Art. 204 Abs. 2 SchKG; Wirkung einer vor öffentlicher Bekanntmachung des Konkurses geleisteten Wechselzahlung durch den Gemeinschuldner. Ist die Zahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gültig, so erfasst die Gültigkeit sämtliche Rechtswirkungen der Zahlung: Eigentumsübertragung an den Geldmitteln und Untergang der Wechselforderung samt der Mitverpflichtung des Ausstellers bzw. ersten Indossanten. Eine Aufspaltung dahin, dass die Zahlung gegenüber dem Wechselinhaber wirksam, gegenüber dem letzten Regressschuldner jedoch anfechtbar oder rückerstattungspflichtig wäre, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und lässt sich aus Art. 204 Abs. 2 SchKG nicht ableiten (vgl. consid. 2–4).
204 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 51. Urteil der II. Zivilabteilung vom S2. Dezember 1926 i. S. Naef, Schneider Oie .A..-G.gegen Xonkursmasse Gugolz. SchKG Art. 204 Abs. 2 : Gültigkeit der vom Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung, aber vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses geleisteten Wechselzah- lung. Kann die Konkursmasse die Wechselsumme vom Aussteller des Wechsels (bezw. beim Eigenwechsel: vom ersten Indossanten) zurückverlangen? A. -Die Beklagte, welche aus Warenlieferungen Gläubigerin des August Gugolz in St. Gallen war, zog auf diesen abrede-oder übungsgemäss an die Ordre der Kantonalbank von Bern lautende Wechsel für die Fakturabeträge nebst Zwischenzins, und zwar am 8. Mai 1925 einen solchen von 3377 Fr. 25 Cts. mit Verfall am 8. Juli 1925 und am 18. Mai 1925 einen solchen von
Fr. 50 Cts. mit Verfall am 15. Juli 1925. Nachdem Gugolz diese Wechsel akzeptiert .hatte, wurden sie am 20. bezw. 30. Mai 1925 von der Kantonalbank von Bern diskontiert. Am 6. Juli 1925 wurde über Gugolz der Konkurs eröffnet; infolge Rekurses, der sich jedoch als unbegründet erwies, erfolgre die öffentliche Bekannt- machung der Konkurseröffnung im Handelsamtsblatt erst am 25. Juli 1925. Inzwischen hatte Gugolz die bei- den von der Kantonalbank von Bern zum Inkasso an die Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen indossierten und ihm von dieser vorgewiesenen Wechsel eingelöst, den ersten am 10. und den zweiten am 16. Juli 1925. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kon- kursmasse Gugolz Verurteilung der Naef, Schneider . Oe, A.-G. zur Rückzahlung der am 11. (richtig 10.) Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 51. 205 und 16. Juli 1925 erhaltenen Zahlungen aus den beiden Wechseln nebst 5 % Zins seit 1. August 1925 an sie. C. -Durch Urteil vom 12. März 1926 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage zugesprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Haupt- antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Konkurseröff- nung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkurs- masse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegen- über ungültig. Von diesem Grundsatz sieht Art.
Abs. 2 I. c. eine einzige Ausnahme vor: Hat jedoch der Gemeinschuldner vor der öffentlichen Bekannt- machung des Konkurses (einen von ihm ausgestellten eigenen oder) einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der VechseIinhaber von der Konkurseröffnung keine Kennt- nis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechsel- rechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte aus- üben können. Die Klägerin anerkennt, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift hier vorliegen und dass daher weder die Kantonalbank von Beru, noch die von ihr mit dem EillZU(J der 'Vechsel betraute Schweizerische Bank-
gesellschaft zur Rückerstattung der bezahlten Wecbsel- summen verpflichtet seien. Dagegen vertritt die Klä- gerin die Auffassung, die Beklagte als Ausstellelill der Vechsel und daher letzte Vechselregresschuldnerin könne aus Art. 204 Abs. 2 SchKG nichts für sich her- leiten. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung beigetreten, indem sie unter Hinweis auf BGE 27 II S. 286 ff. da- von ausging, der Zweck jener Bestimmung erschöpfe sich darin, zu verhindern, dass der gutgläubige Wechsel- inhaber sein Regressrecht verliere. In der Tat springt
206 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 5 t. dieses Zweckmoment vor allem in die Augen, da der Wechselinhaber ohne eine derartige Vorschrift einerseits zwar die Wechselsumme an die Konkursmasse znrück- 'erstatten müsste, anderseits aber gegen Aussteller und Indossanten keinen Wechselregress ausüben könnte mangels Protestes, den erheben zu lassen er infolge der Zahlung nicht nur keinen Grund hatte, sondern ihm durch die Zahlung geradezu verunmöglicht wurde. Indessen haben die Gesetzgebungen der umliegenden Staaten, die ebenfalls eine freilich weniger weitgehende ausnahmsweise Behandlung der Wechselzahlungen im Konkursverfahren vorsehen, den Schutz nicht auf den Wechselinhaber beschränkt, sondern grundsätzlich auch auf den Aussteller (oder, beim Eigenwechsel, ersten Indossanten) ausgedehnt dndurch, dass sie der Konkurs- masse den Rückgriff auf den letzten Regresschuldner ausdrücklich nur gestatten, wenn dieser Kenntnis von der schlechten Vermögenslage des Gemninschuldners hatte, als er den Wechsel zog, entgegennahm oder in- dossierte (französischer code de commerce Art. 449, italienischer codice di commercio Art. 711, deutsche Konkursordnung 34, österreichische Konkursordnung 