Art. 15 und 16 des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages; Vollstreckung französischer Handelsurteile in der Schweiz setzt den Eintritt der Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft ist vom betreibenden Gläubiger nachzuweisen; das Zeugnis nach Art. 16 Ziff. 3 dient dem formellen Beweis dieses Erfordernisses, ist aber nicht das einzige zulässige Beweismittel. Ein blosses Urteil über die Opposition genügt nicht, wenn damit weder der Ausschluss weiterer ordentlicher Rechtsmittel noch die endgültige Erledigung der Sache dargetan ist. Solange ein fristgerecht oder jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig hängiges Rechtsmittel, namentlich eine Kassationsbeschwerde, besteht, fehlt es an der für die Vollstreckung im Vertragsstaat erforderlichen force de chose jugée (vgl. Erw. 1).
das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer gesundt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. V. STAATSVERTRÄGE TRAIT:ES INTERNATIONAUX 31. Aazag a118 ciem Urteil vom O. Kai 19 7 i. S. PlaDzi gegen .Obergericht Luzern. Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver- !.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden . Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung lieses Begriffes. Beweislast.
A. -Die Firma Courrege und Jolly in Modane (Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April '924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000. '4,280 und 27,300, fällig am 15. April, 20. April, . nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur- renten Planzi, damals in Strassburg, als Bezogenen an die Ordre der Banque de Savoie S. A. in Chambery ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen. Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. In- stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie) Abgekürzter Tatbestand. Staatsverträge. N° 31. 213 als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m- men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen. Durch Säumnis urteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem- ber 1924 liess die Banque de Savoie durch Dupre, huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über- gesiedelt war, ein commandement de payer ergehen, beim Parquet des Procureur de la RepubIique in St. J ean de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren: der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de Savoie die Urteilsbeträge binnen a Stunden zu bezahlen unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am 19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd- barer Aktiven durch den gleichen huissier ein pro ces- verbal de carence ausgestellt pour valoir et servir ce que de droit et notamment d'execution au jugement par defaut en vertu duquel je procede und in gleicher Weise dem Procureur de la Republique pres le tribunal de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein- spruch (rejette ladite opposition) comme non recevable ni fonMe und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe ( dit que le jugement du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra sa voie ). Zur Begründung wird in den Motiven ausge- führt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et
developper son opposition), qu'il y a donc lieu de donner defaut contre l'opposant et de le debouter de son opposition, les moyens par lui invoques. (gemeint ist in dem exploit vom 4. Februar 1925, womit die Oppo- sition eingelegt worden war) paraissant au surplus mal fond es, au vu des elements de la cause. In der Folge erwirkte die Banque de Savoie für den Betrag von 101,580 franz. Fr. oder 30,245 schweiz. Fr. in Luzern Arrest auf ein Guthaben des Rekurrenten an die dortige Kreisdirektion der S. B. B. Gegen die Arrest- betreibung schlug der Schuldner Recht vor. Ein Gesuch der Banque de Savoie um definitive Rechtsöffnung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt ab- gewiesen, in zweiter Instanz aber durch die Schuld- betreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts Luzern gestützt auf die Urteile von St. Jean de Mau- rienne gutgeheissen. . B. -Gegen den Entscheid des luzernischen Ober- gerichts vom 10. September 1926 hat Planzi beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung und Verletzung des schweizerisch-franzö- sischen Gerichtsstandsvertrages erhoben. Er wendet gegen die Bewilligung der Vollstreckung ein: 1.-2 ........................................... . 