Art. 140 und 142 ZGB; Scheidung wegen Verlassung und tiefer Zerrüttung: Ist die Verlassung nicht als Scheidungsgrund nach Art. 140 ZGB verwirklicht, so kann sie zwar als Indiz für eine tiefe Zerrüttung nach Art. 142 ZGB berücksichtigt werden; sie genügt jedoch für sich allein nicht, weil sonst die besonderen Voraussetzungen des Art. 140 ZGB umgangen würden. Erforderlich sind weitere, die Unheilbarkeit des ehelichen Zerwürfnisses offenbarende Umstände. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn wiederholte Verlassungen bloss zur Vereitelung der Fristen des Art. 140 erfolgen und deshalb der ernstliche Wille zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft fehlt (consid. 1).
II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS