Art. 4 BV; Art. 2 UeB BV; Art. 54 wallisisches Finanzgesetz; tax appeal may not be made dependent on prior payment of the disputed tax. A cantonal provision that conditions the exercise of an ordinary remedy against a tax assessment on advance payment of the contested amount constitutes an indirect circumvention of the federal prohibition on coercive enforcement of tax claims that are not yet final. If a canton grants an ordinary appeal, it must also respect the federal limits governing enforceability; it may not compel payment merely to trigger review. A repayment claim does not cure the illegality, since it leaves the amount in the creditor's disposal and does not preserve the debtor's position pending review (consid. 1-3).
Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhal- tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest- . stellungen darüber überflüssig. 3. - Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder- lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts- betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem- jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit dafür nur entweder in London oder am Sitze ( Vohn- sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als " Geschäftssitze II in den Statuten und im Handels- registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit zukommt als den in 2 erwähnten Filialen ll, daneben mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert nichts dm'an, dass rechtlich und insbesondere im Sinne des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge- schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts- stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu- ständig sind. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 20. 137 V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 20. Urteil vom 11. Februa.r 1927 L S. Ehega.tten Schnydrig gegen Wallis Sta.a.tsrat. Bundesrecbtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung, wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen Steuerbetrages abhängig gemacht wird. A. -Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb die Gemeindeverwaltung Embd, Kanton WalIis :
lautet: Bei einem Rekurse an den Staatsrat hat der Steuerpflichtige vorläufig den von ihm geforderten Steuerbetrag zu entrichten unter Vorbehalt der even- tuellen Rückzahlung . Durch Entscheid vom 5. August 1926 trat der Staatsrat auf die Steuerbeschwerde der Ehegatten Schnydrig nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerde- führer die von ihnen geforderten Steuern nicht bezahlt hätten. Nach ständiger Praxis des Staatsrates bilde aber die in Art. 54 des Finanzgesetzes vorgeschriebene vorläufige Entrichtung des Steuerbetrages eine Voraus- setzung für die Ausübung des Rekursrechts. Die gegenüber dem Rechtsvorschlag auf den Zahlungs- befehl von der Gemeindeverwaltung Embd nachgesuchte definitive Rechtsöffnung war inzwischen vom Einlei- tungsrichter des Bezirkes Visp mit Verfügung vom 10. Juli 1926 verweigert worden, weil die Besteuerung Gegenstand eines Rekurses beim Staatsrat bilde und deshalb ein rechtskräftiger Steuerentscheid nicht vor- liege. B. -Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 5. August 1926 haben die Ehegatten Schnydrig staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der Staatsrat anzuhalten auf den Steuerrekurs der Beschwerdeführer einzutreten. Sie machen geltend : Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes verstosse gngen das Bundesrecht ; der nämliche Vorwurf treffe deshalb auch den 'darauf be- ruhenden angefochtenen Entscheid (Art. 2. Übergangs- bestimmungen zur BV und Art. 4 BV). C. -Die Gemeindeverwaltung von Embd hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von den Rekurrenten angerufenen Urteile des Bundesgerichts bezögen sich auf die Voraussetzungen der Rechtsöffnung und schlössen diese für noch nicht rechtskräftige Ver- waltungsentscheide aus. Sie stünden einer Bestimmung J Derogatorische Kraft de, BU!lct(',rc'cht . " :!L 13:-1 nicht entgegen, die wie die streitige des kantonalen Finanzgesetzes die vorläufige Bezahlung der Steuer zur Bedingung des Rekurses selbst an die obere Steuer- behörde gegen die Steuerauflage mache. Auch der Bundesbeschluss betreffend die neue ausserOl'delltliche Kriegssteuer vom 28. September 1920 enthalte in Art. 111 Abs. 4 eine ähnliche Vorschrift. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
