Art. 328, 329 Abs. 3 ZGB; Anspruch auf Verwandtenunterstützung und Aktivlegitimation der Armenbehörde. Der Anspruch auf Unterstützung unter Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie sowie unter Geschwistern setzt Bedürftigkeit ohne Beistand voraus. Wird der Berechtigte von öffentlicher Armenpflege unterstützt, so steht die Geltendmachung des Anspruchs der unterstützungspflichtigen Armenbehörde zu. Ob öffentliche Unterstützungspflicht nach kantonalem Armenrecht besteht, bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht; die Auslegung des kantonalen Armenrechts durch die Vorinstanz bindet das Bundesgericht, da es nur die Anwendung eidgenössischen Rechts überprüft (vgl. Erwägungen zur Aktivlegitimation).
lG FamHiellI'echt. No 5. 5. Auszug a.us aem Urteil aer n. Zivila.bteUung vom 31. Mirz 1927 i. S. Egger gegen Gemeinae KuiIethan. Ver W a n d t e n -U n t e r s t ü t z u n g s p f 1 ich t. - Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungs- pflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Unter- stützungspflicht richtet sich nach k an ton ale m Recht und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundeti- gericht. ZGB Art. 328 und 329 Abs. ;-t Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig ver- pflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Dieser Anspruch ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Be- hörde des Wohnsitz,es des Pflichtigen geltend zu machen, und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde. Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art. 1 des frei- burgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung vom 17. November 1869 die Annen keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde besässen; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin daher abgesprochen werden. Hierüber hat indessen das Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffent- lichen Unterstützungspflicht richtet sinh ausschliesslich nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich die überprüfung der Anwendung des eidgenössischen Rechtes zusteht, ist infolgedessen au die Auslegung des kantonalen Armengesetzes vom 17. November 1869 durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungs- pflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist daher abzuweisen.
III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 6. Urteil aer I. ZivilabteUung m 18. Januar 1927 i. S. Sta.alin gegen Untermihle aur.
Akt i e. n re c h t. Stimmrecht an Aktien, an denen ein NutzDlessnngsrecht besteht. . Gültigkeit einer überein- knnft ZWISchen Eigentümer und Nutzniesser über das Stunmrecht. Auslegung des Abkommens. A. -Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1909 verstorbenen Gründers und Grossaktionärs der Be- knann. . M. Stadlin. Von den Aktien der Beklagten, dIe SIch 1m Nachlass Stadlins befanden, erhielten die drei Söhne Walter. Paul und Werner je 600 Stück die zwei Tnhter aria d Paula je 480 Stück zu Eigen turn. An emem DrIttel dieser den Kindern des Erblassers zugefallenen Aktien steht der Klägerin von Gesetzes wegen das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zu. B. -Während der Minderjährigkeit der Kinder scheint die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich der Nutzniessungsaktien zu keinen Schwierigkeiten Anlass gegeben zu haben. .Im Mai 1916 fanden zwischen der Klägerin und den MIterben des J. M. Stadlin, insbesondere seinen in- wischen vOllj.ährig gewordenen Söhnen, Verhandlungen uber AusscheIdung der Rechte der Erben statt. Über die Verhandlung vom 15. Mai 1916 wurde ein Protokoll abgefasst, in dem u. a. vom Stimmrecht bezüglich der den drei Söhnen Stadlin gehörenden Aktien, an denen der Klägerin die Nutzniessung zusteht, die Rede ist. Paul Stadlin erhob einzelne Einwendungen gegen die Fassung des Protokolls, worauf dasselbe laut Aussage des Vertreters des Paul Stadlin, Dr. I., von diesem auf Wunsch der Testamentsvollstrecker Ständerat H. AS 53 II -1927