Art. 12 and 13 of the Federal Regulation of 29 January 1909 on the taking of samples of food and articles of use; evidentiary effect of formal defects in sample collection. A sample intended for analysis and passing through third hands must be individually sealed, and the inspection report must be signed by the owner of the goods or a proper representative. The signature of a police officer acting as food-police organ does not replace the owner's attestation. Sealing only the transport container is insufficient where it does not exclude substitution or alteration of the individual sample after delivery. A conviction is excluded unless the missing formal guarantees are otherwise compensated by additional circumstances outside the sampling procedure that restore equivalent certainty (consid. 2-3).
B. STRAFRECHT . DROIT PENAL LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAlRES 14. Urteil des Xassationahofs vom 31. März 1927 i. S. Gemeinderat Lohn gegen Ehrat. Eidg. Reglement vom 29. Januar 1909 betr. die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; -Wirkung der Verletzung ihrer Formvorschriften. Erw.3. -Art. 12 Vertreter . Erw. 2. A. -Am 3. März 1926 hatte der Ortsexperte der Gemeinde Lohn (Schaffhausen) unter Beisein des Land- jägers in der dortigen Milchsammelstelle eine allgemeine Milchprobeentnahme vorgenommen. Die einzelnen Pro- ben waren nummeriert und die Nummern im Erhebungs- rapport dem Namen des betreffenden Milchlieferanten beigesetzt worden. Die Probeflaschen wurden verkorkt in eine Kiste verpackt, diese versiegelt und dem kan- tonalen chemischen Laboratorium eingeschickt. Die einzelnen Flaschen dagegen waren nicht versiegelt und der Erhebungsrapport nur vom Ortsexperten und vom Landjäger (für den Milchlieferanten) unterzeichnet worden. Die chemische Untersuchung ergab für die auf den Namen des Kassationsbeklagten eingetragene Milch- probe einen 'Vasserzusatz von mindestens zwölf Prozent. Dieser wurde darum vom Gemeinderat Lohn mit 40 Fr. gebüsst. Das Bezirksgericht Reyath hob aber am 30. Dezember 1926 die Bussverfügung auf, weil in Verletzung des eidgen. Reglements über die Probeentnahmen die Flaschen nicht versiegelt und der Erhebungsrapport Lebensmittelpolizei. N° 14.
nicht vom Milchbezitzer oder seinem Vertreter (seiner Ehefrau, welche die Milch gebracht hatte) unterzeichnet worden sei. Ein solches Verfahren sei unzulässig, denn es stelle einseitig auf den die Probe erhebenden Beamten ab und schalte die Kontrolle des Milchlieferanten aus, was das Reglement eben habe vermeiden wo.lIen. er Beweis dafür, dass der Kassationsbeklagte seme MIlch gewässert habe, sei also nicht einwandfrei erbracht. B. -Gegen dieses Urteil erhebt die Staatsanwaltsnhaft Schaffhausennamens der Gemeinde Lohn Kassahons- beschwerde beim Bundesgericht mit der Begründung: der Landjäger habe hier wie anderswo in ländlichen Verhältnissen den Erhebungsrapport deshalb für den Milchbesitzer unterzeichnet, weil sehr oft Kinder die Milch zur Sammelstelle brächten. Auch sei es üblich, nur die Transportkiste, nicht die einzelne Milchprobe zu versiegeln. Die Probe entnahmen hätten dadurch an Beweiswert nicht gelitten. Denn der Landjäger habe die Erhebungsrapporte vor den Milchträgern ausgefüllt u unterzeichnet und es werde nicht behauptet, dass die Beamten die Kiste vor dem Versiegeln unbewacht hätten stehen lassen oder dass sie mit erbrochenen Siegeln im kantonalen chemischen Laboratorium eingeliefert worden sei. Bei dieser Sachlage stehe nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ein bei der Probeentnahme be- gangener Formfehler der Verurteilung nicht entgegen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
