Art. 11 of the Swiss-Italian extradition treaty; extradition of objects found on the person of the accused is permissible only if they stand in an immediate or at least indirect connection with the alleged offense. The federal public-law seizure for extradition prevails over later enforcement-law attachments and seizures by private creditors. For the required nexus, it suffices that the property be recognizably connected with the alleged fraudulent conduct, even if the proceeds stem from transactions carried out outside the requesting state, provided the offense center lies within that state (consid. 5).
c) Es ist einmal ohne weiteres klar, das s di e auf Marco FeIler gefundenen Geldbeträge nach dem dieser selbst nicht ausgeliefert wird, der Auslie- ferung nicht unterliegen. Es fehlen auch jegliche An- haltspunkte dafür, dass diese -übrigens nicht bedeu- tenden -Geldbeträge (100 Dollars, 50 Schweizerfranken und 16 Schillings) aus dem Geschäftsvermögen der Sacta stammen. d) Die österreichischen Polizeibehörden haben fest- gestellt, dass das dem Ernst Schwarz abgenom- me n e Gel d (zirka 30,000 Schweizerfranken) im grossen und ganzen von Geschäften herrührt, die dieser im Juni 1927 in Wien mit den Firmen Karneol und Weiser abgeschlossen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese Geschäftsabschlüsse mit der Sacta in einem Zusammenhange stehen. Allein aus den dem Bundes- gericht vorliegenden Akten erhellt das nicht, so dass die Auslieferung dieser Geldsumme nicht verfügt werden kann. Ob der Bundesrat vor der Aufhebung der Beschlag- nahme der italienischen Regierung noch Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Polizei- behörden Wiens geben und ihr so die Erneuerung ihres Begehrens um Sachauslieferung ermöglichen kann (-bis jetzt hat die italienische Regierung hievon keine Kenntnis erhalten-), hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden. e) Gegen die Auslieferung der auf Benno Feiler vor- gefundenen Gelder wurde zwar nicht ausdrücklich von diesem selbst, wohl aber von dritter Seite Einsprache erhoben (Eingaben Gebr. Naef A. G. in Zürich vom 19. August 1927. Zürcherische Seidenindustriegesellschaft, vom 27. August 1927). Nach der Praxis ist das Bundes- gericht zur Prüfung auch solcher gegen die Sachausliefe- rung erhobener Einsprachen kompetent, wenn sie, wie hier, von Personen stammen, die an der Nichtbewilligung der Sachauslieferung ein erhebliches Interesse haben (BGE 32 1548 Erw. 1). Dass die auf Benno FeIler vorge- fundenen Gelder seit dessen Inhaftierung in Zürich von Internationales Auslieferungsrecht. N0 44. 323 verschiedenen Gläubigern der Sacta verarrestiert und gepfändet worden sind, hindert die Auslieferung dieser Gelder an Italien nicht; denn der betreibungsrechtliche Beschlag hat dem öffentlich-rechtlichen zu weichen (BGE 32 I Nr. 77; Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 6. Februar 1913). Auf den Entscheid des Bundes- gerichts kann auch keinen Einfluss ausüben der Um- stand, dass die Gläubiger, die Arreste und Pfändungen erwIrkten, durchwegs Schweizerfirmen sind. Entscheidend ist vielmehr einzig, ob die bei Benno FeIler beschlagnahm- ten Gelder mit dem Auslieferungsdelikt (Betrug und betrügerischer Bankerott) in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. Benno FeIler kam von Hamburg her nach der Schweiz. In Hamburg hatte er bei verschiedenen Kunden Rech- nungen einkassiert. Abgesehen vom Kaufmann Reutter, der lediglich 3800 RM an Benno FeIler bezahlte, hatten diese Kunden die Waren für die von ihnen bezahlten Kaufpreise noch nicht erhalten. Die Waren lagerten damals noch bei Spediteuren in Italien. Inzwischen wurden diese Waren -infolge des Konkursausbruches von den italienischen Behörden