140 Staatsrecht. Keinesfalls hat man es mit Misständen zu tun, die schwer genug wären, um ein Zurückkommen auf die bisherige Rechtsprechung aufzudrängen und die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber trotz des dafür sprechenden Wortlauts und Zusammenhanges des Gesetzes den Kantonen in 'Wirklichkeit eine solehe Beschränkung in der Vollstreckung ihrer öffentlich- rechtHchen nsprüche nicht habe auferlegen wollen. 2. - Die H;s hwerde an den Staatsrat nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes ist zweifeHos ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne des Urteils Helphand. Es handelt sich dabei um eine Weiterziehung der Steuerverfügung von der unteren an die obere Verwaltungsbehörde, womit die Veranlagung in vollem Umfange der Über- prüfung der letzteren. unterstellt werden kann. Die WaIIiser Gesetzgebung ,veist allerdings die Eigentüm- lichkeit auf, dass diese Beschwerdeführung von Gesetzes wegen an keine Frist geknüpft ist. Mit Rücksicht hierauf hat sich das Bundesgericht in dem (nicht veröffentlichten) Urteile i. S. Savioz vom 9. Juni 1923 veranlasst gesehen, die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Steuereinschät- zung wegen der erwähnten Weiterziehungsmöglichkeit auf die Fälle zu beschränken, wo die 'Weiterziehung tatsächlich und zwar schon vor der Betreibung oder doch wenigstens noch innert der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages erfolgt ist. Habe der Steuerpflichtige den Rekurs bis dahin nicht eingereicht, so könne es ihm auch nicht zustehen, die Fortsetzung der Betreibung unter Berufung auf ein Rekursrecht zu verhindern, von dem man nicht wisse, ob er es jemals ausüben werde, und so im Erfolge die Eintreibung der Steuer überhaupt auszuschIiessen. Ein solcher. nachträglicher Rekurs sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr; er werde zu einern ausserordentlichen Rechtsbehelf, den der Steuerpflichtige vielleicht noch verwenden könne, um die Rückerstattung der bezahlten Steuer zu betreiben, 11('1' aber der Einschätzungsverfügung ( ( bordereau Derogatorische Kraft des Bundesrechts. K" 20.
d;irnpöt ) die Vol1streckbarkeit nicht nehmen könne. Dementsprechend ist denn auch in einem spütl'rc.n . Falle, wo die Beschwerde an den Staatsrat gegen (he Steuerveranlagung schon vor Anhebung der Betreibung ergriffen worden war, die vom Rechtsöffnungsrinhtnr erteilte definitive Rechtsöffnung als ImndesrechtswHlng aufgehoben worden (Urteil vom 14. September H123 i. S. Zufferey). 3. - Der Ausschluss der Vollstreckung (Rechts- öffnung) bei vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist ergrif- fener Steuerbeschwerde an den Staatsrat wäre aber bedeutungslos, wenn der Staatsrat seinerseits das Ein- treten auf die Beschwerde von der vorhergehenden Bezahlung der bestrittenen Steuer abhängig machen und andernfalls die Beschwerde als unwirksam von der Hand weisen dürfte. Einer Rechtsöffnung bediilite es dann überhaupt nicht mehr, weil der gleiche Zustand, den das bundesrechtliche Verbot der Vollstreckung für einen noch nicht rechtskräftig festgestellten Steuer- anspruch verhüten soll, durch eine entsprechende gesetz- liche Bedingung für die. Ausübung des Rekursrechts an die obere Steuerbehörde gegen die Einschätzung herbeigeführt werden könnte. Hierauf läuft aber Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes in der Auslegung des Staat rates hinaus. Man hat es dabei nicht etwa bloss mIt einer Sicherstellungspflicht des Steuerschuldners zu tun, der die erstinstanzliehe Einschätzung bestreitet: die Frage, ob die kantonale Gesetzgebung eine olche allge mein und unabhängig vom Vorliegen geWIsser Tatbe- stände einführen dülite, welche den späteren Eingang der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, braucht deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. über einen be- schränkten Sicherstellungsanspruch im letzteren Sinne Art. 114 des Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung einer neuen eidg. Kriegssteuer vom 28. September 1920). Denn durch die Leistung zu Sicherstellungszwecken könnte dem steuerfordernden Gemeinwesen an den
betreffenden Vermögenswerten doch immer nur ein Pfandrecht, nicht aber das Recht erwachsen, über sie zu seinen Zwecken zu verfügen. Art. 54 des Finanz- gesetzes aber fordert vom Beschwerdeführer schlechtweg die Entrichtung der Steuer: das Geleistete geht in die Verfügung des Steuergläubigers über und dem Schuldner bleibt nur ein obligatorischer Rückforderungs- anspruch für den Fall der späteren Gutheissung seines Steuerrekurses. Wenn für nicht rechtskräftig festge- stellte Steueransprüche die Vollstreckung nicht gewährt werden darf, so kann ein Kanton dieses bundesrechtliche Verbot aber nicht dadurch umgehen, dass er die Ergrei- fung der ordentlichen Rechtsmittel gegen die Steuer- verfügung nur bei vorheriger Bezahlung des bestrittenen Steuerbetrages zulässt. Kraft der Souveränetät im Steuerwesen sind die Kantone zwar frei, ein ordentliches echtsmittel gegen Steuereinschätzungen überhaupt mcht vorzusehen und die Verfügung der Einschätzungs- behörde allgemein oder doch für bestimmte Steuerarten als endgültig, nicht weiterziehbar zu bellandeln. Lehnen sie diese Ordnung ab und erklären sie die Einschätzung grundsätzlich als weiterziehbar, so müssen sie sie sich auch bei Umschreibung der Voraussetzungen für die Ausübung des Weiterziehungsrechts an die bundes- rechtlichen Schranken halten. Sie können nicht die Weiterziehung an Bedingungen knüpfen, welche mit dem eidgenössischen Zwangs.vollstreckungsrecht in Wider- spruch geraten und eine aus diesem folgende Schranke für den Zwang zur Zahlung wenn nicht formell, so doch der Sache, dem Erfolge nach durchbrechen. Ausser in 47 des aargauischen Gemeindesteuer- gesetzes von 1866 findet sich denn auch in keiner kan- tonalen Gesetzgebung mehr eine dem Art. 54 des Walliser Fnnanzgesetzes gleiche Bestimmung. Und auch im Aargau WIrd nach der Auskunft der kantonalen Finanzdirektion in der Praxis die Behandlung der Gemeindesteuerbe- schwerden tatsächlich nicht von der vorhergehenden Derogatorische Kraft des Bundesrechh. ::-;0 20. 143 Bezahlung der Steuer abhängig gemacht. Nur rille beschränkte Zahl von Kantonen besitzen noch Bestim- mungen, wonach die Einreichung einer Steuerbeschwerde die Fälligkeit und den Bezug (d. h. die Eilltreihung im Vollstreckungswege) der Steuer nicht hindert. Wenn diese Vorschriften, wie im Urteil Helphand ausgespro- chen, soweit sie sich auf die Voll s t r eck bar k e j t der Veranlagung trotz Bestehens eines ordentlichen Rechtsmittels dagegen beziehen, vor dem Bundesrecht keinen Bestand haben können, so muss dies aber noch viel mehr für eine Ordnung gelten, welche den Steuer- pflichtigen zur Zahlung der Steuerforderung zwingt, um deren Überprüfung durch die Steuerrekursbehörde zu veranlassen. Schon im Urteil vom 14. April 1896 in Sachen Jura-Simplon-Bahn (BGE 22 I S. 652) hat denn auch die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Bestimmung des Walliser EG z. SchKG als bundesrechtwidrig erklärt, wonach bei Steuerforderungen der Betriebene zunächst den bestrit- tenen Betrag unter Vorbehalt eventueller späterer Rück- erstattung entrichten müsste, um Rechtsvorschlag erhe- ben zu können, und damit einen mittelbaren Zwang zur Zahlung, wie er hier in Frage steht, ausgeschlossen. Auch der in der Rekursantwort des Staatsrats ange- rufene Art. 111 Abs. 4 des