zeilichen Geschäftskreis der Bezirksgerichte werden alle von den Ortspolizeibehörden ausgesprochenen Strafen letztinstanzlieh von den Bezirksgerichten beurteilt. Das angefochtene Urteil konnte also mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel mehr angefochten werden, sodass auch aus diesem Grund auf die vorliegende Kassationsbeschwerde eingetreten werden kann (BGE 43 I S. 116; 50 I 125). 2. -Das eidgen. Reglement vom 29. Januar 1909 betreffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bestimmt: Art. 3 : Bei der Entnahme von Proben soll der Besitzer der Ware oder ein Familienglied oder ein Angestellter des Besitzers anwesend sein. Art. 5; In jedem I:"alle ist dem Besitzer der Ware auf sein Verlangen eine amtlich verschlossene Probe zu überlassen. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, eine solche Probe zu verlangen. Art. 12: Jede Probe ist sogleich nach ihrer Entnahme mit einer Nummer zu bezeichnen ... . Bei jeder Entnahme von Proben ist ein Erhebungs- rapport abzufassen, welcher das Datum und den Ort der Probeentnahme, die Nummer und die Art des Ver- schlusses (Siegel, Plombe, etc.) der Probe, den Namen des Besitzers der Ware, beziehungsweise des Geschäfts- inhabers... enthalten soll. Dieser Erhebungsrapport ist sowohl von dem die Probe erhebenden Beamten als auch vom Besitzer der Ware oder dessen Vertreter zu unterzeichnen. Art. 13: Die Proben, welche durch dritte Hand gehen, sind zu verschnüren und durch amtliches Siegel oder Plombe zu verschliessen in der Weise, dass die Ware ohne Verletzung des Siegels (Plombe) nicht ver- ändert werden kann. Der Siegelabdruck soll deutlich sein. Farbstempel sollen als Siegel nicht verwendet werden. Lebensmittelpolizei. Ko 14. 93 Dem Besitzer ist auf Vunsch gestattet, auf den er- hobenen Proben auch sein Siegel anzubringen. Die beim Kassationsbeklagten erhobene Milchprobe wurde dem kantonalen chemischen Laboratorium zur Untersuchung eingesandt. Sie ging also durch dritte Hand und hätte mithin nach Art. 13 versiegelt werden sollen, was nicht geschehen ist. Ebenso 'wurde Art. 12, wonach der Erhebungsrapport ausser von dem die Probe erhebenden Beamten auch vom Warenbesitzer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden soll, verletzt. Denn als Vertreter kann normalerweise nur das Fami- lienglied oder der Angestellte des Besitzers gelten, welcher nach Art. 3 zugegen war und nun unterschriftlich be- zeugen soll, dass diese und die andern Formvorschriften beobachtet worden sind. Zu diesem Schlusse führt auch Art. 5, nach welchem der Besitzer oder sein Vertreter auf das Recht, eine zweite Probe für sich zu verlangen, ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss. Würde allgemein der Landjäger als Vertreter gelten, so hätte diese Vorschrift keinen Sinn, zumal dieser als Organ der Lebensmittelpolizei, mithin des allenfalls die Anklage erhebenden Gemeinwesens wohl nicht befugt ist, für dk beklagte Gegenpartei auf ein ihr zustehendes Parteirecht zu verzichten. Ob der Landjäger ausserordentlicher- weise da, wo ein urteilsfähiger Familienangehöriger oder Angestellter nicht rechtzeitig herbeigerufen werden kann, zur Vertretung des Warenbesitzers berechtigt sei, kann dahingestellt bleiben, denn hier wurde die Milch von der Ehefrau des Kassationsbeklagten gebracht. 3. -Die Nichtbeachtung der Formvorschriften hat nach der Praxis (BGE 44 I S. 194) die Unwirksamkeit der Probeentnahme (ohne die eine Verurteilung nicht stattfinden darf) zur Folge, sofern nicht die durch das vorschriftswidrige Vorgehen bedingte Minderung des Beweiswertes der Probe im nachfolgenden Gerichts- verfahren anderswie behoben, der Schuldbeweis nicht trotzdem in gleich sicherer Weise erbracht werden kann.