3. Die Rekursbeklagte habe dem Rechtsöffnungs- richter die durch Art. 16 Ziff. 3 des schweizerisch-fran- zösischen Gerichtsstandsvertrages geforderte Beschei- nigung für die Rechtskraft des zu vollstreckenden Ur- teils nicht vorgelegt, noch hätten die Akten sonst zu der Annahme des Eintritts dieser Rechtskraft d. h. des Ausschlusses weiterer Rechtsmittel gegen das Urteil berechtigt. Aus der biossen Tatsache, dass der gegenüber Säumnisurteilen vorgesehene Einspruch beim urteilenden Gericht selbst von diesem verworfen worden sei und aus der daran anschliessenden Formel des Einspruchsurteils, dass das frühere Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg nehme, habe jener Schluss noch nicht gezogen werden Staatsverträge. N° 31. 215 dürfen. Der Beweis dafür wäre von der Rekursbeklagten zu leisten gewesen. Ohne eine Beweispflicht übernehmen zu wollen, habe der Rekurrent schon in der Antwort auf das Rechtsöffnungsgesuch an den Amtsgerichts- präsidenten behauptet und zum Beweis durch die Ge- schäftskontrollen des Appellationshofes von Chambery verstellt, dass gegen die Urteile des Gerichts von St. Jean de Maurienne die Berufung (appel) an jenen Gerichtshof eingelegt worden und noch hängig sei. Im angefochtenen Entscheide sei das Obergericht von Luzern nicht nur über dieses Beweisangebot hinweggeschritten, sondern behaupte sogar aktenwidriger Weise, dass die Rechts- kraft des Vollstreckungstitels an sich , d. h. abgesehen vom Fehlen eines Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages, nicht bestritten worden sei. Aus den dem staatsrechtlichen Rekurse beigelegten Urkunden ergebe sich, dass jener appel und zwar gegen die beiden Urteile des Gerichts von St. Jean de Maurienne vom 26. Juni 1924 und 29. April 1926 am 28. Juni 1926 eingelegt und der Gegenpartei bekannt gegeben worden sei. Ein Zeugnis des Gerichtsschreibers des Appellations- hofes von Chambery vom 8. Oktober 1926 bestätige die Hängigkeit des Geschäftes vor diesem Gericht. Nach französischem Prozessrecht habe aber der appel Suspen- sivwirkung, hemme also die Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit der Urteile, gegen die er sich richte (wofür auf ein beigelegtes Rechtsgutachten verwiesen wird). Die Bewilligung der Vollstreckung trotz Fehlens des Zeugnisses nach Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstands- vertrages und mangelnder Rechtskraft des zu voll- streckenden Urteils enthalte eine Verletzung dieses Staatsvertrages. 4 ............................... , ............. . e. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskommis- sion des Obergerichts Luzern und die Rekursbeklagte Banque de Savoie haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Inzwischen hatte durch Urteil vom 13. Dezember 1926 die Cour d'appel de Chambery über den appel des Rekurrenten entschieden und zwar in dem Sinne, dass sie auf denselben nicht eintrat, soweit er sich gegen das Urteil vom 26. Juni 1924 richtete, und ihn abwies, soweit er sich auf das Urteil vom 29. April 1926 bezog (declare irrecevable, comme fait hors delai, l'appel releve du jugement de defaut rendu par le Tribunal de St. Jean de Maurienne le 26 juin 1924, confirme le juge- ment defere rendu par le meme tribunalle 29 avril 1926 en ce qu'il a declare irrecevable l'opposition de l'ap- pellant, ordonne que le jugement du 26 juin 1924 suivrait sa voie). Die Begründung geht dahin, dass gegenüber dem Urteil vom 26. Juni 1924 ein Einspruch (opposition)' nicht mehr zulässig gewesen sei, nachdem die Klägerin mangels einer anderen Vollstreckungsmöglichkeit den proces-verbal de carence erwirkt hatte und dieser laut vorliegender Bescheinigung am 9. Dezember 1924 dem Planzi in Mailand persönlich durch Vermittiung der zuständigen Amtsstelle zugestellt worden sei. Von dann an habe vielmehr nur noch das Rechtsmittel des appel an den zuständigen Appellhof in Betracht kommen können, das innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zu ergreifen gewesen wäre (C. pr. c. 158, 159, 443, Code de commerce 403). Diese Frist sei aber nicht eingehalten. Andererseits habe das Gericht I. Instanz das Eintreten auf die opposition)l unter diesen Um- ständen schon aus dem angeführten Grunde ablehnen dürfen und müssen. Die Rekursantworten machen geltend, dass einer prozessual unzulässigen, verspäteten Appellation auch die Wirkung der Suspendierung des appellierten Urteils nicht zukommen könne, selbst wenn diese Wirkung sonst mit dem appel verbunden wäre. Die Annahme des Obergerichts, dass das Urteil von St. Jean de Maurienne vom 26. Juni 1924 in Rechtskraft erwachsen, keiner Weiterziehung mehr fähig und deshalb vollstreckbar sei, sei demnach zutreffend gewesen. Staatsverträge. N° 31.