beschlagnahmt. Einen Teil der in Hamburg einkassierten Beträge (nach dem Zeugnis des Exportvertreters Singer 130,000 Lire) sandte Benno FeIler von Hamburg aus telegraphisch an die Sacta nach Mailand ; der Rest (zirka 110,000 Schweizer- franken) wurde ihm bei der Verhaftung in Zürich abge- nommen. Es kann daher gesagt werden, dass das bei Benno FeIler vorgefundene Geld aus Kaufgeschäften herstammt, die von der Sacta mit deutschen Kaufleuten abgeschlossen worden waren und von ihr infolge Konkurs- ausbruchs nicht mehr erfüllt werden konnten. Der Umstand, dass die durch das vorzeitige Inkasso geschädigten Gläubiger in Deutschland und nicht in Italien wohnen, rechtfertigt die Verweigerung der von Italien verlangten Sachauslieferung nicht. Die italie- schen Gerichte dürfen den Benno FeIler für sein ganzes
324 Staatsrecht. betrügerisches Geschäftsgebahren zur Rechenschaft zie- hen, und zwar auch soweit dasselbe über das Gebiet Italiens hinaus gewirkt hat, also auch bezüglich seiner Beziehungen zu den deutschen Gläubigern. Denn nicht nur ist der Konkursausbruch in Italien erfolgt, sondern es muss -wie bereits ausgeführt -angenommen werden, dass auch das Zentrum der Bankerotthandlungen sich in Italien befand. Hier war der Geschäftssitz des Unternehmens, der Wohnsitz der Geschäftsleiter und von hier aus wurden auch die Geschäfte mit den deut- schen Kunden abgeschlossen. Es kann sich höchstens fragen, ob das von Benno Feller in Deutschland vorge- nommene Inkasso nicht nur der italienischen, sondern überdies auch noch der deutschen Strafgewalt unter- liege, -was wohl dann zu bejahen wäre, wenn dasselbe für sich allein zugleich auch den Tatbestand eines an- dern Deliktes (z. B. des Betruges) erfüllen würde (vgl. VON BAAR, Lehrbuch S. 243 /4). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist Italien -zumal Deutschland deswegen keinen Strafanspruch erhebt -, berechtigt, diese Handlungen in die Bestrafung des betrügerischen Bankerottes einzubeziehen. Die Auslieferungspflicht könnte einzig dann verneint werden, wenn die Geldbeträge in keinem Zusammenhang mit jenem Geschäftsgebahren stehen würden, wegen dessen dem Benno Feller im italienischen Haftbefehl der Vorwurf des Betruges nd des betrügerischen Ban- kerottes gemacht wird. Doch mit diesem Geschäftsge- bahren steht diese Geldsumme in einem erkennbaren Zusammenhang. Im Haftbefehl wird dem Benno FeIler vorgeworfen, dass er Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen suchte und ins Ausland geflohen sei. -Berück- sichtigt man, dass Benno FeIler persönlich nach Ham- burg reiste, dort nach Aussagen der Hamburger Kaufleute die Gelder entgegen den Handelsusanzen vor Ablieferung der Ware einkassierte, in Zürich mit seinen Brüdern und Schwägern zusammentraf, sich von seinem Schwager Internationales Auslieferungsrecht. N° 44. 325 Schwarz falsche Ausweisschriften aus' Wien besorgen liess und ein Schiffsbillet nach Kanada bestellte, so kann man nicht in Abrede stellen, dass das bei Benno FeIler vorgefundene Geld mit dem ihm vorgeworfenen Bestreben, Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen im Zusammenhang steht. ' Durch die Aushändigung des Geldbetrages an Italien geschieht den Schweizergläubigern kein Unrecht. Der Handels-und Niederlassungsvertrag mit Italien von 1868 /9 (Art. 8) gibt den Schweizern die förmliche Zusiche- rung, dass ihre Forderungen in Italien konkurs recht- tlich gleich wie die der eigenen (italienischen) Staats- bürger behandelt werden. Es wird infolge der Aushän- digung lediglich ein Vorzugsrecht einzelner Schweizer- bürger (und eines deutschen Gläubigers) nicht existent, das nach den Verhältnissen auch innerlich nicht be- gründet ist. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40.