Art. 31 BV; clearance-sale advertising and freedom of trade and industry: an announcement may be subjected to a special patent regime only where it advertises the disposal of stock during a limited period at specially favorable prices, thereby creating a particular risk of deception and artificial demand stimulation. A mere reference to leftover goods at low prices in the context of ordinary shop advertising does not suffice, especially where no quantity, urgency, or exceptional sale event is indicated. In such circumstances, treating the notice as a patent-required clearance sale is arbitrary and infringes commercial freedom (consid. 2).
194 Staatsrecht. zugrunde gelegt werden darf, nicht aber auch die Wert- vermehrung, die von Aufwendungen des Erwerbers selber herrührt. Die vom Regierungsrat von Solothurn vertretene Auffassung weicht derart von einer ver- nünftigen Gesetzesauslegung ab und nimmt sowenig Rücksicht auf das Wesen der Handänderungsgebühr einerseits und die zivilrechtliche Ordnung und wirt- schaftliche Bedeutung des Verhältnisses andrerseits, dass sie als willkürlich bezeichnet werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie, wie der Regierungs- rat behauptet, bis jetzt in ständiger Praxis gehandhabt worden ist. Denn ein zweifelloser Missbrauch wird durch lange Übung nicht zum Recht. Und was die behau pteten praktischen Unzukömmlichkeiten betrifft, die sich aus der Guthnissung der Beschwerde ergeben sollen, so handelt es sich nur darum, dass gelegentlich über die Umstände, unter denen auf fremdem Grund und Boden gebaut wurde. Erhebungen zu machen sind. Die Mühe, die dadurch den staatlichen Beamten ver- ursacht wird, ist aber nicht ein genügender Grund, zweifellose Ungerechtigkeiten zu schützen. Die regie- rungsrätliche Praxis ist auch nncht das geeignete Mittel, die ordnungsmässige und rasche Erledigung angemeldeter Veräusserungsgeschäfte zu sichern oder zu erzwingen: . dafür sind andere Mittel, z. B. Ordnungsbussen, anzu- wenden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne des Schutzes der gestellten Begehren gutg eheissen. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 28. 195 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 28. Urteil vom 13. Kai 1927 i. S. Springer und Xonsumverein Chur gegen Graubünden. Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige: Restpaare in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. Es verstösst gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veran- staltung eines Ausverkaufs behandelt wird. A. -Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt eine Zeitung, das Genossenschaftliche Volksblatt , heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins Chur zuge- sandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. Novem- ber 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform . sein Schuh- geschäft an und bemerkte dabei in einer Ecke des In- serates unter besonderer Hervorhebung : Restpaare in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. Die Be- kanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Kon- sumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine verbotene Ausverkaufsankündigung und entschied daher am 10. Januar 1927 : Herr Verwalter H. Springer wird in eine Busse von 30 Fr. verfällt. Er hat ausserdem die umgangene Ausverkaufspatentgebühr mit 40 Fr. nach- zuzahlen. Der Entscheid ist wie folgt begründet: Im Genossenschaftlichen Volksblatt erliess das Schuh- geschäft des Konsumvereins ein Inserat mit nachste- hendem Wortlaut: Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen Preisen 5 % KassaSkonto; ferner machen wir die Mitglieder darauf aUfmerksam, dass wir die Preise unserer Schuhwaren den heutigen Tagespreisen ent- sprechend redu; iert haben. Gemäss ständiger klein- rätlicher Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei wel- chen das Publikum in den Glauben versetzt wird. es
handle sich um eine äusserst günstige Kaufgelegenheit, als Ausverkauf bezeichnet. Der Verwalter des Konsum- vereins ist nicht im Besitze eines hiezu erforderlichen Ausverkaufspatentes.
B. -Gegen diesen Entscheid haben Springer und der Konsumverein Chur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht: Die Verkaufsankündigung sei willkürlich falsch wiedergegeben worden. Insbesondere gehörten die Worte zu billigen Preisen nicht zu 5 % Kassaskonto I). Ferner sei die Annahme, dass es sich um einen Ausverkauf I!andle, willkürlich, weil es hiefÜf nicht genüge, wenn das Publikum in den Glauben vnrsetzt werde, es handle sich um eine äusserst günstige Gelegenheit, und weil zudem im vorliegenden Fall das Publikum nicht durch eine öffentliche Ankündigung in diesen Glauben versetzt worden sei. Übe,-:haupt sei der Begriff des Ausverkaufs in einer mit dem kantonalen Gesetzestext nicht vereinbaren Weise ausgedehnt worden. In der Mitteilung, dass die Preise der Marktlage ange- passt und ein Kassaskonto von 5 % gewährt werde, lasse sich eine Ausverkaufsankündigung nicht erblicken. Ebenso sei es Willkür, eine solche in der Anzeige der ,Abgabe von Restpaaren zu sehen. Derartige Resten von Schuharten, die man ausgehen lassen wolle, gebe es jahr- 'aus, jahrein, sei es, weil sie der herrschenden Mode nicht entsprechen, sei es, weil sie von der Fabrik nicht mehr hergestellt werden, oder aus andern Gründen. Auch in Manufakturläden würden wohl das ganze Jahr hindurch Resten abgegeben, was kein Mensch als Ausverkauf be- trachten werde. Das Bundesgericht selber habe im Urteil i. S. Löliger vom 1. Oktober 1926 erklärt, ein Inserat mit der Ankündigung von Stoff-und Seidenresten in reich- licher Auswahl I) könne nicht als Ausverkaufsanzeige angesehen werden, und doch würden Resten stets billiger verkauft als andere Ware. Der Entscheid des Kleinen Rates bilde ferner eine Verletzung der Handels-und Ge- werbefreiheit. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 28.
