-111
- Urteil des Eassa.tionshofes vom 19. Dezember 1927
i. S. Hobi Eonsorten gegen Staatsanwa.ltscha.ft St. Gallm.
Lot 1 e r i e ver bot.
Hierunter fällt auch die Tätigkeit eines durch eine auslän-
dische Lotterieunternehmung in der Schweiz gewählten
D eck a d res s a t e n, selbst wenn diese Tätigkeit sich
auf die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen
aus dem Auslande beschränkt (Erw. 1).
Die Ein f uhr ausländischer Z e i tun gen, die Lotterie-
inserate enthalten, nach der Schweiz und der Ver tri e b
daselbst ist nicht verboten; auch nicht der D r u c k der-
artiger Zeitungen in der Schweiz; letzteres jedoch nur,
sofern diese lediglich für das Ausland bestimmt sind und
nicht vom betr. Drucker direkt an Schweizer-Abonllfmten
versandt werden (Erw .. 2).
Bundesgesetz betr .. die Lotterien und die gewerbsmässigen
Wetten vom 8. Juni 1923 Art. 1, 4 und 38.
A. -Im Fürstentum Liechtenstein besteht eine dort
genehmigte Klassenlotterie, die von der im Handels-
register eingetragenen sog.
Centrofag (Zentral-
Europäische Finanz-Aktiengesellschaft) in Vaduz durch-
geführt wird.
Um zu starkes Aufsehen zu vermeiden
und angeblich auch deshalb, -weil das Postbureau in
Vaduz den grossen Andrang. von Sendungen kurz vor
der Ziehung nicht befriedigend bewältigen könne und
darum Verzögerungen in der Erledigung von Eingängen
zu befürchten gewesen
ären, wurden sog. Deck-
adressen in der Schweiz gesucht, d. h. Personen, welche
es übernahmen, Briefe und Geldsendungen für die
Lotterie sich zustellen zu lassen,
um sie in Sammel-
posten nach Vaduz zu übermitteln. Dabei sollten pJan-
mässig
nur Sendungen aus dem Ausland entgegen-
genommen und weiter befördert werden, solche aus der
Schweiz dagegen ausgeschlossen sein.
Die Anwerbung und Anleitung derartiger Deckadres-
saten in
der Schweiz erfolgte festgestelltermassen durch
den Direktor der
Centrofag , Franz Grönebaum in
Lotteriegesetz. N° 57. 415
Vaduz, und Dr. Hobi, Advokat in Ragaz, und es haben
daraufhin folgende in
der Schweiz wohnhafte Personen
als solche Deckadressaten in grösserem oder kleinerem
Umfange Briefe
und Geldsendungen für die erwähnte
Lotterie entgegengenommen
und nach Vaduz weiter-
geleitet: Geheimrat Stapper, damals in Weesen; Dr.
Probst, Advokat in St. Gallen; A. Tscherfinger, Advokat
in Sargans;
H. Ziltener, Hotelier in Weesen; J. Bislin,
Kaufmann in Ragaz; J. Glaus, Wirt in Heiden und J.
Kalberer, Cafetier in Lausanne.
B. -Im August und anfangs September 1926 erschie-
nen
im Liechtensteiner Volksblatt und in den Liech-
tensteiner Nachrichten Inserate für die erwähnte Klassen-
lotterie.
Das erstgenannte Blatt wird von Fr. Brändli
in Au, das letztere von
A. Meienhofer in Mels gedruckt,
worauf jeweils die fertiggeste1lten Zeitungen
per Bahn
nach Vaduz geschickt und von dort aus an die Abonnen-
ten abgegeben werden. Doch wird die Zustellung der
Zeitungen an die Schweizer Abonnenten von Au bezw.
Mels aus direkt besorgt. Die Inserate
für diese Blätter
werden ausschliesslich in Vaduz angenommen und von
dort aus den erwähnten Druckern überwiesen.
C. -Gestützt auf die erwähnten Tatbestände wurde
gegen die vorgenannten elf Personen eine Strafunter-
suchung wegen
Übertretung von Art. 4 des Bundes-
gesetzes betreffend die Lotterien
und die gewerbsmäs-
sigen
Wetten vom 8. Juni 1923 (AS N. F. 39 S. 353 ff.)
eingeleitet, und es verurteilte das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen mit Urteil vom 12. September 1927
-den
Parteien zugestellt am 4./5. Oktober 1927 -
sämtliche elf Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen
die genannte Vorschrift zu einer Geldbusse von je
40 Fr.,
sowie
zu den Kosten des Verfahrens.
