Transfer duty and tax base; when the transfer object is land on which the transferee has erected buildings after the contract but before conveyance, the decisive question is whether the duty extends beyond the bare land value to include the buildings. The assessment turns on the legal characterization of the taxable transfer object and the timing of accession of the buildings; the excerpt does not disclose the court's final resolution.
Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter- ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge- meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein befreit sein. Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an- wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs- gerichts als des bei solchen Anständen zuständigen Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz- steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte, könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch das angefochtene Urteil die Rede sein. Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur Steuererhebung mangels Geltendmachullg des Steuer- anspruches während der Steuerperiode oder doch vor Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt habe, war im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden. Das VerwaItungsgericht hätte sich deshalb durch die Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge- wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst versteht es sich keineswegs. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.
184 Staatsrecht. offensichtlich dem Zweck und dem gesunden Sinn dieses Artikels. Vom passiven Wahlrecht sollen doch wohl vernünftigerweise nur die Beamten verstaatlichter Gewerbebetriebe im Sinne des eigenen Anstellungsver- hältnisses ausgeschlossen werden, also ausseI' den des Grundsatzes der Gewaltentrennung wegen ausgeschlos- senen eidgenössischen und kantonalen Beamten nur Beamte des Staates Bern; niemals aber Bundesange- stellte. Bundesangestellte sind ja für den Kanton Angestellte eines fremden Betriebes. -Die Bestimmung in der bernischen Gerichtsorganisation soll doch wohl dazu dienen, die Unvereinbarkeit des Amtes des Ge- schwornen mit anderer staatlicher Beamtung desselben Staates, die den Beamten in ein Treuverhältnis zum Staate bringt, aufzusteHen. Die Werkstätte arbeiter stehen der Verwaltung im Treueverhältnis nicht nahe. Auf alle Fälle können sie nicht als Beamte im Sinne des in Frage kommenden Gesetzes aufgefasst werden. Sie stehen unter dem Fabrikgesetz, nicht unter dem Beam- tengesetz und sind überhaupt nicht wesentlich anders gestellt, als die Arbeiter einer Privatunternehmung. Wie aus dem angerufenen Entscheide des Obergerichts in Sachen Megert und Kissling hervorgeht, beabsichtigte das Obergericht bei der Gesetzesrevision von der Wähl- barkeit zu Geschworuen nicht nur Beamte, sondern alle unabkömmlichen Angestellh;;n und Arbeiter auszuschlies- sen. Der Grosse Rat hat aber diesen Wunsch nicht erfüllt. Es geht nun nicht an, entgegen dem Gesetz diesen eigenen Wunsch trotzdem durchzudrücken, da- durch, dass das Obergericht einfach die von ihm nicht gewünschte Kategorie stimmberechtigter Bürger stillschweigend aus den Listen streicht. C. -Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist keineswegs willkürlich. Diese Bestimmung spricht allgemein ohne Einschränkung von den verstaatlichten Gewerbebetrieben, umfasst also ihrem Wortlaut nach auch die eidgenössischen. Der Umstand, dass unmittelbar vorher von den eidgenössischen und kantonalen Beamten die Rede ist, lässt zudem darauf schliessen, dass das Gesetz auch die verstaatlichten Gewerbe- betriebe des Bundes im Auge hat. Allerdings spricht Art. 24 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nur von den B e amt e n der verstaatlichten Gewerbebe- triebe, und bei den Bundesbahnen wird im allgemeinen zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern unter- schieden. Allein es darf angenommen werden, dass die kantonale Bestimmung jenem Begriff des Beamten nicht den engern Sinn gebe, den er in der Bundesbahn- gesetzgebung hat, sondern darunter das ganze Personal der verstaatlichten Gewerbebetriebe verstehe, da es schwer verständlich wäre, wenn das Gesetz in Beziehung auf die Zulassung zum Geschwornenamt einen Unter- schied zwischen Beamten im engern Sinne und Ange- stellten oder Arbeitern der erwähnten Betriebe in dem Sinn machte, dass nur jene, nicht auch diese von der Ausübung des Geschwornenamtes befreit oder ausge- schlossen würden. 2. -Wenn Art. 24 Ziff. 1 l. c. sich auch auf die Gewerbebetriebe des Bundes bezieht, so verstösst er deswegen nicht gegen die Garantie der Rechtsgleichheit. Der Grund des Ausschlusses des Personals der verstaat- lichten Gewerbebetriebe vom Amt eines Geschwornen kann darin gesehen werden, dass man diese Betriebe im Interesse ihres ungestörten Gangs nicht ihres Per- sonals zum Zwecke der Bildung der Geschwornengerichte berauben wilL Dieser sachliche und hinreichende Aus- schlussgrund gilt aber gerade so gut für die eidgenössi- schen wie für die kantonalen Gewerbebetriebe. Jene sind dem Kanton vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses aus keineswegs fremd. Wenn sie auch dem Bunde gehören, so ist doch das Gemeinwohl, dem sie
dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft- liches, wenigstens soweit sich ihre Tätigkeit auf dns Kantonsgebiet erstreckt. Der Bundesrat und dIe Bundesversammlung haben zwar seinerzeit entschieden, dass es gegen Art. 4 BV verstosse, wenn eine kantona1e Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten m den Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver- einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag I Nr. 218). Diesem Standpunkt ist jedoc mcht beIzu- treten, soweit er den Sinn hat, dass eme Verletzung des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe oder nicht. Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes- bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von gewissen kantonalen Ämtern von vornherein ausnchlies sen, zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912 bestimmt ob und unter welchen Voraussetzungen Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetenz- frage kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter- breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen, es liege ein Kompetenzkollflikt im Sinne des Art .. 175 Ziff. 1 OG vor, und zu dessen Lösung das Bundesgeflcht anrufen. Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31. Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver- einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gemacht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Bundesgericht zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27. 27. Urteil vom a4. Juni 1927 i. S. Allgemeine Anthroposophir.che Gesellscha.ft und William . Scott Pyle gegen Solothurn.
Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-und Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der Fertigung vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ? A. -Am 13. November 1926 ist von der Amts- schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo- sophische Gesellschaft in Dornach dem William Scott Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren Liegenschaft eine Parzelle Land im Halte von 16 ar. 99 m
Hausplatz und Garten schenkungsweise abge- treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei vom Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge- bäulichkeiten, nämlich eine Villa mit Atelier und eine Garage mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese Schätzung betrug für das Land 10,194 Fr., für die Gebäude 75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei- berei die Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. a Cts. und stellte hicfür den Parteien Rechnung. Diese be- schwerten sich hiegegcll beim Regierungsrat von Solo- thurn und verlangten, dass die Handällderungsgebühr nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu berechnen und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen sei. Sie machten geltend: Die Abtretung der Land- parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude zu verschaffen. Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen- kungsvertrages sei der Amtsschreiberei Dornach schon Anfangs Mai 1926 erteilt worden: der zu diesem Zwecke