Art. 216 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB; missbräuchliche Berufung auf Formmangel beim Grundstückkauf. Wird der wahre Kaufpreis zwar von beiden Parteien gewollt, aber nur teilweise öffentlich beurkundet, so ist der nicht beurkundete Preisbestandteil grundsätzlich unwirksam. Doch ist die Berufung auf den Formmangel unzulässig, wenn der sich darauf berufende Vertragsteil die Formwidrigkeit in seinem eigenen Interesse mitverursacht hat, das verdeckte Geschäft in der Hauptsache erfüllt wurde und die Einrede nicht dem durch die Formvorschrift geschützten Zweck dient, sondern bloss zur nachträglichen Loslösung vom Vertrag verwendet wird (consid. 1-2).
162 Obligationenrecht. N° 28. Um der Rückforderung auszuweichen, bestreitet jedoch die Beklagte den Klägern die Legitimation zur Verrech- nung mit der Begründung, dass ihnen die bIosse Über- gabe der Obligationen die Forderungsrechte aus den- selben nicht zu verschaffen vennochten, sofern sie nicht als Inhaberpapiere gelten gelassen werden. Allein die Beklagte hat ja vor der Klageerhebung durch die Ausrichtung der Abschlagsdividende an die Kläger anerkannt, dass diese Gläubiger aus den Obligationen sind, und kann hierauf nicht nachträglich bezüglich eines Teiles der Schuldsummen zurückkommen. Übrigens hat Dr. Thalmann die Obligationen in Wahrheit als Vertreter erworben, ohne sich jedoch als solchen zu erkennen zu geben, und der Bank war es gleichgültig, wem sie die Obligationen ausstellte, nachdem sie deren Gegenwert bereits erhalten hatte (Art. 32 Ahs. 2 OR). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Fe- bruar 1927 aufgehoben und die Klage zugesprochen. 28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabt.eiluDg vom 9. Mai 1927 i. S. Butz gegen Pauli. Grundstückkauf : Art. 216, Abs. 1 OR. Missbräuchliche Geltendmachung eines Formmangels des Vertrages. A. -Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 9. April 1926 verkaufte der Beklagte Pauli seine Liegen- schaft in Oberbalm-Pfäffikon zum Preise von 47,500 Fr. an den Kläger Rutz, mit Antritt auf 15. Mai 1926. An diesen Kaufpreis waren 9939 Fr. 40 Cts. bis zum 12. Mai 1926 beim Grundbuchamt Pfäffikon zuhanden des Verkäufers zu bezahlen. Für den Rest wurden dem Käufer Grundpfandschulden überbunden. Im Kaufe Obligationenrecht. N0 28. 163 inbegriffen war das landwirtschaftliche tote Inventar laut besonderem Verzeichnis. Das Vieh wurde gesondert verkauft, und zwar laut Quittung des Beklagten vom gleichen Tage um 5000 Fr. Ebenfalls am 9. April 1926 stellte der Käufer dem Ver- käufer ein am 16. April 1926 fälliges Obligo für 5000 Fr. aus. Dieser Betrag ist dem Beklagten am 17. April
durch die Schweizerische Volksbank Wetzikon ausbezahlt worden. Mit Schreiben vom 27. Mai 1926 verlangte der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 10,000 Fr. unter Hinweis darauf, dass der Vertrag ungültig sei, weil der Kaufpreis tatsächlich 52,500 Fr. betragen habe, während nur 47,500 Fr. verurkundet worden seien. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juni 1926 betrieb ihn der Beklagte für die laut Vertrag am 12. Mai 1926 verfallene Anzahlung von 9939 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, aner- kannte dann aber das Begehren des Beklagten um provisorische Rechtsöffnung unter Vorbehalt der Ab- erkennungsklage. B. -Mit der vorliegenden, am 29. Juli 1926 beim Bezirksgericht Pfäffikon eingereichten Klage hat er daraufhin die folgenden, noch streitigen Rechtsbegehren gestellt:
Fr. 70 Cts. Betreibungs-und Rechtsöffnungskosten, sowie Entscnädigung abzuerkennen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 10,000 Fr. nebst 5% Zins von 5100 Fr. seit 9. April 1926 und von 5000 Fr. seit 17. April 1926 zu bezahlen. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Januar 1927. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren
1 und 2, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Beweisergänzung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
166 Obligationenrecht. N0 28. BGE 50 II 147 f. Erw. 4 zutreffend annimt, die Geltend- machung des Formfehlers unter den hier gegebenen, erwähnten Verumständungen als missbräuchlich zurück- gewiesen werden. Sie widerspricht den Grundsätzen des redlichen Verkehrs umsomehr, als der Kläger selbst - im Einverständnis des Beklagten -die Nichtverur- kundung des vollen Preises in seinem eigenen Interesse gewollt und damit die Formwidrigkeit mit in Kauf genommen hat. Er beruft sich denn auch nicht etwa deswegen auf den Formmangel. weil der vom Gesetz mit der Formvorschrift des Art. 216, Abs. 1 OR im wesentlichen verfolgte Zweck: Schutz der Beteiligten vor Übereilung, vereitelt worden wäre, sondern um sich wegen angeblich nachträglich entdeckten materiellen Mängeln des Kaufgeschäftes von demselben lossagen zu können. Wollte man ihm dergestalt gestatten, sich unter Berufung auf einen von ihm mitverursachten Formmangel nachträglich mit der eige'nen Willens- betätigung zum Schaden des darauf vertrauenden Ver- käufers in Widerspruch zu setzen, so würde die Form- vorschrift des Art. 216, Abs. 1 OR einem ihr fremden Zweck dienstbar gemacht. Nachdem er das Kaufgeschäft so, wie es gewollt war, in der Hauptsache erfüllt hat, muss er es auch gelten lassen. Seiner Berufung auf den Formmangel ist nach Art. 2 ZGB der Rechtsschutz zu versagen. . Daraus folgt die Abweisung der Aberkennungsklage, womit gleichzeitig auch das Klagebegehren 2 hinfäl1ig wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 1927 bestätigt. Versicherungsvertrag. N° 29. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 29. Extrait de l'arritde 1 IIe Section civile
du 10 marB 1927 dans la cause Ereba contre Societe Buisse pour l'assurance du mobilier (SSAM). Assurance contre le vol. -Droit de l'assureur d'exciper en tout temps de l'aggravation du risque. -Aggravation essentielle par le preneur d'un risque nettemen t delimite. - Clauses du contrat derogeant a l'art. 28 LFCA. Resume des laUs: Krebs, artiste peintre, aassure contre le vol avec effraction, aupres de la SSAM, pour une somme de
000 fI'., l'agencement de son atelier de peinture, a Geneve, et plusieurs tableaux de maitres pretendus authentiques qui s'y trouvaient. Dans la proposition d'assurance, il avait declare qu'il travaillait chaque jour dans son atelier et qu'en cas d'absence un de ses amis surveillait regulierement les locaux. Peu de temps apres la conclusion du contrat, il partit pour Rome, avec l'intention d'y sejourner pendant douze se- maines, sans charger personne d'exercer une surveillance reguliere des locaux et sans aviser ses assureurs. Un mois environ apres son depart, son atelier fut cam- brioM; plusieurs tableaux precieux disparurent et ne purent tre retrouves malgre de multiples recherches. Krebs ouvrit action a la SSAM aux fins d'obtenir payement d'une indemnite de 74 220 fr. et d'une somme de 25 000 Ir. a titre de dommages-internts. La premiere instance cantonale le debouta de ses conclusions p9r le motif qu'il avait commis des reticences dans la proposition d'assurance, qu'iJ avait notablement aggrave le risque, et n'avait d'ailleurs pas rapporte la