D. -Gegen diesen Entscheid haben alle Vermteilten,
mit Ausnahme des Fr. Brändli in Au, am 14. Oktober 1927
die Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht erhoben
mit dem Begehren, es seien in Aufhebung des ange-
4l(j
Iochtencn Entscheides sämtliche Beschwerdeführer von
Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten dem
Staate aufzuerlegen.
E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Das Lotteriegesetz verbietet in Art. 1 grund-
sätzlich alle Lotterien, soweit es nicht selber in Art. 2
und 3 (für sog. Tombola und Lotterien zu gemeinnüt-
zigen
und wohltätigen Zwecken) hievon Ausnahmen
vorsieht. Infolgedessen wird in Art. 4
die Ausgabe
und Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen
Lotterie als untersagt erklärt, wobei unter Durch-
führung die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen
(wofür in Art. 4 Beispiele aufgeführt werden) zu verstehen
sind. Dass sich
nun im vorliegenden Falle die Tätigkeit
der fraglichen Deckadressaten als derartige dem Lotte-
riezweck dienende Handlungen darstellen, kann nicht
bezweifelt werden,
da dadurch nach der eigenen Behaup-
tung der Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zuver-
lässige Erledigung
der Bestellungen ermöglicht werden
sollte, was zweifellos zu dem Zwecke geschah, den Absatz
der Loose nach Kräften zu fördern. Die Vorinstanz
konnte daher ohne dadurch mit dem Wortlaut des
Gesetzes in Widerspruch zu geraten, die
Tätigkeit der
fraglichen Deckadressaten
und der sie instruierenden
Personen als
im Sinne von Art. 4 des Lotteriegesetzes
unerlaubt und deshalb gemäss Art. 38 strafbar erklären;
denn das in Art. 1 generell ausgesprochene Verbot
beschränkt sich nicht auf in der Schweiz ansässige
Lotterieunternehmungen.
Der Hinweis der Beschwerde-
führer darauf, dass die Vorschriften des Lotteriegesetzes,
die sich als gewerbepolizeiliche Freiheitsbeschränkungen
darstellen, jede ausdehnende,
über den Wortlaut hinaus-
gehende Auslegung verbiete (vgl.
BGE 51 I S. 161), ist
daher vorliegend nicht angebracht. Es könnte sich
Lotteriegesetz. No 57. 417
höchstens fragen, ob allenfalls im Hinblick auf den Sinn
und Zweck des Verbotes das Verhalten der Beschwerde-
führer,
da ihnen nur die Annahme und Weiterbeförderung
von Sendungen aus dem Aus I a n denachgewiesen
werden konnte, durch eine den generellen Wortlaut
des Gesetzes einschränkende Auslegung als nicht im
Sinne von Art. 4 unerlaubt erachtet werden müsse.
Auch das
ist jedoch zu verneinen. Richtig ist allerdings,
dass der
Hauptzweck des Lotterieverbotes darin erblickt
werden muss, die Schweizer-Bevölkerung
vor den schäd-
lichen Folgen des Lotteriewesens zu bewahren
und dass
die Annahme
und Weiterbeförderung von Sendungen
aus dem Auslande an sich diesen Zweck direkt nicht
berührt. Dagegen ist nicht zu verkennen, dass die
Begründung derartiger Sammelstellen in
der Schweiz
doch geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Schweizer-
Bevölkerung
auf das betreffende ausländische Lotterie-
unternehmen
zu lenken. Die Vermutung liegt nahe,
dass dies vorliegend
auch mit ein Grund war, solche
Deckadressen in der Schweiz zu begründen.
