Art. 92 Ziff. 3 SchKG; exemption from seizure of a professional tool. In complaint proceedings, the supervisory authority must ex officio establish the factual circumstances necessary to determine whether an item is indispensable for the debtor’s trade or profession; the absence of special evidentiary motions does not relieve it of this duty. If supplemental inquiries in the appellate record show that, under prevailing conditions, the tool is objectively necessary to carry on the profession, the item is unpfändbar and the contrary cantonal decision must be annulled.
178 StbuldbetJeibDop-1IDCI K ...... w M. N-4S. daher von der Rückweisuag Umgang ge.1l :B Ud auf diese Erhebungen der V riBstaBz altgesteUt wude:o. Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jedem Set 51e1' 'eine Lederwalzmaschifte UDeRtbeIlrIid! ist. .. 1IIIter den heutigen VerDältnisseD seiaeR Betrieb awfadlt er- halten zu können. Die Masehine ist daIter lII!dt dem AB- trag des Rekurrenten von der Pfändung awsz JiChmen. Dmmach erkennt die Schuldbdr.-und K : Der Rekurs wird gutgeheissen. der Entsdlrid der Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft aufgelwben und die Leder- walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt. 45. Entscheili vom a. Dezember 19aG i. S. Düscher. P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. DeI' Be.treibungs- beamte darf bei der Fes t set z u n g des S e h ä t- z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er- kundigungen darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen eine vorläufige Schätzung der Forqerung vornehmen und, falls diese den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere Vermögensoojekte des Schuldners pfänden. SehKG Art. 95,97. A. -In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher. Architekt in Zürich, für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich, im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts . pfändete das Betrei- bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld- ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte von 77 Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10 741 Fr. 30 Cts., welch letztere jedoch vom Betreibungsamt, da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs- Schuldbetreibungs-und KonnUI"SJ'ecbt. N° 45. 179 fähigkeit zudem fraglich erschien, nur mit einem Schäl- zungswerte von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein- gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen eine Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine . Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt . Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror- schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden: Darauf pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt- schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wurde jedoch von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr. darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzungs- werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung des Betreibungsamtes Zürich 6 -wovon in der Pfän- dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde -bis zum Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am 5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge- stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für eine Forderung von 90,000 Fr. B. -Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl der Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver- langte, weil dem Betreibungsgläubiger Hörni durch die Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre. C. -Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Ober- bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge- wiesen, welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926, den