Art. 315 und 316 SchKG; Wirkung der Konkurseröffnung auf den Nachlassvertrag und Zuständigkeit bei Streit über Sicherstellung der Nachlassdividende. - Wird über den Schuldner nach bestätigtem Nachlassvertrag der Konkurs eröffnet, so gilt der Nachlassvertrag gegenüber den Gläubigern, deren Nachlassdividende nicht erfüllt wurde, als aufgehoben; die ihnen durch den Nachlassvertrag eingeräumten neuen Rechte bleiben jedoch bestehen und können kumulativ mit der Konkursforderung geltend gemacht werden (E. 2). - Ob die im Nachlassverfahren zur Sicherstellung der Dividende hinterlegte Summe der Konkursmasse zuzuweisen sei oder den gesicherten Gläubigern aufgrund eines Vorzugsrechts verbleibe, betrifft eine materiellrechtliche Streitfrage, deren Entscheidung den Gerichten vorbehalten ist; die Aufsichtsbehörden sind dazu nicht zuständig (E. 1). - Ein blosses Beschlussorgan des Konkursverfahrens vermag den Beteiligten gegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, soweit der streitige Anspruch gerichtlich zu beurteilen ist.
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 5. Entscheid vom. 9. 'ebrur 199a i. s. ltonkursamt Lebern. Die nachträgliche KonkursefÖffnung über den Schuldner. welcher einen Nachlassvertrag abgeschlossen, aber n .. cht erfüllt hat, berührt die für die Vollziehung des Nachlassver- trages geleistete Sicherstellung nicht. Inkompe nz, der Aufsichtsbehörden zur En .scheidung von StreItigkeiten über die Admassierung der zur Sicherstellung verwendeten Vermögenswerte. SchKG Art. 315. 316. A. -Im Nachlassverfahren über Fritz Fischer in Grenchen verzichteten von 64 Kurrentgläubigern 40 gänzlich und vier teilweise auf Sicherstellung der Nanh lassdividende von 25 %'. Zu Gunsten der letzteren VIer und der 20 übrigen Kurrentgläubiger, sowie der privi- legierten Gläubiger erfolgte die SichersteIlung durch eine in den Händen des Sachwalters befindliche Geld- summe von 3500 Fr. und durch folgende Erklärung der Schweizerischen Volksbank an die Nachlassbehörde : ( Mit Gegenwärtigem leisten wir Ihnen Gutsprache bis zum Betrage von 10,000 Fr, für die SichersteIlung der Dividendenansprüche für die nicht zustimmenden Gläubiger ...... Die Nachlassbehörde bestätigte den Nachlassvertrag am 9. Juli 1925; jedoch wurde, als dieser Entscheid eben in Rechtskraft erwachsen . war. infolge eigener Insolvenzerkläl'ung am 20. August 1925 der Konkurs über Fischer eröffnet. Durch Rundschreiben vom 4. Dezember brachte das Konkursamt unter Hinweis auf das Beschwerderecht den Beschluss des Gläubiger- ausschusses (den es trotz Beschlussunfähigkeit der ersten Gläubigerversammlung durch Zirkularabstimmung hatte bestellen lassen, was nicht zulässig ist) den Konkurs- gläubigern, welche seinerzeit nicht auf die SichersteIlung der Nachlassdividende verzichtet hatten, zur Kenntnis : die im Nachlassvertrag geleistete Sicherheit, soweit dafür Fischer Einzahlungen gemacht hat, zu admassieren Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 5. .17 und an die sämtlichen Konkursgläubiger zu verteilen. Damit würde die Sicherheit, die im Nachlassvertrags- verfahren geleistet worden ist, dahinfalien. Diejenigen Gläubiger, die im Nachlassvertragsverfahren Sicherheit für ihre Dividende erhalten haben; würden gleich be- handelt werden wie alle andern Gläubiger.)) Hierauf führten eine Anzahl der betroffenen Konkursgläubiger Beschwerde, während die Schweizerische Volksbank, der das Konkursamt schon vorher die Auszahlung der Nachlassdividende untersagt hatte, erklärte, es sei ihr gleichgültig, an wen sie die gutgesprochene Summ zahlen müsse, von der bereits ein Teil zur Befriedignng der privilegierten Gläubiger verwendet worden war. B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Be- schwerden dahin begründet erklärt, dass dieses dut- haben des Gemeinschuldners dem konkursrechtlichen Beschlagsrecht nicht unterliegt, solange und soweit die Gläubiger, welche Anspruch darauf erheben können, auf ihre Rechte nicht verzichtet haben, sei es ausdrück- lich, oder indem sie bedingungslos ihre Eingaben für ihre Forderungen in den Konkurs machen und damit dokumentieren, dass sie statt der akkordmässigen die konkursrechtliche Befriedigung vorziehen. C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt (Konkurs- verwaltung) an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchuldbetreibWlgs-Wld Konkurskammer zieht in ErwägWlg : Zu Unrecht haben die Rekurrentin und ihr folgend die Vorinstanz angenommen, dass die Aufsichtsbehörden die Entscheidung darüber zu treffen befugt seien, ob die von den Organen des Konkursverfahrens beschlossene Admassierung der Restanz der bei der Schweizerischen Volksbank hinterlegten Geldsumme begründet sei, wenn die Gläubiger, deren Nachlassdh idende sicherzustellen diese Summe bestimmt worden war, sich der Admassie:- AS 52 III -1926
