Art. 2, 6 of the Federal Act of 4 February 1919 on insurance-company guarantees; arrest of the statutory guarantee for non-enumerated claims. The guarantee furnished by a foreign insurance company serves exclusively as security for the claims exhaustively listed in Art. 2. Pursuant to Art. 6, it is not subject to compulsory enforcement for other claims and may neither be arrested, attached, nor drawn into foreign insolvency proceedings. This prohibition applies generally and is not removed by the fact that the company has entered liquidation of its Swiss insurance portfolio or has become bankrupt at its foreign seat. Enforcement authorities must refuse execution of an arrest order that conflicts with these mandatory limitations (consid. corresponding to the statutory protection).
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute noch nicht überholt ist, so wäre den die Abtretung begehrenden Gläubigern eine kurze Frist zur Zahlung der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Netto- ergebnisses des Vergleiches an die Konkursmasse an- zusetzen mit der Androhung, dass nach deren unbe- nützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und also eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme. Sonlt si jedoch ergeben, dass die Vergleichsmöglich- kelt Im ZeItpunkt der Verfügung der Konkursverwaltung och bentannen hatte, aber der Masse seither entgangen 1st, weIl dIe Rekursgegnerin ungerechtfertigterweise Beschwerde gegen die damals zutreffende Verfügung der Konkursverwaltung geführt hat, so würde sich die Frage aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig ge- worden sei; indessen ist hierüber nicht von den Auf- sichtsbehörden zu befinden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 1926 aufgehoben und die Sache zu neuer Be- urteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird. 20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinische Güter-Assekura.nz-Gesellschaft im Konkurs. Bund,esgesetz über die Kau t ion end e r Ver s ich e- run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar 1919 Art. 2, 6: Unzulässigkeit der A r res t i e run g d,er von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution für die F?rd,erungen eines Versicherungsagenten, auch nachdem dle Gesellschaft in die Liquidation ihres schweize- tischen Versicherungsbestandes eingetreten und, an ihrem ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist. A. - harles Wolf in Basel erwirkte am 23. April
gestutzt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für Gehalts- anspruch vom 1. Februar 1926 bis 30. September 1928 Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. o 20. 71 laut Agenturvertrag vom 20./30. Juni 1923, Saldo- abrechnung und Auslagen von insgesamt 32,235 Fr. 87 Cts. einen Arrestbefehl des Gerichtspräsidenten 11 des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische Güter- Assekuranz-Gesellschaft in Wesel (Deutschland) auf die von der NiederrheinischenGüter - Assekuranz- Gesellschaft bei der Schweiz. Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von 26,000 Fr., soweit sie nicht durch die Anspruche der Versicherten aus Versicherungs- vertrag. die dem eidg. VersicherungsaInt in Bern recht- zeitig angemeldet werden, in Anspruch genommen wird )). Das Betreibungsamt Bern-Stadt vollzog diesen Arrest und machte dem Eidgenössischen Versicherungs- amt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung davon. B. -Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin Beschwerde, mit der Begründung (soweit im Rekurs an das Bundesgericht noch aufrechterhalten), er verstosse gegen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausser- dem brachte sie vor, in der Schweiz befinde sie sich seit etwa einem Jahre in Liquidation (infolge Verzicht auf die Konzession), und seither sei sie in Deutschland in Konkurs geraten; Konkursverwalter sei Notar Buch- mann in Wesel. C. -Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von den Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte KautiQn zur Sicherstellung : 1. der Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. Schweiz zu erfüllen sind, 2. der öffentlichrechtlichen Forderungen des Bundes und der Kantone ...... , und gemäss Art. 6 unterliegt die Kaution der ausländischen Gesellschaften für andere als die in Art. 2 bezeichneten Forderun%en nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder mIt Arrest belegt, noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden. Nach dem Inhalt des Arrestbefehls, der weder die Kon- kurseröffnung über die Niederrheinische Güter-Asse- kuranz:Genllnha.ft n ihrem ausländischen Hauptsitze, noch die liqUIdatIon ihres schweizerischen Versicherungs- bestandes erwähnte, lief der Arrestvollzug auf eine Ver- letzung des Art. 6 I. c. hinaus. Unter diesen Umständen hätte das Betreibungsamt die Vollziehung des Arrest- befehls verweigern sollen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als Oberaufsichts- . behörde sind die Betreibungsbehörden den Arrestbe- h?rden nicht unter-, sondern nebengeordnet und daher mcht zum Vollzug von Arrestbefehlen verpflichtet, welche den für sie massgebenden betreibungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere denjenigen über die Be- schränkungen der Zwangsvollstreckung, zuwiderlaufen (vgl. die bei JAEGER, Kommentar und Nachtrag I, Note 1 A zu Art. 275 zitierten Entscheide, namentlich BGE 23 I S. 943 ff.; 28 I S.73 ff. Sep.-Ausg. 5 S. 21 ff.). Im Beschwerdeverfahren hat sich nun freilich heraus- gestellt. -wa vielleicht ;chon die Arrestbehörde ge- wusst, Jedoch 1m Arrestbefehl zu erwähnen unterlassen . hat -, dass die Niederrheinische Güter-Assekuranz- . enllnchaft ihren schweizerischen Versicherungsbestand lIqUIdiert und zudem an ihrem Hauptsitz in Deutsch- land in Konkurs geraten ist. Indessen lässt sich dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass in solchem Falle das in Art. 6 ganz allgemein ausgesprochene Verbot der Zwangsvollstreckung in die Kaution für andere als die in Art. 2 aufgeführten Forderungen nicht mehr gelte. Träfe dies übrigens zu, so könnte doch nicht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. 73 die Kaution als solche, sondern es könnten nur die ein- zelnen Wertschriften, aus denen sie besteht, arrestiert werden; infolgedessen müsste der angefochtene Arrest- vollzug zweifellos ausserdem wegen nicht genügender Spezifikation der Arrestgegenstände aufgehoben werden (BGE 40 11 S. 165 ff.). Ob aber in einem solchen Falle vielleicht die Forderung der Versicherungsgesellschaft auf Rückerstattung der Kaution nach erfolgter Liqui- dation des schweizerischen Versicherungsbestandes bezw. eines allfällig verbleibenden Restes derselben arrestiert werden könnte, steht gegenwärtig nicht zur Entscheidung, da nach der Art und Weise der Verurkundung des Arrestes in Arrestbefehl und Arresturkunde nicht angenommen werden kann, es sei diese Forderung mit Arrest belegt worden, und dies übrigens nur dann in Bern hätte ge- schehen dürfen, wenn die Niederrheinische Güter-Asse- kuranz-Gesellschaft nicht anderswo in der Schweiz ein Hauptdomizil haben sollte (vgl. hiezu, freilich e contrario, BGE 47 111 S. 71 ff.; 39 I S. 419 ff. Sep.-Ausg. 16 S. 121 ff.). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Arrest- vollzug aufgehoben. 21. Arret du !aB ju 1926 dans la cause Luchsinger Sv OIe. Art. 8 al. 2 LP. I1 n'est pas necessaire que le requerant possede une creance contre la personne visee par sa demande; une offre de coutracter cree deja un iutertlt digne de pro- teetion. -Le requerant n'a pas a rapporter la preuve absolue de son inter lt; iI doit simplement le rendre vrai- semblable. Ainsi un bulletin de commande verbale suffit a justifier de l'intertlt special et actuel du fournisseur. Luchsinger oe, marchands de fournitures pour tailleurs, ont demande a l'office des poursuites de Geneve, par lettre du 31 mars 1926, de leur indiquer s'il y avait