D. -Der Rekurrent tritt replizierend dieser Behaup- tung entgegen und beharrt darauf, dass die Einlegung des appel nach französischem Prozessrecht und nach dem Gerichtsstandsvertrag (Art. 16 Ziff. 3) die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit unter allen Umständen bis zur Entscheidung des Appellhofes hemme, gleichgiltig aus welchen Gründen dieser schliesslich die Berufung verwerfe. Im übrigen sei auch mit dem Urteil des Appell- hofes die Streitsache noch nicht rechtskräftig erledigt, indem dem Rekurrenten dagegen binnen drei Monaten vom 8. Januar 1927 an noch die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof in Paris offengestanden habe. Von diesem Rechtsmittel habe er denn auch nach einer (mit der Replik eingelegten) Bescheinigung des greffier en chef de la Cour de Cassation Gebrauch gemacht. Bis zu einem der Rekursbeklagten günstigen Entscheide dieser letzten Instanz sei daher eine Vollstreckung des Urteils von St. Jean de Maurienne vom 26. Juni 1924 in der Schweiz auf Grund des Gerichtsstandsvertrages auch weiterhin ausgeschlossen. E. -Die Rekursbeklagte bestreitet in der Duplik, dass die Anrufung des französischen Kassationshofes diese Folge haben könne. Nach dem Zugeständnis des Rekurrenten selbst und den von ihm angeführten Vor- schriften der französischen Prozessgesetzgebung schliesse der pourvoi en cassation die Vollstreckung des damit angefochtenen Urteils in Frankreich nicht aus. Dies müsse aber genügen, um ein solches Urteil auch im Sinne des Gerichtsstandsvertrages als rechtskräftig zu be- trachten. Wenn die französische Rechtswissenschaft ein noch der Kassationsbeschwerde unterliegendes Urteil trotz der Vollstreckbarkeit nicht als in Rechtskraft erwachsen ansehe, so beruhe dies auf besonderen theore- tischen Konzeptionen des französischen Rechts, die für die Auslegung des Gerichtsstandsvertrages und dessen, was er unter der Rechtskraft ( force de chose jugee ) verstehe, nicht ohne weiteres massgebend sein können. Nach schweizerischer, Rechtsauffassung werde
218 Staatsrecht. die Vollstreckbarkeit und die dazu erforderliche Rechts- kraft nur durch die ordentlichen, vom Prozessgesetz allgemein mit Suspensivwirkung versehenen Rechts- mittel ausgeschlossen, nicht durch die Möglichkeit ausserordentlicher Rechtsbehelfe. Nichts stehe entgegen, auch den Gerichtsstandsvertrag von 1869 in diesem Sinne auszulegen. Eine Verletzung desselben würde zudem nur in der Ver w e i ger u n g der Vollstreckung trotz Vorliegens der vertraglichen Voraussetzungen liegen. Dagegen seien die Kantone durch einen solchen Vertrag nicht gehindert, die Vollstreckung in weitergehendem Umfange, unter weniger strengen Voraussetzungen zu gewähren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 15 des schneizerisch-französischen Gerichts- standsvertrages sollen Urteile oder definitive Erkennt- nisse in Handelssachen, die durch Gerichte' oder Schieds- gerichte in einem der kontrahierenden Staaten ausge- fällt worden und in Rechtskraft erwachsen sind (lorsqu'ils auront acquis force de chose jugee), in dem anderen Staate nach den Formen und unter den Voraussetzungen des Art. 16 vollziehbar sein (seront executoires dans l'autre ...... ). Die Partei, welche die Vollziehung verlangt, hat neben den in Art. 16 Ziff. 1 und 2 des Vertrages er- wähnten Aktenstücken nach Ziff. 3 ebenda beizubringen: eine durch den Gerichtsschrniber des urteilenden Gerichts ausgestellte Bescheinigung, dass keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege ( un certificat delivre par le greffier du tribunal OU le jugement a He rendu, constatant qu'il n'existe ni oppo- sition, ni appel ni autre acte de recours ll) ... ... Es steht fest, dass die Rekursbeklagte ein solches Zeugnis dem kantonalen Rechtsöffnungsrichter nicht vorgelegt hatte. Im Urteil i. S. Compagnie frannise des ventes automatiques gegen Till vom 11. Dezember 1913 (BGE 39 I S. 617 ff. insbesondere 623 Erw. 1) hat das Staatsverträge. N° 31. 