94 Strafrecht. Das eidgenössische Reglement über die Probe entnahmen beruht nun auf dem Gedanken, eine Verurteilung dürfe nicht schon auf Grund der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, sondern erst dann erfolgen, wenn für die Richtigkeit dieser Überzeugung bestimmte objektive Garantien erbracht worden sind. Insbesondere setzt die Verurteilung die Gewähr dafür voraus, dass der die Probe erhebende Beamte und die Nachinhaber der Probe sich keine Verwechslung oder Veränderung derselben haben zu schulden kommen lassen. Dieser Beweis wird nach dem Reglement durch das unterschriftliche Zugeständnis des Warenbesitzers oder seines Vertreters dafür erbracht, dass vor seinen Augen die Probe seiner Ware entnommen, mit der im Erhebungsrapport seinem Namen beigesetzten Nummer versehen und -wenn sie durch Dritthand geht - versiegelt worden sei. Dass diese Massnahme auch zum Schutze des Warenbesitzers gegenüber dem die Probe ethebenden Beamten gedacht ist, folgt aus der dem Erstern erteilten Befugnis, eine zweite Probe für sich 'zu verlangen und die erste Probeentnahme mit seinem eigenen Siegel zu versehen, welch letzteres wenigstens nur als Sicherung gegen eine nachträgliche Auswechslung oder Veränderung der Entnahme durch den Beamten selbst verstanden werden kann. Das Fehlen. der Siegelung und der Unterschrift könnte also nur dadurch wettge- macht werden, dass andere Umstände eine Verwechslung oder Veränderung der Probe durch den sie erhebenden Beamten oder die Nachinhaber (auf dem Weg zum Kantonschemiker) ausschlössen, wobei davon auszugehen ist, dass die eingetretene Beweisminderung nur durch ausserhalb des polizeilichen Erhebungsverfahrens liegende Tatsachen und nicht schon durch die Beobachtung der übrigen Reglementsvorschriften als behoben gelten kann; denn letzterenfalls würde die Verurteilung erfolgen, trotzdem nicht alle vom Reglement gewollten Beweis- sicherheiten erbracht worden sind. Die Kassationsklägerin glaubt nun, die mangelnde Lebensmittelpolizei. N° 14. 95 Unterzeichnung des Erhebungsrapportes für den ! assa- tionsbeklagten sei in ihren Wirkungen durch dIe n terschrift des Landjägers ersetzt worden. Sie überSIeht dabei, dass die Unterschrift eben Gewähr bieten soll für die richtige Probeerhebung durch die Organe der Lebensmittelpolizi und dass somit nicht auf ren Amtszeugnis allein abgestellt werden darf. Der LandJager ist nun aber wenigstens dort, wo er von Amtes wegen (und nicht nur ausserordentlicherweise zur Wa?ru der Interessen eines nicht anwesenden oder rIchtIg vertretenen Warenbesitzers) beigezogen wird, ebenfalls Organ der Lebensmittelpolizei. Seinem Zeugnis gegenüber müssen deshalb die gleichen Garantien erbracht werden wie gegenüber dem des Ortsexperten. Die Annrkennung seiner Unterschrift als vollwertigen Ersatz fur dIe des Warenbesitzers hiesse sich entgegen dem Reglement mit dem Amtszeugnis der Lebensmittelpolizeiorgane begnügen. Es fehlt also (da nach den Akten die Ehefrau auch im Gerichtsverfahren kein entsprechendes Zuge- ständnis gemacht hat) die vom Reglement verlangte Gewähr dafür, dass wirklich die beanstandete P!'obe Nr. 20 vor den Augen der Vertreterin des Kassabons- beklagten dessen Milch entnommen und ohne vertauscht oder verändert zu werden verschlossen worden sei. Im fernern nimmt die Kassationsklägerin zu Unrecht an die fehlende Siegelung der Probeflaschen sei in ihren Wirkungen durch diejenige der Transportkist ersetnt worden. Diese Siegelung bot wohl genügende SICherheit dafür dass auf dem Transport bis zum kantonalen chemischen Laboratorium die Proben nicht verwechselt oder verändert worden sind, nicht aber dafür, dass im Laboratorium selbst vor Übergabe der Flaschen an den Chemiker nichts derartiges vorgenommen wurde. Die in Art. 13 Regl. verlangte Beweissicherheit gegenüber Dritthand fehlt also. Die BGE 44 I 194 und vom 15. Oktober 1926 in Sachen Schaffhauser (52 1531 rr.) unterschieden sich im Tat- bestand wesentlich vom gegenwärtigen Fall. Im erstern
war die Probe von einem ausserkantonalen Lebens- mittelinspektor erhoben worden, der also gegenüber den Milchlieferanten nicht als befangen gelten konnte. Die Erheblichkeit dieses Umstandes folgt schon aus Art.
