Art. 51 VVG, Art. 62 VVG, Art. 14 VVG; overinsurance procured by the insured with the intent of obtaining an unlawful pecuniary advantage renders the insurance arrangement unenforceable vis-à-vis the insurer. Such intent exists where the insured simulates an inflated purchase price in order to create evidence of a higher value for a possible future loss. It is not necessary that the insured positively knows that a loss will occur; eventual intent suffices if the conduct is aimed at gaining an unlawful benefit in the event of insured damage. The fact that the indemnity is in principle assessed under Art. 62 VVG does not exclude fraudulent intent where the false price is intended as an evidentiary basis (consid. 3).
Versicherungsvertrag. N° 30. 30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtei1q vom 4. Kai 19a7 i. S. ltüng gegen "Zürich", Allgemeine Unfall ; Haftpßichtversiohertmgs A.-G, Unverbindlichkeit eines Versicherungs- vertrages für den Versicherer wegen übe r ver s ich e run g, die vom Ver S ich e r- ten in der Absicht, sich hieraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver s c h a f f e n, a b g e s chI 0 s sen w 0 r den war. Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Absicht. Eine solche wurde in casu angenommen im Hin- blick darauf, dass der Versicherte simulierte, kurz vor Abschluss des Versicherungsvertrages das Versicherungs- objekt (Automobil) zu einem den wahren Wert um mehr als 100% übersteigenden Kaufpreis von einem Dritten ge- kauft zu haben. - VVG Art. 51, 62, 14. Aus dem Tatbestand: Der Kläger Küng versicherte am 25. August 1923 bei der Beklagten, der (( Zürich )l, Allgemeinen Unfall und Haftpflichtversicherungs-A.-G., sein Taxameter- Automobil zum Betrage von 14,000 Fr., nachdem er dieses wenige Tage zuvor zu diesem Preise von einem gewissen Schaffner gekauft haben will. In der Folge stürzte das Automobil anläss1ich einer Fahrt des Klägers am 12. August 1925 über einen Abhang hinunter, wobei es in Brand geriet und vollständig zerstört wurde. Der Kläger verlangte darauf von der Beklagten die Ver- sicherungssumme von 14,000 Fr. Diese verweigerte jedoch jegliche Zahlung, u. a. gestützt auf Art. 51 VVG, weil der Kläger das Automobil seinerzeit in der Absicht überversichert habe, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine vom Kläger gegen die Beklagte eingeleitete Klage auf Bezahlung dieser 14,000 Fr. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. November 1926, unter Gutheissung der vorerwähnten Einrede der Be- Versicherungsvertrag. N° 30. 175 klagten, abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Aus den Erwägungen:
Es bleibt zu untersuchen, ob der Kläger die Überversicherung in der Absicht abgeschlossen habe, . sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen. Dies muss bejaht werden. Dass etwa der Kläger die Überversicherung in der Erwartung auf eine in Zukunft eintretende Wertsteigerung des fraglichen Automobils vorgenommen hätte, erscheint schon ange- sichts des Umstandes, dass es sich um einen alten Wagen handelte, ausgeschlossen, zumal dieser kurz vor Abschluss der Versicherung frisch instandgestellt worden sein soll und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er die Vornahme anderer werterhöhender Reparaturen in Aussicht genommen. Selbst wenn er aber mit einer zukünftigen Werterhöhung gerechnet haben sollte, so konnte er diese unmöglich im Ernste auf 8000 Fr. schätzen. Dieser ausserordentlich hohe Betrag lässt es auch ohne weiteres als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger die Überversicherung (wie dies öfters zu geschehen pflegt und worin bei einer relativ mässigen Überversicherung keine betrügliche Absicht zu erblicken ist) bloss zu dem Zwecke vorgenommen habe, um in Schadensfällen eine möglichst rasche und reibungslose Schadensliquidation zu erwirken. -Der Kläger wendet ein, eine betrügerische Absicht könne im vorliegenden Falle bei ihm schon. deshalb nicht als bestehend ange- nommen werden, weil ja der Ersatzwert sich gar nicht
