SchKG; Retentionsurkunde und Betreibung auf Faustpfandverwertung; die Wirkung der Retentionsurkunde entfällt nicht schon deshalb, weil innert der im Formular angesetzten Frist kein neues Betreibungsbegehren gestellt wurde, wenn der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist bereits alles ihm Zumutbare zur Prosequierung des Retentionsbeschlags vorgenommen hatte. Fehlerhafte Behandlung des Begehrens durch das Betreibungsamt darf nicht zum Verlust des durch die Retentionsurkunde gesicherten Rechts führen. Wird der Zahlungsbefehl aufgehoben, so ist dem Gläubiger eine angemessene Frist zur erneuten Anhebung der Betreibung anzusetzen (vgl. Erw. 5).
40 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. 1 0 10; der Venüieter die Zurückschaffung verlangen kann. Dabei verschlägt es nichts, ob die Zurückschaffung- tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechts- wirkung durch sichernde Massnahmen eines ersuchten Amtes erzielt wird. Danach hat die Vorinstanz auch die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint. 5. -Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Ent- scheidungsgründen auch den weiteren von der Rekurs- gegnerin geltend gemachten Beschwerdegrund gelten lassen, dass die vom Rekurrrenten angehobene Betrei- bung auf Verwertung der Retentionsgegenstände gleich Faustpfändern nur dann Bestand haben könnte, wenn ihr die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses voran- gegangen wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtes (BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I S. 659 ff. Sep.-Ausg. 16 S. 313 ff. und die dort zitierten früheren Entscheide). Da jedoch der Fehler nicht darauf zurück- zuführen ist, dass der Rekurrent bei der Stellung seiner Parteibegehren unrichtig vorgegangen wäre, sondern darauf, dass das Betreibungsamt diese Begehren in unsachgemässer Weise vollzogen hat insofern, als es dem nicht etwa vor dem Begehren um Zurück- schaffung gestellten Betreibungsbegehren nicht erst Folge gab, nachdem die Ret--entionsurkunde hatte auf- genommen werden können gemäss dem im Rückschaf- fungsbegehren implizite enthaltenen Verlangen, so würd: es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das etrelbungsa:nt anzuhalten, auf Grund des ursprüng- hchen BetreIbungsbegehrens einen neuen Zahlungsbe- fehl zu erlassen. Allein der Rekurrent geht selbst nicht so weit, sondern zielt für den Fall, dass die am 1. Fe- bruar angehobene Betreibung aufgehoben werde, nur darauf ab, in die Lage 'versetzt zu werden sein durch die Retentionsurkunde gesichertes Retentionnrecht durch Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 1 ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungsbegehren wahren zu können. Dies muss ihm zugestanden, m. a. V. es darf daran, dass er binnen der ihm in der Abschrift der Retentionsurkunde durch den allgemein gehaltenen Vordruck angesetzten Frist nicht neuerdings ein Be- treibungsbegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hin- falles der Retentionsurkunde geknüpft werden, da der Rekurrent bereits vor dieser Fristansetzung getan hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschlag zu prosequieren. Demnach erkennt die Schuldbeil'.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 15. März 1926 aufgehoben wird, insoweit er sich auf die Retentionsurkunde bezieht, und ausserdem dahin abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufge- hoben, jedoch das Betreibungsamt Olten-Gösgen ange- wiesen wird, dem Rekurrenten eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, um eine neue Betreibung auf Faust- pfandverwertung anzuheben. 11. Entscheid vom 3. Kai 1926 i. S. Spiess. Wenll1 ein Dritteigentümer eine Saehe freiwillig in Pfändung gIbt, muss dies in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden, und der Dritteigentiimer hat die freiwillige Hingabe auf der Urkunde zu unterschreiben. .4. -In der VOll Jakob Nägeli, Baden, gegen den Ehemann der Rekurrentin angehobenen Betreibung für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden am 26. ovember 1925 einen Divan. Nach der Verwertungs- anzeige beschwerte sich die Rekurrentin gegen die Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei ihr Eigentum.
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. B. -Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-. und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen, auf Grund eines Berichtes des Betreibungs- amtes, wonach die Rekurrentin der Pfändung beigewohnt und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans einverstanden erklärt haben soll. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens um Freigabe des Divans an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk dar- über auf, dass die Rekurrentin bei der Pfändung anwesend gewesen und den Divan als ihr Eigentum angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben habe. So wie die Urkund ausgestellt ist, muss ange- nommen werden, der Divan sei vom Schuldner als ihm gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde gepfändet worden. Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem Berichte an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies nicht richtig und dass die Ehefrau des Betriebenen bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus seiner Be- hauptung sodann, dass die Rekurrentin den Divan selbst in die Pfändung gegeben habe, muss auch ge- schlossen werden, der Beamte sei nicht im Zweifel darüber gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als ihr Eigentum angesprochen hat. Unter diesen Umständen durfte der Betreibungs- beamte, wenn die Rekurrentin den Divan wirklich frei- willig zur Pfändung hingegeben hat, nicht so vorgehen, wie es geschehen ist, sondern der Verzicht auf die Eigen- tumsansprache hätte in der Pfändungsurkunde ausdrück- lich vorgemerkt werden sollen, und der Beamte hätte die freiwillige Hingabe zu Pfand auf der Urkunde von der Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So hatte Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N 12.
" -. der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass der Schuldner freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand in Pfändung gibt (Archiv IX Nr. 23). und dieser Grund- satz, an dem zum Schutze des Schuldners und zur Ver- meidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzu- halten ist, muss auch gelten, wenn Dritteigentümer die angesprochenen Sachen freiwillig in Pfändung geben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändung aufgehoben. 12. Entscheid vom 12. Kai 1926 i. S. Vegas-GeseUschaf't. K 0 n kur s s chi u s s. 'v e g b e d i n gun g der P fl ich t zur Auskunft über versteigerte For- derungen: