,ohne hierfür ersatzpflichtig zu werden. Dieser Beitrag versieht die SteHe der ehe- männlichen Nutzung und wird sich regelmässig im Rah- men des Vermögensertrages und Arbeitserwerbes der Ehefrau halten. Aus vereinzelten Ausnahmen aber dürfen weitergehende Schlüsse nicht gezogen werden. Auch darf nicht etwa aus der Vorschrift, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes die Ehefrau für die Haushaltungsschulden haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB usw.), die Folgerung gezogen werden, sie müsse die Summe an sich tragen, für die sie aus dieser Haftung in Anspruch genoinmen wird. Uebrigens ist nicht dargetan, dass Familienreeht. N0 71.
der Ehemann der Beklagten schon geradezu zahlungs- unfähig war, als das eingebrachte Frauengut für die Bedürfnisse des Haushaltes verausgabt wurde. Ebensowenig kann die Ueberlegung, dass die Bluts- verwandten und Geschwister zur Unterstützung ver- pflichtet sind, ohne daraus jemals einen Rückerstat- tungsanspruch zu erwerben -auch für den Fall, dass der Unterstützte später zu Vermögen gelangt -, dazu führen, der Ehefrau die Ersatzforderung zu versagen. Einerseits ist die Unterstützungspflicht der Ehefrau nicht auf die Nothilfe beschränkt, geht sie also erheb- lich weiter als diejenige der Verwandten. Anderseits erwirbt die Ehefrau eine Ersatzforderung nur im Falle des Kapitalanbruches, dagegen niemals für das, was dem Manne aus dem Ertrag ihres Vermögens und ihrer Arbeit (vgl. Art. 191 Ziff. 3, 192 in Verbindung mit Art. 246 ZGB) zukommt, mag es sich um noch so grosse Summen handeln. Vorliegend ist übrigens nicht dargetan, dass die Familie der Beklagten geradezu in Not geraten wäre, wenn das eingebrachte Frauengut nicht für den Unterhalt hätte in Anspruch genommen werden können. Dass sich die Ehefrau, deren eingebrachtes Gut hat für die Bedürfnisse der gemeinsamen Haushaltung ge- opfert werden müssen. später wieder erholen könne, wenn der Ehemann zu Vermögen gelangt, erscheint denn auch nur billig. Demgegenüber muss der Ehemann den Nachteil in den Kauf nehmen, dass er im Falle des Vor- versterbens der Frau und der Scheidung für die Ersatz- forderung ausgepfändet oder in den Konkurs geworfen werden kann. Diese Gefahr wird sich übrigens nur selten verwirklichen, da das gesetzliche Erbrecht dem über- lebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass gewährt, soweit er ihn nicht selbst zu Eigentum erhält, ausser wenn er zusammen mit Nachkommen zur Erb- schaft berufen ist, die aber meist wieder seine eigenen Nachkommen sein werden, und da ferner der geschiedene Ehemann gestützt auf Art. 151 ZGB von der Pflicht AS 52 II -1926
428 Erbrecht. N0 72. zur Bezahlung der Ersatzforderung entbunden werden kann, sofern mindestens die Scheidung aus Verschulden der Frau ausgesprochen wird. Für die Erben des Ehe- mannes ist dagegen kein ungerechtfertigter Nachteil ersichtlich, da sie die unter Berücksichtigung der Frauen- gutsforderung überschuldete Erbschaft durch blosse Ausschlagungserklärung einfach der Witwe überlassen können, wie es ja ohnehin vielfach geschieht. Wenn sich aber dritte Konkursgläubiger hintangesetzt fühlen mögen, so ist dies die unvermeidliche Folge der von der schweizerischen Gesetzgebung gewährten Privilegierung der Ersatzforderung der Ehefrau. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 1926 bestätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 72. Extra.it de l'arret da -la. IIe Saction civile du S decembre 1926 dans la cause Pa.lmie contre Nottez. Testament. -Legs d'unerente: Interpretation de la volonte du deIunt. Georg-Heinrich Palmie, etabli depuis de longues annees a Paris, comme commer ;ant, fut, : raison de sa nationalite allemande, ohlige de quitter la France lors de la declaration de guerre et vint se fixer a Lau- sanne, en 1914. Il vivait, depuis plus de vingt ans, avec une Franl(aise, Henriette Nottez, qu'il considerait comme SR femme et qui etait, egalement, regardee romme teIle, soit par des tiers, soit par la familIe Palmie elle- meme. G.-H. Palmie avait fait, aupres de sa mere et Erbrecht. N° 72. 429 aupres des autorites, des demarches eu vne d'epouser Dlle Nottez. Celle-ci fut, neanmoins, empechee de quitter la France pendant la guerre, et ne put rejoindre Palmie en Suisse qu'apres la cessation des hostilites. G.-H. Palmie mourut subitement a Lausanne, le 21 octobre 1924. Il laissait un testament, date du 8 avril 1921, et dont la teneur est la suivante : (I Mein Testament. (I Hiermit nenne ich zu meinen Erben, meinen Bruder Felix Palmie, Zossen b. Berlin, meine Schwester Alice Schultze, geb. A. Palmie, in Merzburg a. Saale und meine Verlobte Henriette Nottez von Lallaing (Nord-Frank- reich) zu folgenden Bedingungen: Ich wünsche dass Henriette jeden Monat im voraus Vierhundert Gold- franken zu ihrem Unterhalt erhält, bei eventueller Krankheit oder Operation sind diese Kosten extra von meinem Nachlass zu bezahlen, mit einem Wort, ich wünsche dass sie keinen Mangel erleiden soll. Unsere- Wohnung kann Henriette bis zu ihrem Tode innebehalten, Miethe ist ebenfalls von meinem Nachlass zu bezahlen. Ich wünsche dass, Henriette an meiner Seite begraben wird und ihr und mein Grab mindestens 30 Jahre gut erhalten wird. Meine Erhen Felix und Alice sollen nach Henrietten's Tode, das verbleibende Geld, sowie Woh- nungseinrichtung etc., erhalten; solange also Henriette leht, soll mein hinterlassenes Hab und Gut. nicht von Henriette, Felix oder Alice in Besitz genommen werden, nur in dringender Notwendigkeit können für jeden Fünftausend -Mark ausgezahlt werden. Meinem Onkel Hugo Palmie, fans er Henriette überlebt, sind . ZvveI- tausend auszuzahlen. Meine Kleidung, Leibwäsche, können Felix und Alice sofort entnehmen. FelixPalmie et Alice SchuItze ont ete d'accord avec Henriette Nottez pour admettre que celle-ci a, en vertu du -'testament, la qualite de legataire, eux-memes etant iIistituesheritiers du defunt. Hs ont accepte la succes.sion et l'enu, Ie 13 fevrier 1925, le certificat. d 'Mritier.