176 Versicherungsvertrag. N° 30. nach der VersicherungssuIIlIne, sondern gemäss Art. 62 VVG (und 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen) auf Grundlage des Wertes bemesse, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürch- teten Ereignisses gehabt habe. Diese Erwägung möchte (abgesehen von der Absicht einer Täuschung Dritter) dann schlüssig sein, wenn in jedem Falle der wahre Wert, den der fragliche Gegenstand im Momente der Zerstörung besass, mit Sicherheit festgestellt werden könnte. Das ist jedoch bei einer vollständigen Zerstörung des fraglichen Objekten meist nicht möglich; sondern man ist in solchen Fällen in der Regel auf Indicien angewiesen. Ob nun schon die Höhe der Versicherungs- summe -zumal wenn ihrer Festsetzung eine Schätzung durch den betreffenden Abschlussagenten vorausge- gangen war -ein derartiges Indicium darzustellen vermöchte, d. h. als taugliche Grundlage für die Bemes- sung des Ersatzwertes erachtet werden könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden, denn jedenfalls stellt in der Regel der Kaufpreis, den der Versicherungs- nehmer für den betreffenden Gegenstand bezahlt hat, ein derartiges Indicium dar. Damit hat der Kläger im vorliegenden Falle zweifellos' gerechnet und deshalb versucht, durch Simulierung des Kaufpreises von 14,000 Fr., für den Fall einer Zerstörung seines Wagens, die Vermutung, dass dieser einen so hohen Wert besessen habe, zu begründen, um sich dnnn dadurch in Verbindung mit der von ihm erfolgten Angabe der Versicherungs- summe auf diesen Betrag eine Ersatzforderung gegen die Versicherungsgesellschaft in dieser Höhe zu verschaffen. Damit ist aber die betrügerische Absicht erstellt, und es kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er im Momente des Versicherungsabschlusses noch gar nicht habe wissen können. ob überhaupt einmal ein Schadens- ereignis eintreten und ihm daraus ein Versicherungs- anspruch entstehen werde. Es genügt der Eventual- dolus, d. h. die Absicht, sich im Falle des Eintretens Versicherungsvertrag. N0 31. 177 eines Sch.adensereignisses einen. rechtswidrigen Vermö- gensvorteIl zu verschaffen. Gerade diesen Fall hat Art;. 51 G vorwiegend im Auge. Denn eine Gewissheit. ass em Schadensereignis eintreten werde, besteht ja III der Regel für den Versicherungsnehmer nur dann wenn . dienr entschlossen ist, dieses Ereignis seI b e ; herbeIZuführen. Für diese Fälle ist aber ein Ausschluss der Haftbarkeit des Versicherers schon durch Art. 14 VVG begründet und hätte sich daher, wenn die Auf- fassung des Klägers schlüssig wäre, der Erlass der Bestimmung des Art. 51 VVG erübrigt. 31. ArrOt da 1 Ire Section c1vUe du 16 mai 1927 dans Ia cause Dame Bonvin-de Siebenthal contre Tisaot. Art: CO. Lorsque la faute de la victime a ete reconnue mbale, grave et preponderante , iI ne peut etre question d allouer au demandeur uile somme d'argent a titre de reparation morale. Ar . 100 L1-MA. Sauf retrocession consentie par la Caisse na- tionale dassurance, 1 assure ou ses survivants ne peuvent exercer leg droits a l'encontre du tiers responsable de l'ac- cndent que si et dans la mesure Oll le dommage dont le tiers repond, depasse le montant des prestations de la Caisse nationale. A. -Par arret du 5 juillet 1926, rendu dans Ia meme cause entre les memes parties, le Tribunal federal a fixe a 1/3 la responsabilite du defendeur ä raison de l'acci- dent . du 26 juin 1924 qui a cause la mort de Joseph Bonvm. Et la Cour de Justice civile du canton de Geneve a ete invitee ä statuer ä nouveau sur cette base. Les demandeurs ont alors. conclu 'au paiement de la sone totale de 20 404 fr. 85, se decomposant comme SUlt: indemnite due ä la demanderesse (rente capitalisee ä 4 % %) . . . . . . . . Fr. 10 102.50 indemnites dues aux quatre mineurs Bonvin, au total . . . . . . . . '. 2 374.30