Dafür
spricht insbesondere der Umstand, dass man eine ganze
Anzahl
an verschiedenen Orten wohnende Deckadressaten
wählte.
worunter mehrere Wirte und Gasthofbesitzer
d. h. also Leute, die infolge
ihrer Berufes in der Lag
gewesen wären, relativ unauffällig eine Propaganda-
tätigkeit für die fragliche Lotterie zu entfalten. Aber
auch wenn dies nicht direkt beabsichtigt gewesen sein
sollte, so ist doch
nicht zu leugnen, dass solche Deck-
adressaten
und deren Hülfspersonen, die sich mit derar-
tigen
Unternehmungen befassen, unvermeidlich hiedurch
beeinflusst
und damit veranlasst werden, sich selber
und auch Drittpersonen für solche Lotterien zu interes-
sieren. Bei dieser Sachlage
würde es aber eine Gefähr-
dung des durch das Lotterieverbot verfolgten Zweckes
bedeuten, wenn
man die Tätigkeit derartiger Deckadres-
saten nicht als dem Lotteriezweck dienende Handlun-
gen)) erachten und deshalb von dem durch das Gesetz
generell ausgesprochenen Verbot ausnehmen wollte.
Dies würde auch den Interessen des Landes wider-
sprechen, dessen Ansehen durch derartige zweifelhafte
Unternehmungen (die, wenn sie von der Schweiz aus
tätig werden, den Anschein erwecken, als ob sie von den
Schweizerbehörden bewilligt worden wären)
nicht unwe-
sentlich benachteiligt werden könnte ; sind doch gerade
im vorliegenden Falle mehrfach von ausländischen Ein-
legern, die sich betrogen fühlten, Beschwerden gegen die
fragliche Lotterie bei den eidgen. Behörden anhängig
gemacht worden. Die Bestrafung der Deckadressaten
und der sie instruierenden Personen erfolgte daher, da
die Beschwerdeführer angesichts des Wortlautes des
Gesetzes über ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit
nicht im
Zweifel sein konnten, mit Recht.
2.
-In zutreffender Weise hat die Vorinstanz aber
auch die Strafbarkeit des Beschwerdeführers Meienhofer,
des Druckers des fraglichen in den
Liechtensteiner
Nachrichten erschienenen Lotterieinserates bejaht.
Zwar kann es grundsätzlich nicht als Zuwiderhandlung
gegen das Lotterieverbot
erachtet werden, wenn ein
Schweizer-Drucker einen Auftrag zum
Druck eines
derartigen Inserates
für eine ausländische Zeitung ent-
gegennimmt. Nun handelt es sich aber vorliegend nicht
nur um die Ausführung eines ausländischen Druckauf-
trages, sondern Meienhofer besorgte auch festgestellter-
massen von dem in
der Schweiz gelegenen Druckorte
(Mels) aus die Versendung der fraglichen
Zeitungen an
die Schweizer-Abonnenten. Darin liegt aber in unzwei-
deutiger Weise eine direkte Mitwirkung bei der
Pro pa-
gierung der fraglichen Lotterie in der
Schweiz, deren
Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer bekannt sein
musste.
Es würde zwar zweifellos zu weit führen, wenn
man die Verbreitung einer ausländischen im Ausland
erstellten
Zeitung in der Schweiz deswegen verbieten
wollte, weil sie ein Lotterieinserat
enthält; denn dadurch
würde der internationale Zeitungsverkehr in einer
Weise
Lotteriegesetz. N° 57.
..l1!)
gehemmt, die dermassen mit den Interessen der Schweizer-
Bevölkerung im Widerspruch stünde, dass sie der Gesetz-
geber nicht beabsichtigt haben kann. Dieser
Fall liegt
jedoch hier, wo schon der Druck des Blattes in
der Schweiz
erfolgte und der Drucker selber die in der Schweiz er-
stellten
Blätter an die Schweizer-Abonnenten versandte,
nicht vor, und es
ist kein Grund ersichtlich, der es recht-
fertigen würde, auch in diesen Fällen
von der strikten
Durchführung des Lotterieverbotes abzusehen, zumal
wenn es sich, wie vorliegend,
um eine Zeitung handelt,
deren Charakter als rein ausländisches Blatt nicht in
einer Weise in die Augen springt, dass die Leser solcher
Inserate sich ohne weiteres bewusst sind, dass es sich
hiebe
i nicht um eine von den Schweizer-Behörden zu-
gelassene Lotterie handelt.
Demnach erkennt der Kassaiionshol :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
. - ..... -
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern