Art. 955 ZGB; liability of the canton for incorrect land-register boundary descriptions. A canton is not liable for damage alleged to arise from an erroneous boundary description in the land register as long as no land-register plans or at least real folios have been prepared. The provision invoked does not establish state liability on this basis. In the absence of the necessary cadastral documentation, claims for consequential damage resulting from construction interruptions and related disputes are therefore rejected (consid. 2).
210 Erbrecht. N° 37. und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit- . punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr., welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten worden ist. 37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498- 516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif- ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind ; übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort- lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das DahinfalIen der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung. 2. -Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit jedoch diese gesetzliche Vermutung der biossen Teilungs- vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis- willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig, zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir 28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser gebrauchten Ausdruck fürmachen , den die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Parteien als vermachen verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt- nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck kommt in der Beifügung, der Bedachte habe niemandem Red und Antwort zu stehen . Zwar ist auch dieses nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung
Erbrecht: N° 37. einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte soll das Haus an sich ziehen können, ohne über dessen Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks Anrechuung geschätzt werden müsste, hätte der Be- dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Erblasser das ganze Haus dem Beklagten vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem Beklagten zufallen, sondern es soll ihm dessen ganzer Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese Auslegung als richtig erscheinen: der ;Beklagte hat keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern Kinder des Erblassers mehr oder weniger kostspielig erzogen worden sind; er ist immer beim Vater geblieben und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits- kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden worden zu sein ; es ist daher verständlich, dass ihn der Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag, ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen zu lassen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Erb- schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert geschätzten Hauses wohl ertragen kann.
III. SACHENRECHT DROITS REELS 38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug.
ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t der K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g wenen unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S' solange keme Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden sind. Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland, für dessen frühere rechtliche Schicksale auf BGE 52 II S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern von der Bleichestrasse zu bauen begann, liessen die Nachbaren !ten und Kaiser die Baute inhibieren aus dem Grunde, dass laut Baugesetz der Abstand eines Hauses mindestens drei Meter von der Strasse oder Grenze sein müsse. Zum Zwecke der Beseitigung der Baueiusprachen strengte der Kläger gegen dne beiden Nachbaren Klagen an mit den Begehren, SIe haben anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte der Bleichestrasse sei. Durch in BGE 52 II S. 16 ff. veröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1926 hat das Bundesgericht diese Klagen abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger Verurteilung des für den aus der Grundbuchführung entstehenden Schaden verantwortlichen Kantons Zug zum Ersatz des ihm aus der Sistierung und nachherigen Änderung der Bauarbeiten erwachsenen Schadens und der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro- zesse. Das Bundesgericht hat aucli diese Klage abgewiesen, in zweiter Linie aus folgenden Gründen :