Abs. 2 des Reglementes, welcher die Kantone ermächtigt,
den Lebensmittelchemikern
nur die Nummern der Proben
ohne die Namen der Warenbesitzer mitzuteilen.
Damit
soll dort, wo wegen der kleinen Verhältnisse der Lebens-
mittelchemiker
mit den Warenbesitzern bekannt sein
und deshalb ebenfalls als befangen scheinen könnte,
eine Beweissicherung auch diesem gegenüber geschaffen
werden können. Ausserdem wurde damals
nur die
Nichtsiegelung
der Probeflaschen geriigt, während hier
sich zwei Formfehler miteinander verbinden,
und die
Proben wurden
dort auf Grund eines bestimmten
Verdachtes entnommen, sodass das Untersuchungsergeb-
nis
nur die Bestätigung dieses Verdachtes war. Im Falle
Scl?-affhauser wurde -wiederum auf Grund eines be-
stimmten
Verdachtes -eine Probe bloss von dessen
Milch entnommen, was eine Verwechslung ausschloss.
In beiden Fällen lagen also ausserhalb des Erhebungs-
verfahrens liegende und beweisergänzende
Tatumstände
vor, die hier fehlen.
Der Schuldbeweis
ist mithin vorliegend infolge der
begangenen Formfehler nicht
in gleich sicherer Weise
erbracht, wie das Reglement es für eine Verurteilung
wegen Milchfälschung verlangt.
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
15. l1rteU vom 4. Februar 1927 i. S. Vereinigte Luzerner
Brauereien gegen Begierungsra.t Luzern.
Wertzuwachssteuer auf dem Mehrerlös bei der Weiterver-
äusserung von Liegenschaften. Ermittlung des Erwerbs-
preises des Verkäufers, wenn der Erwerbsvertrag eine
Preisvereinbarung nur für die Liegenschaft als Ganzes,
nicht für den nunmehr weiterveräusserten Teil enthält.
Verlegung der Gesamtkaufsumme nach dem Verhältnis
der Grundsteuerschatzung des Teiles zu derjenigen der
Gesamtliegenschaft. Willkür?
A. -Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Vereinigte
Luzerner Brauereien hat im Jahre 1923 vom Luzerner
Brauhaus A.-G. vormals H. Endemann
in Luzern die
Liegenschaft Brauerei Eichhof , enthaltend die Grund-
stücke Nr. 1130, 1174
und 1175 in den Gemeinden
Luzern
und Kriens, samt Zubehör und gewissen weiteren
Fahrnissen gekauft. Nach dem öffentlich beurkundeten
Kaufvertrage vom
7. März 1923 ( betrug die Kauf-
summe: a) für Grundstücke, Gebäude und Geleisean-
lagen
1,672,400 Fr. b) für Pumpen und Maschinenan-
lagen
156,000 Fr.; c) für Brauereimobilien, Apparate
und Utensilien 223,901 Fr., zusammen
2,052,301 Fr.
Der Betrag unter a) entsprach dem Werte, mit dem die
betreffenden
Objekte in der Bilanz der A.-G. Luzerner
Brauhaus per
30. September 1922 standen. Er war hier
wie folgt weiter zerlegt: 1. Brauerei Eichhof
1,290,700 Fr.,
AS 53 I 1927 7