c. -Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt : Entscheidend ist, dass der Passus Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen Preisen im Inserate enthalten ist. Massgebend ist, dass ein Teil des Warenlagers zu herabgesetzten Preisen ab- gestossen werden wollte, und man die Käufer vermittelst Inserat auf diese günstige Gelegenheit aufmerksam machte. Dass dieser Tatbestand ohne Willkür oder Verletzung von Art. 31 BV unter Art. 3 Ziff. 1 des bündnerischen Gesetzes über den Markt- und Hausier- verkehr von 1900 subsumiert werden kann, hat das hohe Bundesgericht schon mehrmals entschieden (vgl. BGE vom 1. Oktober 1926 i. S. Emil Löliger). Das Bundesgericht zieht in Erwägung; Der Kleine Rat erblickt nach seiner Vernehmlassung wesentlich in der Anzeige, dass Restpaare in diversen Artikeln zu billigsten Preisen abgegeben werden, die Veranstaltung eines patentpflichtigen Ausverkaufs. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Reklame für das Schnh geschäft im übrigen im Entscheid des Kleinen Rates will- kürlich verdreht wiedergegeben worden ist. Ob die erwähnte Annahme mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit vereinbar ist, hängt davon ab, ob die Bekanntmachung der Abgabe von billigen Restpaaren als Massnahme erscheint, die im Interesse der öffentlichen Ordnung der im Patentzwang liegenden be sondern polizei- lichen Kontrolle und Beschränkung bedarf. Das ist nach der Praxis da"nn zu bejahen, wenn es sich dabei um die Ankündigung eines Verkaufs handelt, der nur während vorübergehender Zeit zu besonders billigen Preisen statt- finden soll, daher leicht zu einer Täuschung des Publikums führen kann und zugleich die Nachfrage künstlich zum Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon- kurrenten steigert (vgl. BGE 38 I S. 72; 46 I S. 332 ; 48 I S. 285 f. und 457). Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die Bekanntmachung des Konsumvereins erweckt nicht den Eindruck, dass dieser eine bestimmte Menge
198 Staatsrecht. von Restpaaren durch Einräumung besonderer Vorteile während verhältnismässig kurzer Zeit abstossen wolle. Die Anzeige über den Verkauf von Restpaaren bildet nicht die einzige in der in Frage stehenden Nummer des Genossenschaftsblattes enthaltene Reklame für das Schuhgeschäft, sondern nur einen kleinen Teil einer dieses Geschäft betreffenden Bekanntmachung. Sie bringt daher den Leser nicht auf die Vermutung, dass es dem Konsumverein zur Zeit hauptsächlich darum zu tun sei, einen Posten Restpaare abzubringen, wie denn auch jede Andeutung über die Menge der feilgehaltenen Restpaare fehlt. Vielmehr wird mit der Anzeige lediglich auf die in gewissen Gewerbebetrieben, besonders im Schuh- handel, häufig eintretende Tatsache hingewiesen, dass Resten vorhanden sind,. die besonders billig abgegeben werden. Man hat es also mit einer Bekanntmachung zu tun, die auf eine immer bestehende odnr doch stets sich wiederholende Verkaufsgelegenheit hinweist und durch welche die Nachfrage nach Schuhen beim Konsum- verein kaum in irgendwie erheblicher Weise künstlich gesteigert zu werden vermag. Ebensowenig besteht bei dem dadurch veranlassten Verkauf eine besondere aus- serordentliche Gefahr der Täuschung oder Übervortei- .,lung des Publikums und damit ein öffentliches Interesse an einem speziellen polizeilichen Schutz. Unter diesen Umständen verstösst es wider die Handels-und Gewerbe- freiheit, dass die in der Anzeige des Konsumvereins in Beziehung auf die Restpaare liegende Verkaufsveranstal- tung dem Patentzwang unterworfen worden ist. Der Ent- scheid des Kleinen Rates muss daher aufgehoben werden. Ob auch eine willkürliche Verletzung der kantonalen Vorschriften über den Ausverkauf vorliege, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 10. Januar 1927 aufgehoben. . Niederlassungsfreiheit. N0 29. IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'RT ABLISSEMENT