Art. 81 OG; Art. 314 Abs. 1 and 2 ZGB: rebuttal of the paternity presumption by proof that conception from the relevant intercourse was impossible; review of conflicting expert opinions. Whether a child could have been conceived from a specific act of intercourse is a question of fact. Where the cantonal court is confronted with contradictory expert reports, the weighing of their cogency and persuasive force lies exclusively with that court. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal factual findings and may interfere only in case of legal error or manifest inconsistency with the record of the expert opinion deemed decisive (consid. 4).
und nachher noch einige Male ge!;chlechtlich mit- einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines voll- ständig ausgereiften Kindes zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von
der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei. Diese in.rede rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage der Moghchkeit oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der Beweis,:ürdigung betraute kantonale Richter endgültig entscheIdet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Oberzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge- sehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich all- fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut- achtens zu (vgl. BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von ihr als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge- schlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr M. kurz nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Art. 314 Abs. 2 ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, we,nn die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht . .. elllmal auf 2
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geschätzt hat.