18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. rung nicht unterziehen. Glaubt die Rekurrentin, dass die Konkursmasse gestützt auf das Beschlagsrecht am Ver- mögen des GemeinschuldnerS Anspruch auf die im voran- gegangenen Nachlassverfahren zur Sicherstellung der Nachlassdividende hinterlegte Summe erheben könne, so sind bei Bestreitung dieses Anspruches durch die betrof- fenen Gläubiger einzig die Gerichte zur Entscheidung zuständig, weil diese davon abhängt, ob die durch die streitige Summe sichergestellten Nachlassgläubiger ein die Admassierung ausschliessendes Vorzugsrecht daran besitzen, speziell ob dieses Vorzugsrecht durch die Konkurseröffnung über den Schuldner beeinträchtigt worden ist; alsdann aber kann die Rekurrentin ihren Anspruch nicht auf anderem als gerichtlichem Wege geltend machen. Der blosse Beschluss der Organe des Konkursverfahrens, es sei der Depot-Saldo zur Konkurs- masse abzuliefern, war nicht geeignet, gegenüber den Rekursgegnern wie auch der Schweizerischen Volks- bank irgendwelche Rechtswirkung zu entfalten; hätten sie ihn auch nicht angefochten, so würden sie deswegen doch die ihnen aus der Sicherstellung der Nachlassdivi- dende durch jenes Depot erwachsenen Rechte nicht eingebüsst haben. Indem die Vorinstanz auf die Be- schwerde der Rekursgegner hin diesen Beschluss zwar nicht bestätigte, jedoch in die Beurteilung de; mate- riellrechtlichen Streitfrage 6intrat, ob die Gutsprache der Schweizerischen Volksbank für die Nachlassdividende infolge der Konkurseröffnung über den Nachlasschuldner dahingefallen sei und daher die Bank die als Gegen- leistung oder Deckung erhaltene Summe an den Nach- lasschuldner bezw. seine Konkursmasse zurückzuer- statten habe, und diese Streitfrage zu Ungunsten der Rekurrentin entschied, hat sich die Voriwstanz eine Kompetenz angemasst, welche nur den Gerichten zu- steht. Können somit die Rekursgegner aus dem ange- fochtenen Entscheid nichts für sich herleiten, so braucht er .auch nicht aufgehoben zu werden, sondern kann es Schuldbetreibungs-und Kaßkursrecht. N° 5 19 bei der Feststellung das Bewenden haben, dass durch ihn der gerichtlichen Entscheidung jener Frage auf Klage der Rekurrentin hin nicht vorgegriffen wird. Indessen mag doch darauf hingewiesen werden dass die Frage bereits durch das Urteil der Zivilabteilung des Bundesgerichts in BGE 26 II S. 194 ff. entschieden worden ist in einem Sinne, mit welchem weder die Auf- fassung der Rekurrentin noch diejenige der Vorinstanz vnrträglich sind. Danach gilt nämlich mit Bezug auf dIe Forderungen derjenigen Gläubiger, gegenüber wel- chen die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht er- füllt worden sind, der Nachlassvertrag als durch die Konkurseröffnung aufgehoben, gleichwie wenn diese Gläubiger jeder einzeln gestützt auf Art. 315 SchKG die Aufhebung des Nachlasses verlangt hätten, also unbeschadet der ihnen durch denselben gewährten Rechte l) ( tout en conservant les droits nouveaux cquis en vertu du concordat ))), sodass die Gläubiger Ihre durch den Nachlassvertrag begründeten Rechte nicht nur alternativ, wie die Vorinstanz meint, sondern kumulativ mit der Konkursforderung geltend machen können. Dass die durch den Nachlassvertrag begrün- deten Rechte hinfällig werden, wie die Rekurrentin will, trifft überhaupt nur für den Fall des Widerrufes eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nach- lassvertrages zu, da der ihn regelnde Art. 316 SchKG anders als Art. 315 einen entsprechenden Vorbehalt nicht macht; die -Rekurrentin behauptet aber selbst nicht, dass dieser Fall gegeben wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.