219 Bundesgericht erklärt, dass das erwähnte Erfordernis keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur den Nachweis der in Art. 15 vereinbarten Vollstreckbarkeits- voraussetzung der Rechtskraft des Urteils durch Aner- kennung eines formellen Beweismittels sicherstellen solle. Die Vollstreckung dürfe daher trotz Fehlens einer ent- sprechenden Bescheinigung gewährt werden, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Akten als erwiesen gelten müsse, dass das Urteil mangels Ergreifung eines der dagegen gegebenen Rechtsmittel wirklich in Rechtskraft erwachsen sei. Der Eintritt dieser Rechtskraft selbst aber ist eine staatsvertragliche Bedingung für die Ur- teilsvollstreckung und die Gewährung der Vollstreckung trotz Mangels dieser Bedingung enthält, entgegen der Auffassung der Rekursbeklagten, eine Vertragsverletzung, auch wenn sich die Frage, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, nicht ausschliesslich an Hand des Staats- vertrages, sondern nur unter Zuhi1fenahme des Prozess- rechts des Vertragsstaates entscheiden lässt, aus dem das Urteil stammt. Die Bestimmungen des Gerichtsstands- vertrages von 1869 über die Urteilsvollziehung sollen nicht nur festsetzen, unter welchen Voraussetzungen die Vollziehung gewährt werden muss ; sie bilden nach fest- stehender Praxis zugleich eine Schranke für dieselbe in dem Sinne, dass bei Fehlen eines der vertraglichen Erfordernisse dem Vollstreckungsbegehren gegen den Widerspruch des Vollstreckungsbeklagten nicht ent- sprochen werden darf (vgl. statt weiterer Nachweise das Urteil BGE 13 S. 31 Erw. 1, auf das weiter unten in anderem Zusammenhange zurückzukommen sein wird, ferner die eben da 50 I S. 421 erwähnte Entschei- dung vom 13. Juli 1923). Im vorliegenden Falle fehlte es aber auch an einem anderen aktenmässigen Ausweis für die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils als dem Zeugnis nach Art. 16 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages. Die Vor- legung des Einspruchsurteils von St. Jean de Maurienne
vom 29. April 1926, auf das sich der angefochtene Ent- scheid für die Annahme des Zutreffens jenes Erforder- nisses stützt, konnte dazu unmöglich genügen, trotz der im Dispositiv enthaltenen Verfügung, dass das erste Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe. Denn damit ist lediglich das gegen dieses Urteil einge- legte Rechtsmittel der opposition beim urteilenden Gericht selbst von der Hand gewiesen und das aus des sen Einlegung folgende Hindernis für die Voll- streckung als aufgehoben erklärt worden. Zur Rechts- kraft des durch die opposition getroffenen Urteils hätte aber mehr, nämlich der Ausschluss einer Weiterziehung oder Weiterziehungsmöglichkeit auch an übergeordnete Instanzen gegenüber diesem Urteil oder gegenüber der Zurückweisung der opposition gehört. Das Fehlen solcher Rechtsmittel wäre als staatsvertragliche Vollstreckungs- voraussetzung von der Rechtsöffnungsklägerin (Rekurs- beklagten) nachzuweisen gewesen. Es verstand sich nicht von selbst und durfte umsoweniger einfach unter- stellt werden, als der Rekurrent auf ein nach seiner Behauptung noch bestehendes und tatsächlich ergrif- fenes, hängiges Rechtsmittel, nämlich die Berufung an den Appellhof von Chambery ausdrücklich in der Antwort auf das Rechtsöffnungsgesuch hingewiesen hatte. Allerdings ist diese Behauptung in der Vernehmlassung an das Obergericht auf den Rekurs der Bank nicht mehr besonders wiederholt worden. Das Obergericht behauptet indessen auch nicht, dass dies nach den kantonalen Vor- schriften über das Rechtsöffnungsverfahren hätte ge- schehen müssen, damit die Behauptung hätte berück- sichtigt werden können. Es weist lediglich in der Duplik darauf hin, dass es geglaubt habe, von der Beiziehung der erstinstanzlichen Rechtsschriften absehen zu können, weil die zweitinstanzliche Vernehmlassung des Rekur- renten so abgefasst gewesen sei, dass sie als abschlies- sende Zusammenstellung der von ihm erhobenen Ein- wendungen habe betrachtet werden dürfen. Im Eingang Staatsverträge. N° 3i. 221 (Ziff. VII) dieser Vernehmlassung war indessen ausdrück- lich erklärt worden, dass die sämtlichen Anbringen der Antwort auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 2. Juli 1926 als wörtlich