35). Diese Regelung lässt sich nur unter dem Gesichts- punkt verstehen, dass auch der Aussteller eines gezo- genen bezw. der erste Indossant eines eigenen Vechsels als des gleichen Schutzes würdig erachtet wird wie der Wechselinhaber, ausgenommen' er sei bösgläubig ge- wesen, als er den Wechsel in Zirkulation setzte. In der Tat mag es einem Bedürfnis des Handels- verkehres entsprechen, im Konkurs den Gläubiger, welcher nur gegen Wechsel Kredit oder Stundung ge- währt hat, vor anderen Gläubigern dadurch zu bevor- zugen, dass ihm das Ergebnis aus dem Verkauf (der Diskontierung) des Wechsels belassen wird, wenn er denselben nicht in bösem Glauben vornahm, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil vor den andern Gläu- bigern zu verschaffen; denn es ist ja gerade einer der Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N0 51. 207 Zwecke, welche der Wechselverkehr erfüllen soll, dass sich der Gläubiger durch die Diskontierung des Wechsels für eine gestundete Forderung sofort bezahlt machen kann, freilich nur unter der auflösenden Bedingung, dass der Bezogene (bezw. beim Eigenwechsel der Aus- steller) den Wechsel nicht unbezahlt lässt (oder doch der Protest unterbleibt), die in dem hier erörterten Falle ja auch eingetreten ist. So war bei der Ausarbeitung des SchKG ebenfalls der Antrag gestellt worden, dem (jetzigen) Art. 204 Abs. 2 beizufügen: Die gezahlte Wechselsumme muss von dem letzten Wechselregress- schuldner .. erstattet werden, wenn dem letzten Wechsel- regresschuldner .. zu der Zeit, als er den Wechsel begab ... das Konknrserkenntnis bekannt war (vgl. VON SALIS bei WEBER-BROSTLEIN-REICHEL, Note 8 d zu Art. 204). Warum dieser Zusatz abgelehnt wurde, ist nicht er- sichtlich, und es steht deshalb dahin, ob die Meinung vorwaltete, es stehe der Konkursmasse, aus deren Mit- teln der Wechsel bezahlt wurde, ohnehin in allen Fällen ein Erstattungsanspruch gegen den letzten Wechsel- regresschuldner zu, oder es rechtfertige sich gegenteils nur dann, den letzten Wechselregresschuldner in An- spruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage gegen ihn erfüllt. seien. Erstere Auf- fassung kann freilich in der gegenwärtigen Fassung des Art. 204 Abs. 2 SchKG keine Grundlage finden. Die Rechtswirkung jeder Zahlung ist nämlich eine doppelte : einerseits wird das Eigentum an den Zahlungs- mitteln auf den Gläubiger übertragen, und anderseits erlischt die Forderung, und zwar wie gegen den Haupt- schuldner, so auch gegen seine Mitverpflichteten. Bezeichnet nun Art. 204 Abs. 2 SchKG die vom Be- zogenen (oder Aussteller eines Eigenwechsels) nach der Konkurseroffnung geleistete Zahlung des Wechsels unter den dort angeführten Voraussetzungen als gültig, so geht es nicht an, wichtige Wirkungen der Wechselzahlung von der Gültigkeit auszunehmen, nämlich den Untergang
208 Schuldbelreibullgs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51. der Mitverpflichtung des Ausstellers des gezogenen (oder des ersten Indossanten des eigenen) Wechsels und damit natürlich auch den Untergang der Forderung sles Ausstellers (bezw. ersten Indossanten) gegen den Gemeinschuldner, mit Rücksicht auf welche der Wechsel gezogen (bezw. ausgestellt) worden ist. Dass ein Mit- verpflichteter die Wechselsumme nochmals bezahlen müsste, nachdem der Hauptverpflichtete sie bereits bezahlt und dadurch die Obligation aller aus dem Wechsel Verpflichteten erfüllt hat, und zwar nach aus- drücklicher Gesetzesvorschrift in gültiger Weise, könnte nur durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift ange- ordnet werden. Eine solche Unterscheidung innerhalb der Wirkungen der Zahlung Hesse sich auch nicht etwa durch die Überlegung rechtfertigen, dass der Aussteller (bezw. erste Indossant des eigenen Vechsels) durch die aus Mitteln der Konkursmasse erfolgte Vechselzahlung ebenfalls Zahlung erhalten habe für die Schuld, mit Rücksicht auf welche der Gemeinschuldner die Wechsel- verbindlichkeit eingegangen war, und dass insoweit die Zahlung gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG ungültig sei. Vielmehr hat jener Befriedigung bereits durch die früher erfolgte Diskontierung des Wechsels seitens des Vechsel- käufers erlangt, freilich, wie bemerkt, unter auflösender Bedingung, die jedoch infolge eIer Vechselzahlung des Gemeinschuldners nicht eingetretell ist, und zu deren Eintritt es übrigens auch noch der Protesterhebung bedurft hätte. Abgesehen ,,:on diesen theoretischenl Bedenken, welche der Auffassung der Klägerin entgegen- stehen, erscheint zweifelhaft, ob, wenn eine ausdrück- liche gesetzliche Regelung der streitigen Frage getroffen worden wäre, diese nicht nach dem Vorbild der aus- ländischen Gesetzgebungen, denen sich die schweize- rische Gesetzgebung im übrigen angeschlossen hat, ja über die sie in gewisser Weise hinausgegangen ist, den Schutz, der dem Wechselinhaber gewährt wurde, auch dem letzten Vechselregresschuldner hätte zuteil werden Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ;-';0 51. 209 lassen .wollen, sofern er nur nicht bösgläubig war. Dass ber. dIe Beklagte die Wechsel nicht in gutem Glauben m dIe Zahlungsfähigkeit des Gugolz gezogen und dann habe diskontieren lassnn, hat die Klägerin nie behauptet; daher braucht auf dIe Erörterung dieses Falles nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. März 1926 aufgehoben und die Klage abgewiesen. -- . . --