eidg. Kriegssteuerbeschlusses hat nicht den behaupteten Sinn. Er bestimmt, dass durch die Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde die Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt werde. Was damit gemeint ist, ergibt sich aus Art. 113 : ( Wird der Steuerbetrag nicht binnen 20 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so ist der Steuerpflichtige unter Ansetzung einer weiteren Frist von 20 Tagen zu mahnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Steuerbetrag zu 5 % ver- zinslich und es wird Betreibung eingeleitet. Die r e c h t s- kr ä f ti gen Einschätzungen, Verfügungen und Ent- scheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vol1streckbar im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichts- urteilen im Sinne von Art. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Für einen fälligen, r e c h t s k räf t i g gewordenen Steueranspruch kann die kantonale Kriegssteuerverwaltung ohne vorgängige Betreibung den Anschluss an eine von dritter Seite gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung erklären . 'eder wird also das Eintreten auf Beschwer- den gegen die erstinstanzliche Einschätzungsverfiigung von der vorhergehenden Bezahlung der Steuer abhängig gemacht, noch wird diese Verfügung ohne Rücksicht auf eine erhobene Beschwerde als vollstreckbar behandelt. Damit die Vollstreckbarkeit eintrete, muss vielmehr zum Ablauf des vom eidg. Finanzdepartements bestimm- ten Fälligkeitstermins für die einzelnen Steuerraten (Art. 111 Abs. 1 des Brindesbeschlusses) noch ein weiteres, nämlich die Rechtskraft der Einschätzung, d. h. der Umstand hinzutreten, dass gegen sie innert gesetzlicher Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden oder das Rechtsmittelverfahren erschöpft ist. So wird der Bundes- beschluss denn auch nach der von der eidg. Steuer- verwaltung erstatteten Auskunft in der Praxis all- gemein gehandhabt. Die Auskunft fügt bei, dass ein Bedürfnis, die nicht rechtskräftige Einschätzungsverfü- gung mit Vollstreckbarkeit auszustatten, nach Auffassung der eidg. Steuerverwaltung nicht bestehe. Die Möglich- keit der Berechnung eines Verzugszinses im Falle der Zahlungssäumigkeit genügt als Schutz gegen Trölerei. Sollte sich zeigen, dass ein Zins von 5 % zu diesem Zwecke zu niedrig ist, so würden wir die Ansetzung eines höheren Zinsfusses vorschlagen . Es liegt hierin zugleich ein weIterer Beleg dafür, dass schwerwiegende praktische Uebelstände, welche veranlassen könnten, auf die Grund- sätze des Urteils i. S. Helphand zurückzukommen, mit der fraglichen Beschränkung der Vollstreckbarkeit nicht verbunden sind. Eigentumsgarantie. No 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 5. August 1926 aufgehoben. VI. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 21. Arrit du 7 mai 1927 dan!: la cause La. Perle du La.o , S. A. et Wilsdorf contre Geneve. Expropriation en javeur de la Societe des Nations. Pour fonder le droit d'expropriation, un interet public general suffit et des considerations d'esthetique peuvent aus si eire invo- quees (conservation d'un site repute). A. -Par loi du 24 novembre 1926, le Grand Conseil du canton de Geneve a decrete d'utilite publique l'alie- nation de la propriete La Perle du Lac , parcelle 5375, feuille 5, du cadastre de la Commune du Petit Saconnex et, eventuellement, des droits immobiliers et mobiliers, reels et personneIs qui grevent ladite pro- priele. La loi est precedee des considerants ci-apres : Vu l'importance que revet pour le Canton de Geneve le developpement des installations et bureaux de la Socitnte des Nations, Vu la necessite d'assurer a la Societe des Nations la pos session de terrains convenables a proximite de ceux qu'elle possede deja, Vu la demande formuIee par cette dernünre, Vu la demande presentee par le Conseil federal, Vu le rapport annexe, presente par le Conseil d'Etat, Vu la loi generale sur les routes, la voirie, la construc- AS 53 I -1927 10