wiederholt gelten sollen, worin ein- geschlossen lag, dass das Weitere bloss eine Ergänzung dazu bilde. Die Sache verhielt sich auch nicht etwa so, dass die prozessuale Unzulässigkeit des appel (wegen der dann in der Folge vom Appelhof angenommenen Ver- spätung) zum vorneherein auf der Hand gelegen und aktenmässig festgestanden hätte, wie denn der ange- fochtene Entscheid selbst sich für die Annahme der Rechtskraft nicht etwa auf dieses Argument, sondern ausschliesslich auf das Einspruchsurteil des Gerichts I. Instanz von St. Jean de Maurienne stützt. Nach Art. 443 des französischen C. pr. c. beginnt die zweimonat- liehe Appellationsfrist gegenüber Säumnisurteilen (wie demjenigen vom 26. Juni 1924) erst von dem Tage an zu laufen, wo eine opposition gegen das Urteil nicht mehr möglich ist. Die opposition aber ist in dem hier zutreffenden Falle, wo die Partei in dem dem Säumnis- urteil vorangehenden Verfahren keinen avoue hatte, nach Art. 158 l. c. möglich (recevable) jusqu'a l'exe- cution du jugement . Und zwar bedarf es für ihren Ausschluss aus diesem Grunde nach Art. 159 nicht nur der Vollstreckung an sich, sondern eines Aktes, duque il resulte que l'execution du jugement a He connlle de la partie defaillante . Damit die Appellationsfrist zu laufen beginnen konnte, genügte demnach, wie denn auch der Appellhof später in seinem Urteil angenommen hat, die Ausstellung des proces-verbal de carence vom 19. November 1924 noch nicht; es war dazu mindestens noch dessen persönliche Zustellung an den Rekurrenten nötig. Dafür, dass eine solche stattgefunden habe und wann und damit auch für eine Versäumnis der Appel- lationsfrist, enthielten aber die dem luzernischen Rechts- öffnungsrichter vorliegenden Akten wiederum keinerlei
Beweis. Der proces-verbal de carence selbst stellt nur die Übergabe an den Procureur de la Republique beim Gericht von St. Jean de Maurienne zu Handen des Rekurrenten, nicht aber die tatsächlich erfolgte Weiter- leitung und Übergabe an diesen fest. Er war denn auch von der Rekursbeklagten gar nicht in diesem Zusammen- hang, sondern ausschliesslich zur Widerlegung der Behauptung des Rekurrenten angerufen worden, dass er mit dem verurteilten Planzi nicht identisch sei. Dass seither der Appellhof von Chambery tatsächlich die Appellation aus dem oben erwähnten Grunde als verwirkt (verspätet) erklärt hat, vermag der Rekurs- beklagten nicht zu helfen, sobald die Frage der Gesetz- mässigkeit dieses Entscheides wiederum durch das Rechts- mittel der Kassationsheschwerde an den Kassationshof i Paris einer höheren Instanz unterbreitet werden konnte. Wollte man das Urteil der Appellationsinstanz, obwohl es erst n ach dem angefochtenen Rechtsöff- nungsentscheid ergangen ist, dennoch zu Gunsten der Rekursbeklagten für die Frage berücksichtigen, ob die . Rechtsöffnung habe erteilt werden dürfen, so muss dies notwendigerweise auch inbezug auf die seither erfolgte Einlegung eines weiteren Rechtsmittels dagegen ge- schehen. Der Rekurrent behauptet zu Unrecht, dass dieses Rechtsmittel, nämlich die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof den Urteilsvollziehungsanspruch nicht ausschliessen könne. Der Gerichtsstandsvertrag gewährt die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat nicht schon dann, wenn das Urteil im Staate, aus dem es stammt, der Vollstreckung fähig (executoire) geworden ist; er verlangt dafür ein Mehreres, nämlich dass es in Rechts- kraft erwachsen sei (a acquis force de chose jugee) und erläutert dieses Erfordernis in Art. 16 Ziff. 3 dahin, dass ni opposition ni appel ni autre acte de recours bestehen dürfe. Damit wird aber die Vollziehung für ein Urteil ausgeschlossen, gegen das noch ein Rechtsmittel gegeben Staatsverträge. N° 31. 223 und hängig ist, wodurch die ,Frage seiner Richtigkeit wenn auch vielleicht nicht in vollem Umfange, d. h. nicht für die Tatbestandsfeststellung, so doch hinsichtlich der Rechtsanwendung einer höheren Instanz unter- breitet werden kann, mit der Wirkung, dass im Falle ihrer Verneinung das Urteil aufgehoben wird. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 25. Februar 1887 im Falle von Gonzenbach (BGE 13 S. 33 Erw. 5) entschieden, wo die Vollstreckbarkeit eines französischen Urteils ebenfalls wegen Hängigkeit der Kassationsbeschwerde beim Kas- sationshof bestritten worden war. Es führte damals aus: Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren als verfrüht. Denn : Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind nur rechtskräftige Urteile zu vollstrecken und es wird daher in Art. 16 Ziff. 3 vom Vollstreckungskläger eine Bescheinigung dafür gefordert, dass keinerlei Oppo- sition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, dass eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, sondern bloss vorläufig vollstreckbar erklärter Erkenntnisse nicht stattzufinden hat. Sodann aber muss daraus ge- folgert werden, dass überhaupt in Fällen der vorliegenden Art die Vollstreckung noch nicht statthaft ist. Unzweifel- haft nämlich ist in casu noch ein Rechtsmittel gegen das handelsgerichtliche Urteil, resp. gegen das spätere, die Appellation gegen dieses Urteil als verspätet verwerfende Erkenntnis des Appellationshofes von Paris anhängig, da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob die Einlegung der Kassationsbeschwerde an den fran- zösischen Kassationshof (welche behanntIich keinen Suspensiveffekt besitzt, und überhaupt ein sehr eigen- artig gestaltetes ausserordentliches Rechtsmittel ist) in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben angefochtenen Urteils in der Schweiz nach !len Bestim- mungen des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob AS 53 1-1927
224 SI aal sn'eht. dies nicht mindestells dann nicht der Fall ist, wenn die Kassationsbeschwerde als offenbar verspätet oder sonst als unzweifelhaft erfolglos oder trölerisch sich darstellt.
Im vorliegenden Falle (nämlich in damals entschiedenen) treffe weder das eine noch das andere zu. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, heute einen anderen Standpunkt einzunehmen. Die Rekursbeklagte behauptet auch nicht etwa, dass das Rechtsmittel ver- spätet eingelegt oder aus anderen Gründen augenschein- lich prozessual unzulässig wäre. Die Frage aber, ob der proces-verbal de carence im vorliegenden Falle die vom Appellhof angenommene Wirkung hinsichtlich des Laufes der Appellationsfrist habe nach sich ziehen können, ist eine solche der Auslegung der oben erwähnten Vor- schriften der französischen Zivilprozessordnung und kann ohne genaue Kenntnis der Gerichtspraxis, die dem Vollstreckungsrichter zu vermitteln Sache der Rekurs- beklagten gewesen wäre, keinesfalls als derart klar betrachtet werden, dass eine abweichende Auffassung von vorneherein ausgeschlossen erschiene und die Kassa- tionsbeschwerde deshalb als trölerisch bezeichnet werden dürfte. Es braucht somit nicht untersucht zu werden, ob dem schweizerischen Richter im Vollstreckungsver- fahren überhaupt eine Kognition hierüber zukommen könne, oder ob er sich nicht einfach an die unbestrittene Tatsache der Einlegung einßs an sich die Rechtskraft ausschliessenden Rechtsmittels innert Frist zu halten hätte. Der Rekurs ist demnach dahin gutzuheissen, dass die der Rekursbeklagten durch den angefochtenen Entscheid erteilte definitive Rechtsöffhung als staatsvertrags- widrig aufgehoben wird. Da die Rekursbeklagte neben der definitiven eventuell -unter Berufung auf ver- schiedene Urkunden, in denen sie eine Schuldaner- kennung des Rekurrenten erblickt -auch die proviso- rische Rechtsöffnung verlangt und dieses Eventual- begehren in ihrem Rekurse an das Obergericht aufrecht- I I I ) Staatsverträge. No 31. 225 gehalten hat, wird das Obergericht nunmehr darüber noch entsnheiden müssen. Der vorliegende Entscheid hat nur dIe Bedeutung, dass eine U r t eil s v 0 11- t r eck u n g d. h. die Erteilung definitiver Rechts- offnung gestü auf die v?n der Rekursbeklagten ange- runenen frannosischen Genchtsurteile im gegenwärtigen ZeItpunkte mcht zulässig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Di.e Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- gehelssen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 26. -Voir n° 26.